BVwG W137 1410677-2

W137 1410677-2Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2015

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aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung<br/>rechtmäßig

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BVwG W137 1410677-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.1410677.2.00

Spruch

W137 1410677-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 791084609/ 140288522, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend xxxx, StA. Volksrepublik China, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sowie iVm § 22 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China und Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen, stellte erstmalig am 08.09.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund einer zweiten Schwangerschaft zwangsweise sterilisiert worden sei. Im darauf folgenden Streit habe sie eine Verwaltungsbeamtin schwer verletzt, weshalb sie nun strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. 09 10.846-BAW, wurde dieser (erste) Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der die Beschwerdeführerin im Übrigen nunmehr von einer erzwungenen Abtreibung sprach - mit Erkenntnis vom 04.04.2012, GZ. C2 410677-1/2009/15E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete physische Attacke auf eine chinesische Beamtin wurde dabei als nicht glaubhaft beurteilt. Dabei wurde - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - auch auf psychische Probleme der Beschwerdeführerin (Depression mit Panickattacken) eingegangen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Der sie treffenden Ausreiseverpflichtung kam die Beschwerdeführerin allerdings nicht; vielmehr entzog sie sich ihrer am 21.08.2013 geplanten Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Untertauchen nach und hielt sich ab 19.08.2013 ohne aufrechte polizeiliche Meldung weiterhin im österreichischen Bundesgebiet auf.

Am 27.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Restaurant aufgegriffen. Noch am selben Tag erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 1 Z 2 BFA-VG und es wurde mit Mandatsbescheid vom 27.11.2014, Zahl 791084609/140222378, über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei ihrer Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, "mal hier mal dort" geschlafen zu haben und über keine Anknüpfungspunkte zu Österreich zu verfügen. Zu den behaupteten psychischen Problemen legte sie eine fachärztliche Bestätigung vom 19.02.2013 vor, in der ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert wird. Gleichzeitig wird darin ausgeführt, der Zustand der Beschwerdeführerin sei seit längerer Zeit stabil. Die Beschwerdeführerin gab auch an, die Medikamente TRITTICO und ZYPREXA einzunehmen.

Am 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin seitens der VR China ein "Permit for entry" zum Zwecke ihrer Rücküberstellung nach China ausgestellt.

Die gegen die Verhängung der Schubhaft und die (andauernde) Schubhaft am 03.12.2014 eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.12.2014 als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden.

Am 15.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag begründete sie ihren Antrag wie folgt: "Ich möchte nicht nach China zurückkehren, denn dort habe ich etwas Strafbares begangen. Weiters leide ich an psychischen Problemen. Diesbezüglich bin ich in ärztlicher Behandlung. Das ist der Grund für diesen neuerlichen Asylantrag." Auf Nachfrage erklärte sie: "Meine alten Asylgründe sind noch aufrecht und ich habe auch keine neuen Asylgründe."; sowie "Es gibt keine Änderung meiner Fluchtgründe.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Übernahme dieser Mitteilung wurde von der Beschwerdeführerin verweigert.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.12.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand sei "nicht sehr gut" und legte ein knapp zwei Jahre altes Attest vor. Auf entsprechenden Vorhalt entgegnete sie, nochmals zum Arzt gehen zu können um eine "neue ärztliche Bestätigung" zu erlangen. Ihre Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren seien nach wie vor aufrecht, es gebe dazu auch keine Neuigkeiten. Sie habe auch nach wie vor Verwandte in China.

Mit gegenständlichem, gem. §§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 29. August 2014 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich im nunmehrigen Asylverfahren lediglich auf die Gründe des Vorverfahrens berufen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich daher seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert.

Bei der Beschwerdeführerin bestünden hinsichtlich ihrer psychischen Probleme laut Sanitätsstelle des PAZ Rossauerlände keine Besonderheiten; sie sei bei "Dialog" in Behandlung und nehme das Medikament ZYPREXA ein. Auch sei die Zulässigkeit einer Überstellung unter medizinischen Aspekten amtswegig unmittelbar vor der Abschiebung durch die zuständige Behörde bzw. den Amtsarzt zu prüfen. Sonst gebe es keine Hinweise auf schwerwiegende physische bzw. psychische Erkrankungen, die im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Protokolle 6 oder 13 der Konvention etc. bedeuten würden.

Der nunmehrige Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Nach Rückübersetzung bestätigte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheids.

Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 22.12.2014 bei der gefertigten Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt

Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das von der Beschwerdeführerin mit Antrag vom 08.09.2009 angestrengte und zu Zl. 09 10.846-BAW geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.04.2012, GZ. C2 410677-1/2009/15E, negativ abgeschlossen.

Im nunmehr am 15.12.2014 angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich die Beschwerdeführerin gelegentlich ihrer Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausschließlich auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den sie bereits gelegentlich ihres Erstverfahrens ins Treffen geführt hat. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der VR China ist zwischenzeitlich ebenfalls nicht eingetreten.

In Bezug auf die Beschwerdeführerin besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben.

Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Beschwerdeführer auch gegenständlich keine Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen, die einer Rückkehr nach China grundsätzlich entgegenstehen würden.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es existieren auch sonst keinerlei Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der am 15.12.2014 gestellte Folgeantrag im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

II.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, den Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in der VR China wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.04.2012 sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf deren Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2014 sowie dessen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 17.12.2014.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst unmissverständlich ausgeführt, dass sie das österreichische Bundesgebiet seit der vorzitierten Entscheidung nicht verlassen hat und erklärte auf wiederholte Nachfragen stets, dass sie nach wie vor dieselben Probleme habe wie im ersten Verfahren und sich an diesen nichts geändert habe.

Hinweise auf eine rezente substanzielle Verschlechterung der bereits im ersten Verfahren gutachterlich untersuchten und juristisch gewürdigten gesundheitlichen Probleme sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten und es wurde von der Beschwerdeführerin auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren gar nicht behauptet.

Nach Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren hat die Beschwerdeführerin ihrem eigenen Vorbringen zu Folge nach ihrem Untertauchen am 19.08.2013 "mal hier mal dort" geschlafen. Bei der Einvernahme im Rahmen ihres Schubhaftverfahrens erklärte sie, über eine "Meldeadresse" zu verfügen, an der sie sich aber "nicht wirklich aufhalte".

Sonstige Integrationsmerkmale sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden von der Beschwerdeführerin weder dargelegt noch behauptet. Der Versuch, mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 17.12.2014 in deutscher Sprache zu kommunizieren, scheiterte. Darüber hinaus wären etwaige Integrationsschritte auch durch das mehr als ein Jahr lange Untertauchen der Beschwerdeführerin entwertet.

III. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist

Zu A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

darüber hinaus

sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

§ 75 (23) AsylG idgF lautet:

"Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen die Beschwerdeführerin mit der oben genannten Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.04.2012 eine aufrechte Rückkehrentscheidung (damals: Ausweisung) vorliegt.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in der VR China ist im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

Bereits im ersten Verfahren haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof (rechtskräftig) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat, die VR China, sprechen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2014 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.

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