W211 1266493-2•BVwG W211 1266493-2
W211 1266493-2Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W211 1266493-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, die am 13.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Die beschwerdeführende Partei brachte Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht für den 22.10.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumte, zu der die beschwerdeführende Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien.
Mit Erkenntnis vom 18.11.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (BVwG, 18.11.2014, W211 1266493-2/5E). Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt III. war zu diesem Zeitpunkt nicht entscheidungsreif.
3. Am 03.12.2014 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein, nach welcher diese seit 10 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig sei, Deutsch auf dem Niveau A2 spreche und stets einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Sie habe von 2005 bis 2007 bei der XXXX geringfügig gearbeitet und verdinge sich derzeit als Zeitungszusteller.
Die beschwerdeführende Partei legte vor:
ein ÖSD Diplom vom 24.11.2014 über das Bestehen der Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2;
Registrierungen der beschwerdeführenden Partei bei der XXXX als Aushilfsbediensteter mit Aufnahmedatum 02.11.2005, 25.10.2006 und 02.02.2007;
einen Gebietsbetreuungsvertrag betreffend die Zustellung von Printmedien vom 28.04.2011;
sowie Rechnungen an eine Werbemittelverteilungs GmbH von Juli bis November 2014;
einen Karteikartenauszug eines Arztes für Allgemeinmedizin für den Zeitraum vom 07.01.2009 bis 27.11.2014, der eine Anzahl von Diagnosen und Verschreibungen von Medikamenten beinhaltet;
eine Bestätigung der XXXX Gemeinde in XXXX vom 01.08.2014, nach welcher die beschwerdeführende Partei regelmäßig die Gottesdienste besuche und in verschiedenen Diensten mithelfe.
4. In einer Nachreichung vom 09.01.2015 wurden erneut das Sprachdiplom, der Karteiauszug, die Registrierungen der XXXX, der Gebietsbetreuungsvertrag und die Bestätigung der XXXX Gemeinde vorgelegt.
Außerdem vorgelegt wurden:
ein Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeittätigkeit als Hilfskraft in einer Firma in XXXX nach Vorlage eines Aufenthaltstitels und im Geltungsbereich des AuslBG;
ein Mietvertrag.
5. Im Verwaltungsakt befinden sich noch die folgenden gegenständlich relevanten Unterlagen:
ein Zertifikat, undatiert, mit welchem bestätigt wurde, dass die beschwerdeführende Partei einen Deutschkurs "Deutsch nach der Naturmethode" vom 09.02.2009 bis 27.06.2009 regelmäßig besucht und mit gutem Erfolg abgeschlossen habe;
eine Anmeldebestätigung der Volkshochschule vom 12.03.2012 zu einem Deutsch Integrationskurs A1;
sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 21.06.2011, aus dem hervorgeht, dass die beschwerdeführende Partei im November und Dezember 2005 sowie von Jänner bis April 2006 und von Oktober bis Dezember 2006 sowie von Jänner bis April 2007 bei der Stadt XXXX in der XXXX als Tagelöhner geringfügig beschäftigt war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 13.12.2004, der Beschwerde vom 12.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 13.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie ist seither durchgehend polizeilich gemeldet.
Die beschwerdeführende Partei besuchte von 09.02.2009 bis 27.06.2009 einen Deutschkurs "Deutsch nach der Naturmethode". Am 24.11.2014 wurde das Bestehen ihrer ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestätigt.
Die beschwerdeführende Partei war von November 2005 bis April 2006 und von Oktober 2006 bis April 2007 als Tagelöhner beim XXXX der Stadt XXXX geringfügig beschäftigt. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung betreffend Krankenversicherung, Miete und Verpflegung.
Mit Gebietsbetreuungsvertrag vom 28.04.2011 arbeitete sie als Zusteller für Printmedien; stellte zwischen Juli und November 2014 Rechnungen an eine Werbemittelverteilungs GmbH und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als Hilfskraft in einer Firma in XXXX.
Die beschwerdeführende Partei ist in der XXXX Gemeinde in XXXX aktiv, besucht regelmäßig Gottesdienste und hilft bei verschiedenen Arbeiten mit.
Im Strafregister scheint mit 21.10.2014 keine Verurteilung der beschwerdeführenden Partei auf.
2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
2.2. Die Feststellungen zur Meldung der beschwerdeführenden Partei in Österreich fußen auf einem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 06.11.2014. Die Angaben zur Unbescholtenheit und zu den Leistungen, die die beschwerdeführende Partei aus der Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 21.10.2014 und aus einem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem vom 20.10.2014.
Die Feststellungen zur Deutschkursprüfung und zu den Beschäftigungen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Beteiligung an der XXXX Gemeinde fußt auf der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung, an der das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hat zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, die lauten:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat der Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration der Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des bzw. der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Antrag:
3.5. Im gegenständlichen Fall hält sich die beschwerdeführende Partei seit Mitte Dezember 2004 durchgehend in Österreich auf und ist auch durchgehend polizeilich gemeldet. Sie lebt daher seit mehr als zehn Jahren in Österreich.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die beschwerderführende Partei bereits aufgrund ihres langen Aufenthalts in Österreich private Bindungen von maßgeblicher Intensität geknüpft hat.
3.6. Die beschwerdeführende Partei besuchte weiter Deutschkurse und bestand die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2.
Schließlich verweist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere darauf, dass die beschwerdeführende Partei offensichtlich bemüht war und ist, einer Beschäftigung nachzugehen, zwei Saisonen lang beim XXXX als Tagelöhner beschäftigt war, als Zusteller arbeitete und über einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitstelle verfügt.
Auf privater Ebene sticht hervor, dass die beschwerdeführende Partei in einer christlichen Kirche aktiv ist.
3.7. Damit verfügt die beschwerdeführende Partei über einen mehr als zehn Jahre langen Aufenthalt in Österreich, der auf nur einem Asylverfahren fußt. Die beschwerdeführende Partei unternimmt aktive Integrationsbemühungen, versucht Deutsch zu lernen und kann auf Perioden der Beschäftigung zurückblicken. Ihr Wunsch, auch in Zukunft zu arbeiten, wird durch den vorgelegten Arbeitsvorvertrag ausgedrückt. Schließlich ist sie in einer christlichen Kirche aktiv.
Noch bestehende enge soziale Kontakte nach Nigeria sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.8. Im Ergebnis überwiegen daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei würde sich also zum maßgeblichen Zeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen und ist daher unzulässig. Eine drohende Verletzung dieser Bestimmung beruht damit auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.
3.9. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel.
3.10. Auf eine (neuerliche) mündliche Verhandlung zur Frage der Integrationsverfestigung der beschwerdeführenden Partei in Hinblick auf ihre Beschwerde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im gegenständlichen Fall verzichtet werden, da der wesentliche Sachverhalt feststand.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wurden unter Punkt 3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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