BVwG W183 2000573-1

W183 2000573-1Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2015

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Regest

Augenschein, Denkmaleigenschaft, Denkmalschutz, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Ortsbildschutz, Parteiengehör,<br/>Sachverständigengutachten, Teilunterschutzstellung

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BVwG W183 2000573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W183.2000573.1.00

Spruch

W183 2000573-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX und der XXXX, beide vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, weitere Verfahrensparteien: XXXX, Landeshauptmann XXXX, Bürgermeister und Stadtgemeinde XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 09.06.2009, Zl. 47.263/3/2009, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 21.01.2009 nahm das Bundesdenkmalamt auf den Antrag des Bevollmächtigten der Miteigentümergemeinschaft auf Entlassung des gegenständlichen Hauses aus dem Denkmalschutz Bezug und teilte den Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Antrag abzulehnen und festzustellen, dass an der Erhaltung des Zinshaus in XXXX, XXXX, Ger.Bez. XXXX, Gst.Nr XXXX, EZ XXXX, GB XXXX, wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 DMSG tatsächlich gegeben sei.

Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, aus dem sich ergibt, dass das viergeschossige Miethaus mit späthistoristischer Fassade 1898-99 von XXXX erbaut worden sei. Die Fassade zeige eine neobarocke Stuckzier mit sezessionistischen Details, wobei die Außenachsen leicht risalitartig vortreten und durch Doppelfenster akzentuiert worden seien. In der rustizierten Erdgeschosszone liege mittig das von Halbsäulen flankierte Portal, wobei in den gesprengten Giebel des Portals ein halbrunder Balkon mit Schmiedeeisengeländer eingefügt sei. Die Fenster zeigen unterschiedliche, überwiegend geschwungene Giebelbekrönungen. Das 1. und 2. Obergeschoss werde durch Lisenen vertikal zusammengefasst, das 3. Obergeschoss durch ein Sohlbankgesims abgesetzt und ebenfalls durch Lisenen gegliedert. Die Hofseite werde durch den Stiegenhausrisalit (Aufzug in Stahl-Glas-Konstruktion angebaut) und Wirtschaftsbalkone, teilweise mit Stainzerplatten, strukturiert. Die mittige Hausdurchfahrt zeige ein Platzlgewölbe auf Konsolen, ein Holzstöcklpflaster und eine sprossenverglaste Hoftüre mit teilweise Buntglasscheiben. Das Stiegenhaus sei von der Durchfahrt über eine Schwingtüre zugänglich und bestehe aus einer zweiläufig-gegensinnigen Treppe mit Schmiedeeisengeländer und Podesten mit ornamentalem Terrazzoboden. Das Wohnungseingangselement laufe über die gesamte Podestbreite und enthalte je zwei doppelflügelige, sprossenverglaste Wohnungseingangstüren und sprossenverglaste Oberlichten.

Das bis heute in seinem Erscheinungsbild und seinen wesentlichen Elementen unverändert gebliebene Miethaus gebe Zeugnis über die Bau- und Wohnkultur des späten 19. Jahrhunderts. Die gut erhaltenen Baudetails, sowohl an der Fassade als auch im Inneren, wie Stiegengeländer, Fußböden und Türen dokumentieren die gängigen historischen Gestaltungsformen aus der Bauzeit. Unter den zahlreich erhaltenen Beispielen dieser Bauepoche hebe sich das Gebäude durch seine Monumentalität und qualitätvolle Fassadengestaltung in neobarocken Formen mit frühen Anklängen zum Jugendstil besonders hervor. Eine weitere Bedeutung komme dem Objekt als wichtiger Bestandteil der Verbauung der XXXX zu, ein alter Hauptverkehrsweg nach XXXX und XXXX. Der Straßenzug dokumentiere beispielhaft die Stadtentwicklung mit zunächst stadtseitiger, geschlossener Spätbiedermeierverbauung (erfolgt nach Aufhebung der Stadtbefestigung), übergehend zu ländlicher Vorstadtbebauung und späterer Infiltrierung durch späthistoristische Bauten. Das Objekt sei daher von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung.

2. Mit Schriftsatz vom 30.03.2009 brachten die Beschwerdeführer zunächst vor, die vom Bundesdenkmalamt beabsichtigte Feststellung nach § 2 DMSG sei nicht möglich, weil das Land XXXX nicht grundbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaftsanteile sei. Inhaltlich wurde wie folgt auf die geplante Unterschutzstellung eingegangen: Die Beschwerdeführer haben einen Privatgutachter beauftragt, um dem Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können. Die Beurteilung im Amtssachverständigengutachten, wonach sich "das Gebäude durch seine Monumentalität und qualitätvolle Fassadengestaltung in neobarocken Formen mit frühen Anklängen zum Jugendstil besonders hervorhebe", werde nicht weiter begründet. Der Privatgutachter habe diesbezüglich ausgeführt, dass dem in Rede stehenden Objekt im Straßenzug eine besondere Monumentalität nicht zuerkannt werden könne und sich das Nachbarhaus gleichwertig zeige. Wenn im amtssachverständigen Gutachten als Kriterium der Unterschutzstellung weiters die qualitätvolle Fassadengestaltung in neobarocken Formen mit frühen Anklängen zum Jugendstil erwähnt werde, halte das Privatgutachten dem entgegen, im diesbezüglichen Stadtbezirk und anderen Bezirken gebe es zahlreiche Straßen mit völlig intakten Objekten aus der fraglichen Epoche. Weiters setzte sich das Amtssachverständigengutachten nicht mit der Bedeutung des in Rede stehenden Objektes als wichtigen Bestandteil der Verbauung der betreffenden Straße auseinander. Diesbezüglich werde auf das Privatgutachten verwiesen, wonach im Rahmen der Stadtbildung bzw. Ensemblebildung dem bewussten Objekt im Straßenzug keine besondere, insbesondere keine Monumentalitätsbedeutung, zuerkannt werden könne und somit auch das betreffende Haus gleichgewichtig sei. Schließlich lasse sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des VwGH schon auf Basis des amtssachverständigen Gutachtens, welches von zahlreich erhaltenen Objekten aus der fraglichen Bauepoche ausgehe, eine Denkmalschutzwürdigkeit des betreffenden Objektes nicht begründen, als der Substanz des verfahrensgegenständlichen Zinshauses eine Erhaltungswürdigkeit um seines besonderen, eigenen Wertes nicht zukomme.

In der Anlage wurde das Gutachten des Architekten XXXX beigefügt, aus dem sich Folgendes zusammengefasst ergibt:

Das Gutachten besteht aus einem Befund, welcher die Vorgeschichte zusammenfasst und den Befund des Amtssachverständigengutachtens wiedergibt.

Unter "Gutachten" gibt der Privatgutachter einleitend die relevanten rechtlichen Bestimmungen wieder und beurteilt in der Folge das Objekt bezüglich der baukünstlerischen und stilistischen Qualität. Demnach handle es sich um ein Bauwerk, dessen Proportionen und Gliederung dem Neobarock zuzuordnen sind, das Erdgeschoss entspreche weitgehend diesem Diktus, die oberen Geschosse zeigen bereits den sezessionistischen Charakter. Insoweit könne aus fachlicher Sicht den Ausführungen des Bundesdenkmalamtes zugestimmt werden. Diesem Zeitgeist und dem daraus resultierenden Baustil seien in den Jahren 1896 bis 1910 sehr viele Architekten und Baumeister gefolgt, sodass es auch in XXXX eine Vielzahl unterschiedlich stark ausgeprägter Mischungen des Neobarock mit dem Jugendstil gebe. In der beiliegenden Fotodokumentation seien Beispiele von Objekten in XXXX angeführt, die mit dem gegenständlichen Bauwerk vergleichbar oder baukünstlerisch sogar als wertvoller einzustufen seien und auch nicht unter Schutz stehen.

Zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Bauwerkes für die Stadt XXXX hält das Gutachten fest, dass diese trotz der hohen architektonischen Qualität des Hauses für die Stadt XXXX nicht so wesentlich und ausgeprägt sei, wie dies im Amtssachverständigengutachten zum Ausdruck komme. Es gebe dort zahlreiche gleichwertige Bauten und Verbauungen ganzer Straßenzüge, die ebenfalls eine bemerkenswerte Gestaltqualität aufweisen. Im Stadtbezirk XXXX gebe es zahlreiche Straßen mit völlig intakten Objekten aus der fraglichen Epoche 1895 bis 1905. Nur beispielhaft erwähnt werden mehrere Straßen. Auch in anderen Bezirken gebe es zahlreiche Beispiele dieser Epoche, von denen sehr viele in einem baulich guten Zustand bestehen. Damit solle zum Ausdruck gebracht werden, dass das gegenständliche Objekt ein wesentliches, baukünstlerisch gut gestaltetes Element in der XXXX sei, jedoch nicht die Qualität eines Denkmales wie im DMSG dargelegt, besitze. Der Sachverständige des Landeskonservatorats erwähne in seinem Gutachten selbst, dass das gegenständliche Objekt eines unter zahlreichen Beispielen dieser Bauepoche sei. Zu den Auswirkungen auf die Umgebung (Stadtbild - Ensemblebildung) wird ausgeführt, dass der Straßenzug die Stadtentwicklung mit zunächst stadtseitiger, geschlossener Spätbiedermeierverbauung, übergehend zu ländlicher Vorstadtbebauung und späterer Infiltrierung durch späthistorische Bauten dokumentiere. Eine nahezu durchgehend 4-geschossige Bebauung ergebe ein homogenes Straßenbild. Es sei richtig, dass das Haus gewissermaßen einen Endpunkt der nordseitigen Bebauung der Straße darstelle, da sich die Baulinie in weiterer Folge auf zwei bzw. eineinhalb Geschosse reduziere. Eine besondere Monumentalität könne dem Objekt im Straßenzug jedoch nicht zuerkannt werden. Das Nachbarhaus sei gleich gewichtig. Damit sei die Aussage im Amtssachverständigengutachten, dass das Gebäude als wichtiger Bestandteil der Verbauung der Straße zu bezeichnen sei, ebenfalls zu relativieren.

Dem Gutachten waren mehrere Fotos angeschlossen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (den Beschwerdeführern am 17.06.2009 zugestellt) wies das Bundesdenkmalamt den Antrag des Bevollmächtigten der Miteigentümergemeinschaft des gegenständlichen Hauses ab und stellte gemäß § 2 Abs. 1 DMSG fest, dass an der Erhaltung des Zinshauses ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 DMSG tatsächlich gegeben sei. Begründend wurde zunächst ausgeführt, das Objekt stamme aus Landesbeständen und stehe jetzt im Privateigentum, ohne dass eine Veräußerungsbewilligung gemäß § 6 Abs. 1 DMSG eingeholt worden sei. In solch einem Fall gelte das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung gemäß § 2 Abs. 1 DMSG so lange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen sei oder nicht, bzw. von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen habe.

In der Folge wurden begründend das Amtssachverständigengutachten sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. Anschließend legte das Bundesdenkmalamt seine Erwägungsgründe dar und gab dabei eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Parteiengehör gebrachte "ergänzende Stellungnahme" der Amtssachverständigen wieder.

Demnach würde die Tatsache, dass es in der betreffenden Stadt noch weitere Bauten in Mischformen des Neobarock und Jugendstils gebe, nicht die Qualität dieses einzelnen Objektes beeinträchtigen. Die Bedeutung des Objektes definiere sich zudem nicht nur durch den Baustil, sondern durch das Zusammenwirken aller, im Amtsgutachten erläuterter Faktoren. Die beigelegten Beispiele dokumentieren unterschiedlichste stilistische Ausprägungen vom Spätbiedermeier bis zum späten Historismus, wobei die jeweiligen gestalterischen Schwerpunkte der zeitgleichen Beispiele nicht mit der Fassade am gegenständlichen Objekt gleichzusetzen seien. Eine solche vergleichende Wertung erscheine aufgrund der Individualität jedes Objektes grundsätzlich schwierig, weshalb nur beurteilt werden könne, in welchem Ausmaß jedes Objekt für sich und in Zusammenspiel mit seiner jeweiligen Umgebung Denkmalqualitäten aufweise. Zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung wurde festgehalten, dass das Vorhandensein noch weiterer wertvoller Bauten und Verbauungen nicht die Qualität dieses Objektes, beziehungsweise Straßenzuges mindere, zudem sich die angeführten Straßenverbauungen doch sehr individuell voneinander unterscheiden und erst die Vielfalt, im Detail doch unterschiedlicher Straßenzüge das historische, schützenswerte Stadtbild ausmache. Im Amtsgutachten sei nicht erklärt worden, dass das Objekt eines unter zahlreichen Beispielen dieser Bauepoche sei, sondern, dass es sich aus einer Vielzahl von Objekten, die in dieser Zeit entstanden seien, hervorhebe. Tatsächlich seien aber noch - nicht zahlreiche, aber weitere - Beispiele in ähnlich guter Qualität erhalten. Um eine umfassende Dokumentation des überlieferten Denkmalbestandes zu erreichen, können allerdings nicht nur seltene oder selten gewordene Objekte herangezogen werden. Zu den Auswirkungen auf die Umgebung (Stadtbild - Ensemblebildung) wurde ausgeführt, die Monumentalität des Gebäudes beziehe sich nicht allein auf seine Position im Straßenzug, sondern auf seine, auf monumentale Wirkung ausgerichtete Fassadengestaltung, wobei sich das Nachbarobjekt als nicht gleichwertig erweise. Die Erhaltung des Objektes als integrierender Bestandteil der historischen Straßenverbauung und damit Erhalt des historisch gewachsenen Stadtbildes als Dokumentation der städtischen Entwicklung begründe einen Teil des öffentlichen Interesses. Obwohl dem Privatgutachten insofern Recht gegeben werden müsse, dass noch weitere, ähnlich qualitätsvolle Beispiele aus der Bauzeit des Objektes erhalten geblieben seien, sei das Amtssachverständigengutachten nicht wiederlegt worden, weil nicht nur seltene oder selten gewordene Objekte zur Dokumentation des österreichischen historischen Denkmalbestandes ausreichen. Im gegenständlichen Fall sei nicht die tatsächlich nicht vorhandene Rarität und Singularität, sondern das Zusammenspiel mehrere bedeutsamer Faktoren ausschlaggebend. Das gegenständliche Objekt müsse im Zusammenwirken von qualitätsvoller baukünstlerischer Gestaltung, authentischem und gutem Erhaltungszustand und integrierendem, wichtigem Bestandteil der historischen Straßenverbauung als qualitativ hochwertiges Beispiel zur umfassenden Dokumentation des Denkmalbestandes betrachtet werden. Es gelte als Repräsentant der besagten Bauepoche im städtebaulichen Kontext der Stadt.

Weiters wurde ausgeführt, dem Bundesdenkmalamt sei ein Gegengutachten vorgelegt worden und könne bei Vorliegen gegenteiliger Ausführungen nur der "innere Wahrheitsgehalt" den Ausschlag geben, gegebenenfalls könne ein Übergutachten eingeholt werden. Die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens durch die Behörde sei unterblieben, zumal die ergänzenden Erläuterungen der Gutachterin schlüssig und nachvollziehbar gewesen seien. Das fachliche Parteienvorbringen und die rechtlichen Einschätzungen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet gewesen, das Amtssachverständigengutachten zu widerlegen. Das Bundesdenkmalamt gehe auf Grund der obigen Ausführungen davon aus, dass die in § 1 DMSG definierte Bedeutung erfüllt sei, was das öffentliche Interesse an der Erhaltung indiziere. Schließlich sei das Bundesdenkmalamt der Auffassung, dass durch die Erhaltung des Gebäudes eine kunst- und baugeschichtliche Dokumentation im Sinne des Denkmalschutzgesetzes erreicht werden könne.

4. Mit Schriftsatz vom 01.07.2009 (Poststempel vom 01.07.2009) brachten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und führten zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt habe. Die ergänzende Befragung des Amtssachverständigen stelle ebenfalls ein Gutachten und damit auch ein Beweismittel dar. Wäre den Beschwerdeführern das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen, auf welches sich die Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides stütze, zur Kenntnis gebracht worden, hätten sie ergänzende Anträge, wie etwa die Bestellung eines "Obergutachters", gestellt oder eine Stellungnahme des ihrerseits bereits beigezogenen Sachverständigen eingeholt. Neuerlich wurde vorgebracht, dass eine Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 1 DMSG nicht möglich sei, weil das Land nicht grundbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaftsanteile sei. Der belangten Behörde sei zunächst zuzustimmen, dass bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten von amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen der "innere Wahrheitswert" den Ausschlag zu geben habe. Allerdings habe die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge nicht dargelegt, weshalb sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen habe. So begründe der Bescheid nicht, weshalb gerade den amtssachverständigen Ausführungen zu der Beurteilung des Objektes in Bezug auf seine baukünstlerische und stilistische Qualität der Vorzug gegeben worden sei. Bezüglich der Ausführungen zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Bauwerks für die betreffende Stadt werde vorgebracht, dass die Erhaltung des örtlichen Stadtbildes in seiner äußeren, grundsätzlich rekonstruierbaren Erscheinung alleine dem Ortsbildschutz und nicht dem Denkmalschutz zuzurechnen sei. Weiters gehe die belangte Behörde davon aus, dass es zwar nicht zahlreiche aber weitere Beispiele in ähnlich guter Qualität gebe und um eine umfassende Dokumentation des überlieferten Denkmalbestandes zu erreichen, nicht nur selten gewordene Objekte herangezogen werden können. Solcherart erscheine eine Denkmalschutzwürdigkeit des gegenständlichen Objektes nicht begründet, weil der Substanz eine Erhaltungswürdigkeit um ihres besonderen, eigenen Wertes nicht zukomme. Letztendlich lasse der Bescheid nicht erkennen, inwieweit das in Rede stehende Objekt über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausrage oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstelle. Es werde daher der Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes gestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 08.07.2009 legte das Bundesdenkmalmt die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

6. Aus dem am 15.01.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergeben sich die im Spruch genannten grundbücherlichen Eigentümer und somit Verfahrensparteien gegenständlicher Liegenschaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

1.5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der/die grundbücherliche/n Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit den im Spruch genannten Parteien zu führen.

2. Zu A)

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. § 1 DMSG enthält einige Tatbestände, welche eine Unterschutzstellung einschränken bzw. ausschließen. Es sind dies die Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG sowie ein "schlechter" Erhaltungszustand iSd § 1 Abs. 10 DMSG. Im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens sind daher diese Aspekte zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende, durch Gutachten belegte Feststellungen zu treffen.

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass auch eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist. Eine solche Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079): Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

2.3.1. Betreffend die Relevanz der Lage eines Objektes für die Begründung einer Denkmaleigenschaft wird grundsätzlich festgehalten, dass § 1 Abs. 1 DMSG zwar die "Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen" als Bedeutungsträger nennt, ist dieser Zusammenhang allerdings alleine ausschlaggebend, so ist eine Unterschutzstellung des gesamten Ensembles vorzunehmen (vgl. VwGH 14.09.1981, 81/12/0052). Liegt die Bedeutung eines Objektes lediglich in seiner Wirkung auf das Orts- bzw. Stadtbild, so besteht keine Kompetenz des Bundesdenkmalamtes für eine Unterschutzstellung, sondern fällt der Schutz in den Kompetenzbereich der Bundesländer (zur Abgrenzung Denkmalschutz und Ortsbildschutz siehe VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 18.05.1972, 2262/71, erkannt, dass eine angemessene Rücksichtnahme auf die städtebauliche Situation eines Objektes im Zusammenhang mit seiner historischen und kulturellen Bedeutung durchaus dem Gesetz entspricht (so bereits VwGH 13.05.1959, 321/57). Daraus ist aber ableitbar, dass dennoch eine geschichtliche oder kulturelle Bedeutung gegeben sein muss, die Lage alleine somit nicht relevant sein kann. Dem entspricht auch die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach andere Kriterien außer jener einer geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung für eine Unterschutzstellung unbeachtlich sind, die städtebauliche Situation im Zusammenhang damit aber Berücksichtigung finden KANN (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Bei der Lage eines Objektes handelt es sich somit stets um ein zusätzliches Element zur Begründung der Bedeutung. Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass in einem neuerlichen Unterschutzstellungsverfahren die belangte Behörde vorab zu prüfen hat, ob gegenständlich eine Kompetenz des Bundesdenkmalamtes gegeben ist und im bejahenden Fall zu ermitteln, ob dem Gebäude Bedeutung als Einzeldenkmal oder im Zusammenhang mit anderen Objekten Bedeutung als Teil eines Ensembles iSd § 1 Abs. 3 DMSG zukommt. Gelangt das Bundesdenkmalamt zu dem Ergebnis, dass ein Einzeldenkmal vorliegt, so sind folgende Ermittlungen durchzuführen und ist das bislang geführte Ermittlungsverfahren in folgenden Punkten erst ansatzweise geführt worden:

2.3.2. Der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079) erfordert, dass im Rahmen eines Unterschutzstellungsverfahrens auch die Möglichkeiten einer Teilunterschutzstellung geprüft und entsprechende Ermittlungen angestellt werden. Im gegenständlichen Fall wurde zwar das gesamte Objekt von der belangten Behörde unter Denkmalschutz gestellt, sie hat aber keinerlei Ermittlungen zum Inneren des Hauses durchgeführt. Folglich liegen auch keine entsprechenden Feststellungen vor und wurde keine Bewertung im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft auch des Inneren des Gebäudes vorgenommen. Die Formulierung "Stiegengeländer, Fußböden und Türen dokumentieren die gängigen historischen Gestaltungsformen aus der Bauzeit" genügt den Ansprüchen an ein Unterschutzstellungsgutachten nicht. In einem neuerlichen Verfahren ist daher nach Durchführung eines Augenscheins eine Befundaufnahme des gesamten Inneren des Gebäudes (dh nicht nur der Erschließungsbereiche, sondern auch des Inneren der Wohneinheiten, des Dachbodens und dgl.) durchzuführen und die Ergebnisse sachverständig im Hinblick auf eine allfällige Bedeutung als Denkmal zu bewerten.

2.3.3. Eine weitere Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und ist nicht nachvollziehbar, warum welche Art von Bedeutung gegeben ist. Schließlich kann die Bedeutung in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist.

Gegenständlich wird im Amtssachverständigengutachten bloß allgemein eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung behauptet, ohne einen Bezug zum Befund herzustellen. Es ist daher erforderlich, dass im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten eingeholt wird, welches genau und auf Grundlage des Befundes nachvollziehbar ausführen muss, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.

2.3.4. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten bloß allgemein festgehalten, dass sich das Gebäude unter den zahlreich erhaltenen Beispielen dieser Bauepoche durch Monumentalität und Fassadengestaltung abhebe, eine nachprüfbare, sachverständige Auseinandersetzung mit vergleichbaren Gebäuden ist jedoch nicht erfolgt. Im Ergebnis fehlt die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Objekten regional bzw. österreichweit. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal gerechtfertigt ist.

2.3.5. Zu dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieses nicht dazu geeignet ist, eine negative Feststellung betreffend die Denkmaleigenschaft zu treffen. Das Gutachten gliedert sich zwar der Form nach in einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn. Diese formale Gliederung ist sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich. Es kommt vielmehr auf den inneren Gehalt an (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Gerade dieser innere Gehalt ist beim Privatgutachten aber nicht tauglich, weil er sich hinsichtlich des Befundes im Wesentlichen auf das, wie oben dargelegt, in mehreren Punkten mangelhafte Amtssachverständigengutachten stützt. So fehlen insbesondere Ermittlungen zum Inneren des Gebäudes, welche wesentlicher Bestandteil der Ermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren sind. Im "Gutachten im engeren Sinn" ist bei einem Unterschutzstellungsverfahren ausschließlich zu beurteilen, ob eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung vorliegt. Auch in dieser Hinsicht ist das Privatgutachten nicht hinreichend, weil es dem Gebäude zwar eine architektonische Qualität beimisst, eine Bedeutung als Denkmal jedoch verneint und dies im Wesentlichen mit der Vielzahl an vergleichbaren Objekten begründet. Für die fachliche Frage der Bedeutung als Denkmal ist jedoch der Vergleich mit anderen Objekten nicht relevant und kann es zahlreiche Denkmale vergleichbarer Art nebeneinander geben. Der Vergleich mit anderen Objekten spielt vielmehr für die rechtliche Frage der Unterschutzstellung eine Rolle (§ 1 Abs. 2 DMSG). Warum dem gegenständlichen Objekt keine Bedeutung als Denkmal zukommt, bleibt somit auch nach Vorlage des Privatgutachtens offen.

2.3.6. Im Ergebnis ist daher aufgrund der vorgelegten Verwaltungsunterlagen weiterhin offen, ob das Gebäude dem Denkmalschutz oder dem Ortsbildschutz unterliegt, welchen Befund und Bedeutung es aufweist und welche Vergleichsbeispiele existieren bzw nicht (mehr) existieren.

2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum dem Objekt in welchem Umfang eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen weiters auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des Zinshauses im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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