W202 2005037-2•BVwG W202 2005037-2
W202 2005037-2Tribunal Administrativo Federal19 de jan. de 2015
Erfolgsaussichten, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rechtsberater
W202 2005037-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014, Zl. 1001909409/14963534, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gem. § 52 BFA-VG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte bereits am 15.06.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Einvernahme vom 17.06.2004 beim Bundesasylamt gab er befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Vater Mitglied der Akali Dal sei, die Kongresspartei habe seinen Vater bedroht und habe wollen, dass er die Akali Dal verlasse. Man habe seinem Vater gesagt, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde sein Sohn getötet oder entführt. Sein Vater habe Angst um sein Leben gehabt und deswegen habe er den Beschwerdeführer ins Ausland geschickt.
Mit Aktenvermerk vom 08.07.2004 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 2003 eingestellt.
In weiterer Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2004, Zahl: 04 12.278-EAST-Ost, gem. §5 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter und lief die Überstellungsfrist in die Slowakei ab.
Am 16.03.2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Dublin II Verordnung vom Vereinigten Königreich nach Österreich überstellt.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.03.2007 führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass sein Vater Mitglied der Akali Dal sei, er habe Streit mit Mitgliedern der Kongresspartei gehabt. Sein Vater sei bedroht worden, man habe gesagt, falls er die Akali Dal nicht verlasse, werde die ganze Familie getötet.
Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 25.04.2007 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der Beschwerdeführer gemäß Abs. 1 Z 2 das Bundesgebiet freiwillig verließ, das Verfahren nicht als gegenstandlos abzulegen war und eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.
Am 29.05.2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Dublin II Verordnung von Frankreich nach Österreich überstellt. Sein Aufenthalt war aber in weiterer Folge unbekannt.
Am 17.02.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Dublin II Verordnung abermals vom Vereinigten Königreich nach Österreich überstellt. Da das Asylverfahren am 11.07.2007 eingestellt wurde, war gemäß § 30 Abs. 4 AsylG 2003 bzw. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 keine Fortsetzung des Verfahrens möglich.
Der Beschwerdeführer stellte am 17.02.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, sein Vater sei bei der Sikh-Partei gewesen. Er habe Probleme mit der Partei "Shiv Sena" gehabt. Der Beschwerdeführer sei von Angehörigen dieser Partei mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um sein Leben habe damals sein Vater seine Flucht aus seiner Heimat organisiert. Er wolle in Österreich um internationalen Schutz ansuchen. Im Falle einer Rückkehr habe er einfach Angst um sein Leben.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab, Distrikt XXXX, XXXX. Er habe im Jahr 2004 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er vom Heimatort XXXX aus begonnen und sei im Frühjahr 2004 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2014 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Sein Vater sei bei einer Sikh-Partei gewesen und sei von den Leuten der Shiv-Sena belästigt worden. Die Shiv-Sena hätte von seinem Vater wollen, dass sein Vater ihn mit ihnen mitschicke, das habe aber sein Vater abgelehnt. Die Shiv-Sena habe dann seiner Familie gedroht, sie umzubringen. Die Shiv-Sena habe dem Beschwerdeführer auch gedroht, ihn in ganz Indien zu finden, und habe auch seine Familie belästigt, deswegen habe sein Vater beschlossen, ihn aus Indien wegzuschicken. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Er habe dann bei Verwandten bis zu seiner Ausreise gelebt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2014, Zahl:
W202 2005037-1/5E, wurde die Beschwerde gem. den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, §55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Folgendes aus:
"Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe schenkte schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Glauben, wobei das Bundesamt dies wie oben zusammengefasst in ausreichend schlüssiger Weise dargetan hat. Das Bundesamt zeigte zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer extrem vage den behaupteten Fluchtgrund beim Bundesamt vorbrachte, etwa wenn er gefragt wurde, ob er Kontakt mit den Leuten der Shiv Sena gehabt habe, dies verneinte, auf die Frage, woher er wisse, dass die Gegner seine Familie belästigt hätten, vage angab, das wisse er halt, befragt, ob er die Gegner konkret kenne, ausführte, dass er ihre Namen nicht wisse, die kenne nur sein Vater, er über Nachfrage auch nur angeben konnte, es seien die Leute der Shiv Sena gewesen, befragt, ob er die Gruppe erklären könne und welche konkreten Aufgaben sein Vater gehabt habe, vage ausführte, diese nicht zu kennen, er sei schon seit zehn Jahren nicht mehr in Indien gewesen und könne dazu gar nichts mehr angeben, was nicht nachvollzogen werden kann, umso mehr er aufgefordert wurde, konkret und detailreich seine Fluchtgeschichte zu schildern.
Der Beschwerdeführer konnte überdies nicht angeben, bei welcher Partei sein Vater nun konkret gewesen sei, was ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen in den Jahren 2004 und 2007 noch zu Protokoll, dass sein Vater Mitglied der Akali Dal gewesen sei. Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dies vergessen hätte, wenn er tatsächlich wegen der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Akali Dal sein Heimatland hätte verlassen müssen, sodass sich sein Vorbringen als nicht glaubhaft erweist. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2007 noch angegeben, dass die Gegner seines Vaters Mitglieder der Kongresspartei gewesen seien, wogegen er nunmehr behauptet, dass die Gegner seines Vaters Mitglieder der Shiv Sena gewesen seien, sodass sein Vorbringen zudem grob widersprüchlich ist.
Festzuhalten ist weiters, dass dem Beschwerdeführer am Ausgang seines Asylverfahrens offensichtlich nicht viel gelegen ist, zumal er von sich aus Österreich schon kurze Zeit nach der erstmaligen Asylantragstellung verließ, um zweimal nach England und einmal nach Frankreich zu gehen, wobei er in England auf Baustellen arbeitete. Dieses Verhalten ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer seine Heimat in Wahrheit aus asylfremden Motiven verließ, da anzunehmen ist, dass eine Person, die in ihrer Heimat verfolgt wird, ihr Asylverfahren ordentlich betreibt."
Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, weshalb keine relevante Verfolgungsgefahr erkannt werden konnte, zumal sich diesbezüglich auch nichts aus der allgemeinen Lage in Indien ergebe. Zudem wurde ausgeführt dass, selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehe, ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Zu §8 AsylG wurde weiters festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar sei, sich seinen notwendigen Unterhalt in seiner Heimat zu sichern. Er verfüge zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §57 AsylG 2005 nicht vorlägen. Es liege bei einer Rückkehrentscheidung auch kein unzulässiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- oder Privatlebens vor. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - neben jeweils ca. einmonatigen Aufenthalten in den Jahren 2004 und 2007 seit Februar 2014 sei als sehr kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Der Beschwerdeführer übe in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund träten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher geboten und auch nicht unverhältnismäßig.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf Internationalen Schutz tragenden Gründen der Entscheidung keine Umstände vorlägen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des §50 FPG ergeben würden.
Nach einer weiteren Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Frankreich gemäß der Dublin Verordnung stellte der Beschwerdeführer am 11.09.2014 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am nächsten Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er nicht nach Hause zurückkehren könne. Seine Probleme bzw. seine Asylgründe seien noch immer dieselben. Es habe sich an der Situation nichts geändert. Neue Gründe gäbe es keine. Er habe Angst, in Indien von den Leuten der Shiv-Sena getötet zu werden. Nochmals gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es keine Änderungen gebe, seine Asylgründe seien immer noch dieselben.
Am 19.09.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Seine Angaben bei der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit. Er wolle dazu keine Ergänzungen oder Berichtigungen angeben. Angehörige oder sonstige Verwandte habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht, es bestünde kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung zu Personen in Österreich. Er habe keine Dokumente. Die ursprünglichen Angaben zu seinem Asylantrag stimmten, die Gründe seien noch die gleichen. Er sei 2004 in Österreich angekommen. Danach sei er nach England gegangen und er sei nach Österreich zurückgeschickt worden. Dann sei er ein zweites Mal nach England gegangen und er sei wieder nach Österreich geschickt worden. Fast 10 Jahre laufe das so. Er könne wegen seiner Probleme nicht nach Indien zurück. Befragt, ob es noch weitere oder andere Gründe gebe, führte er aus, er habe nach England wollen, er sei aber wieder nach Österreich geschickt worden. Sein Bruder und seine Freundin seien in England. Er ersuche, dass man seine Fingerabdrücke lösche und dass man ihn nach England schicke. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei sein Leben unsicher. Seine Gegner würden ihn umbringen. Befragt, ob sich seit der letzten Entscheidung an seinem im Bundesgebiet geführten Privatleben etwas verändert habe, ob er besonders integriert sei, ob er gearbeitet oder einen Deutschkurs besucht habe, verneinte er dies. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt, sowie der maßgebliche Inhalt kurz erläutert und auf die Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme in der 2. Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingewiesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Internationen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliege.
Am 07.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberaterin seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Die von ihm im Rahmen der 1. Einvernahme gemachten Angaben seien richtig und er halte diese aufrecht. Er könne aber heute nicht so richtig aussagen, weil er sich psychisch nicht so wohl fühle. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, sich schriftlich bis zum 14.11.2014 zu äußern. Seitens der Rechtsberaterin wurden keine Fragen gestellt und auch kein Vorbringen erstattet.
In seiner Stellungnahme vom 12.11.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit einer langen Zeit in Europa lebe und er keinen Kontakt mehr mit Indien habe. Er habe mehrere Jahre in Europa gelebt, deswegen sei es für ihn unmöglich, Europa zu verlassen und woanders hinzugehen. Er wolle hier bleiben, denn er habe hier Freunde und ein Leben. Er habe bereits erwähnt, dass er Probleme in Indien habe und sei sein Leben dort in Gefahr, sollte er zurückkehren. Er hoffe auf Gerechtigkeit, indem er Dokumente in Österreich bekomme, damit er für immer hierbleiben könne. Weiters legte er einen Bericht von Humans Right Watch vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014, Zl. 1001909409/14963534, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das Bundesamt stellte fest, dass er den gegenständlichen Antrag abermals ausschließlich mit den bereits im Erstverfahren als unglaubhaft erwiesenen Bedrohungen durch die Partei Shiv-Sena begründet habe. Er habe im Vergleich zum Erstverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und es habe kein solcher festgestellt werden können. Es habe sich seit Eintritt der Rechtskraft weder an der Sachlage, noch an der Rechtslage etwas geändert. Es habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides weder an der allgemeinen, noch an seiner individuellen Lage in Indien etwas Nachteiliges geändert. Sein Familien- und Privatleben habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung in seinem Erstverfahren nicht verändert. Er besitze nach wie vor in Österreich keine familiären oder schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte. Seine gesamten Familienangehörigen und Verwandten lebten in Indien. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine qualifizierte Integration seiner Person in Österreich bestehe. Weiters tätigte das Bundesamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien.
Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass der erforderliche glaubhafte Kern dem vom Beschwerdeführer im Vorverfahren behaupteten Sachverhalt bereits in diesem abgesprochen worden sei. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sein Vorbringen nunmehr glaubhaft sein sollte. Weder aus seinem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen gehe hervor, dass sich seit der Rechtskraft des Erstbescheides der objektive Sachverhalt geändert habe, weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass kein neuer Sachverhalt vorliege. Von einer Identität der Sache könne im gegenständlichen Fall deshalb gesprochen werde, weil sich in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen asylrelevanten Umständen keine Änderung ergeben habe und sich der asylrelevante Teil seines Begehrens gänzlich mit dem Früheren decke. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 03.06.2014, Zahl: W202 2005037-1/5E, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides in der Sache an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, sowie ihm gem. § 75 Abs. 16 AsylG einen Rechtsberater amtswegig zur Seite stellen.
Wie die Behörde zur Würdigung, dass er keine glaubhafte oder maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten sei, habe gelangen können, sei auf Grund seines Vorbringens nicht nachvollziehbar und erscheine auf Grund der Aktenlage als willkürlich und aktenwidrig getroffen. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag geändert, sodass nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vorliege. Dem geänderten Sachverhalt komme, wie oben ausgeführt, eine Entscheidungsrelevanz zu. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde eine Entscheidung in der Sache selbst erlassen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
I.)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Zutreffend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer keinen neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte, zumal der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen mehrfach betonte, dass er seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf seine ursprünglichen schon im ersten Verfahren behandelten Fluchtgründe stützte ("Änderungen gibt es keine. Meine Asylgründe sind immer noch dieselben"), sodass sich aufgrund des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers kein relevanter neuer Sachverhalt ergibt.
Der völlig substanzlosen Behauptung in der Beschwerde, wonach sich seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag der maßgebliche Sachverhalt geändert habe, kann angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer immer behauptete, dass dieselben Gründe wie im ursprünglichen Verfahren vorlägen, nicht nachvollzogen werden.
Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer die allgemeine Situation im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wie sie sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, die sich auf die Staatendokumentation stützen, ergibt, vorgehalten, wonach sich diese nicht in relevanter Weise geändert habe. Dem trat der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen, sondern legte lediglich einen Bericht vor, der jedoch die Feststellungen des Bundesamtes zur allgemeinen Situation nicht in Zweifel ziehen konnte, zudem bezieht sich dieser Bericht auf Ereignisse, die vor der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 03.06.2014 vorgefallen sind, sodass sie insoferne von der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses mitumfasst sind. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage, wonach jeder Inder im Falle einer Rückkehr bereits in seiner Heimat gefährdet wäre, kann daraus nicht erkannt werden und kann eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in Indien seit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 03.06.2014 auch sonst nicht erkannt werden.
Dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2014 nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der verwandtschaftliche Beziehungen in Indien hat, nicht aufzuzeigen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, dass der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für seinen notwendigen Unterhalt aufkommen könnte, zumal der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzulegen vermochte, inwiefern sich eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang ergeben hätte. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.
Das Bundesamt stellte auch zutreffend fest, dass keinerlei Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eingetreten ist, zumal keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers vorliegt, er die Fragen beim Bundesamt in seiner Einvernahme vom 19.09.2014, ob sich seit der letzten Entscheidung zu seinem Vorverfahren etwas an seinem hier geführten Privatleben etwas verändert habe, ob er im Bundesgebiet besonders integriert sei, ob er gearbeitet habe oder Deutschkurse besucht habe, verneinte, sodass nicht erkannt werden kann, dass bei einer Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nun zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden wäre, sondern schlägt nach wie vor das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen durch.
Im Übrigen machte der Beschwerdeführer keinerlei Sachverhaltsänderung im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung geltend und kann auch sonst keine relevante Sachverhaltsänderung erkannt werden.
Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Zu II.
§ 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."
Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:
"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
...
d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d) gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."
Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über den - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und im Hinblick darauf, dass nicht einmal ein neues Tatsachensubstrat behauptet wurde, aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das Bundesamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, sind die erforderlichen Erfolgsaussichten nicht gegeben, weswegen gem. § 52 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art 15 Abs. 3 lit. d Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG die Beigebung eines Rechtsberaters nicht zu erfolgen hatte. (vgl. BVwG 29.12.2014, W171 1422124-2/3E)
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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