BVwG W168 2013980-1

W168 2013980-1Tribunal Administrativo Federal19 de jan. de 2015

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Regest

Außerlandesbringung, Familienverfahren, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, mündliche Verhandlung,<br/>psychische Störung, Rechtsschutzstandard, Religion, staatlicher<br/>Schutz

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BVwG W168 2013980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2013980.1.00

Spruch

W168 2013978-1/6E

W168 2013980-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2014, GF: 1032810305, VZ: 140060254-EAST-West,

XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2014, GF: 1032810207, VZ: 140060246-EAST-West,

beide StA. der Ukraine, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

Die Beschwerdeführer gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellten am 12.10.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

Zu ihrer Reiseroute in der am 13.10.2014 stattgefundenen Erstbefragung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beide Beschwerdeführer legal mit ihrem ukrainischen Reisepass am 05.10.2014 aus dem Herkunftsstaat ausgereist seien und ein Visum gehabt hätten.

Das Bundesamt leitete ein Konsultationsverfahren mit Polen ein, da die Beschwerdeführer ein am 30.09.2014 ausgestelltes Visum hätten, welches bis 28.10.2014 gültig sei. Dies wurde den beschwerdeführenden Parteien mit Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 16.10.2014 stimmten die polnischen Behörden ausdrücklich der Rückübernahme der beschwerdeführenden Parteien gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III - VO zu.

Am 24.10.2014 erhielten die beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatung und bei der taggleich durchgeführten Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch das BFA gab dieser an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Danach gefragt gab der Beschwerdeführer an, Österreich sei sein Zielland gewesen, da hier seine Mutter, seine Schwester und vermutlich auch seine Tante leben würden. In Österreich gebe es keine religiöse Verfolgung im Gegensatz zu Polen oder Italien. Er wisse nicht, wo seine Mutter und seine Schwester wohnen würden. Seine Tante lebe schon lange in Österreich. Mit dieser habe er die letzten zwanzig Jahre keinen Kontakt gehabt. Mit seiner Mutter und seiner Schwester habe er zuletzt Ende des Schuljahres 2013 Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer habe nicht zu Hause gelebt. Er habe nicht gewusst, dass seine Mutter und seine Schwester ausgereist seien, da er nicht mit diesen zusammengelebt habe. Er habe erst in der Schule davon erfahren. Er habe den Kontakt zu seinen Angehörigen bisher noch nicht herstellen können. Danach gefragt gab der Beschwerdeführer an, es habe bei der Ausstellung des polnischen Visums keine Probleme gegeben. Er habe von 25.09. bis 04.10.2014 auf die Ausstellung des Visums gewartet. Für den Fall seiner Überstellung nach Polen sei er überzeug, dass die polnischen Behörden ihn den ukrainischen Behörden übergeben würden. In der Ukraine würde ihn eine Gefängnisstrafe erwarten. In einem katholischen Land wie Polen sei man gegen ihn als Protestanten negativ eingestellt, weshalb ein Leben dort sehr schwierig sei für ihn. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe sich bei einer Tschetschenin aufgehalten, welche ihn zuerst nach Traiskirchen und dann in ein anderes Lage gebracht habe. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, er wolle in Österreich bleiben, hier leben und arbeiten. Er habe sich vor seiner Ausreise mit der Dublinverordnung beschäftigt und sich für eine Reise per Flugzeug entschieden, um nirgends Fingerabdrücke abgeben zu müssen. Er wolle in Österreich bleiben und nicht in ein sehr katholisches Land wie Polen, Spanien oder Italien geschickt werden. Nach Vorhalt, wonach seine Außerlandesbringung nach Polen beabsichtigt sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe schon gesagt, dass es religiöse Gründe gebe, weshalb er nicht dorthin wolle. Es gebe eine Kettenabschiebung in die Ukraine. Außerdem habe er in Österreich Verwandte. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner Mutter und seiner Schwester ca. zwei bis drei Mal wöchentlich persönlichen Kontakt gehabt. In den letzten zwei/drei Jahren habe er selten Kontakt gehabt, da er auf Baustellen gearbeitet habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem Gesundheitszustand an, sie habe eine chronische Eierstockentzündung, welche sich verschlechtert habe und wogegen sie Medikamente einnehme. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Sie habe in der Ukraine gearbeitet und sich für Österreich als Reiseziel entschieden. Sie habe keine Verwandten im Bundesgebiet, ihre Schwiegermutter und ihre Schwägerin seien vermutlich in Österreich. Zuvor hätten diese in der Ukraine und dann in Moldawien gelebt. Mit den Verwandten ihres Gatten habe sie nie zusammengelebt. Zur Ausstellung ihres Visums gefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der Erstbeschwerdeführer habe sich darum gekümmert, sie wisse nichts Genaues darüber, es habe keine Probleme in diesem Zusammenhang gegeben. Sie habe noch nirgends um Asyl angesucht, sei nie in Polen gewesen. Für den Fall einer Überstellung nach Polen habe die Zweitbeschwerdeführerin Angst, da Polen ein katholisches Land sei und sie Protestantin. Es wäre für sie in Polen sehr schwierig, es könnte auch passieren, dass sie in die Ukraine überstellt werde. Diesfalls hätten sie kein Geld mehr für eine weitere Ausreise. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederholte ihre Ablehnung einer Überstellung nach Polen. Sie hätten dort niemanden, es sei ein fremdes katholisches Land.

Mit Bescheiden vom 24.10.2014 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Bescheide enthalten aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage in Polen, die im konkreten auf die von den beschwerdeführenden Parteien angeführten Punkte detailliert eingehen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Polen den Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin VO zugestimmt habe. Der Erstbeschwerdeführer sei gesund und habe seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und seine Mutter sowie seine Schwester im Bundesgebiet. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verwandten im Bundesgebiet und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK gehe mit der Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen nicht einher. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ersichtlich, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen verfolgt zu werden und ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, zumal die Mutter und die Schwester des Erstbeschwerdeführers nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien und der Erstbeschwerdeführer zu diesen in den letzten Jahren nur wenig Kontakt gehabt habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stehe einer Überstellung nicht entgegen. In Polen gebe es nach der Berichtslage medizinische Versorgung, welche den Beschwerdeführern offenstehe.

Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidungen des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellten zugleich Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der für beide Beschwerdeführer gleichlautenden Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland auf Grund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten und am 05.10.2014 mit einem Flugzeug legal nach Österreich gereist seien. Am 12.10.2014 hätten sie um Asyl angesucht. Der Erstbeschwerdeführer habe auf den Aufenthalt seiner Mutter und seiner Schwester in Österreich verwiesen, weswegen sie mit einem polnischen Visum legal hergekommen seien. Den polnischen Behörden sei nicht mitgeteilt worden, dass der Erstbeschwerdeführer Angehörige in Österreich habe, weshalb das Konsultationsverfahren mit Willkür belastet worden sei. Das Bundesamt habe die angefochtenen Bescheide nicht gehörig begründet, den Grundsatz der Amtswegigkeit nicht beachtet und das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Beschwerde angeschlossen war ein handschriftlich verfasstes Schreiben der Beschwerdeführer, welches in deutscher Übersetzung im Akt einliegt. In dem Schreiben wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten aus religiösen Gründen und wegen des Krieges im Osten der Ukraine und der Gefahr politischer Verfolgung und Inhaftierung um Asyl angesucht. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Einberufungsbefehle verweigert, weshalb er mit Inhaftierung bedroht worden sei. Für die Beschwerdeführer sei ein Verbleib in der Ukraine sehr gefährlich gewesen, weshalb sie in Österreich um Asyl angesucht hätten. Die Beschwerdeführer ersuchten, von einer Überstellung nach Polen Abstand zu nehmen, da sie sicher seien, dass sie diesfalls in die Ukraine abgeschoben werden würden. Der Erstbeschwerdeführer könne aus religiösen Gründen keine Waffe in die Hand nehmen. Er habe deswegen mit Inhaftierung zu rechnen und Folter. Die Beschwerdeführer würden eine Arbeit aufnehmen wollen und mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester Kontakt aufnehmen, nachdem es in den letzten Jahren keinen Kontakt gegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer wolle auch seine Tante ausfindig machen, welche seit 25 Jahren in Österreich lebe und mit einem Österreicher verheiratet sei. Die Zweitbeschwerdeführerin leide seit einem Jahr wegen der ständigen Angst an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Schlafstörung sowie Schmerzen im Bereich des Herzens und Appetitlosigkeit. Die Zweitbeschwerdeführerin benötige ärztliche Hilfe und Therapie. Die Beschwerdeführer beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Behebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Zulassung der Asylanträge und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Durchführung des materiellen Verfahrens und Erlassung inhaltlicher Bescheide an die belangte Behörde.

Mit Datum 10.11.2014 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine. Ihre Identität steht nach Vorlage ukrainischer Reisepässe fest.

Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Polens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung aufgrund Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise.

Besondere in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Insbesondere steht den beschwerdeführenden Parteien der Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren in Polen wie auch die Inanspruchnahme der Leistungen der polnischen Sicherheitsbehörden offen.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung entgegenstünden.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Polens. Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sind die Behauptungen bezüglich gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Beschwerde unbelegt geblieben. Was die von der Zweitbeschwerdeführerin angegebene chronische Eierstockentzündung betrifft, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl völlig zutreffend auf die medizinische Versorgung in Polen verwiesen. Sollten die Beschwerdeführer nach einer Überstellung medizinische Versorgung brauchen, ist eine solche nach den Länderberichten in Polen gegeben. Die Bedenken der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrer Religionszugehörigkeit sind vage und wenig nachvollziehbar geblieben. Aus dem Vorbringen kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer deswegen bei einer Überstellung nach Polen gefährdet wären. In jedem Fall muss betreffend die polnischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und auch -willigkeit ausgegangen werden. Die beschwerdeführenden Parteien sind daher bei einer Rücküberstellung nach Polen darauf zu verweisen, dass sie dort nach den Länderinformationen Zugang zu einem Asylverfahren in der Sache haben und sich bei allfälligen Bedrohungen an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden können.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Art. 12 Dublin-III-VO lautet:

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Die Zuständigkeit Polens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Polens gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO. Den polnischen Behörden wurden seitens des BFA sämtliche für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit relevanten und vorliegenden Daten in dem mit Polen geführten Konsultationsverfahren übermittelt. Hierauf aufbauend und diese Daten bestätigend haben sich die polnischen Behörden ausdrücklich für zuständig erklärt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.

b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Polen allgemein die EMRK oder GRC verletzen.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.

Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Wenn die Beschwerdeführer Bedenken im Zusammenhang mit dem Asylverfahren in Polen äußern, so ist zu diesem Vorbringen auszuführen, dass hierdurch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet wird, aus dem sich tatsächlich eine für die beschwerdeführenden Parteien konkret und unmittelbare bestehende Bedrohungen bzw. zu erwartende Gefährdungen oder auch systemisch Mängel im polnischen Asylsystem ableiten ließen. Ganz im Gegenteil ist den aktuellen und fundierten Länderfeststellungen, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, zu entnehmen, dass in Polen ein Asylverfahren zu erwarten ist, welches sämtlichen Erfordernissen der GFK, EMRK und der GRC entspricht.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin - Verordnung nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Polen vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Auch sonst konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die polnischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden.

Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung nach Polen ein reguläres Erstverfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten werden. Es besteht demnach für sie kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen.

c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht dargelegt.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Parteien durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben. Völlig zutreffend hat das Bundesamt ausgeführt, dass die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Der Erstbeschwerdeführer hat zudem eine eigene Familie und wird mit seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, nach Polen überstellt. Der Kontakt zu seinen derzeit im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten war jahrelang nicht gegeben, weshalb kein besonders ausgeprägtes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Verwandten festzustellen war. Es bestand schon jahrelang kein gemeinsamer Haushalt mehr, die angeblich im Bundesgebiet befindliche Tante des Erstbeschwerdeführers hat dieser seit vielen Jahren nicht mehr gesehen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen familiären Bande im Bundesgebiet geltend gemacht. Die Bindung zu den Verwandten ihres Mannes hat das Bundesamt zutreffend als nicht besonders intensiv qualifiziert, sodass die Interessen der Zweitbeschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet hinter den öffentlichen Interessen an der Beendigung eines Aufenthaltes zurückbleiben.

d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Die im Verfahren beim Bundesamt und in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der zweitbeschwerdeführenden Partei weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die zweitbeschwerdeführende Partei in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Polen die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Die Beschwerdeführer konnten somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

f.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nicht dargetan.

g.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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