BVwG W114 1414878-1

W114 1414878-1Tribunal Administrativo Federal19 de jan. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Kritik,<br/>private Verfolgung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W114 1414878-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1414878.1.00

Spruch

W114 1414878-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, ZI. 08 04.423-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichischen Bundesgebiet am 20.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.05.2008 führte er im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er aus XXXX stamme. Er sei ledig habe keine Kinder, sei Moslem, schiitischen Glaubens und Hazara. Er sei Ende März 2008 von seiner Heimat über den Iran, die Türkei und Griechenland schließlich nach Österreich geflüchtet. Ihm sei vorgeworfen worden, dass seine Familie zum Christentum übergetreten sei. Seine Familie sei deswegen ständig bedroht worden. Wenn man in Afghanistan zum Christentum übertrete, werde man ermordet. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat drohe ihm, dass er getötet werde.

3. In Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26.05.2008 sowie am 09.06.2008, am 21.08.2008 bzw. am 11.12.2008 führte er im Wesentlichsten zusammengefasst Folgendes aus:

Sein Vater sei medizinisch gebildet und habe in seinem Heimatort eine Apotheke betrieben. In dieser Apotheke seien auch Ausländer ein- und ausgegangen. Sie hätten Medikamente gebracht. In Afghanistan sei es üblich, dass bei Neujahr Feste gefeiert werden würden. Im Jahre 2008 sei der Neujahrstag auf einen Donnerstag gefallen. Die Schule sei geschlossen gewesen. Sechs Tage nach Neujahr sei er wieder in die Schule gegangen. Er habe sich für den nächsten Tag vorbereiten wollen, weil dort das Neujahrsfest gefeiert worden wäre. Sein Lehrer, der gleichzeitig ein Cousin väterlicherseits sei, habe ihn ersucht, eine Rede zu schreiben, die er beim Neujahrsfest vortragen sollte. Er sei nach Hause gegangen. Ihm sei jedoch dazu nichts eingefallen. Er habe deswegen seinen Vater gebeten, ihm zu helfen. Dieser habe ihm ein paar Sätze auf einem Papier aufgeschrieben, welche er eingeübt hätte. In der Schule wären dann die Texte vorgetragen worden. Als er an die Reihe gekommen sei, habe er seinen Text vorgetragen. Sofort als er mit seinem Vortrag geendet habe, sei er von seinem Lehrer aufgefordert worden so schnell wie möglich nach Hause zu gehen. Er habe nicht verstanden, warum er nicht beim Fest bleiben könne. Der Lehrer habe ihn selbst mit dem eigenen Fahrrad nach Hause gebracht. Zwei Tage später sei der Lehrer zu seinem Vater gekommen. Er habe sich sehr beeilt und sehr lange mit seinem Vater gesprochen. Von seinem Vater habe er dann erfahren, dass die Dorfbewohner zum Mullah gegangen wären und sich dieser beim Bürgermeister über ihn beschwert habe. Der Bürgermeister habe einen Festnahmeauftrag betreffend seine Person veranlasst. Am selben Tag sei sein Vater mit ihm in das Gebiet XXXX gefahren und habe ihn dort einen Schlepper übergeben.

Der BF berichtigte sein Vorbringen in der Erstbefragung dahingehend, als er ausführte, dass weder er noch sein Vater Christen gewesen wären. Er habe nur gesagt, dass er niemals gebetet habe und auch die islamischen Gebräuche nicht eingehalten habe.

In seinem Vortrag in der Schule sei es darum gegangen, dass Menschen in Afghanistan alles machen, was ihnen Mullahs auftragen, ohne dies zu hinterfragen. Außerdem sei darin enthalten gewesen, dass die Leute glaubten, wenn jemand eine andere Religion habe, er hingerichtet gehöre. Weiters sei Inhalt dieser Rede gewesen, dass Andersgläubige, die nicht gemocht werden würden, trotzdem beim Bau von Schulen helfen würden. Zusätzlich sei Inhalt gewesen, dass Menschen in islamischen Ländern, die nur ihren Gott anbeten würden, auf Grund ihrer islamischen Religion zurückgeblieben wären und nicht fortschrittlich wären.

Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Um dieser Verhaftung und einer allfälligen Bestrafung zu entgehen, sei er aus Afghanistan geflüchtet. In einem Brief sei ihm mitgeteilt worden, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan sein Leben in Gefahr sei.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.07.2010, ZI: 08 04.423-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.07.2011 erteilt (Spruchpunkte II und III).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt im Wesentlichsten zusammengefasst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsbürger und illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wären nicht glaubwürdig. Es wurde jedoch festgestellt, dass Gründe für das Zuerkennen des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würden. Zu vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten wurde ausgeführt, dass prinzipiell für afghanische Urkunden gelte, dass diese nicht auf Grund von inhaltlichen und formellen Kriterien erstellt werden würden. Es sei nicht allzu schwer, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliches gewünschte Dokument zu erhalten, entweder durch Bestechung oder aus Gefälligkeit. Einer Überprüfung von Dokumenten aus Afghanistan seien gewisse Grenzen gesetzt. Die vorgelegten Dokumente seien nicht unbedenklich, sodass diese nicht als Grundlage herangezogen werden könnten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubwürdig.

4. Gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass ihm - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung drohe und er dies hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe. Sein Vorbringen sei glaubwürdig, da dieses auch der Wahrheit entspräche. Die Begründung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz sei nicht nur nicht schlüssig nachvollziehbar, sondern stehe sogar im Widerspruch zu den vom Bundesasylamt selbst in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan.

5. Am 19.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit gegeben, sein Fluchtvorbringen zu erläutern und den Vorhaltungen im angefochtenen Bescheid entgegenzutreten. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari, er ist Moslem schiitischen Glaubens. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt Quarabagh, Taktschin - Tamaki. Er ist ledig.

Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan betrieb sein Vater eine Apotheke. Diese wurde auch mit Arzneimitteln von ausländischen Institutionen beliefert. Bei ihnen zu Hause verkehrten auch Nichtafghanen. Der Beschwerdeführer erfuhr für afghanische Verhältnisse eine liberale Erziehung durch seinen Vater. Ihm wurden auch humanitäre Werte vermittelt. Er wurde nicht streng religiös erzogen.

Im Zuge einer Neujahrsfeier beim Übergang von 2007 auf 2008 wurde er von einem Lehrer seiner Schule aufgefordert bei einer Neujahresfeier in seiner Schule einen von ihm verfassten Aufsatz zu verlesen. Da er nicht wusste, was er schreiben sollte, hat er seinen Vater ersucht, ihm zu helfen. Dieser verfasste einen Text, den der BF im Rahmen der Neujahrsfeier in seiner Schule vor ca. 150 Personen vorlas. Dieser Aufsatz enthielt islamkritische Passagen sowie kritische Anmerkungen zur Lage in Afghanistan. Sofort nach der Verlesung seines Aufsatzes wurde er von seinem Lehrer, der gleichzeitig mit ihm verwandt ist, mit dem Fahrrad nach Hause gebracht. In der Zwischenzeit hatten sich Zuhörer zuerst beim Mullah und anschließend beim Bürgermeister seines Ortes über den Inhalt seines Aufsatzes beschwert. Da absehbar war, dass der BFr festgenommen und bestraft werden würde, hat sein Vater veranlasst, dass er schlepperunterstützt aus Afghanistan flüchtete. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer ein Brief sowie mehrere Dokumente nach Österreich nachgeschickt. In diesem Brief wird ihm mitgeteilt, dass er durch das Vorlesen seines Aufsatzes gegen islamische und afghanische Grundwerte verstoßen habe. Er habe sich darin gegen den Islam gewandt. Seine Familie hätte deswegen ihre Heimat verlassen müssen. Er habe nicht nur sein eigenes Leben sondern auch das Leben seiner Familie in Gefahr gebracht. Er solle nicht in seine Heimat zurückkehren, da er in großer Gefahr sei. Bei den übermittelten Dokumenten befindet sich auch ein vom Innenministerium ausgestellter Haftbefehl betreffend den BF. Als Haftgrund ist darin enthalten, dass er gegen das Heiligtum des Islam verstoßen habe. Er solle verhaftet werden.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan läuft der Beschwerdeführer Gefahr verhaftet und verurteilt zu werden. Die Verhängung der Todesstrafe kann nicht ausgeschlossen werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalts des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Herkunft, Familienstand und Religion des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Asyl - bzw. im Beschwerdeverfahren. Zudem hat er auch Ablichtungen einer afghanischen Geburtsurkunde, eines Schreibens sowie weiterer Dokumente lautend auf seine Person vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer - aus afghanischer Sicht - humanitär bzw. liberal erzogen wurde, hat er in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2015 unter Beweis gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen wesentlichen Teilen den Tatsachen entspricht. Dieser glaubwürdige Eindruck hat sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, zumal er auf alle Fragen sehr offen und hinreichend detailliert geantwortet hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft wären. Vorgehaltene Widersprüchlichkeiten wurden einerseits in der Beschwerde und andererseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeräumt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war stimmig, stichhaltig, nachvollziehbar und damit glaubwürdig.

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten und mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgesetzt wäre, hat er auch durch die Vorlage von entsprechenden Dokumenten unter Beweis gestellt. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht nur eine Verfolgung sondern auch eine Bestrafung droht, wobei auch die Verhängung der Todesstrafe nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus Recherchen im Internet hinsichtlich der Frage der Apostasie im Islam. Diesbezüglich wird festgehalten, dass islamkritische Äußerungen als Abfall vom Glauben zu verstehen seien und insbesondere in Gegenden, in denen die Sharia angewandt wird, mit drastischen Strafen zu ahnden sind. Dabei kann es auch zur Verhängung der Todesstrafe kommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahr liefe, aufgrund seiner islam- und afghanistan-kritischen Äußerungen verfolgt, verhaftet, und bestraft zu werden. Auch die Todesstrafe kommt in Betracht und kann daher nicht ausgeschlossen werden. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wird dem Beschwerdeführer zumindest eine politische Gesinnung unterstellt, die in Afghanistan generell - insbesondere in seiner Heimatprovinz Ghazni als "vaterlandsverräterisch" bzw. gotteslästernd zu sehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aus, dass eine politische Ansicht bzw. Gesinnung zumindest unterstellt wird (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443; 30.06.2011, 2008/23/1375). Die für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund liegt somit vor. Dem Beschwerdeführer droht eine Verfolgung aus politischen Gründen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche politische Gesinnung hat oder eine solche - für andere erkennbar und wahrnehmbar - geäußert hat. Diese Gefahr besteht bei einem Aufenthalt im gesamten afghanischen Staatsgebiet, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden ist.

Da auch kein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- oder Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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