BVwG W178 1433640-1

W178 1433640-1Tribunal Administrativo Federal19 de jan. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

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BVwG W178 1433640-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.1433640.1.00

Spruch

W178 1433640-1/6E

Schriftlichte Ausfertigung des am 01.12.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Frau Mag Katrin Kessler, Caritas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 20.02.2013,XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 09.10.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt.

Bei der Ersteinvernahme vor der Autobahn-Polizeiinspektion Stockerau gab er an, dass er aus Afghanistan, Provinz Kapisa kommt. Weiters gibt er an, dass seine Mutter verstorben ist, sein Vater wieder geheiratet hat. Er habe zwei Schwestern, die verheiratet seien. Weiters habe er einen Bruder namens XXXX und eine Stiefmutter. Vor ca. drei Jahren habe er Afghanistan verlassen, er habe zwei Jahre im Iran gelebt, vor ca. einem Jahr habe er den Iran verlassen und ein Jahr ca. in Athen zugebracht. Zu seinem Fluchtgrund befragt gibt er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Die Situation in ganz Afghanistan sei sehr unruhig. Deshalb sei er in den Iran geflüchtet. Er hatte Angst, dass man ihn auch nach Afghanistan abschiebt, deshalb sei er weiter geflüchtet.

2. Bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.02.2013 gibt er an, dass sich seine Familie, bestehend aus Vater, Stiefmutter und Bruder in der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX, Dorf

XXXX aufhalten. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Sein Vater arbeitet als Wachmann einer Telekommunikationsantenne, die sich neben dem Haus der Familie befindet. Die Familie besitze ein Haus, in dem sie wohnen. Früher besaß der Vater ein Geschirrgeschäft, das er nach seiner Ausreise verkauft habe. Der Beschwerdeführer habe das Geschäft nach der fünften Klasse Schule übernommen. Das Geschäft habe sich im Basar des Distrikts befunden. Er habe schon als Kind den Vater im Geschirrgeschäft unterstützt. Zu seinem Fluchtgrund gibt er an, dass in sein Geschäft viele Frauen gekommen seien und eingekauft hätten. Ein Mädchen namens XXXX sei immer sehr freundlich zu ihm gewesen. Sie sei die Tochter des Kommandanten XXXX gewesen. Ca. sechs oder sieben Monaten wurde das Mädchen von einem anderen Mann schwanger. Sie wurde zu Hause unter Druck Gesetz von ihrem Vater und ihren Brüdern und habe seinen Namen genannt auf die Frage, wer sie geschwängert habe. Ihr Vater und ihre Brüder seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Rede gestellt. Er habe betont, dass er nichts mit ihr zu tun hatte, aber niemand habe ihm geglaubt, selbst sein Vater nicht. Dann habe er die Hand auf den Koran gelegt und zu seinem Vater gesagt, dass er das Mädchen nicht geschwängert habe. Der Vater des Mädchens sei mächtig und in Kapisa ein einflussreicher Kommandant der Regierung. Er habe zu ihm gesagt, er hätte mit seiner Ehre gespielt, nun müsse er seine Tochter heiraten. Sein Vater und er haben dies abgelehnt, sein Vater habe gemeint, dass er sehr jung sei und es die Ehre nicht erlauben würde, ein Mädchen zu heiraten, welches bereits von einem anderen Mann schwanger sei. Der Vater des Mädchens habe ihm zwei Tage Bedenkzeit gegeben und gesagt, wenn er seine Tochter nicht heirate, dann würde er ihn töten. Sein Vater habe sich dann mit seinem Bruder beraten, sie hätten beschlossen, dass er in den Iran gehen solle. Es sei dann nach Kabul gefahren und von dort in den Iran. Wann genau der Vater des Mädchens an ihn herangetreten sei könne er nicht sagen. Nach dem Ultimatum habe er noch ca. sechs Tage im Dorf gelebt, dann sei er nach Kabul und in den Iran gereist. Er kenne den Familiennamen des Mädchens nicht, die Familie wohne in XXXX, ca. 30 Minuten mit dem Auto entfernt. Der Vater des Mädchens sei einmal bei ihnen gewesen. Er habe sich nicht an die Distriktverwaltung oder an die Dorfältesten oder die Polizei gewandt, weil dieser Kommandant mächtig sei und Beziehungen zu den Taliban und der Regierung habe; deshalb habe er keine Chance gehabt. Er wisse nicht, warum das Mädchen ausgerechnet seinen Namen als den des Vater des Kindes genannt habe. Er habe das Mädchen nachher nicht mehr gesehen. Er sei sich sicher, dass das Mädchen schwanger gewesen sei, weil er den Bauch beim Einkaufen gesehen habe. Außerdem habe es ihr Vater gesagt. Bei der Rückkehr ins Heimatland fürchte die Rache der die Familie des Mädchens.

3. Mit Bescheid vom 20.02.2013 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG keine Folge gegeben, ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens bezüglich seiner Fluchtgründe keine gleich bleibenden Angaben gemacht. So habe er bei der Antragstellung behauptet, dass er aufgrund der schlechten allgemeinen Situationen Afghanistan in den Iran geflohen wäre. Als er im Iran die Abschiebung nach Afghanistan befürchtet habe, wäre er in Richtung Europa weiter gereist. Bei der nachfolgenden Einvernahme habe einen völlig anderen Grund für die Ausreise vorgebracht. Nunmehr gebe er an, ein Mädchen habe ihn ungerechtfertigterweise der Vaterschaft ihres Kindes bezichtigt. Aufgrund der Aussage des Mädchens hätte ihn der Vater, welcher ein einflussreicher Kommandant sei, gezwungen, seine Tochter zu heiraten, weil der Beschwerdeführer dessen Ehre verletzt habe, anderenfalls würde er ihn töten. Sein Vater hätte ihn daraufhin aus Afghanistan weggeschickt, weil es mit der Familienehre nicht zu vereinbaren wäre, ein von einem anderen Mann geschwängertes Mädchen zu heiraten. Wenn er tatsächlich aus Angst vor dem Vater dieses Mädchens geflohen sei, so wäre es einzig und allein schlüssig und nachvollziehbar, wenn er diesen Fluchtgrund sofort und ohne Zögern dargelegt hätte. Abgesehen von diesem gravierenden Widerspruch könne er auch den nunmehr vorgebrachten Fluchtgrund weder untermauern noch detaillierte Ereignisse dazu schildern. Weder könne er den vollständigen Namen der Familie des Mädchens angeben, obwohl er behauptet habe, der Vater des Mädchens wäre ein mächtiger Kommandant noch habe er glaubhaft darstellen können, warum das Mädchen ihn der Vaterschaft beschuldige; er habe auch nicht plausibel erklären können, warum er nicht innerstaatlich einen anderen Aufenthaltsort wählen könne. Es erscheine auffällig, dass er zwar als Fluchtgrund eine Verletzung der Familienehre anführe, andererseits aber nur für seine Person eine Gefahr darstelle, eine Gefahr für andere Familienangehörige habe er erst angeführt, also er danach gefragt wurde. Es erscheine auch nicht schlüssig, dass er keine Gefährdung des Vaters anführe. Auch erscheine es wenig nachvollziehbar, dass er zu Beginn einen Kontakt mit der Familie bestätigt habe, auch dass es allen zu Hause gut gehe. Im Fall einer befürchteten Blutrache an seinem Bruder hätte dies gleich zu Beginn aufgezeigt werden müssen. Es sei auch kaum nachvollziehbar, dass der Mann, behauptetermaßen ein mächtiger Kommandant, ihn in einer Millionenstadt wie Kabul hätten finden können. Er habe daher eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen könnten.

Zur Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird angeführt, dass er als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person in zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten, in Kabul für sein Auslangen zu sorgen. Wie er selbst angegeben habe verfüge er auch über Unterstützungsmöglichkeiten-entsprechend der afghanischen Tradition-durch ihre genannten Familienangehörigen, die ihm auch vom Heimatort in Kabul Geld zukommen lassen könnten. Kabul sei als hinreichend sicher anzusehen, es sei auch kein Problem, in die Heimatprovinz/Heimatdorf zu gelangen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde erhoben und der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Unter Hinweis auf § 18 AsylG habe die belangte Behörde den Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erachteten Verfolgungssituationen in Afghanistan nicht erfolgte. Die belangte Behörde habe die im Bescheid vorgehaltenen Widersprüche in der Einvernahme zum Teil gar nicht vorgehalten, wodurch sein Recht auf Parteiengehör gravierend verletzt werde. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat finde nicht statt. Die Unterstellung des Kommandanten, der Beschwerdeführer hätte eine sexuelle Beziehung zu seiner Tochter gehabt und diese geschwängert, beinhalteten den Vorwurf einer "nicht religiösen Gesinnung". Der Begriff Religion (...) umfasse auch Einstellungen oder Handhabungen, durch die den Geboten einer bestimmten Religion oder Glaubensbekenntnisses gerade nicht Folge geleistet werde. Insbesondere in islamisch geprägten Staaten gelte der Verstoß gegen die Strafvorschriften, die dem Schutz religiöser Werte dienten, als religiöse Verfolgung. Darin sei eine Verstrickung zwischen Staat und Religion zu erkennen, die oftmals auch eine politische Verfolgung zur Folge habe. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu. Die Behörde gehe auf diesen Aspekt nicht ein.

In der Beschwerde wird weiters drauf hingewiesen, dass bereits zwei Tage nach der erfolgten Einvernahme über den Asylantrag entschieden worden sei. Es stelle sich die Frage, ob es der belangten Behörde möglich gewesen sei, binnen derart kurzer Zeit ihrer Ermittlungspflicht nach § 18 AsylG nachzukommen und das Vorbringen entsprechend zu würdigen.

Die von der belangten Behörde behaupteten Ungereimtheiten ließen sich wie folgt aufklären: Die belangte Behörde halte dem Beschwerdeführer vor, dass er seinen Fluchtgrund nicht sofort dargelegt habe. Wie vom Beschwerdeführer auf Vorhalt glaubwürdig dargelegt sei er, nachdem er mit fünf weiteren afghanischen Flüchtlingen aufgegriffen worden sei, von der Polizeiinspektion Stockerau befragt wurden. Der Beschwerdeführer sei sehr müde gewesen und hätte lange nicht geschlafen. Der Polizist habe ihn nicht viel gefragt, der Dolmetscher habe erklärt, dass nur kurz nach dem Reiseweg gefragt werde und der Fluchtgrund bei einer späteren Einvernahme Thema sei. Er könne daher keinesfalls von einem gravierenden Widerspruch die Rede sein. Die Behörde behauptet, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Informationen rund um die Fluchtgeschichte zu geben, so z.B. weder den vollständigen Namen der Familie des Mädchens zu benennen imstande war noch warum in das Mädchen ungerechtfertigt der Vaterschaft beschuldigt habe. In Afghanistan sei es ganz und gar nicht üblich, die Menschen mit ihrem Familiennamen anzusprechen noch diesen zu kennen, auch dann nicht, wenn es sich um einen mächtigen Kommandanten handle. Warum das Mädchen diese Behauptung aufstellte, könne er nicht wissen. Der Beschwerdeführer habe außerhalb der Begegnungen im Geschäft keinen Kontakt mit ihr gehabt. Weiters halte die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Ehrverletzung eine Gefahr für seine Person angeführt hätte und zunächst eine Gefahr für andere Familienmitglieder nicht genannt habe. Für die belangte Behörde sei es eine notorische Tatsache, dass im tatsächlichen Fall einer Blutrache aufgrund ihrer Verletzungen zwischen zwei Familien in Afghanistan meist auch andere männliche Familien Angehörige betroffen sei. Dem sei zu widersprechen, dazu wird auf eine der der Beschwerde zitierte Accord Anfragebeantwortung vom 25.03.2009 verwiesen.

Aus dem genannten Text gehe hervor, dass Blutrache in Afghanistan nicht immer ein und denselben Regeln folge, sondern je nach Stammeskultur und ethnischer Zugehörigkeit unterschiedlich gehandhabt werde. Der Bruder des Beschwerdeführers sei minderjährig und deshalb normalerweise von Blutrache noch nicht betroffen. Natürlich habe der Beschwerdeführer die Angst um seinen jüngeren Bruder auf Nachfrage der Behörde geäußert, weil er ja nicht wissen könne, ob der Kommandant die Blutrache an seinem Bruder vollziehen werde. Der Vater des Beschwerdeführers sei von Anfang an nicht Ziel der Rache gewesen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht offen, da der Kommandant des Mädchens mächtig sei und auch zu nichtregierungstreuen Gruppierungen Kontakt habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergebe sich aus dem Fluchtvorbringen eine GFK- relevante Verfolgung und wäre ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren gewesen.

Jedenfalls hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsstadt den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen. Es wird auf Länderberichte, insbesondere zur Sicherheitslage in Kabul verwiesen.

Abschließend wird angeführt, dass in UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanische Asylsuchender drauf hingewiesen werde, dass die Gesamtsituation in Afghanistan vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Übereinstimmung mit den Definitionen und dem Umfang gemäß Art. I (1) des Protokolls II des Genfer Abkommen anerkannt werde. Die Sicherheitslage in Afghanistans sei - wie auch der Länderfeststellungen zu entnehmen - derzeit so prekär, dass eine Rückführung nach Afghanistan auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Am 01.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person und zum Fluchtvorbringen:

Der am 01.01.1995 geborene BF, Staatsangehörigkeit Afghanistan, Muttersprache Dari lebte in der Provinz Kabisa, im Distrikt XXXX, Dorf XXXX. ER stammt aus der Volksgruppe der Tadschiken mit einem sunnitschen Religionsbekenntnis. Er arbeite im Geschäft seines Vaters bzw. führte er das Geschäft selbst, seit er 14 Jahre alt war.

Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 09.10.2012 einen Asylantrag.

Er wurde vom Vater einer Kundin mit dem Namen XXXX beschuldigt, diese außerehelich geschwängert zu haben. Der Vater des Mädchens war Kommandanten XXXX, genannt XXXX. Dieser verlangte vom BF bzw. dessen Vater auf, dass der BF das Mädchen heirate und gab eine Bedenkzeit von 2 Tagen. Für den Fall, dass der BF das Mädchen nicht heiratet wurde er mit dem Tod bedroht. Der BF und sein Vater lehnten die Heirat ab.

Der BF verließ 2 Tage nach der Aufforderung zu heiraten sein Heimatdorf und schließlich über Kabul Afghanistan Richtung Iran.

Im Strafregister scheint keine Verurteilung des BF aus.

1. 2 Feststellung zur Lage in Afghanistan, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant:

1.2.1. Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

1.2.2. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

1.2.3. Außereheliche Beziehungen:

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)

Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:

(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden

(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld

(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen

(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns

Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.

Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

1.2.4. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

1.2.5. Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f) Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

1.2.6. Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie

gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen

und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend

gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form

von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern

("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten

straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender

Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere

für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 3 AsylG eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gefordert ist, kein Beweis.

Das Vorbringen hat plausibel und den Gesetzen der Logik zu entsprechen, ebenso muss es vor dem Hintergrund der Informationen über die Situation im Land, der Ziele der Aufständischen und ihrer gängigen Vorgangsweise plausibel sein.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

2. 2 Zur Ablehnung der Glaubwürdigkeit durch die Behörde:

2.3. Die Behörde stützt die Unglaubwürdigkeit des BF darauf, dass er sein nunmehr tragendes Fluchtvorbringen nicht bereits bei der Polizei erwähnt hat. Dem ist zu entgegnen, dass die Einvernahme vor der Polizei sich nicht in erster Linie auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs 1, 2.Satz). Dementsprechend wurde er vor der Polizei nur oberflächlich befragt; wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versicherte, wurde die Einvernahmen von 7 gleichzeitig aufgegriffenen illegal eingereisten Personen gemeinsam durchgeführt.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht zu teilen.

Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen.

Der BF hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er konnte die sich auf seine Fluchtgründe beziehenden Fragen spontan und ohne Zögern darlegen. .

Es ist hinreichend glaubhaft, dass er von einer mächtigen Person (Kommandant XXXX) verdächtigt wird, dessen Tochter außerehelich geschwängert und damit die Ehre der Familie des Kommandanten verletzt zu haben; der Aufforderung, die Tochter des Kommandanten zu heiraten ist der BF nicht nachgekommen.

Bezüglich der Person des Kommandanten XXXX konnten aus dem vorgelegten Ausdruck aus der aus dem Internet www.afghan-bios.info nähere Informationen über seine früheren und jetzigen Funktionen gewonnen werden, aus denen hervorgeht, dass das Vorbringen, er sei ein mächtiger Mann mit guten Verbindungen nachvollziehbar ist.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, auch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und wurden im Rahmen der Verhandlung erörtert und ergänzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu A)

3.2. Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:

Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Nach Abs. 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.

Nach der Definition im Dokument " Gemeinsamer Standpunktes des Rates der EU vom 04.März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung des Begriffes des Flüchtlings nach der GFK" umfasst eine bestimmte soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status (Putzer, Asylrecht 2, Rz 89)

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung ist als Asylgrund zu werten:

Er gehört der sozialen Gruppe der wegen Ehrverletzung von Blutrache bedrohten Personen an, weil er die Ehre einer mächtigen Familie verletzt hat. Staatlichen Schutz kann er nicht in Anspruch nehmen, weil einerseits die Person, die ihm die Ehrverletzung vorwirft, einflussreich ist und daher die Gefahr besteht, dass der Justiz- und Polizeiapparat nicht zugunsten des BF einschreiten würde; im Übrigen werden Zina-Verbrechen auch von den staatlichen Stellen sanktioniert.

Wie von der Vertretung des BF vorgebracht, droht ihm darüber hinaus Verfolgung nach staatlichem und traditionellem Recht, weil ein sogenanntes Zina-crime, wie der Vorwurf gegen den BF, er habe außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt und die Frau geschwängert, vorliegt; es liegt daher zusätzlich auch der Fluchtgrund der politischen Gesinnung vor. Verstöße gegen Moral- bzw religiöse Vorschriften in Staaten, in denen staatliche und und religiöse Herrschaft nicht getrennt sind ("Verquickung von Staat und Religion") werden häufig mit "drakonischen" Strafen geahndet. Der Verstoß gegen Strafvorschriften, die dem " Schutz religiöser Werte" dienen wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur unter dem Aspekt der Religion beurteilt. Häufig ist-aufgrund der im Herkunftsstaat bestehenden "Verquickung von Staat und Religion" - der nur Normbruch auch unter dem Aspekt einer unterstellten politischen Gesinnung zu betrachten (vgl auch UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung, Abs 21-23 bzw. VwGH vom 17. September 2003, 99/20/0126. Bei der Beurteilung solcher Sachverhalte kommt es letztlich auf die Frage der (Un-) Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen an, die wegen eines Verstoßes gegen im Herkunftsstaat verbindliche Moralvorschriften drohen. Hier geht es etwa um Sachverhalte wie die Weitergabe einer Bibel, Ehebruch, Beihilfe zur Flucht, etc. vgl. Putzer, Leitfaden Asylrecht2 (2011) Rz 86.

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daher auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage dokumentiert.

Für den gegenständlichen Fall ist auch festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verletzung religiöser Vorschriften bzw. die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).

Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um einen drohenden Übergriff einer Regierungsvertreters als Privatperson und im privaten Interesse der Familie und nicht um eine Staatsangelegenheit handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention dann relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden.

Im konkreten Fall besteht keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge der Missbrauchs der macht durch einen lokalen Regierungsvertreter und des nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt (Kontrolle einzelner Organe, die machtmissbräuchlich handeln) nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

3.3. Innerstaatliche Fluchtalternative

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Zu III) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich beim gegenständlichen Fall um die Lösung einer Tatfrage.

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