W212 1428364-1•BVwG W212 1428364-1
W212 1428364-1Tribunal Administrativo Federal19 de jan. de 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mischehen, private Verfolgung, Verfolgungsgefahr, Zwangsehe
W212 1428364-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012, ZI. 11 12.958-BAI, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Somalia, stellte am 27.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 29.10.2011 folgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, in welcher sie zu ihren Fluchtgründen Probleme mit der Gruppierung Al Shabaab anführte. Sie habe zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern ein kleines Restaurant in XXXX gehabt, wo sie nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2007 gearbeitet hätten. Eines Tages seien Mitglieder der Al Shabaab in das Restaurant gekommen und hätten der Beschwerdeführerin gedroht, sie an mehr Mitglieder der Gruppierung zu verraten - als arbeitender Frau in Somalia würde ihr die Todesstrafe drohen - , außer sie würde ein Mitglied der Al Shabaab heiraten. Da die Beschwerdeführer schon verheiratet sei, habe sie der Forderung der Al Shabaab Mitglieder nicht nachkommen können und sei sodann das Restaurant am 20.08.2011 zerstört worden. Aus Angst, getötet zu werden, habe die Beschwerdeführerin Somalia verlassen; ihre Familie würde sich noch immer versteckt in XXXX aufhalten.
3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 10.07.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Hinsichtlich ihrer Person und ihrer Lebensumständen gab sie zusammengefasst an, in XXXX im Bezirk XXXX geboren worden und bei ihren Eltern aufgewachsen zu sein. Sie gehöre zum Clan der XXXX an und sei Sunnitin. Im Jahr 2007 sei ihr Vater verstorben. Von 2007 bis zum 20.03.2011 habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter ein kleines Restaurant im Bezirk XXXX geführt und dort als Köchin gearbeitet. Im Februar 2011 habe sie traditionell geheiratet, wobei ihr Gatte dem Clan der XXXX angehöre. Seit die Beschwerdeführerin in Österreich sei, habe sie telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter. Erneut zu ihren Fluchtgründen befragt, schilderte die Beschwerdeführerin folgende Probleme: Ein Bezirkskontrolleur der Al Shabaab sei regelmäßig zu ihr ins Restaurant gekommen und habe sie heiraten wollen. Als er von der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Mann von einem anderen Clan erfahren habe, habe er ihr mit dem Tod gedroht, sollte sie ihn nicht heiraten. Ihr Onkel mütterlicherseits habe sie vor dem Bezirkskontrolleur schützen wollen und sei dabei getötet worden. Als die Beschwerdeführerin habe weglaufen wollen, sei sie von einem Komplizen des Bezirkskontrolleurs zunächst aufgehalten worden, habe jedoch schließlich zu ihrem Onkel väterlicherseits nach XXXX flüchten können. Dieser sei XXXXder somalischen Regierungsarmee und habe die Beschwerdeführerin wiederum mit seinem eigenen Sohn verheiraten und sie dazu überreden wollen, sich von ihrem jetzigen Ehemann scheiden zu lassen. Da sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, sei sie bei diesem Onkel im April 2011 festgehalten worden. Erst als sie über Anraten ihrer Mutter vorgetäuscht habe, einer Hochzeit mit dem Sohn des Onkels zuzustimmen, sei sie freigelassen worden und habe diese Gelegenheit genutzt, um mit Hilfe ihrer Mutter aus Somalia zu fliehen. Ihr Gatte habe selbst Probleme mit der Al Shabaab gehabt und sei deshalb auch geflohen. Sollte die Beschwerdeführerin nach Somalia zurückkehren müssen, würde sie sterben, zumal sie sowohl von der Al Shabaab als auch von ihrem Onkel gesucht werde.
4. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.07.2012, Zl. 11 12.958-BAI, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen u.a. zur allgemeinen Lage und aktuellen Sicherheitslage in Somalia, zu den Menschenrechten, Clanstrukturen (Hauptclans, Minderheiten und kleine Clan-Gruppen), zur Religion, zum Rechtsschutz, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und zur Rückkehrsituation getroffen. Feststellungen zur Lage der Frauen bzw. zum Thema der Zwangsheirat fehlen.
Sodann wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst die Glaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe abgesprochen.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt auf die Arbeitsfähigkeit und das soziale Netz der Beschwerdeführerin in Somalia.
Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben der Antragstellerin in Österreich bejaht.
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen werden darin die Probleme der Familie der Beschwerdeführerin mit der Al Shabaab wiederholt und diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin immer wieder aufgefordert worden sei, bei Al Shabaab mitzuhelfen und für sie zu arbeiten, weil eine selbstständige Arbeit von Frauen in Somalia viele Probleme schaffe und aus Sicht der Al Shabaab nicht zulässig sei. Da die Beschwerdeführerin und ihre Mutter eine Zusammenarbeit mit Al Shabaab abgelehnt hätten, seien sie ohnehin schon in Gefahr gewesen. Schließlich habe die Beschwerdeführerin jedoch noch einen Mann des Clans der XXXX geheiratet, was zu einem Konflikt mit dem Bezirkskontrolleur der Al Shabaab geführt habe. Sie habe die von ihm gewünschte Verehelichung verweigert und danach um Schutz bei ihrem Onkel gesucht, der sie in weiterer Folge eingesperrt habe, um eine Heirat mit seinem eigenen Sohn zu erzwingen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch letztlich fliehen können; auch ihr Ehemann habe die Heimat aufgrund von Problemen mit Al Shabaab verlassen; sein derzeitiger Aufenthalt sei ihr jedoch nicht bekannt. Da der Staat Somalia die Beschwerdeführerin weder vor der Verfolgung durch ihren Onkel noch die Al Shabaab schützen könne bzw. wolle, sei eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gegeben. Moniert wurde unter anderem auch, dass die belangte Behörde keine gesonderte Auseinandersetzung mit der Situation von Frauen in Somalia vorgenommen habe; ebenso wenig sei auf die Problematik von Zwangsehen und der konkreten Situation der Beschwerdeführerin, die eine Mann eines anderen Clans geheiratet habe, eingegangen worden. Im Übrigen wohne die Familie der Beschwerdeführerin nicht mehr in XXXX, sondern in einem nahe gelegenen Dorf, das unter der Kontrolle der Al Shabaab stehe. Nachdem sich die Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor weigere, die Al Shabaab zu unterstützen, sei ihre Mutter angegriffen und verletzt worden, ihr Bruder sei seither verschwunden und ihre jüngere Schwester sei misshandelt und missbraucht worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe Kopfschmerzen, Schlaf- und Magenprobleme, weshalb sie sich Untersuchungen unterziehen und deren Ergebnisse noch vorlegen werde.
6. In einer Beschwerdeergänzung vom 28.03.2014 wurde erneut die mangelhafte Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Lage der Frauen in Somalia sowie insbesondere mit den frauenspezifischen Themen der Zwangsverheiratung und des Tabubruchs aufgrund einer Heirat mit einem Mann aus einer "Unterkaste" (so wie dies bei der Beschwerdeführerin und ihrem Mann der Fall sei) thematisiert. In Somalia sei eine Heirat zwischen Angehörigen verschiedener Clans verboten und gelte dies bei Mischehen zwischen noblen Clans und Außerseiterclans in einem verschärften Ausmaß. Im Übrigen wurden in der Beschwerdeergänzung Integrationsnachweise die Beschwerdeführerin betreffend in Vorlage gebracht.
7. Mit Eingabe vom Februar, März und Mai 2013 sowie Februar, Juli und Oktober 2014 hat die Beschwerdeführerin weitere Integrationsnachweise vorgelegt und über das Ableben ihres Ehemannes informiert; vermutlich sei dieser von Männern der Al Shabaab getötet worden, nachdem er Probleme wegen seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin und deren Flucht aus Somalia bekommen habe. Ferner wurde dargetan, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unsicheren Situation angeschlagen sei und voraussichtlich eine Therapie in Anspruch nehmen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Obwohl die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall vorgebracht hat, dass sie einerseits von Seiten der Al Shabaab, andererseits von ihrem Onkel väterlicherseits zu einer Heirat gezwungen worden wäre, hat es das Bundesasylamt unterlassen, die Lage der Frauen bzw. die Problematik der Zwangsverheiratung in Somalia näher zu beleuchten. Es fehlen sowohl Feststellungen zur allgemeinen Lage von Frauen in Somalia, zur allgemeinen Problematik der Zwangsehe, zur Vorgehensweise von Al Shabaab in Bezug auf Zwangsverheiratungen sowie zur Frage der Schutzmöglichkeiten von Betroffenen. Infolge mangelnder Feststellungen kann auch nicht abschließend beurteilt werden, mit welchen Folgen Betroffene zu rechnen haben, die sich einer Zwangsheirat entgegen stellen.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin auch angegeben hat, mit einem Mann aus einem anderen Clan verheiratet zu sein und dies durchaus problematisch gewesen sei, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, ihre Länderinformationen über Mischehen in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen bzw. ausführlichere Informationen hiezu zu treffen und mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Relation zu setzen. Immerhin hat die belangte Behörde auf Seite 15 ihrer Entscheidung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist, hat sodann aber das Fluchtvorbringen der Genannten als unglaubwürdig qualifiziert, ohne sich mit den realen Gegebenheiten vor Ort auseinanderzusetzen und diese in Verbindung zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu bringen.
Ohne konkrete Bezugnahme auf die diesbezüglichen Verhältnisse in Somalia kann nicht beurteilt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Ebenso wenig ist es dem Bundesverwaltungsgericht auf Basis dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens möglich, die Frage des subsidiären Schutzes, resultierend aus fehlenden entscheidungsrelevanten Länderinformationen sowie aus der fraglichen Schutzmöglichkeit junger Frauen vor Zwangsverheiratungen - sei es mit Al Shabaab Mitgliedern oder anderen privaten Personen - im konkreten Fall der Beschwerdeführerin abschließend zu beurteilen. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Verfolgung durch Private dann Asylrelevanz entfalten kann, wenn gleichzeitig von einer staatlichen Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit auszugehen ist. Mit diesem Aspekt hat sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.
4. Da die Beschwerdeführerin nunmehr seit über drei Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, und zwischenzeitig auch integrationsbestätigende Unterlagen in Vorlage gebracht hat, wird die belangte Behörde erneut auf das Privat- und Familienleben der Genannten einzugehen und dieses zu berücksichtigen haben. Nachdem nunmehr auch Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden vorliegen, erscheint es zudem sinnvoll, den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären.
5. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.