I404 2016313-1•BVwG I404 2016313-1
I404 2016313-1Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2015
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Identität, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit, strafrechtliche<br/>Verurteilung
I404 2016313-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra Junker als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Marokko, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014, Zl. 13-831340206, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in Algerien geboren sei, Moslem (Sunnit) und Araber sei. Sein Vater seit 2005 gestorben, seine Mutter und zwei Schwestern würden in Algerien wohnen. Im Jahr 2006 habe er zu Fuß seinen Herkunftsstaat verlassen. Er sei von Algerien nach Tunesien gegangen und habe sich dort ca. drei Monate aufgehalten und sei dann versteckt in einem Laderaum eines Schiffs zu einem ihm unbekannten Hafen nach Griechenland gefahren. Nach einigen Monaten oder einem Jahr sei er zu Fuß nach Istanbul gereist, wo er für ca. fünf Monate geblieben sei. Danach sei er schlepperunterstützt nach Bukarest gereist und weitere drei Monate später sei er selbstständig über ihn unbekannte Länder mit einem Zug bis nach Mailand gefahren. Er sei dann ca. einen Monat in Rom gewesen und sei dann wieder von Mailand mit dem Zuge nach Bukarest gefahren, wo er ca. zwei Wochen geblieben sei. Danach sei er zu Fuß oder mit verschiedenen Zügen über Serbien bis nach Ungarn gereist. In Serbien sei er ca. zwei Monate oder ein Jahr gewesen. In Ungarn sei er nur einige Tage gewesen und sei dann per Autostopp bis nach Innsbruck gereist, wo er vor drei Tagen angekommen sei. Dort habe er einige Araber getroffen, welche ihm heute Morgen ein Zugticket nach Wien gekauft hätten. Von Wien aus sei er mit der Bahn bis nach Traiskirchen ins Lager gefahren, wo er heute gegen 9:32 Uhr angekommen sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sein Vater und sein Bruder 2005 von ihm unbekannten Männern erschossen worden seien. Seitdem habe er entschlossen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, weil er nicht wisse, was er dort machen solle und weil er nicht wisse, wo seine Familie lebe. Außerdem machte er sich Sorgen um die Islamisten.
2. In der Folge wurden mit Ungarn, Rumänien und Italien Konsultationen gemäß der Dublin-II-Verordnung geführt.
Am 07.10.2013 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des italienischen Innenministeriums ein, aus welchem hervorgeht, dass gegen XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien alias XXXX, XXXX, ein Ausweisungsbefehl besteht.
3. Mit Aktenvermerk vom 11. November 2013 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war.
4. Mit Schreiben vom 24.04.2014 wurde der belangten Behörde eine Haftmeldung betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.
5. Am 11.07.2014 fand eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in XXXX, Algerien, geboren sei und dort bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Eine Schule habe er nicht besucht, aber eine Koranschule für ein Jahr. Er habe auch keinen Beruf erlernt. Einen Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Jahr 2005 seien sein Vater und sein Bruder von unbekannten Personen erschossen worden. Danach habe er seinen Herkunftsstaat verlassen und sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu seinen restlichen Familienangehörigen. In Algerien dürften noch seine Mutter und seine beiden Schwestern leben. Bis zum Jahre 2006 habe er überall als Hilfsarbeiter gearbeitet. Bis zum Tod seines Vaters habe dieser für die Familie gesorgt. Seine Familie habe keinerlei Besitztümer wie etwa Häuser oder Grundstücke. Wo sich seine Mutter und seine beiden Schwestern aufhalten würden, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er sei in seiner Heimat weder vorbestraft noch werde er von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei niemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Er habe keinerlei Probleme mit den algerischen Behörden gehabt, sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder einer Partei gewesen und sei nie von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Es habe gegen ihn niemals persönlich irgendwelche direkten Übergriffe gegeben. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Tod, dass er von den Männern, welche seinen Vater und seinen Bruder erschossen hätten, ebenfalls ermordet werde. Sein Bruder sei ermordet worden, weil er der Sohn seines Vaters gewesen sei. Sein Vater sei im Jahre 2005 ermordet worden, das genaue Datum wisse er nicht. Er sei in der Nacht vor ihrem Wohnhaus am Rande von XXXX umgebracht worden. Er sei am 17. September 2013 Österreich eingereist und sei seitdem immer hier aufhältig. Er habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich gehabt. Er sei keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe keine Unterstützung bekommen, um zu überleben, habe er illegale Sachen gemacht. Er habe keine Wohnung in Österreich, er sei obdachlos. Derzeit sitze er in der Justizanstalt Innsbruck ein. Er habe keinen Deutschkurs besucht und habe auch keine Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Er habe in Österreich keine Kurse, Schule oder eine sonstige Ausbildung absolviert. Er sei niemals in einem Verein oder in einer Organisation gewesen. Er habe auch keine Freunde oder Bekannte in Österreich.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangte Behörde vom 27.11.2014, Zl. 13-831340206, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bzgl. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.01.2014 verloren hat (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).
Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer aus Algerien stamme. Er spreche arabisch, sei Araber und Moslem. Er leide an keinen lebensbedrohenden physischen oder psychischen Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Es habe auch keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer sei bereits vom Landesgericht Innsbruck zu 36 Hv 15/2014d vom 24.03.2014 wegen den §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall SMG, § 28a Abs. 1 fünfter Fall zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate und 14 Tage Freiheitstrafe bedingt, rechtskräftig verurteilt. Weiters sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck zu 34 HV 48/2014t wegen den §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall SMG, § 127 StGB, § 15, § 105 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Feststehe, dass es in Algerien von staatlicher Seite aus keine Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer gegeben habe. Weiters stehe fest, dass er in seiner Heimat nie direkt persönlich angegriffen, bedroht oder verletzt worden sei. Als Fluchtgrund habe er angegeben, dass sein Vater und sein Bruder im Jahr 2005 von unbekannten Männern vor dem Haus erschossen worden wären und er in der Folge aus Angst vor diesen Männern die Heimat verlassen habe. Dieser Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt werden können und mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Grunde subsummiert werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Marokko (gemeint wohl: Algerien) einer staatlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen sei, oder dass er bei einer Rückkehr in eine die existenzbedrohende Notlage gedrängt werden würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandte und gehe keiner Beschäftigung nach. Er sei mittellos und würde über keinen eigenen Wohnsitz in Österreich verfügen. Schließlich wurden Länderfeststellungen zur Lage in Algerien getroffen.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass er Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität nicht glaubwürdig sei. Bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde basierend auf den Aussagen des Beschwerdeführers und aufgrund der verwendeten Sprache und Ortskenntnisse davon aus, dass der Beschwerdeführer Algerier sei.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, glaubhaft habe machen können. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt würde keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen entsprechen, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht ausreichend und konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Algerien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde. Es könne auch nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht mehr zurechtfinden würde. Er sei in Algerien aufgewachsen und kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten, er spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau, und könne sich daher wieder gut in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern. Er habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch sonst noch einen sonstigen auf seine personenbezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte. Weder aus dem Amtswissen noch aus seinem Vorbringen ergebe sich somit ein weiterer qualifizierter Sachverhalt, welche einem Refoulement entgegenstehen würde.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unstet aufhältigen, verurteilten Mann, der aktuell eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Innsbruck verbüße, handeln würde. Er habe aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung das Aufenthaltsrecht in Österreich verloren und sei unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er habe mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich, welches durch zwei landesgerichtliche rechtskräftige Verurteilung belegt werde, unter Beweis gestellt, dass er durchaus eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es würde in seinem Fall somit keinerlei Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz bestehen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei ein schützenswerten Privatleben nicht entstanden. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 50 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei wie oben ausgeführt bei dem Beschwerdeführer nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Unter Spruchpunkt II. sei ausführlich geprüft worden und schließlich festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohe. Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, dass die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes nach Ansicht der Behörde dringend geboten sei, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu wahren. Das Verhalten des Beschwerdeführers bestätigte der erkennenden Behörde eindeutig, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. So habe er freiwillig die durch den österreichischen Staat angebotene Grundversorgung verlassen und auf eigene Faust gelebt. Auch nach seiner ersten Haftentlassung sei er bei dem von ihm eingeschlagenen Lebenswandel geblieben und habe wieder Straftaten begangen. Aufgrund seines Verhaltens könne keinesfalls eine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seine Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Zu Spruchpunkt V. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 ab dem 30.01.2014 sein Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ex lege verloren habe. An diesem Tag sei über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft durch das Landesgericht Innsbruck verhängt worden. Mit Urteil vom 03.04.2014 und vom 18.07.2014 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck zu je einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verlust des Aufenthaltsrechts sei dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2014 mitgeteilt worden. Dem Beschwerdeführer komme jedoch ab dem Verlust des Aufenthaltsrechts mit 30. Januar 2014 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 zu. Schließlich wurde zu Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren auch auf mehrfache Nachfrage keinerlei Verfolgungs-oder Bedrohungssituation in seinem Herkunftsland glaubhaft angeführt habe. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohen würde, sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens in Herkunftsstaat abzuwarten.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zur Seite gestellt.
8. Mit Schreiben vom 18.12.2014 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Für die Vertretung gegen Spruchpunkt III. wurde die ARGE-Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH bevollmächtigt. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie geltend gemacht habe. Der Vater des Beschwerdeführers und auch sein Bruder seien von unbekannten Männern erschossen worden, woraufhin ihm seine Mutter aufgetragen habe, sofort das Land zu verlassen, um sein Leben zu retten. Der Beschwerdeführer werde in seinem Herkunftsstaat asylrechtlich relevant verfolgt. Im Fall des Beschwerdeführers sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls minderjährig gewesen sei und seine Mutter ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle aus der Perspektive eines Minderjährigen wahrgenommen, was bei der Beurteilung seines Vorbringens auf jeden Fall zu beachten gewesen wäre. Aus den Länderfeststellungen würden sich darüber hinaus berechtigte Zweifel an der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der algerischen Sicherheitsbehörden ergeben, da Straffreiheit in Algerien ein Problem bleibe. Es könne sohin nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Mörder des Bruders und des Vaters strafrechtlich belangt werden würden. Aufgrund der derzeitigen Situation in Algerien bestehe darüber hinaus für den Beschwerdeführer jedenfalls die reale Gefahr, bei einer Rückkehr nach Algerien in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden. Zur Rückkehrentscheidung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer um eine Integration in Österreich bemüht sei, er versuche, Deutsch zu lernen und werde sich bemühen, nach einer Enthaftung einen redlichen Lebensweg zu verfolgen. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet bereits über ein schützenswertes Privat-und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von zehn Jahren in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und bei Abstellen auf sein zukünftiges Verhalten als unverhältnismäßig hoch erscheine. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Verurteilung am 24.3.2014 unbescholten gewesen. Zu dieser Verurteilung sei es darüber hinaus lediglich aufgrund der Verkettung von unglücklichen Umständen gekommen. So sei der Beschwerdeführer in Traiskirchen mit einem anderen Algerier in einem Zimmer untergebracht worden, welcher Diebesgut im gemeinsamen Zimmer gehortet habe. Die Polizei habe die gestohlenen Dinge entdeckt und der Beschwerdeführer habe eine Aussage gegen seinen Zimmerkollegen gemacht. Dieser sei jedoch nicht festgenommen worden und habe den Beschwerdeführer aufs massivste bedroht. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin entschlossen, aus Furcht vor seinem Zimmerkollegen Traiskirchen zu verlassen. Völlig mittellos sei er gezwungen gewesen, kriminelle Handlungen durchzuführen, um seine Existenz zu sichern. Der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund einer Notlage straffällig geworden, würde in Zukunft aber keinesfalls mehr Probleme machen wollen. Es sei sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Es werde sohin beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben bzw. zu verkürzen. Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil anzunehmen sei, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde.
9. Mit Beschluss vom 22.12.2014 wurde der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Mit Schreiben vom 23.12.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Situation in Algerien mit der Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 übermittelt.
11. Am 20.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität gefragt und auf das Schreiben des italienischen Innenministeriums hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab darauf hin an, dass die dort angeführte "Alias-Identität" XXXX richtig sei. Er sei marokkanischer Staatsbürger. Er habe auf Anraten eines Bekannten eine falsche Identität angegeben. Er könne auch seine wahre Identität nachweisen, er habe in Italien die notwendigen Dokumente. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er auch diesbezüglich unwahre Angaben gemacht habe. Er habe in seinem Auge einen braunen Fleck. Dies würde in seiner Heimat Marokko bedeuten, dass er einen Schatz finden würde. Er sei deswegen von einer Gruppe von Leuten belästigt worden und habe deswegen auf Anraten seiner Familie das Land verlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu Spruchteil A)
1.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
...
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2
2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Zu § 28 Abs. 3 VwGVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
1.2.2. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage der Identität sowie des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt wurden. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt und welcher Staat somit sein Herkunftsland ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiteren Prüfung.
Im bekämpften Bescheid ist ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er algerischer Staatsbürger sei. Entgegen den Ausführungen in der Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm verwendeten Sprache und Ortskenntnisse die algerische Staatsbürgerschaft glaubhaft gemacht habe, ist festzuhalten, dass im Laufe der Einvernahmen des Beschwerdeführers dieser jeweils nur zu seiner Fluchtgeschichte befragt wurde, jedoch nicht zu Details seinen angeblichen Heimatstaat betreffend. Obwohl die erstinstanzliche Behörde davon ausging, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei, folgte sie seinen Angaben, er stamme aus Algerien, ohne jede weitere Überprüfung derselben. Insbesondere im Hinblick auf das Schreiben des italienischen Innenministeriums, wonach neben dem vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegebenen Namen eine "Alias-Identität" des Beschwerdeführers angeführt ist, ist nicht verständlich, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer noch nicht einmal diesbezüglich befragt hat.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegen sohin nicht genügend Gründe für die hinreichende Annahme vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Staatsangehöriger von Algerien ist. In diesem Zusammenhang werden daher von der Erstbehörde weitere Ermittlungen zu tätigen sein. Hiezu wird der Beschwerdeführer neuerlich zu befragen sein. Weiters werden die von Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urkunden im Original anzufordern und auf ihre Echtheit und Richtigkeit zu untersuchen sein.
Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde betreffend den Herkunftsstaat, insbesondere die nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung zur Frage der Staatsbürgerschaft, hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verstoßen. Insbesondere im Hinblick auf das Schreiben des italienischen Innenministeriums, welches am 07.10.2013 bei der belangten Behörde einlangte, hätte die Behörde den Beschwerdeführer dazu befragen und weitere Ermittlungen vorzunehmen gehabt. Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde bezüglich der entscheidungswesentlichen Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nur ansatzweise ermittelt hat.
Sollte im fortgesetzten Verfahren die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem anderen Staat als Algerien festgestellt werden, bedürfte es in der Folge weiterer Ermittlungen zur Lage und allfälligen Rückkehrsituation in diesem Staat. Die behaupteten Fluchtgründe und die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wären in diesem Lichte neuerlich zu erörtern und gegebenenfalls einer neuerlichen Beweiswürdigung zu unterziehen.
1.2.3. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Ermittlung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zum Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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