BVwG W215 2016597-1

W215 2016597-1Tribunal Administrativo Federal16 de jan. de 2015

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Regest

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

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BVwG W215 2016597-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.2016597.1.00

Spruch

W215 2016597-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin im Verfahren über den Antrag vom 11.12.2014 von XXXX, geb. XXXX, gest. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2014, Zl. 1048102202-140280530, beschlossen:

I. Das Verfahren wird gemäß § 28 VwG-VG BGBl. I 2013/33 idgF eingestellt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei stellte am 11.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 22.12.2014, Zl. 1048102202-140280530 gem. § 33 Abs 1 Z 2 und 3 iVm § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF und gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ein Aufenthaltstitel gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 14.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Email eine Bestätigung der Krankenanstalt XXXX und ein Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat, Flughafen ein. Der Beschwerdeführer verschied am XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung gem. § 22 Abs. 1 AsylG 2005 entfällt aufgrund des Todes der Beschwerdeführerin

Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages

Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung persönlicher Rechte abzielte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird festgehalten, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2014, Zl. 1048102202-140280530 durch die Einstellung des Verfahrens als ersatzlos behoben gilt (vgl dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 9 RZ 11)

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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