BVwG G307 2014873-1

G307 2014873-1Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2015

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Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Einzelfallprüfung,<br/>Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

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BVwG G307 2014873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2014873.1.00

Spruch

G307 2014873-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Polen, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zahl 1018154008-14970263, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 2 FPG idgF, BGBl I 100/2005 insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß

§ 67 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 15.09.2014, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 18.09.2014, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, (im Folgenden: BFA) den BF in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, gegen diesen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Bezug genommen wurde auch auf seine Verurteilungen aus den Jahren 2009 und 2014 durch das Landesgericht für Strafsachen

XXXX (im Folgenden: LG XXXX) sowie das Landesgericht für Strafsachen

XXXX (im Folgenden: LG XXXX), wobei dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie Vorlage aller dem entgegenstehender Unterlagen im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt wurde.

2. Mit per Telefax am 29.09.2014 beim BFA eingebrachter Eingabe nahm der rechtsanwaltlich von XXXX (im Folgenden: RV) vertretene BF Stellung und brachte vor, im Jahre 2004 zu seinen, bereits ein Jahr zuvor eingereisten Eltern ins Bundegebiet gelangt zu sein und dieses seither nicht mehr verlassen zu haben. In Polen habe der BF die Volksschule und im Bundesgebiet ein College zur Berufsorientierung besucht. Sämtliche Familienangehörigen des BF seien polnische Staatsbürger und der BF Vater von zwei in Österreich geborenen Kindern. Gegenwärtig lebe er in einer Mietwohnung in XXXX, bei aufrechtem Kranken- und Unfallversicherungsschutz beschäftigt. In seinem Herkunftsstaat werde der BF weder strafrechtlich noch politisch verfolgt und habe der BF in Polen zuletzt in XXXX gewohnt.

Aufgrund des nun schon 10 Jahre andauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und der Niederlassung seiner engsten Verwandten, der Gründung einer Familie und seiner Vaterschaft zu zwei minderjährigen Kindern, beabsichtige der BF weiterhin in Österreich aufhältig zu bleiben, weshalb er um Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ersuche.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem RV des BF zugestellt am 18.11.2014, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.).

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, dass der BF zwar legal im Bundesgebiet niedergelassen sei, über familiäre und berufliche Bindungen im Bundesgebiet verfüge, jedoch aufgrund seines zu zwei Verurteilungen führenden Fehlverhaltens massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt habe und sohin ein öffentliches Interesse an seiner Ausreise bestünde.

So habe der BF durch sein Verhalten gezeigt, kein Interesse an der Respektierung österreichischer Gesetze zu haben und eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft nämlich hinsichtlich Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie sozialem Frieden darzustellen. Der BF habe sein gezeigtes Verhalten erst vor kurzem gesetzt und bereits zuvor auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Taten begangen, was den Schluss einer zukünftigen Tatwiederholung naheläge.

Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sowie dessen Dauer erweise sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefahr als angemessen und notwendig und sei dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat mangels fassbarer die unverzügliche Ausreise des BF bedingender Momente zu erteilen gewesen.

4. Mit am 28.11.2014 beim BFA eingebrachter, mit 25.11.2014 datierter Eingabe, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte jeweils in eventu, die ersatzlose Behebung des Bescheides, die angemessene Reduzierung der Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, es fehle dem Bescheid mangels Anführung aller Bezug habender Beweismittel sowie der Entscheidungszugrundelegung von Sachverhalten, die nicht durch Beweismittel gestützt würden an einer hinreichenden Begründung. Ferner sei die bloße Abstellung auf erfolgte Verurteilungen ohne eine Einzelfallprüfung unter Wertung des Verhaltens des BF unzureichend.

Der BF sei gegenwärtig bereits einen 10 Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig, in Österreich verwurzelt, pflege weitreichende soziale Kontakte im Bundesgebiet und halte sich seine gesamte Familie ebenfalls in diesem auf. Zu Polen verbinde ihn nichts mehr und gehe er einer ordentlichen Beschäftigung bei aufrechtem Kranken- und Unfallversicherungsschutz in Österreich nach. Das Durchleben einer schwierigen Lebensphase habe den BF in die Kriminalität abgleiten lassen, was keine Rechtfertigung für seine Taten, sondern lediglich deren differenzielle Beleuchtung darstellen solle. Mittlerweile habe der BF seine "Lektion" gelernt und sein Leben wieder im "Griff".

Zudem sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass der BF Vater zweier Kinder sei und diesen im Falle des Verlassen Müssens des Bundesgebiets die Existenzgrundlage entzogen werde. Die in Österreich erfolgte Geburt der minderjährigen Kinder zeige die Verwurzelung des BF im Bundesgebiet und könne zusammengefasst die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als maßlos überzogene Reaktion auf das Fehlverhalten des BF bezeichnet werden, widrigenfalls dieses im Hinblick auf seine Dauer jedenfalls zu reduzieren wäre.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 01.12.2014 vorgelegt und sind am 03.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Polen) geboren, polnischer Staatsbürger und geschieden.

Der BF hält sich seit 07.09.2004 durchgehend legal im Bundesgebiet auf.

1.2. Der BF verfügt aufgrund seiner in Österreich aufhältigen, im gemeinsamen Haushalt wohnhaften, beiden minderjährigen Kinder sowie seiner Eltern und Geschwister über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der BF geht einer geregelten Erwerbstätigkeit bei der XXXX nach und verfügt über einen Kranken- und Unfallversicherungsschutz.

1.3. Der BF weist folgende Verurteilung in Österreich auf:

LG für Strafsachen XXXX, Zl. XXXXvom XXXX: 3 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB, § 146 StGB und

§ 297 Abs. 1 2. Fall StGB

LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen

LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX: 12 Monate Freiheitsstrafe, davon 8 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen, wegen

§ 288 StGB, §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB § 15 StGB sowie §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall StGB.

Zudem weist der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX eine Anhaltung in der Justizanstalt XXXX auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Verurteilungen des BF sind der im Akt befindlichen Kopie des Urteiles des LG XXXX sowie einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister zu entnehmen.

Der gemeinsame Wohnsitz mit den Kindern des BF, die Anhaltung in der JA XXXX sowie die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die arbeitsrelevanten Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid unbestritten gebliebenen Feststellungen, den eigenen Angaben des BF sowie dem Strafurteil des LG XXXX.

Die familiären und sozialen Bezüge im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF und auf Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

2.2.2. Wenn der BF nun in seiner Beschwerde vorbringt, aufgrund der verspürten strafrechtlichen Sanktionen geläutert und bestrebt zu sein, ein gesetzestreues Leben führen zu wollen, so ist zu entgegnen, dass angesichts der vom BF verübten Verbrechen und Vergehen, des Rückfalles trotz bereits erfahrener Sanktionen und des Umstandes, nicht ausschließen zu können, dass erneut "schwieriger Lebensumstände" eintreten, welche ihn, eigenen Angaben zu folge, zum Beschreiten eines kriminellen Weges verleitet haben sollen, seiner in den Raum gestellten Behauptung kein Beweiswert zugestanden werden kann. So vermochte der Rückfall des BF in sein strafrechtlich relevantes Verhalten nach längerem Wohlverhalten aufzuzeigen, dass der BF im Grunde zu einer rechtsnegierenden Einstellung sowie - wie selbst eingestanden - bei, nicht absolut vermeidbaren und unvorhergesehenen, problematischen Lebensverlauf zur Begehung krimineller Handlungen neigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen, im Hinblick auf die Dauer aber stattzugeben:

Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX wegen Einbruchsdiebstahls, Betruges und Verleumdung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, sowie vom LG XXXX wegen falscher Beweisaussage, versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges und schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, wovon 8 Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.

Diese Verbrechen und Vergehen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern auch nicht vor der wiederholten Tatausführung mit der teilweisen Intention, sich dadurch eine wiederkehrende Einnahmequelle zu eröffnen, zurückgeschreckt ist. Sohin vermochte der BF zum einen sein kriminelles Potential und zum anderen seinen grundsätzlich nachhaltigen, auf Tatwiederholung gerichteten, Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze eindrucksvoll unter Beweis zu stellen.

Wenn der BF nun vorbringt, aufgrund seiner in Österreich aufhältigen Kinder und Familienangehörigen über familiäre sowie aufgrund einer Vielzahl an Bekanntschaften über soziale Bezüge zu verfügen und einer geregelten Arbeit nachzugehen, so ist ihm zu entgegnen, dass ihn der Umstand seiner Beziehungen im Bundesgebiet sowie seine Berufstätigkeit genau so wenig wie die bereits verspürten strafrechtlichen Sanktionen sowie der mögliche Verlust seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und die damit einhergehende allfällige Unmöglichkeit des Weiterführens der sozialen Kontakte zu den zuvor Genannten von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten hat können.

Vielmehr hat der BF durch dessen wiederholtes - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft nicht zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF mit dessen eingestandener Neigung, nämlich in schwierigen Lebenslagen zum Nachgeben seiner krimineller Anlagen zu tendieren, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann. Die bloße Beteuerung, sich zukünftig wohl zu verhalten, vermag eine andere, für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. So stand dem BF diese Optionen bereits in der Vergangenheit offen, doch hat er erst kürzlich erneut versucht, sich mithilfe krimineller Handlungen eine wiederkehrende Einnahmequelle zu eröffnen. Der BF hätte jedenfalls nach der ersten Verurteilung erkennen müssen, dass sein Verhalten in strafrechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als inakzeptabel anzusehen ist und der Verbleib bzw. die Rückkehr in derartige Verhaltensmuster zu schwerwiegenden Konsequenzen, wie etwa zum Verlust des Aufenthaltsrechtes in Österreich, führen muss. Dessen unbeeindruckt und Reue seitens des BF ausschließend, kehrte der BF in sein strafrechtlich relevantes Verhalten zurück und steigerte sich in seinem Handeln sogar hinsichtlich der Schwere seiner Verbrechen/Vergehen von einem Einbruchsdiebstahl, einem Betrug und einer Verleumdung hin zu einer Falschaussage, einem versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrug und einen vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahl.

Sohin ist unter Anbetracht aller relevanten Momente dem BF eine negativen Zukunftsprognose auszustellen und im Falle des Verbleibes des BF im Bundesgebiet von einer die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung seitens des BF auszugehen.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der BF seine allfällige Beziehung zu seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern insbesondere unter Benutzung grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln wie Telefon und Internet aber auch gegebenenfalls durch Besuche seitens dieser im Rahmen der europarechtlichen Personenfreizügigkeit aufrechterhalten wird können (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 861).

Was die behauptete Entziehung der Lebensgrundlage der minderjährigen Kinder des BF im Falle seiner aufenthaltsverbotsbedingten Ausreise aus Österreich betrifft, ist festzuhalten, dass es dem BF unbenommen bleibt, gemeinsam mit seinen Kindern nach Polen zurückzukehren, jedoch auch anderen Falles, nämlich bei Verbleib der Kinder im Bundegebiet von einer hinreichenden Versorgung dieser seitens der Mutter oder der im Bundesgebiet niedergelassenen Familie des BF ausgegangen werden kann. Zudem steht der Umstand der Rückkehr nach Polen einer allfälligen grenzüberschreitenden finanziellen Unterstützung der im Bundesgebiet verbliebenen Kinder seitens des BF, aufgrund - durch seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet unter Beweis gestellter - vorhandener Arbeitsfähigkeit, nicht im Wege.

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenen des BF zu geben, woran dessen familiären Bezüge im Bundesgebiet nichts zu ändern vermögen, haben diese gegenwärtig durch das wiederholt strafrechtsrelevante Verhalten des BF eine Relativierung erfahren und selbst ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK daher hinter dieses zurückzutreten.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.2.4. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Gemessen an den vom BF begangenen Straftaten, der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen Österreichs und der im Urteil erwähnten Milderungsgründe, erweist sich, unter Beachtung eines angemessenen nach oben offen lassenden, die Berücksichtigung schwerer wiegender Rechtsverletzungen zulassenden, Rahmes in Bezug auf die Ausschöpfung der zulässigen Dauer, gegenständlich eine im Verhältnis stehende Reduktion des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren auf ein Jahr als angebracht.

Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in welcher der BF sein Wohlverhalten in aufrechter gerichtlicher Probezeit unter Beweis zu stellen wird haben.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein, mit Rechtskraft des Bescheides auslösender, Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherhit erforderlich.

Aus dem zuvor Gesagten ist zwar eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt, welches die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigte. Es kann jedoch mangels aktuell erkennbarer die unverzügliche Ausreise des BF bedingender Momente, der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese dem BF einen dem Wortlaut des Gesetzes entsprechenden Durchsetzungsaufschub von einem Monat zuerkannt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF die ihm eingeräumte Zeit zur Vornahme notwendiger Ausreisevorbereitungen und zur Verabschiedung von seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern nutzen wird.

3.3.2. Sohin war, mangels erfolgter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde und rechtsrichtiger Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes, der Antrag auf Zuerkennung einer solchen (aufschiebenden Wirkung), die Beschwerde auch in diesem Umfang gemäß § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3.3. Angesichts des hinreichend geklärten Sachverhaltes, des erfolgten Parteiengehörs und dem BF im Rahmen seiner Beschwerde zugestandenen Möglichkeit des Vorbringens aller verfahrensrelevanten Umstände, geht das Argument der vom BF monierten Formfehler im gegenständlich angefochtenen Bescheid ins Leere, zumal ungeachtet dessen, das erkennende Gericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG auf Grundlage des umfangreichen Ermittlungsergebnisses nicht auf eine kassatorische Erledigung beschränkt, sondern zu einer meritorischen Entscheidung berufen war.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Angesichts der, wie unter Punkt II. 3.3.2. ausgeführten, Sanierung des seitens der belangten Behörde allenfalls unterlassen Parteiengehörs ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht sohin hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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