BVwG L506 2014529-1

L506 2014529-1Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2015

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Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

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BVwG L506 2014529-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.2014529.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014, Zl. 811477107/1436141 - BFA RD Niederösterreich, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 und 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG

sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF), ein iranischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste illegal mit einem gefälschten Schengenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF erstbefragt sowie am 26.03.2012 vor dem Bundesasylamt (nachfolgend kurz BAA) einvernommen und gab zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst an, dass er am 10.10.2010 mit der Ableistung seines Militärdienstes begonnen habe und als Lenker Munition und Personen zum Grenzgebiet gebracht habe. Am 29.11.2011 sei er im Zuge dessen von einem Kommandanten aufgefordert worden, gegen Kurden zu kämpfen, was der BF verweigert habe und weshalb es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit diesem gekommen sei. Daraufhin sei der BF zu Fuß weggelaufen und habe sich, nachdem die Polizei am nächsten Tag nach ihm gesucht habe, dazu entschlossen, den Iran zu verlassen.

2. Am 16.04.2012 langte beim BAA ein Schreiben ein, wonach der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich Kontakt zur KDP-I Österreich habe und an Veranstaltungen und bei Aktivitäten teilnehme. Dem Schreiben waren Fotos vom kurdischen Neujahrsfest und von der Jahrestagsfeier der KDP-I beigelegt, auf denen auch der BF zu sehen ist.

Am 17.04.2012 langte beim BAA ein gleichlautendes Schreiben des Evangelischen Flüchtlingsdienstes XXXX inklusive der bereits übermittelten Fotos in Kopie ein.

3. Mit Bescheid des BAA, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.04.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In einem wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gem. § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 08.05.2012 erhob der BF rechtzeitig Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

5. Am 21.05.2012 wurde der Akt der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt, welcher die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung L506 nachfolgte.

6. Mit Schriftsatz vom 09.05.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 01.06.2012, brachte die Rechtsberaterin des Vereines Menschenrechte erneut Fotos, welche bereits vorgelegt wurden von diversen Veranstaltungen des Vereines KLIK, die den BF beim Neujahrsfest und bei einem Seminar des Vereines KLIK (Kurdischer Verein für Literatur, Integration und Kultur) und der DPK-I und bei einer Gründungstagsfeier der Partei zeigen, in Vorlage. Am 01.06.2012 langten ferner sowohl der Personalausweis und der Reisepass des BF in Kopie beim Asylgerichtshof ein.

7. Am 18.07.2012 langte ein Untersuchungsbericht des BPK XXXX vom 06.07.2012 ein, wonach der seitens des BF vorgelegte Personalausweis und die Geburtsurkunde authentisch seien und sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergaben.

8. Am 08.01.2014 langte hg. ein Schreiben der KDP-I Iran vom 20.12.2013 ein, wonach der BF Parteimitglied sei und nicht in den Iran zurückkehren könne.

9. Am 23.01.2014 langte hg. ein Schreiben der Diakonie ein, welchem vier Deutschkursbestätigungen den BF betreffend, beigelegt waren.

10. Am 08.04.2014 langte hg. die Strafkarte des LG XXXX ein, wonach der BF mit Urteil des LG XXXX vom 19.03.2014 der BF rechtskräftig wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt wurde.

11. Am 23.05.2014 langte hg. eine Bevollmächtigung der Caritas der Diözese XXXX ein.

12. Am 30.05.2014 langte hg. ein Schreiben der Kurdischen Exilgemeinde, Verein für kurdische Sprache, Bildungs- Jugend- und Kulturarbeit, ein, wonach der BF seit eineinhalb Jahren Mitglied und seit über vier Monaten Vorstandsmitglied sei; dem Schreiben wurden Fotos, die den BF zeigen, wie er eine Kulturveranstaltung filmt, beigelegt.

13. Am 06.06.2014 langte hg. weitere Bestätigungsschreiben der DKP-I und des Vereins KLIK sowie Deutschkursbestätigungen und ein Schreiben, wonach sich der BF dem christlichen Glauben zugewandt habe und sich taufen lassen wolle, ein.

14. Am 11.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, Ausführungen zu seinem bisherigen Vorbringen sowie zu seinem kurz vor der Verhandlung behaupteten Glaubensübertritt zu machen. In der Verhandlung und unmittelbar vorher wurden wiederholt Bestätigungsschreiben des Vereines KLIK und der DPK-I Österreich, Fotos und weitere integrationsrelevante Unterlagen den BF betreffend, in Vorlage gebracht.

15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014, GZ L506 1426575-1/26E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

16. Am 16.10.2014 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Einvernahme des BF. Befragt nach seiner Gesundheit führte er aus, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen, jedoch Freunde, welche Parteimitglieder der Demokratischen Partei Kurdistans seien. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesen bestehe nicht. Seine Eltern und Geschwister seien nach wie vor in XXXX im Iran aufhältig. Der BF sei in Österreich nicht berufstätig und bestreite seinen Unterhalt durch die Grundversorgung. In XXXX habe er einen Deutschkurs besucht und die Prüfung A1+ bestanden. Zudem besuche er die Kirche und sei Mitglied in der Demokratischen Partei Kurdistan. Schließlich wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA herangezogenem Länderinformationsblatt zum Iran Einsicht zu nehmen und dazu eine (schriftliche) Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen der Einvernahme wurden vom BF ein Zeugnis der Universität XXXX (Deutschkurse Innovationszentrum Universität XXXX) vom 29.08.2014, ein Schreiben der Erzdiözese XXXX vom 02.08.2014, ein Schreiben des Abt Matthäus XXXX vom 10.08.2014, ein Schreiben des Prior Dr. P. Pius XXXX vom 01.09.2014 sowie eine Stellungnahme dessen zum ablehnenden "Bescheid" (gemeint ist hier offensichtlich das Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2014) vorgelegt.

17. Mit Schreiben der Caritas, dem BFA per EMail am 29.10.2014 zugstellt, wurde zu den dem BF in der Einvernahme am 16.10.2014 zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der BF bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht umfangreiches Beweismaterial zum Nachweis seiner exilpolitischen Tätigkeit, seines Engagements im Komitee der DPK, zu seiner Einbindung in die Liturgie des Klosters

XXXX und zu seiner Hinwendung zum christlichen Glauben beigebracht habe. In einer Zusammenschau mit den vorgehaltenen Länderberichten ergebe sich daraus klar, dass der BF wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit für eine im Iran verbotene Partei und wegen seiner Hinwendung zum Christentum mit Verfolgung zu rechnen habe. Auch wenn diese Aspekte im vorliegenden Verfahren nicht mehr relevant seien, so seien die vorgelegten Beweismittel ein Indiz für die außergewöhnliche Integration des BF. Der BF sei völlig in die Struktur der Kirche des Klosters XXXX eingebunden und besuche die Taufvorbereitung der Erzdiözese XXXX. Dadurch habe er bewiesen, dass er völlig in die durch christliche Werte geprägte österreichische Gesellschaft integriert sei. Zudem zeige sein Engagement für die DPK in Österreich in außerordentlichem Maße, wie sehr der BF die Grundfesten unserer Verfassungsordnung, nämlich Demokratie und die Einhaltung der Menschenrechte, verinnerlicht habe. Der Stellungnahme wurden ein Schreiben des Prior Dr. P. Pius XXXX sowie eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan vom 20.10.2014 beigelegt.

18. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2014, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF erneut Bestätigungen über seine Teilnahme am christlichen Glaubensunterricht sowie über seine ehrenamtliche Tätigkeit als Ministrant vorgelegt habe, obwohl dieser Umstand bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 08.07.2014 berücksichtigt worden sei. Diese Referenzschreiben seien auch nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Integration des BF zu belegen, zumal er erst im Jahr 2014, zu einem Zeitpunkt, als bereits Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden sei, diese Tätigkeiten aufgenommen habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese Aktivitäten lediglich der Untermauerung seiner behaupteten Glaubensänderung dienen sollte. Zudem lasse die Kürze seiner Aktivitäten auf keine übermäßige Integration schließen. Auch die neuerlich vorgelegte Mitgliedsbestätigung der KDP-I und die aktive Mitarbeit beim Kurdischen Verein für Literatur - Integration und Kultur würden keine tiefergehende Integration in der Österreichische Gesellschaft begründen, zumal der BF in der kurdischen Exilgemeinde nur unter "Seinesgleichen" verkehre. Zudem bestehe sein Freundeskreis ausschließlich aus Parteimitgliedern der Demokratischen Partei Kurdistan und fänden sich darunter keine Österreicher. Das vorgelegte Zeugnis eines Deutschkurses (A1+/2) würde lediglich die Grundkenntnisse der deutschen Sprache bestätigen. Bei einem Aufenthalt von nahezu drei Jahren hätte bei einer starken Integrationswilligkeit überdies das Erlangen eines höheren Sprachniveaus möglich sein müssen. Letztlich wurde noch darauf hingewiesen, dass das Vorbringen zur exilpolitischen Tätigkeit sowie zur Hinwendung zum Christentum bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014 abgehandelt und für unglaubwürdig befunden bzw. diesbezüglich nicht von einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus den Gründen der GFK ausgegangen worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben hätten und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

19. Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 erhob der BF rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Detail wurde zunächst ausgeführt, dass dem BF im Iran eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe, weil zu befürchten sei, dass er im Iran einer unmenschlichen Behandlung unterworfen werde. Weiters verwies der BF auf die Stellungnahme des Priors des Stiftes XXXX vom 12.09.2014, welche er bereits bei der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2014 versucht habe vorzulegen, welche jedoch nicht zum Akt genommen worden sei. Aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben drohe ihm im Iran eine Bestrafung, welche bis zur Todesstrafe gehen könne. Der BF befasse sich erst seit einigen Monaten mit dem Christentum, weshalb es ihm in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich gewesen sei, alle Fragen so detailliert wie gefordert beantworten zu können. Er besuche aber weiter den Taufvorbereitungskurs und werde sich bald taufen lassen. Ein Bekenntnis im Iran zu seiner Konversion wäre einem Todesurteil gleichzusetzen. Im Weiteren wurde ein Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (http://www.igfm.de/iran/hintergrund/apostasie-im-iran) zitiert, welcher die Aussagen des BF bestätigen würde. Darüber hinaus wurde auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe "Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden" vom 18.08.2011 verwiesen, welcher der Beschwerde beigelegt wurde und woraus hervorgehe, dass es im Iran in den letzten Jahren schon zu mehreren Fällen gekommen sei, in denen aus dem Westen abgewiesene Asylsuchende misshandelt, gefoltert, inhaftiert oder sogar getötet worden seien. Letztlich wurde noch darauf hingewiesen, dass der BF mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit, seiner exilpolitischen Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Kurdischen Demokratischen Partei in Österreich und seiner Konversion zum christlichen Glauben ein besonders hohes Gefährdungsprofil aufweise.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 20.11.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 21.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und unverheiratet. Der Beschwerdeführer verbrachte sein Leben bis zur Ausreise in seinem Herkunftsstaat und reiste legal unter Verwendung eines echten Reisepasses aus dem Iran aus und mit einem gefälschten Schengenvisum illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2011 am Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält sich der Beschwerdeführer aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf. Ihm kommt kein anderes Aufenthaltsrecht, als ein solches nach dem Asylgesetz zu.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung, geht keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und absolviert auch keine Ausbildung.

Er besucht seit Jänner 2014 einen Taufvorbereitungskurs und versieht ehrenamtlich Ministrantendienst in der Pfarre XXXX.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereines KLIK (Verein für kurdische Sprache, Bildungs- Jugend- und Kulturarbeit) und hat Mitgliedsbestätigungen der KDP-I vorgelegt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom 19.03.2014 rechtskräftig wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Im Iran halten sich nach wie vor sein Vater, seine Stiefmutter, ein Bruder sowie eine Schwester auf.

Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er hat keine Verwandten in Österreich und lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft. Sein Freundeskreis besteht ausschließlich aus Mitgliedern der Demokratischen Partei Kurdistan.

Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse besucht (Sprachdiplom A1+ bestanden), spricht jedoch lediglich auf einfachem Niveau stichwortartig die deutsche Sprache und konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran festzustellen ist und konnten auch keine Umstände festgestellt werden, wonach dessen Abschiebung in den Iran unzulässig wäre.

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des BF gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang den diesbezüglichen Ausführungen des BFA an.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des BF

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinem Familienstand und Gesundheitszustand resultieren aus den im behördlichen Verfahren vorgelegten ID-Dokumenten (Geburtsurkunde, Reisepass), welche seitens des BF nicht beanstandet wurden und besteht auch aus hg. Sicht kein Grund, deren Echtheit und Richtigkeit in Zweifel zu ziehen sowie aus den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF. Die Feststellungen zur legalen Ausreise des BF gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem von ihm vorgelegten Reisepass (ausgestellt am 15.09.2011), welcher zufolge der Dokumentenprüfung der GPI Schwechat vom 08.12.2011 keine Fälschungshinweise aufweist und auch einen iranischen Stempel mit dem Vermerk "Exit" enthält.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Dass der BF bereits mehrere Deutschkurse besucht hat, ergibt sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen der Basisbildung XXXX vom 26.05.2014, der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 26.05.2014 und aus dem Zeugnis der Universität XXXX vom 29.08.2014. Dass der BF trotzdem nur stichwortartig auf einfachem Niveau die deutsche Sprache spricht ergibt sich aus der hg. Beschwerdeverhandlung sowie dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 16.10.2014 (AS 503).

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über relevante Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren, vor allem in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2014 diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat bzw. ausführte, dass er keine Familienangehörigen und sonstige Angehörigen in Österreich habe.

Die Teilnahme des BF an einem Taufvorbereitungskurs seit Jänner 2014 ergibt sich aus dem Schreiben der Erzdiözese XXXX - Rektorat ARGE AAG vom 02.08.2014 (AS 511).

Die ehrenamtliche Tätigkeit des BF als Ministrant ergibt sich aus dem Empfehlungsschreiben des Abtes des Zisterzienserstiftes XXXX vom 05.06.2014 und 10.08.2014 (AS 531 u. 513).

Die festgestellte Mitgliedschaft des BF in der Demokratischen Partei Kurdistan (Österreichisches Komitee) ergibt sich aus der Bestätigung vom 20.10.2014 (AS 529).

Dass der Freundeskreis des BF aus Mitgliedern der Demokratischen Partei Kurdistan besteht ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2014.

Die Verurteilung des BF wegen §§ 223 (2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen geht aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des LG XXXX, Zl. XXXX vom 19.03.2014 sowie aus dem Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres vom 25.11.2014 hervor.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolgt aus ua rechtlicher Würdigung und ergeben sich weder aus dem Vorbringen des BF im behördlichen Verfahren noch aus der Beschwerde beachtliche Indizien, die für einen Sachverhalt sprechen würden, der einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Islamische Republik Iran resultiert daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - §§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

4.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

4.1.2.1. Der BF befindet sich seit 08.12.2011 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

4.1.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

4.1.3.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Iran und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Definition nach § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

4.1.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

4.1.4.1. Der BF hat lt. eigenen Angaben keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf den Schutz des Familienlebens.

Was das Privatleben des BF in Österreich anlangt, ist festzuhalten wie folgt:

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

4.1.4.2. Die gut dreijährige Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise am 08.12.2011 ist im Lichte der obzitierten Judikatur als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF auch bewusst gewesen sein.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Der BF übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des BF liegt im Iran, wo auch sein Vater, seine Stiefmutter sowie seine Geschwister leben und er somit über ein soziales Netz verfügt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch kurzen Aufenthaltsdauer von gut drei Jahren und der Tatsache, dass er aus Mitteln der Grundversorgung erhalten wird.

Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse (der BF gab selbst in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2014 nachdem ihm die auf deutsch gestellte Frage nach seinen Deutschkenntnissen mangels Verständnis in farsi übersetzt worden war: "Ich kann nicht so gut, aber ich versteht viele." (Anm.: wörtl. Zitat BF)) noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht. Soweit er auf freundschaftliche Kontakte zu Mitgliedern in der Demokratischen Partei Kurdistan verwies, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Dass der BF während seines gut dreijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet einen Freundeskreis - dem auch Österreicher angehören - bilden konnte, wurde vom BF durch nichts belegt, vielmehr führte er selbst aus, dass sein Freundeskreis ausschließlich aus Mitgliedern der Demokratischen Partei Kurdistan besteht, was ebenfalls nicht für eine Integration im sozialen Umfeld spricht.

Auch die behauptete eigene Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistan sowie im Verein für kurdische Sprache, Bildungs-, Jugend- und Kulturarbeit begründen keine maßgeblichen Integrationsaspekte, zumal sich sein diesbezügliches Engagement auf die "kurdische" Gesellschaft in Österreich beschränkt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht verkannt, dass der BF seit Jänner 2014 einen Taufvorbereitungskurs besucht und ehrenamtlich als Ministrant tätig ist, jedoch wiegt das seitens des BF bekundete Interesse am Christentum seit einem relativ kurzen Zeitraum nicht dermaßen schwer, dass die Abwägungsentscheidung zu Gunsten des BF auszugehen hätte. In diesem Konnex ist auch nochmals darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht i seiner rechtskräftigen Entscheidung von einer Konversion des BF zum Schein ausging, weshalb auch deshalb für den BF im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung nichts zu gewinnen ist.

Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen des Anbringens eines falschen Schengenvisums in seinem Reisepass ist anzumerken, dass er dadurch bereits erkennen ließ, dass er nicht davor zurückschreckt eine Straftat zu begehen, um seinen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen bzw. er in weiterer Folge wohl auch eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht. Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Rückkehrentscheidung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten.

Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zum Iran; so hat der BF in der hg. Verhandlung im Juni 2014 angegeben, regelmäßigen Kontakt (Telefon, Viber) zu seinen Angehörigen im Iran zu pflegen). Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan und verfügt er auch nur rudimentär über Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF schon aufgrund der zeitlichen Komponente naturgemäß ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der achtundzwanzigjährige BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die vom BF -auch in der Beschwerde- immer wieder betonten Aspekte in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigen und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr relevant sind, zumal mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2014 die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben erachtet wurden. Diese Entscheidung erwuchs bereits in Rechtskraft und sind im gegenständlichen Verfahren lediglich die Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung zu prüfen, weshalb nicht weiter auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Caritas (zugestellt am 29.10.2014) und in der Beschwerde vom 20.11.2014 zur Konversion und zur exilpolitischen Tätigkeit im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigen einzugehen war. Dass durch das politischen Engagement und dass Interesse am Christentum keine außergewöhnliche Integration des BF in Österreich stattgefunden hat, wurde oben bereits dargelegt.

4.1.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

4.1.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014, GZ L506 1426575-1/26E keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Iran im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und erwuchs diese Entscheidung am 14.07.2014 in Rechtskraft; in das hg. Erkenntnis wurden auch hinreichend aktuelle Länderfeststellungen integriert und wurden zusätzlich in die nunmehr angefochtene Entscheidung des BFA aktuelle länderkundliche Feststellungen aufgenommen.

Die aktuellen länderkundlichen Feststellungen des BFA hinsichtlich der Islamischen Republik Iran enthalten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der BF im Falle einer Abschiebung Gefahr läuft, in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.

Ferner ist auch eine Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation im Iran nicht evident oder notorisch und wurde Derartiges vom Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde dargetan.

4.1.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

4.1.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

4.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.

In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative und Refoulementschutz auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur asylrechtlichen Ausweisung ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 leg.cit. aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselemente.

Aus den im hg. Erkenntnis enthaltenen Ausführungen geht auch hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesonders zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

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