BVwG W213 1431548-1

W213 1431548-1Tribunal Administrativo Federal19 de jan. de 2015

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Regest

aktuelle Gefahr, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

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BVwG W213 1431548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1431548.1.00

Spruch

W213 1431548-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. 12 09. 844-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.2016 erteilt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 31.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in Afghanistan geboren. Er sei verheiratet, seine Muttersprache sei Paschtu. Sein Geburtsort sei das Dorf XXXX in der Provinz XXXX, wo er bis 1986 gelebt habe. Seine Eltern hätten ihn nach XXXX geschickt, wo sie ein Haus gehabt hätten und er von Angestellten betreut worden sei. Von 1981 bis 1999 habe er dort die Schule besucht. Seine Familie sei sehr wohlhabend gewesen, dass sein Vater ein führender Kommandant der XXXX gewesen sei. In dieser Funktion sei er 1995 getötet worden. Danach habe ein Onkel des Beschwerdeführers seine Funktion übernommen. Im Jahr 2000 seien auch die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers nach XXXX gekommen. Zwei Schwestern seinen Afghanistan geblieben, wo sie verheiratet seien. Im Jahr 2000 habe er geheiratet. Zuletzt habe er in XXXX einen kleinen Laden für Textilzubehör betrieben, der ihm das finanzielle Auslangen gesichert habe. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine Kinder legten in Pakistan.

Nach 1986 sei er mehrmals für kurze Zeit Afghanistan gewesen, da die Gefahr gestanden habe, dass er getötet werde. Die Bedrohung sei von Feinden - unter anderem General Rashid Dostum - seines Vaters ausgegangen. Diese Leute seien auch in der jetzigen Regierung vertreten und für den Tod seines Vaters verantwortlich. Obwohl sein Vater 1995 getötet worden sei, sei er weiterhin gefährdet, da sein Onkel, der Bruder seines Vaters, seine Position innerhalb der XXXX eingenommen habe.

Anlässlich der Antragstellung zur Ausstellung einer Tazkira habe er gehört, dass das Gerücht bestehe, dass er im Auftrag der Taliban Waffen verteilen solle. Das bedeute für ihn das Todesurteil, weshalb er dann wieder zurück nach Pakistan geflohen sei. Im März 2007 hätten die Behörden in Afghanistan vermutet, dass er Waffen an den Taliban liefere. Dies hätten Feinde seines Vaters verbreitet. Da sie ihn festnehmen wollten, sei er nach Pakistan zurückgekehrt und erst unmittelbar vor seiner endgültigen Ausreise nach Afghanistan mit dem Schlepper zurückgekehrt.

Er sei in seiner Heimat niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Das sei auch nicht von staatlicher Seite wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst verhaftet zu werden. Es bestehe Lebensgefahr durch die Feinde seines Vaters.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit gegeben, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, worauf er jedoch verzichtete.

Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass er einen Deutschkurs besuche und in Österreich keine nahen Verwandten oder Familienangehörige habe. Seine Verwandten würden in Pakistan leben.

Mit Schreiben vom 03.12.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Fluchtgründe nicht ausreichend habe darlegen können bzw. das Missverständnisse passiert seien. Er habe im Jahr 2000 in Afghanistan geheiratet. Im Jahr 2001/2002 habe er mit seiner gesamten Familie nach XXXX umziehen müssen weil XXXX, seine Partei, von der neuen Regierung attackiert worden sei. Entgegen der Protokollierung durch die belangte Behörde sei er ebenso wie sein Vater und seine Onkel sehr wohl Mitglied der XXXX gewesen. Es habe damals bewaffnete Konflikte zwischen den Regierungstruppen und den Truppen der XXXX gegeben. Er habe im unmittelbaren Kampfgebiet gelebt und sei immer wieder indirekte Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Als sein Onkel erkannt habe, dass die Truppen der XXXX den Rückzug antreten müssten, sei er mit seiner Familie nach XXXX geflohen.

Von 2002-2007 habe er mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager in der Nähe von XXXX gelebt. Als dieses Lager im Jahr 2007 aufgelöst worden sei, sei er zurück nach Afghanistan gezogen um dort zu leben. Zurück in Afghanistan habe er eine Tazkira beantragt er habe den ausgefüllten Antrag bei der Behörde in XXXX abgegeben. Als man dort herausgefunden habe, dass er der Sohn von XXXX sei, habe man ihn verhaften lassen wollen. Der Ehemann seiner Schwester sei der Vizebürgermeister von XXXX und er habe ihn gewarnt, dass man ihn verhaften würde. Als er sei er zurück nach Pakistan geflohen ohne seine Tazkira erhalten zu haben. Man habe ihn verhaften wollen, weil vermutet worden sei, er würde wie sein Vater den Taliban und den XXXX helfen. Beide Gruppierungen würden ähnliche Absichten und Ziele vertreten. Die Feinde seines Vaters, Rashid Dostum, Ahmad Shah Massoud und Kayanni Militia seien seit dem Machtwechsel in der Regierung.

In Pakistan habe er weiterhin Angst vor den Feinden seines Vaters gehabt. Er habe dennoch ein Leben in Pakistan aufgebaut. Im August 2009 habe er in XXXX ein Geschäft eröffnet. Im Sommer 2010 seien vier Mitglieder der Taliban zu ihm gekommen. Einer von ihnen sei der Talibanführer von XXXX, XXXX, gewesen. Sie hätten verlangt, dass er ihnen helfen solle, nämlich ihnen zu sagen wo die Waffen seines Vaters versteckt seien. Er habe ihnen diese Auskunft nicht gegeben. Die Leute von XXXX seien dann noch ein zweites Mal gekommen, und hätten ihn bedroht, dass sie seine Familie umbringen würden wenn er ihnen nicht helfen werde. Im Jahr 2011 habe die afghanische Regierung ein großes Waffenlager seines Vaters ganz in der Nähe seines Grabes gefunden. Die Taliban seien daraufhin im Jänner oder Februar 2012 wieder gekommen, weil es weitere Waffenlager gab und sie die Verstecke wissen wollten. Er habe alle Verstecke gekannt, weil er alles auf den Landkarten aufgezeichnet und aufgeschrieben habe als sie angelegt worden seien. Er habe das Versteck wieder nicht bekannt gegeben, obwohl seinem Sohn eine Waffe an den Kopf gehalten worden sei. Die Taliban hätten erklärt, dass dies die letzte Warnung gewesen sei und sie wiederkommen würden. Kurz nachdem die Taliban das Haus verlassen hätten, sei die pakistanische Polizei gekommen weil die Nachbarn sie gerufen hätten. Die Polizisten hätten sich erkundigt ob es Probleme gegeben habe und er habe Ihnen mitgeteilt dass es nur familiäre Probleme gegeben habe. Er habe ihnen nichts von seinen Problemen mit den Taliban gesagt, da sie ihm ohnedies nicht hätten helfen können. Außerdem habe er sich illegal in Pakistan aufgehalten. Er könne nicht mehr in Pakistan leben, weil er dort Angst vor den Taliban habe. In Afghanistan könne er nicht leben, dort nach wie vor die Feinde seines Vaters an der Macht seien und man ihn dort verhaften würde. Auch sein Onkel, der Nachfolge seines Vaters, sei bereits 2002 von Afghanistan nach Saudi-Arabien geflogen. Ein anderer Onkel XXXX, der noch in XXXX lebe, sei immer wieder verhaftet und gefoltert worden obwohl er massive psychische Probleme habe und daher schwer krank sei.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.12.2012, Zl. 12 09. 844-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seinen Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes aus, dass der Beschwerdeführer nie politisch tätig gewesen sei und auch in einer politischen Partei angehört habe. Er habe auch mit den Behörden seines Herkunftsstaates nie Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt. Die von ihm vorgebrachten Ausreisegründen seien unglaubwürdig. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates sei nicht festgestellt worden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Zu seiner Situation im Fall der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner derart extreme Gefährdungslage ausgesetzt sei, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Er sei ein gesunder junger Mann, der unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Zudem sei es ihm auch gelungen die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufzubringen. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und in Afghanistan (Schwestern).

Zu seinem Privat- und Familienleben wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei und am 31.10.2012 einen Asylantrag gestellt habe. Der lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei mittellos von staatlicher Unterstützung abhängig bei dir keiner Beschäftigung nach und sei auch kein Mitglied eines Vereins. Er verfüge über keine verwandtschaftlichen oder familiären Beziehungen in Österreich.

Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die belangte Behörde unter Zitierung der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig seien, da er Afghanistan im Alter von vier Jahren verlassen habe. Seine Angaben seien äußerst vage und pauschal gewesen. Erst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 03.12.2012 habe er plötzlich erwähnt, dass seinem Sohn von den Taliban eine Waffe an den Kopf gehalten worden sei. Seine Darstellung sei daher weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen.

Ferner wurde festgestellt, dass zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Afghanistan sowie weitere Verwandte in Pakistan lebten. Der Beschwerdeführer habe unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und habe die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufbringen können. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal er jung, gesund und arbeitsfähig sei.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. nach Darstellung der Rechtslage davon aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinen Fluchtgründen als unwahr zu qualifizieren seien und daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht gelungen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohender Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, glaubhaft zu machen.

Zu Spruchpunkt II. ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer keinesfalls derart gefährdet sei, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Takhar. Als innerstaatliche Fluchtalternative komme die Hauptstadt Kabul in Betracht.

Zu Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich aufweise und daher kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte ihm den Status eines Asylberechtigten, in eventu subsidiären Schutz zu zuerkennen und die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan aufzuheben.

Begründend brachte er vor, dass er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde seine Fluchtgründe nicht ausreichend habe schildern können, weshalb er am 23.11.2012 eine schriftliche Stellungnahme nachgereicht habe.

Im Jahr 2001/2002 habe er mit seiner Familie nach XXXX ziehen müssen, da es bewaffnete Konflikte zwischen den Regierungstruppen und den XXXX gegeben habe. Sein Vater sei früher ein Kommandant dieser Gruppierung gewesen, nach seinem Tod sei ein Onkel des Beschwerdeführers in seine Fußstapfen getreten. Auch er habe für diese Gruppierung gearbeitet und Probleme bekommen. Von 2002-2007 habe er mit seinem Onkel, seiner Mutter, seiner Frau und den Kindern in einem Flüchtlingscamp in der Nähe von XXXX gelebt. Als er nach Auflösung des Camps wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei und er eine Tazkira beantragt habe, habe er Probleme mit der Regierung bekommen. Als Sohn von XXXX habe ihm die Verhaftung gedroht. Deshalb sei er wieder nach Pakistan zurückgekehrt.

Zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüchen gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung durch die Polizei angewiesen worden sei sich möglichst kurz zu fassen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei er immer wieder unterbrochen worden und ihm nicht ausreichend Zeit gewährt worden seine Angaben vorzubringen. Er sei auch nicht befragt worden, warum er schließlich mit seiner Familie Pakistan verlassen musste. Er habe ein gut gehendes Geschäft für Damenmoden betrieben und von Seiten seiner Mutter noch über etwas Vermögen verfügt. Aber ein alter Bekannter aus XXXX, der inzwischen Talibanführer in Pakistan gewesen sei, habe ihn mehrmals bedroht, um ihn zur Bekanntgabe der Waffenlager seines Vaters zu bewegen. Einmal sei zur Untermauerung dieser Bedrohung seinem Sohn die Waffe an den Kopf gehalten worden. Das sei ausschlaggebend für ihn gewesen dieses Land zu verlassen. Er werde in Afghanistan und in Pakistan verfolgt. Nach Afghanistan könne er ohne familiäre Anknüpfungspunkte nicht mehr zurück. Er könne nicht bei seiner Schwester leben. Sein Schwager würde nicht alle (Mutter, Ehefrau und Kinder) aufnehmen können, da er für die Regierung arbeite. Der Beschwerdeführer würde eine Bedrohung für seine Familie darstellen. Er könne als Paschtune auch nicht von den Almosen seines Schwagers leben.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass er Afghanistan im Alter von vier Jahren verlassen habe, sei unzutreffend. Er sei vielmehr fast 20 Jahre alt gewesen. Davor habe er seinen Onkel bei seiner Tätigkeit für die XXXX unterstützt und gut davon gelebt.

Ebenso unrichtig sei es, dass er aus der Provinz Takhar stamme, da er immer angegeben habe, dass seine Familie und er in der Provinz XXXX lebten.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Pakistan würde er eine ausweglose Situation geraten. In Afghanistan seien die Feinde seiner Familie an der Macht und die Taliban in Pakistan und Afghanistan vernetzt.

Unter Hinweis auf diverse Medienberichte über die allgemeine politische Lage bzw. die Sicherheitssituation in Afghanistan brachte der Beschwerdeführer ferner vor, dass es aus seiner Sicht gänzlich undenkbar sei in einem anderen Teil Afghanistans, wie etwa Kabul, eine neue Existenz aufzubauen. Es fehle in seinem Fall jegliches soziales Netzwerk. Außerhalb des Familienverbandes gebe es keine soziale oder sonstige Absicherung. Auch der Hinweis auf völlig überforderte und in ihren Mitteln begrenzte Hilfsorganisationen sei nicht geeignet, eine Zumutbarkeit der Rückkehr zu begründen. Eine Ansiedlung in Kabul sei auch deswegen problematisch, weil dort Mieten und Lebenshaltungskosten westliche Höhen erreicht hätten. Mangels sozialer Absicherung außerhalb des Familienverbandes würde er in diesem Fall angesichts der herrschenden Kriminalität und der häufigen terroristischen Übergriffe in eine ausweglose Situation geraten.

Mit Schreiben vom 10.04.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt dass er den MigrantInnenverein Sankt Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder mit seiner Vertretung beauftragt habe. Ferner wurde unter einem eine Bestätigung des Flüchtlingsheims Landhaus, 6235 Reith i.A., Sankt Gertraudi 64, vorgelegt wonach der Beschwerdeführer als Hausmeister bzw. im Reinigungsdienst seine Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit der Heimleitung verrichtet habe. Ferner übe er eine dauerhafte Tätigkeit das Dolmetscher für Heimbewohner aus. Im Frühjahr 2014 habe der Beschwerdeführer die Prüfung zum A2-Österreichisches Sprachendiplom in Innsbruck abgelegt. Ferner wurde eine Vereinbarung mit der Beschäftigungsinitiative "VinziHand" vorgelegt, aus der hervorging dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Projekts fallweise diverse kleine Tätigkeiten im privaten Bereich ausübt. Schließlich wurde mit Schreiben vom 18.12.2014 eine Teilnahmebestätigung vorgelegt aus der hervorging, dass der Beschwerdeführer seit September 2014 regelmäßig einen Deutschkurs (180 Unterrichtseinheiten) Ordnungen auf der Niveaustufe B1 nach dem GERS besucht.

Am 12.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"R: Der BF gibt an, dass er Pashtu spricht.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie in der Lage der Verhandlung beizuwohnen?

BF: Es geht mir, ich leide an keine Krankheiten.

R: Erzählen Sie mir bitte, wo sind Sie geboren, wo sind Sie aufgewachsen?

BF: Ich bin am XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren. Ich war ca. 4 Jahre alt, als mein Vater mich nach Pakistan schickte, damit ich dort die Schule besuche. Zu dieser Zeit, war bereits die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht. Während meines Aufenthaltes in Pakistan, bin ich jedes Jahr in den Ferien für ca. 3 Monate nach Afghanistan zurückgegangen. Im Jahr 1995 wurde mein Vater von Anhängern der XXXX getötet. Mein Vater war ein großer Kommandant der XXXX und hatte ca. 2.000 Personen unter seinem Kommando. Wir sind bis zum Jahr 1999 in Afghanistan geblieben, danach gingen wir zurück nach Pakistan. Nach dem Tod meines Vaters, übernahm mein Onkel XXXX väterlicherseits die Stelle meines Vaters bei der XXXX. Als die Taliban an die Macht kamen, verlangten sie Zusammenarbeit von meinem Onkel. Mein Onkel führte jedoch keine gute Beziehung zu den Taliban und war deshalb nicht bereit, sich ihnen zu unterstellen. Aus diesem Grund, ist mein Onkel zwischen 1995 und 2000 immer wieder nach Pakistan und einmal nach Saudi-Arabien geflüchtet. Während dieser Zeit gab es auch innerhalb der Partei Streitigkeiten.

R: Damit meinen Sie die XXXX?

BF: Ja. Einige Mitlieder schlossen sich den Taliban an, andere blieben bei der XXXX. Es kam auch immer wieder zu kriegerischer Auseinandersetzung zwischen XXXX und den Taliban. Zwischen 1999 und 2001 ist unsere ganze Familie nach Pakistan geflüchtet, weil in dieser Zeit Parteien wie XXXXMili und XXXX an der Macht waren, der mit den XXXX verfeindet gewesen sind. Wir blieben lange Zeit in Pakistan und lebten im XXXX. Die Lage der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan verschlechterte sich massiv. Wir wurden aus dem Camp "hinausgeschmissen", daher war es für uns nicht mehr möglich, in Pakistan zu bleiben. Wir beschlossen nach Afghanistan zurückzukehren und sind auch davon ausgegangen, dass sich die Schwierigkeiten möglicher Weise gelöst haben, weil viele Jahre mittlerweile davon vergangen waren. Wir gingen im Jahr 2007 nach Afghanistan zurück. In Afghanistan stellten wir sehr schnell fest, dass wir dort auch nicht leben können. Als wir nach Afghanistan zurückgingen, ging es uns wirtschaftlich nicht sehr gut, deshalb beschloss ich ein Teil des Grundstückes, zu verkaufen. Ich bin in die Provinzleitung gegangen und habe dort einen Antrag auf eine Tazkira (Geburtsurkunde) gestellt. Dort arbeitet mein Schwager. Als ich die Formulare ausfüllte und sie zur Unterschrift mitgenommen wurden, eilte mein Schwager zu mir und teilte mir mit, dass ich so schnell wie möglich von dort verschwinden soll, weil ein Haftbefehl wegen meiner Festnahme erlassen wurde.

R: Warum sollten Sie festgenommen werden?

BF: Zu dieser Zeit war Kommandant XXXX an der Macht. Er ist ein Kommandant der XXXX, mit dem mein Vater Schwierigkeiten hatte. Es ist zwischen diesen Kommandanten und unserer Familie zu einer Auseinandersetzung gekommen, dabei wurden Familienmitglieder des Kommandanten getötet. XXXX möchte sich für den Verlust seiner Familienmitglieder an uns rächen. Deshalb wurde ein Befehl für meine Inhaftierung erlassen. Ich bin noch am selben Tag nach Pakistan geflüchtet. 1 oder 2 Tage später kam auch meine Familie nach Pakistan. In Pakistan wechselten wir immer wieder unsere Wohnung und so vor unseren Feinden versteckt zu bleiben. Nach einiger Zeit, eröffnete ich in Pakistan ein Geschäft, um den Lebensunterhalt zu verdienen. In diesem Geschäft bin ich immer wieder von den Taliban aufgesucht und aufgefordert worden, sie zu unterstützen. Sie haben mir auch immer wieder gesagt, dass mit Vater ein "großer Jihadist" gewesen sei und für sein Land gekämpft habe. Als Sohn eines solchen "Jihadisten" wäre es meine Pflicht, ebenfalls am Jihad teilzunehmen. Während dieser Zeit, wurde in XXXX, in XXXX, ein Waffendepot meines Vaters von XXXX, XXXX gefunden. Als die Taliban davon erfuhren, kamen sie zu mir und sagten mir, dass sie mich mehrmals aufforderten, die Taliban zu unterstützen, ich sei aber dieser Aufforderung nicht gefolgt und hätte stattdessen, Personen, die für die Regierung arbeiten würden, unterstützt. Ich habe den Taliban versichert, dass ich ihnen die Waffen meines Vaters nicht zur Verfügung gestellt habe und sie keinesfalls unterstützen wollte. Die Taliban forderten mich jedoch wieder auf, für sie zu arbeiten und bedrohten mich. Als die Taliban zum letzten Mal zu mir kamen und mich aufforderten, ihnen weitere Verstecke der Waffen meines Vaters zu zeigen, richteten sie ihre Waffen auf meinen Sohn. Dieser Anblick irritierte mich. Ich wollte nicht, dass meiner Familie geschadet wird, ich hatte Angst davor, dass meine ganze Familie getötet wird. Ich habe beschlossen Pakistan zu verlassen und in ein sicheres Land zu gehen. Ich habe meinen Vater sehr selten gesehen und habe auch nicht viel Liebe von ihm empfangen. Ich wollte nicht, dass meinen Kindern dasselbe passiert.

R: Sie haben gesagt, dass Sie seit 1986 in Pakistan zur Schule gegangen und immer in den Ferien für 3 Monate nach Afghanistan gegangen sind.

BF: Ich bin insgesamt 10 Jahre in Pakistan in die Schule gegangen, allerdings gab es eine 2-jährige Pause in den Jahren 1995/1996, als mein Vater gestorben ist.

R: Waren Sie zu dem Zeitpunkt dauern in Afghanistan?

BF: Ja.

R: Wie lange waren Sie dann durchgehend in Afghanistan?

BF: 2 Jahre, danach ging ich zurück nach Pakistan und habe meine schulische Ausbildung fortgesetzt. Es war ein großer Wunsch meines Vaters, dass seine Kinder gebildet sind. Damals gab es in XXXX Buben- und Mädchenschulen, mein Vater schickte mich aber nach Pakistan, weil er wollte, dass ich eine englischsprachige Schule besuche.

R: Welche Schule war das, haben Sie einen Schulabschluss?

BF: XXXX. Ich habe ein Abschlusszeugnis erhalten.

R: Sie sprechen immer davon, dass Ihre Familie mit Ihnen nach Pakistan gezogen, wer ist damit gemeint?

BF: Meine Mutter, meine Ehefrau und meine Kinder.

R: Wann haben Sie geheiratet und wie viele Kinder haben Sie?

BF: Ich habe Jahr 2000 geheiratet.

R: Wann ist die Familie genau nach Pakistan?

BF: Zwischen 1999 und 2001 ist die ganze Familie nach Pakistan in das Camp geflüchtet.

R: Bis 2007 sind Sie in diesem Camp geblieben.

BF: Ja.

R: Wie viele Kinder haben Sie jetzt und wann sind sie geboren?

BF: Ich habe derzeit 4 Kinder, mein älterer Sohn XXXX. Als mein jüngster Sohn auf die Welt kam, war ich bereits in Österreich.

R: Wo hält sich Ihre Familie derzeit auf und haben Sie Kontakt zu ihr?

BF: Ich habe Kontakt zu meiner Ehefrau, ich habe gestern mit ihr telefoniert, die Familie lebt in XXXX.

R: Ich habe gehört, Sie haben einen Bruder in Österreich, stimmt das?

BF: Ja.

R: Wie heißt er?

BF: XXXX.

R: Sind sie gemeinsam nach Österreich gekommen?

BF: Nein.

R: Wann ist der Bruder gekommen?

BF: Mein Bruder ist vor ca. 6 oder 7 Jahren nach Österreich gekommen.

R: Sie haben zuerst von der XXXX-Kommandanten XXXX gesprochen, der Sie verhaften wollte. Welche Funktion hat er jetzt?

BF: XXXX arbeitet weiterhin als Kommandant für die Regierung.

R: Sie haben gesagt, Sie wurden in Pakistan von den Taliban bedroht. Wann war das genau? Wie oft ist das passiert? Wo war das?

BF: Die Taliban sind in XXXX, in unser Haus gekommen. Sie sind dreimal dorthin gekommen und haben immer wieder Geld von mir genommen. Nachdem die Regierung das Waffendepot meines Vaters in XXXX gefunden hat, sind sie ein weiteres Mal gekommen und habe mich bedroht.

R: In welchem Zeitraum haben diese Drohungen stattgefunden?

BF: Sie sind nach 2 - 3 Monaten gekommen.

R: Das war nach 2007. Hat das gleich begonnen und erst nach einiger Zeit?

BF: Das war erst später. Am Anfang hatten wir unser Wohnhaus immer wieder gewechselt. Ich glaube, dass sie erst im Jahr 2011 gekommen sind.

R: Sie haben gesagt, Sie haben in Pakistan ein Geschäft betrieben, ist das richtig?

BF: Ja.

R: Welches Geschäft war das?

BF: Ich habe in diesem Geschäft Perlen, Palletten und Spitze verkauft.

R: Wovon lebt Ihre Familie jetzt in Pakistan?

BF: Ich versuche sie von Österreich aus finanziell zu unterstützen und schicke ihr alle 1 - 2 Monate 100 Euro. Einmal im Jahr bekommt sie das Geld für die Erträge der Grundstücke in XXXX.

R: Wird Ihre Familie in Pakistan von Taliban behelligt?

BF: Bisher ist nichts geschehen. Ich habe aber große Angst, um meine Familie. Ich möchte nicht, dass ihr etwas zustößt.

R: Sie haben gesprochen, dass Ihr Vater ein Waffenlager hatte, woher hatte er die Waffen und wie viele Lager gibt es noch?

BF: Die Waffen bekam mein Vater teilweise von den XXXX, einen Teil hat er selbst gekauft und sonst waren es Waffen, die sie im Krieg sichergestellt haben. Ein Teil der Waffen wurden in unseren Häusern versteckt. Über die Lager der Waffen gab es schriftliche Aufzeichnungen, die uns abhandengekommen sind. Meines Wissens war dieses Depot, das die Regierung in XXXX gefunden hat, das letzte.

R: Wie war der Name Ihres Vaters?

BF: XXXX, er wurde manchmal "Haji" bezeichnet, weil in Mekka gewesen ist und manchmal als "XXXX", wörtlich übersetzt bedeutet das Beamter,

R: Ihr Vater heißt XXXX , Sie heißen XXXX, warum haben Sie nicht den gleichen Namen?

BF: XXXX ist der Vorname meines Vaters, sein Familienamen ist ebenfalls XXXX.

R: Sind Sie ebenfalls Mitglied der XXXX.

BF: Nein.

R: Sie haben gesagt, dass Ihre Familienangehörige nach Pakistan gezogen ist, haben Sie noch Angehörige in Afghanistan?

BF: Meine Familie lebt in Pakistan. Meine 2 Schwestern sind verheiratet und leben in Afghanistan.

R: Wo in Afghanistan?

BF: Sie leben beide in XXXX.

R: Wo in XXXX, in welchem Dorf?

BF: XXXX.

R: Haben Sie Kontakt zu diesen Schwestern?

BF: Ja, ich habe manchmal Kontakt mit einer meiner Schwestern.

R: Sie haben gesagt, dass Sie einen Deutschkurs besuchen bzw. besucht haben, wie gut können Sie Deutsch?

BF: Ich verstehe schon, aber ich kann nichts sprechen (auf Deutsch).

R: Wenn Sie jetzt in Österreich bleiben würden, wovon würden Sie leben, was würden Sie arbeiten?

BF: Ich werde in Österreich auf jeden Fall einer Arbeit nachgehen, wenn ich eine Arbeitsgenehmigung erhalte. Ich möchte auf eigenen Beinen stehen und unabhängig sein. Ich habe mir auch vorgenommen, einen Beruf zu erlernen.

Der BF überreicht

Eine Bestätigung des Flüchtlingsheim Landhaus über die Absolvierung eines Deutschkurses Niveau A2 in der Zeit von 22.01.2014 - 30.06.2014

Ein Arbeitszeugnis des Pfarrgemeinderats Uderns, vom 23.12.2014 bezüglich Verteilung von Druckwerken

Eine Bestätigung des Sene Cura Sozialzentrums vom 05.12.2014 über gemeinnützige Arbeiten im Mai und Juni 2014

Ein Arbeitszeugnis von Johanna WECHSELBERGER vom 19.11.2014 über Mithilfe in der Landwirtschaft am 17. und 18. November 2014

Ein Diplom über die bestandene Prüfung der Grundstufe Deutsch (A1) vom 13.02.2014

Eine Bestätigung des Flüchtlingsheim Landhaus vom 16.11.2012 über seine Integration im Flüchtlingshaus

Eine Arbeitsbestätigung des Seebades Reith über Hilfsarbeiten im Seebach Reith im Alpbachtal

(Wird in Kopie der Verhandlungsschrift als Beilage 1 beigelegt).

R: Ich werde Ihnen einige Feststellungen zur Lage in Afghanistan vortragen und Sie können anschließend aus Ihrer Sicht dazu Stellung nehmen (Beilage 2).

Die Dolmetscherin übersetzt 4 Seiten der Feststellungen zur Lage in Afghanistan.

R: Haben Sie dazu noch etwas zu ergänzen?

BF: Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan ist tatsächlich sehr schlecht. Die Regierung ist nicht in der Lage, für die Sicherheit zu sorgen, insbesondere nicht in privaten Feindschaften. In diesen Fällen, ist man auf sich gestellt und kann keine Unterstützung erwarten.

R: Wenn Sie nach Afghanistan zurück müssten, könnten Sie dort auch so ein Geschäft führen, wie in Pakistan?

BF: Nein, es ist nicht möglich in Afghanistan so ein Geschäft zu eröffnen, weil ich dort verfolgt werde. Ich habe im Ausland, Pakistan, es ebenfalls nicht geschafft, privat zu arbeiten, ohne belästigt zu werden.

R: Wollen Sie eine Rückübersetzung oder verzichten Sie darauf?

BF: Ich verzichte auf die Rückübersetzung. Ich mache mir sehr viele Sorgen, um meine Familie, weil die Familie ohne Oberhaupt in Pakistan lebt. Ich bitte um eine schnelle Entscheidung

BFV an BF: Unterstützen Sie die die Ideologie oder die Ziele der XXXX?

BF: Nein.

R an BF: Haben Sie noch etwas vorzubringen?

BF: Nein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er wurde am XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren.

Im Alter von vier Jahren wurde er von seinem Vater XXXX nach Pakistan schickte, um dort die Schule zu besuchen. Der Vater des Beschwerdeführers war Kommandant einer Einheit der XXXX , die ca. 2000 Mann umfasste. Während seines 10-jährigen Schulbesuches in Pakistan, hat er jedes Jahr in den Ferien ca. drei Monate in Afghanistan verbracht. Nach dem Tod seines Vaters, der von Anhängern der XXXX im Jahr 1995 getötet worden war, blieb er etwa zwei Jahre durchgehend in Afghanistan. Danach kehrte er zurück nach Pakistan und beendete seine schulische Ausbildung an der XXXX.

Nach dem Tod seines Vaters, übernahm ein Onkel väterlicherseits, XXXX, die Stelle seines Vaters bei der XXXX. Als die Taliban an die Macht kamen, kam es zu Konflikten zwischen ihm und den Taliban. Aus diesem Grund, ist dieser Onkel zwischen 1995 und 2000 immer wieder nach Pakistan und einmal nach Saudi-Arabien geflüchtet.

Es kam in dieser Zeit auch zu internen Konflikten in der Partei der XXXX, da sich einige Mitglieder den Taliban anschlossen. Es kam auch immer wieder zu kriegerischer Auseinandersetzung zwischen XXXX und den Taliban. Der Beschwerdeführer flüchtete daher 1999/2000 mit seiner ganzen Familie nach Pakistan. Er lebte dort bis 2007 in einem Flüchtlingslager. Als dieses von den pakistanischen Behörden geschlossen wurde, kehrte mit seiner Familie nach Afghanistan zurück. Als er dort einen Antrag auf eine Tazkira (Geburtsurkunde) stellte, wurde ihm von einem Schwager mitgeteilt, dass er so schnell wie möglich von dort verschwinden solle, weil ein Haftbefehl wegen seiner Festnahme erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied der XXXX und identifiziert sich nicht mit deren Zielsetzungen.

Der Beschwerdeführer führt dies auf XXXX, einen Kommandant der XXXX, mit dem sein Vater Schwierigkeiten hatte, zurück. In der Vergangenheit gab es zwischen diesem Kommandanten und der Familie des Beschwerdeführers Auseinandersetzungen, wobei Familienmitglieder von XXXX getötet wurden. Der Beschwerdeführer flüchtete am selben Tag nach Pakistan. Wenige Tage später kam auch seine Familie nach Pakistan. Nach einiger Zeit, eröffnete er in Pakistan ein Geschäft, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Taliban in seinem Geschäft aufgesucht hätten und von ihm verlangt hätten sie zu unterstützen. Vor allem sollte er ihnen Waffendepots seines Vaters zeigen. Beim letzten derartigen Vorfall hätte sie ihre Waffen auf seinen Sohn gerichtet. Da er nicht wollte, dass seiner Familie geschadet wird, beschloss er Pakistan zu verlassen und in ein sicheres Land zu gehen.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2000 verheiratet und hat vier Kinder. Zwei Söhne XXXX, als der Beschwerdeführer schon in Österreich war) und zwei Töchter, XXXX., Auch die Mutter des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in XXXX. Seine Familie lebt weiterhin in XXXX und er hat telefonischen Kontakt zu ihr.

Zur hier relevanten Situation in Afghanistan

Sicherheitslage allgemein

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)

Kabul und Baghlan

Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.

(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)

Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, angrenzt. Baghlan hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, GuzargaHezb-e-Islamia-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h).

Baghlan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch haben regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken in den letzten Monaten erhöht (Khaama Press 24.9.2014; vgl. Khaama Press 15.9.2014).

Afghanische Sicherheitskräfte haben in der nördlichen Provinz Baghlan militärische Operationen geführt, um diese noch vor Abhaltung der Wahlen von Aufständischen zu befreien. Gleichzeitig führten Sicherheitskräfte Operationen in Gegenden, in denen sich die Sicherheitsbedrohung erhöht hat, durch (Tolo News 1.3.2014). Es wird erwartet, dass ein Großteil der Sicherheitsverantwortung in Baghlan an die afghanischen Truppen übergeben wird. Aus diesem Grund werden, laut offiziellen Vertretern, massive militärische Operationen geführt, um die Aufständischen zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben (ATN 30.6.2014). In einer gemeinsamen militärischen Operation wurde, laut Sicherheitskräften, in Baghlan die bewaffnete regierungsfeindliche Opposition besiegt (ATN 28.8.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120% gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

(Länderinformationsblatt "Afghanistan" der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

27. 0814: Bei Schießereien im Distrikt Nahrain (nordostafghanischen Provinz Baghlan) wurden drei Menschen getötet und vier verletzt.

Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.

Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt. Weitere militärische Auseinandersetzungen mit Aufständischen, Bombenanschläge, Drohnen- und Luftangriffe gab es vergangene Woche in Logar (Zentralafghanistan), Baghlan Nordafghanistan), Faryab (Nordwesten), Kunduz (Nordosten), Nangarhar, Laghman (Osten), Zabul, Helmand und Kandahar (Süden).

Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.

Am 16.10.14 wurden bei Operationen gegen Aufständische in verschiedenen Provinzen, u.a. im östlichen Nangarhar und westlichen Herat, zahlreiche Taliban getötet. In der nördlichen Provinz Baghlan kamen zwei Strafverteidiger bei einem Bombenanschlag um und im Grenzdistrikt Torkham der Provinz Nangarhar wurde der Verantwortliche für die Telekommunikation erschossen.

Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.

Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.

Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbstmordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014)

Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen über seine berufliche Tätigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Hingegen erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer konkreten individuellen Gefährdung in Afghanistan wenig glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat den größten Teil seines Lebens in Pakistan verbracht. Sein Vater ist vor etwa 20 Jahren getötet worden. Schon dieser langen Zeitraum und der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters erst 13 Jahre alt war, lassen es als unglaubwürdig erscheinen, dass er deswegen gegenwärtig einer konkreten Bedrohung ausgesetzt ist. Dies wird auch durch den Umstand unterstützt, dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt in XXXX gelebt und der Beschwerdeführer mit ihr telefonisch in Kontakt steht. Wenn der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund zuträfe, wäre es den mutmaßlichen Taliban ohne weiteres möglich gewesen auf die in XXXX verbliebene Familie des Beschwerdeführers auszuüben und ihn so zur Bekanntgabe allfälliger Informationen zu zwingen. Derartiges hat der Beschwerdeführer aber in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Soweit der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angibt, Mitglied der XXXX gewesen zu sein und sich nun in der Verhandlung davon distanziert, ist festzuhalten, dass sich seine damalige Aussage auf die Zeit nach dem Tod seines Vaters vor zwanzig Jahren bezogen hat.

Soweit die belangte Behörde feststellt, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Takhar stammt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immer nur von der Provinz XXXX als Herkunftsort gesprochen hat. Die obige Feststellung der belangten Behörde ist daher nicht nachvollziehbar.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und es besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt I.)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der

Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Der Beschwerdeführer macht als Asylgrund im Wesentlichen geltend, dass er wegen seines im Jahr 1995 getöteten Vaters, der ein Kommandant der XXXX gewesen sei, von den Taliban in seinem Geschäft in XXXX aufgesucht worden sei, wobei diese von ihm verlangt hätten ihnen Waffendepots seines Vaters zu verraten und diese Forderung damit begleitet hätten, eine Waffe auf seinen Sohn zu richten.

Diese Angaben erscheinen wenig glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat den größten Teil seines Lebens in Pakistan verbracht. Sein Vater ist vor etwa 20 Jahren getötet worden. Schon dieser lange Zeitraum und der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters erst 13 Jahre alt war, lassen es als unglaubwürdig erscheinen, dass er deswegen gegenwärtig einer konkreten Bedrohung ausgesetzt ist. Dies wird auch durch den Umstand unterstützt, dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt in XXXX gelebt und der Beschwerdeführer mit ihr telefonisch in Kontakt steht. Wenn der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund zuträfe, wäre es den mutmaßlichen Taliban ohne weiteres möglich gewesen auf die in XXXX verbliebene Familie des Beschwerdeführers Druck auszuüben und ihn so zur Bekanntgabe allfälliger Informationen zu zwingen. Derartiges hat der Beschwerdeführer aber in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht

Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin einschlägigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.

Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Im gegenständlichen Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Provinz XXXX, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX. Im Heimatdorf halten sich keine Angehörigen mehr auf. Die Mutter, die Ehefrau und die vier Kinder des Beschwerdeführers Leben in XXXX, Pakistan. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX, verheiratet.

Den herangezogenen Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass XXXX zwar zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans zählt. Jedoch haben regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in den letzten Monaten erhöht Diesbezüglich größere, sicherheitsrelevante Vorfälle aus jüngster Zeit lassen sich den zitierten Berichten entnehmen.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. BVwG 04.03.2014, Zahl: W127 1422536-1/9E). Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass zwei Schwestern des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz verheiratet sind, da dieser Familienbezug nicht als tragfähiges Netzwerk beurteilt werden kann.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Im gegenständlichen Fall ergibt die Einzelfallprüfung, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht hat. Seine Familie lebt in Pakistan und er hat in Afghanistan nahezu keine Angehörigen. Wie den oben dargestellten Feststellungen zur relevanten Situation in Afghanistan entnommen werden kann, sind Afghanen auf intakte Familien Strukturen angewiesen, um Sicherheit und wirtschaftliches Überleben, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Unterhaltsniveaus zu erlangen. Zusammen mit der oben dargestellten fragilen Sicherheitslage in der Provinz XXXX ergibt sich daher einer Gesamtbetrachtung, dass dem Beschwerdeführer substituieren Schutz im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen ist. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass zwei Schwestern des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz verheiratet sind, da dieser Familienbezug nicht als tragfähiges Netzwerk beurteilt werden kann.

Der Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II. stattzugeben.

Zu Spruchpunkt III.)

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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