BVwG W127 2001065-1

W127 2001065-1Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2015

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Regest

Beihilfefähigkeit, Irrtum, Kalb, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie

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BVwG W127 2001065-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001065.1.00

Spruch

W127 2001065-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119381146, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.150,00 gewährt.

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und begründend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die Halteverpflichtung für 6 Muttertiere eingehalten habe, dem Bescheid jedoch entnommen habe, dass die Mutterkuhprämie für lediglich 5 Tiere gewährt worden sei. Der Darstellung der Berechnungsdaten auf Ohrmarkenbasis sei zu entnehmen, dass für das Rind XXXX, welches am 04.01.2012 eine Abkalbung gehabt habe, keine Prämie gewährt worden sei. Dieses Tier sei noch immer am Betrieb und müsste ab 01.01.2012 als förderfähige Mutterkuh gerechnet werden. Es werde um Anerkennung dieses Rindes als Mutterkuh sowie um Auszahlung des offenen Betrages ersucht.

Beigelegt war ein Zuchtbuchauszug betreffend das o.a. Tier.

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 07.01.2015 übermittelte die Agrarmarkt Austria auf Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2014 eine Ergänzung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Betrieb der beschwerdeführenden Partei verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 6 Stück. An den drei Antragsstichtagen wurden unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 5 Fleischrassekühe beantragt.

Am 01.01.2012 wurde das Kalb mit der Ohrmarkennummer XXXX geboren. Bei der Meldung an die Rinderdatenbank durch die beschwerdeführende Partei am 04.01.2012 wurde als Muttertier das Rind mit der Ohrmarkennummer XXXX angegeben.

Am 28.12.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei seitens der Agrarmarkt Austria ein "Registerauszug" mit der Aufforderung, im Falle von fehlerhaften Meldungen an die Rinderdatenbank eine Korrektur zu veranlassen, übermittelt.

Mit Schreiben vom 11.01.2013 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass ihr aufgefallen ist, dass für das Tier mit der Ohrmarke XXXX ein falsches Muttertier, nämich XXXX, gemeldet wurde. Das richtige Muttertier ist das Rind mit der Ohrmarkennummer XXXX.

Dieses Schreiben ist am 11.01.2013 bei der Agrarmarkt Austria eingegangen und wurde am 16.01.2013 in die Rinderdatenbank eingearbeitet.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der Rinderdatenbank und dem Schriftverkehr zwischen der Agrarmarkt Austria und der beschwerdeführenden Partei.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt (Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge VO 73/2009).

Gemäß Artikel 16 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.65, (in der Folge VO 1122/2009) können die Mitgliedstaaten insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus den elektronischen Datenbanken für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind.

Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:

"(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beilhilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt werden können, können jedoch während des Haltungszeitraumes innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt."

Gemäß § 8 Abs. 5 lit.g Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) können für die Gewährung der Mutterkuhprämie für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn sich - neben anderen Voraussetzungen - mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben.

Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung werden Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.

Gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Gemäß Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Gemäß Artikel 73 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 findet in Bezug auf beantragte Rinder Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.

In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.

Im verfahrensgegenständlichen Fall erfolgte die Korrektur der Meldung durch die beschwerdeführende Partei erst nach Unterrichtung durch die Agrarmarkt Austria über allfällige Unregelmäßigkeiten.

Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 findet sohin Anwendung.

Mangels Anhaltspunkt war auch nicht vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit dem Arbeitsdokument Dok. AGR 49533/2002 der Europäischen Kommission (im Rahmen des zur im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001) auszugehen.

Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte sohin zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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