L510 2005040-1•BVwG L510 2005040-1
L510 2005040-1Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2015
Arbeitsunfall, entschiedene Sache, Versehrtenrente
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 03.07.2012, AZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX (ehemalige XXXX), geb. am XXXX, gab im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.07.2008 bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (folgend kurz "AUVA"), Landesstelle Salzburg, zu Protokoll, dass sie am 13.06.2007 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Sie habe sich die linke Hand am Bildschirm ihres Computers angestoßen. Nach Beendigung der Arbeit sei sie im UKH Salzburg in ambulanter Behandlung gewesen. Damaliger Arbeitgeber sei die Firma "XXXX", neuer Name "XXXX", in Salzburg gewesen. Im Krankenhaus habe sie einen Spaltgips für 1 Woche bekommen. In weiterer Folge sei ein Ganglion im Bereich des linken Handgelenkes entstanden. Sie habe sich das Handgelenk erstmals verletzt und beantrage die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eventueller Rentenansprüche. Sie sei nicht im Zuge einer Landwirtschaft mitversichert.
Dem Akt enthalten sind der Erstbericht, eine Krankmeldung und ein Textauszug des UKH Salzburg, die seitens des UKH Salzburg verfasste Krankengeschichte der bP, Schreiben der AUVA, Landesstelle Salzburg, vom 10.10.2007 und 26.02.2008 an das UKH Salzburg hinsichtlich der Nichtübernahme der Kosten, da kein Arbeitsunfall vorliege, eine Anfrage an die chefärztliche Station vom 31.10.2008, ein Versicherungsdatenauszug, ein Vermerk des Chefarztes, XXXX, vom 21.12.2008, wonach die Beschwerden und Behandlungen der bP nicht auf das Ereignis vom 13.06.2007 zurückzuführen seien.
2. Mit Bescheid der AUVA, Landesstelle Salzburg, vom 17.02.2009, Zahl: S 014459/07, wurde das Ereignis vom 13.06.2007 nicht als Arbeitsunfall gemäß §§ 175, 176 ASVG anerkannt und festgestellt, dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG nicht besteht.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Erhebungen nach die Beschwerden im Bereich der linken Hand zwar gelegentlich in der Berufsarbeit aufgetreten seien, es handle sich jedoch laut den Befunden und der Stellungnahme der Chefärztlichen Station um kein Unfallereignis.
Hingewiesen wurde auf § 67 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, wonach dieser Bescheid rechtskräftig wird, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung Klage beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht erhoben wird.
3. Dieser Bescheid (noch lautend auf XXXX) wurde der bP am 19.02.2009 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt (Zustellnachweis im Akt) und erwuchs mangels Einbringung einer Klage in Rechtskraft.
4. Laut Aktenvermerk der AUVA vom 20.01.2012 rief die bP dort an und teilte diese mit, dass aufgrund des Ereignisses vom Juni 2007 Spätfolgen aufgetreten seien (ständige Schmerzen, Entwicklung eines Morbus Sudeck). Die bP wurde informiert, dass das Verfahren rechtkräftig abgeschlossen sei. Auf Ersuchen wurde ihr eine Kopie des damaligen Bescheides übersendet.
5. Mit am 15.06.2012 bei der AUVA eingelangten Schreiben der bP ersuchte diese um Aufrollung des Bescheides vom 17.02.2009. Letztes Jahr sei der Morbus Sudeck festgestellt worden, welcher nun auch durch mehrere Ärzte bestätigt worden sei. Ärztliche Bestätigungen(ständige Arztbesuche) würden zur Verfügung gestellt werden können.
6. Mit Bescheid der AUVA, Landesstelle Salzburg, vom 03.07.2012, AZ:
XXXX, wurde der Antrag der bP vom 15.06.2012 auf Gewährung einer Versehrtenrente gem. § 68 Abs. 1 ASVG zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass mit Bescheid vom 17.02.2009 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass das Ereignis vom 13.06.2007 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde. Nachdem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Fall der bP keine Änderungen erfahren hätten, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid wurde der bP am 05.07.2012 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt (Zustellnachweis im Akt).
7. Mit Schreiben vom 01.08.2012 brachte die bP innerhalb offener Frist Beschwerde (vormals Einspruch an den LH von Salzburg) gegen den Bescheid der AUVA vom 03.07.2012 ein.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sie sich aufgrund stetig stärker werdender Beschwerden im Bereich ihres linken Armes gezwungen gesehen habe, einen weiteren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles und Gewährung einer Versehrtenrente zu stellen. Dieser Antrag sei nunmehr ohne neuerliche Untersuchung mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 17.02.2009 festgestellt worden sei, dass das Ereignis vom 13.06.2007 nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden wäre und sich weder eine Änderung in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben habe. Der Bescheid vom 03.07.2012 weise jedoch Mängel auf, da in der Begründung nur ausgeführt werde, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Der Bescheid würde nicht den Vorgaben des § 60 AVG entsprechen. Es wurde der Antrag gestellt den Bescheid der AUVA aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
8. Mit Schreiben vom 10.08.2012 legte die AUVA den Verwaltungsakt samt Stellungnahme der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch vor. Darin legte die AUVA nochmals den Verfahrensgang dar und führte aus, dass nach Rechtskraft des Erstbescheides keine Änderungen in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eingetreten seien. Da das Ereignis 2009 nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden sei und der Bescheid nicht bekämpft worden wäre, könnten auch allfällige Verschlimmerungen nicht berücksichtigt werden, da die Versicherung nur bei durch Arbeitsunfällen eingetretenen Verletzungsfolgen leistungspflichtig sei. Der Bescheid sei entgegen der Ansicht der bP auch auseichend begründet worden und weise keine Mängel auf. Es wurde der Antrag gestellt, dem Einspruch keine Folge zu geben.
9. Mit Schreiben der Landeshauptfrau vom 21.08.2012 wurde der bP die Stellungnahme der AUVA zur Kenntnis gebracht und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, binnen 4 Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Dem Akteninhalt nach wurde eine Stellungnahme nicht abgegeben.
10. Mit 22.05.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zuge einer vor der belangten Behörde am 14.07.2008 aufgenommenen Niederschrift beantragte die bP die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eventueller Rentenansprüche, da sie sich am 13.06.2007 in der Arbeit die linke Hand am Bildschirm ihres Computers verletzte und in weiterer Folge ein Ganglion im Bereich des linken Handgelenkes entstand.
Mit Bescheid der AUVA, Landesstelle Salzburg, vom 17.02.2009, Zahl:
S 014459/07, wurde das Ereignis vom 13.06.2007 nicht als Arbeitsunfall gemäß §§ 175, 176 ASVG anerkannt und festgestellt, dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG nicht besteht. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit 15.06.2012 stellte die bP neuerlich einen Antrag auf Feststellung von Rentenansprüchen, da als Folge der erlittenen Verletzung ein Morbus Sudeck festgestellt wurde.
Mit Bescheid der AUVA, Landesstelle Salzburg, vom 03.07.2012, AZ:
XXXX, wurde der Antrag der bP vom 15.06.2012 auf Gewährung einer Versehrtenrente gem. § 68 Abs. 1 ASVG zurückgewiesen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt der belangten Behörde, aus welchem sich der festgestellte Sachverhalt unzweifelhaft ergibt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 355 iVm § 414 Abs. 2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn
2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber
ausdrücklich einen Bescheid verlangt.
[....]
§ 68 AVG
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[....]
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll.
Der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich.
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt.
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 80 zu § 68 AVG, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, vom 16. Jänner 1990, Slg. Nr. 13.097/A, und vom 20. September 2000, Zl. 95/08/0261). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 30. Jänner 1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. Februar 1991, 90/09/0162 u.v.a.).
Im vorliegenden Fall liegt eine solche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage nicht vor:
Unbestritten ist, dass der Erstbescheid der AUVA vom 17.02.2009 Rechtskräftig wurde. In diesem Bescheid wurde das Ereignis vom 13.06.2007 nicht als Arbeitsunfall gemäß §§ 175, 176 ASVG anerkannt und festgestellt, dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG nicht besteht.
Die bP bringt im nunmehrigen Verfahren vor, dass sie sich aufgrund stetig stärker werdender Beschwerden im Bereich ihres linken Armes gezwungen gesehen habe, einen weiteren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles und Gewährung einer Versehrtenrente zu stellen. Festzustellen ist somit, dass die bP nicht darlegte, dass sich die Umstände, welche für die damalige Entscheidung der belangten Behörde maßgebend waren, geändert hätten. Vielmehr hält sie diese aufrecht und führt aus, dass sich durch die damalige Verletzung die körperliche Beeinträchtigung nun verstärkt hätte. Einer neuen Sachentscheidung steht jedoch die Rechtskraft eines früheren in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Davon ist aber gegenständlich nicht auszugehen, da dies nicht einmal seitens der bP behauptet wurde.
Der nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilende Sachverhalt hat somit seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung, dass das Ereignis vom 13.06.2007 nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird und kein Anspruch auf Leistungen besteht, durch den Bescheid der AUVA vom 17.02.2009 keine Änderung erfahren. Der Umstand der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP kann keine Änderung der maßgebenden Umstände bewirken, weil der entscheidende Grund für die Feststellungen der AUVA nicht die Schwere der Verletzung ist, sondern die Versicherung nur bei durch Arbeitsunfällen eingetretenen Verletzungsfolgen leistungspflichtig ist. Daher konnte auch von einer neuerlichen Untersuchung der bP Abstand genommen werden.
Auch haben sich die für diese Entscheidung tragenden gesetzlichen Vorschriften nicht derart geändert, sodass von einer geänderten Rechtslage gesprochen werden kann, welche es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Verfahrenswesentliche Mängel im bekämpften Bescheid konnten nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.