W191 2015981-1•BVwG W191 2015981-1
W191 2015981-1Tribunal Administrativo Federal16 de jan. de 2015
Kostenersatz, Meldepflicht, Mittellosigkeit, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen
W191 2015981-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2014, Zahl 1001743704, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz-FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
(Asylverfahren, fremdenrechtliche Rückkehrentscheidung und Schubhaft):
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist algerischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Seinen Angaben nach reiste er am 11.02.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. Bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.02.2014 gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Im Mai 2004 sei er mit einem Boot von XXXX (Algerien) nach Marseille (Frankreich) gefahren. Dort habe er sich ca. zwei Monate aufgehalten und sei dann mit dem Zug nach Turin (Italien) weitergefahren, wo er die letzten zehn Jahre illegal gelebt habe. Am Vortag sei er selbständig mit dem Zug von Turin nach Wien und im Anschluss weiter nach Traiskirchen gefahren.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er Algerien im Jahr 2004 verlassen habe, da seine Familie hauptsächlich aus Polizisten und Soldaten bestehe und es für seine Familie und ihn daher sehr gefährlich geworden sei, da sie von verschiedenen militanten Gruppierungen bedroht worden wären. Die Lage in Algerien habe sich nicht gebessert, weder politisch noch wirtschaftlich, weshalb er sich entschlossen habe, in Europa zu bleiben. Sonstige Fluchtgründe könne er nicht angeben.
1.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 13.02.2014 gab der BF im Wesentlichen weiters an, er habe in Italien auf einem Markt gearbeitet. Italien habe er verlassen, nachdem er seinen Lebensstandard nicht halten habe können. Italien sei arm. Er sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder Angehöriger einer bewaffneten Gruppierung gewesen. In Algerien gäbe es für ihn keine Möglichkeit, eine ordentliche Lebensgrundlage aufzubauen. Er habe keine Arbeit und kein Geld. Er sei ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen aus seiner Heimat ausgereist. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.02.2014, Zahl 1001743704/14095532, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.02.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz - FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 09.05.2014, Zahl 501 HV 33/2014i, wurde der BF wegen des Verbrechens nach den §§ (15) 127, 130 1. Fall Strafgesetzbuch (StGB, Diebstahl bzw. gewerbsmäßiger Diebstahl) rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von sieben Monaten (davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2014, Zahl I407 2005421-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den negativen Bescheid im Asylverfahren in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 28.05.2014 zugestellt.
1.8. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 02.09.2014, Zahl 041 HV 2014a, wurde der BF erneut wegen des Verbrechens nach den §§ (15) 127, 130 1. Fall und wegen des Vergehens nach § (15) 269 Abs. 1 3. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten (davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
1.9. Am 05.11.2014 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG (Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt) festgenommen und "der Fremdenpolizei" (BFA) übergeben. Entgegen dem im Akt des BFA (Aktenseite 239) enthaltenen, von der zuständigen Referentin zudem nicht unterfertigten "Einlieferungsauftrag" vom 05.11.2014 (und auch entgegen der diesbezüglichen Behauptung in der Beschwerde, mit der jedoch nichts moniert wurde) befand sich der BF zu diesem Zeitpunkt daher nicht in Schubhaft.
1.10. Bei seiner Einvernahme am 05.11.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetsch (die Sprache ist dem Akt nicht nachvollziehbar zu entnehmen, anzunehmenderweise Arabisch), zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gemäß §§ 52, 53 FPG, gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund, wenngleich er hier in Österreich psychische Probleme bekommen habe. Er habe in Österreich keine Unterkunft, sei nicht gemeldet und sei in Österreich zweimal wegen Diebstahl und einmal wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt festgenommen worden. In Italien sei er mehrmals wegen Suchtmitteldelikten festgenommen worden. Er sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In seinem Heimatland habe er nicht gearbeitet, sondern die Matura gemacht und Bauwesen sowie Technisches Zeichnen gelernt. In Österreich sei er bis auf 15 Tage eingesperrt gewesen und von Bekannten unterstützt worden. Er habe keine Erwerbsmöglichkeit.
Sodann verhielt sich der BF laut Niederschrift unkooperativ und aggressiv und verweigerte weitere Angaben.
Der BF gab an, er wolle nach Wien in die Schubhaft. Sollte er zu lange "sitzen", werde er in den Hungerstreik treten und werde sich, wenn er zu lange "sitze", das Leben nehmen. Er verweigerte die Unterschrift unter die Niederschrift.
Der BF wurde in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel und dort im Sinne einer Sicherheitsmaßnahme ("Selbstgefährdung/SM-Gefahr/SM-Ankündigung") in den Einzelzellentrakt verbracht.
1.11. Mit dem oben im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 07.11.2014, Zahl 1001743704, vom BF persönlich übernommen am selben Tag (Unterschrift verweigert, hinterlegt "im Depot"), wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke
der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie
der Sicherung der Abschiebung
angeordnet (Spruchpunkt I.).
In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass für die Realisierung der Abschiebung des BF die Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendig sei. Der BF verfüge derzeit über keine Identitätsdokumente und komme seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nach. Es bestehe daher dringender Sicherungsbedarf.
Der BF hätte am 11.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 28.05.2014 schließlich in "II. Instanz" rechtskräftig negativ entscheiden worden sei. Seither halte sich der BF illegal in Österreich auf. Er sei illegal eingereist und hätte (auch während seines Asylverfahrens) seine Identität nicht nachweisen können. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung (Frist zur freiwilligen Ausreise) nicht nachgekommen.
Der BF sei in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes zweimal bei der Begehung eines Verbrechens betreten worden, weswegen über ihn zwei gerichtliche Freiheitsstrafen verhängt worden seien. Zuletzt sei er aus der Haft bedingt entlassen worden.
Der BF hätte sich in seinem bisherigen Verfahren unkooperativ und aggressiv verhalten und sei seiner Mitwirkungspflicht in der Einvernahme am 05.09.2014 [Anmerkung: richtig 05.11.2014] nicht nachgekommen. Er habe Antworten auf Fragen verweigert und gedroht, der zuständigen Referentin den Stuhl an den Kopf zu schlagen und das Büro zu verwüsten. Er habe das Befüllen der Formulare für das Heimreisezertifikat verweigert.
Er habe Österreich nicht freiwillig verlassen und sei nicht gewillt und in der Lage, Österreich aus eigenem zu verlassen. Er besitze kein gültiges Reisedokument, habe keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten.
Zu seinem Familienleben habe er sämtliche Angaben verweigert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Aus seinen Vorverfahren (Asylverfahren) gehe hervor, dass seine Kernfamilie (außer einer Schwester in Frankreich) in Algerien lebe.
Es werde über den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werden.
Aus den angeführten Gründen sei nach einer Abwägung aller berührten Interessen der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer "Berufung" [richtig: Beschwerde] wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG - im Akt vor dem Bescheid eingeordnet - die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.12. Bei seiner Einvernahme im Stande der Schubhaft am 10.11.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch, - offenbar zum Zweck des Ausfüllens der Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates - machte der BF auf Fragen offenbar Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (Familienverhältnissen). Er sei ledig und habe keine Kinder. Er verfüge über keine Dokumente, die seine Identität nachweisen könnten. Auch unter diese Niederschrift verweigerte der BF seine Unterschrift.
1.13. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2014, Zahl 1001743704, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Bescheidbegründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe und er sich als XXXX sowie als XXXX, geboren am XXXX, sowie als algerischer Staatsbürger ausgegeben habe. Er sei wiederholt wegen des Konsums von Cannabis sowie wegen der Begehung von Trickdiebstählen angezeigt worden. Am 16.06.2014 sei er wegen der Begehung von Diebstählen in Untersuchungshaft genommen worden, und am 05.09.2014 sei er deswegen vom Landesgericht Wiener Neustadt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.
Im Hinblick auf die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes stellte die belangte Behörde fest, dass sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass der Aufenthaltszweck des BF auf der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen beruhe, er nie Interesse an einem ordentlichen Wohnsitz in Österreich gezeigt und bei der Einvernahme auch keine Gründe geltend gemacht habe, welche gegen die Verhängung des Einreiseverbotes gesprochen haben würden. Der BF habe mehrfach versucht, sich durch die Zueignung fremden Eigentums zu bereichern, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu beschaffen und sich damit seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Dies zeige den Unwillen und die Unfähigkeit des BF, geltende Rechtsvorschriften zu beachten. Das der Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet würde massiv öffentlichen Interessen zuwiderlaufen und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, wobei das aggressive und unkooperative Verhalten des BF erschwerend hinzukomme. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachgekommen und habe stattdessen versucht, unter Androhung von Gewalt Personen einzuschüchtern und sich so den Maßnahmen zu entziehen.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. gelangte die belangte Behörde zusammengefasst zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 57 und 55 AsylG nicht vorliegen würden und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu erlassen sei, wobei zugleich gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung getroffen wurde, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig sei.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides zusammenfassend dargestellt aus, dass vor dem Hintergrund der Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 05.09.2014 (Freiheitsstrafe sieben Monate), des unkooperativen und aggressiven Verhaltens und des Versuches, sich durch Drohung von Gewaltanwendung den fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entziehen, des Unterlassens der freiwilligen Ausreise sowie der Missachtung der melderechtlichen Bestimmungen der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt sei.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Der BF verfüge in Österreich über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte, Rechte nach Art. 8 ERMK würden nicht verletzt. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet.
Die Abwägungsentscheidung habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde befand die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III., dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen sei, zumal die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.11.2014 nachweislich persönlich ausgefolgt.
1.14. Mit Schreiben seines Vertreters vom 26.11.2014, eingebracht beim BFA per Telefax am selben Tag, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2014 (Punkt 1.13.)und führte darin zusammengefasst aus, dass der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit bekämpft werde. Der BF sei am 05.11.2014 nach seiner Haftentlassung vorgeführt worden und eine Rückkehrentscheidung sei bereits rechtskräftig und durchsetzbar gewesen, sodass entschiedene Sache vorliege und keine neue Rückkehrentscheidung gefällt werden könne. Eine Abschiebung nach Algerien sei nicht zulässig, da der BF dort einer Verfolgung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Verhängung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes sei nicht gerechtfertigt. Eine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von sieben Monate Freiheitsstrafe wegen eines Eigentumsdelikts lasse nicht den Schluss für eine Gefährlichkeitsprognose zu, die ein Einreiseverbot in der maximalen Länge rechtfertige.
Abschließend wurden die Anträge gestellt,
a) den Bescheid aufzuheben;
b) einen Aufenthaltstitel zu erteilen;
c) von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen;
d) die Abschiebung nach Algerien für unzulässig zu erklären.
Ferner wurde beantragt, das verhängte Einreiseverbot aufzuheben und der Beschwerde, da keine Gefahr im Verzuge vorliege, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Weiters wurde beantragt, das Verfahren zur Ergänzung an die "1. Instanz" zurückzuverweisen.
1.15. Diese Beschwerde langte beim BVwG am 27.11.2014, bei der zuständigen Gerichtsabteilung samt Akt am 03.12.2014 ein.
1.16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2014, Zahl I403 2014707-1/6E, wurde die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vom 14.11.2014 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte das BVwG unter anderem aus:
"[...]
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Algerien beruht einerseits auf dem rezenten Erkenntnis des Bundesver-waltungsgerichtes vom 22.05.2014, in welchem der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014 (Zahl 1001743704/14095532) bestätigt wurde und andererseits darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Daran vermag auch die gänzlich unsubstantiierte Behauptung im Beschwerde-schriftsatz, nämlich, dass die Abschiebung nicht zulässig sei, weil ‚eine Verfolgung gemäß Art. 3 EMRK' drohe, nichts zu ändern. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund und ledig ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und selbst angegeben hat, in Algerien bis 2001 als Lagerarbeiter gearbeitet zu haben. Nach seiner Ausreise aus Algerien (Jahr 2004) habe er zwei Monate in Frankreich und danach rund zehn Jahre in Italien gelebt. Dort hat er seinen Angaben zufolge auf einem Markt gearbeitet, sodass die erkennende Richterin die Auffassung des erkennenden Richters im zitierten abweisenden Asyl-Erkenntnis teilt, wonach es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der sich mit anzunehmender Sicherheit in seiner Heimat den notwendigen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit verdienen kann.
Auch den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im bekämpften Bescheid sowie den Standpunkten des Bundesverwaltungsgerichtes im abweisenden Asylverfahren kann von der erkennenden Richterin beigetreten werden, wonach der Beschwerdeführers erst seit Feber 2014, also erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig ist und dabei keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung erworben hat, sowie dass auch keine außergewöhnlichen Umstände zu Tage getreten sind, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer beruflich, in seiner Freizeit oder in sonstiger Weise in das gesellschaftliche Leben in Österreich integriert ist. Vielmehr sprechen seine wiederholte Straffälligkeit und die daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilungen gegen das Vorhandensein von ernsthaften Integrationsbestrebungen.
Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurden auch nicht behauptet. Ebenso finden sich keine Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen im Bundesgebiet.
2.2.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Hinblick auf Spruchpunkt I. ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz nunmehr vorgebracht wird, dass bezüglich der im belangten Bescheid getroffenen Rückkehrentscheidung eine ‚entschiedene Rechtssache' vorliege, so ist dem entgegenzuhalten, dass zwar im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über einen bestimmten, bereits bescheidmäßig abgesprochenen Sachverhalt bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen kann (vgl. VwGH 04.05.1990, 90/09/0016; VwGH 17.06.1993, 93/09/0076; VwGH 09.11.2006, 99/16/0395). Im konkreten Sachverhalt kann jedoch nicht von einem Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen gesprochen werden.
Dies aus folgenden Erwägungen: In der (negativen) Asylentscheidung vom 17.02.2014 wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG getroffen. Diese Bestimmung beendet den rechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet, und zwar nach der Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. nach Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Die nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpfte Rückkehrentscheidung vom 14.11.2014 wurde jedoch gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und diese Bestimmung zielt (im Unterschied zu § 52 Abs. 2 Z 2 FPG) darauf ab, den nicht rechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet zu beenden.
Aufgrund dieser hervorstechenden Diversitäten sowohl in der Sachals auch in der Rechtslage dieser Entscheidungen vermag die erkennende Richterin sohin in gegenläufiger Ansicht zum Beschwerdeführer keine entschiedene Sache (res iudicata, § 68 Abs. 1 AVG) zu erblicken.
2.2.7. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. ist von der erkennenden Richterin zunächst den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Delinquenzen und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. der daraus erfließenden Gefährdungsprognose (vgl. etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0143; VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080) prima vista die Verhängung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot nur schwer zu tragen vermögen, beizutreten.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Ermittlungsergebnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dessen Gesamtverhalten ein unvollständiges war, zeigt sich jedoch für die erkennende Richterin ein erheblich veränderter Beurteilungssachverhalt.
Wie sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des getätigten Ermittlungsverfahrens eingeholten, aktuellen Strafregisterauszug ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 02.09.2014, Zahl 041 HV 70/2014a - trotz offener Probezeit aufgrund seiner Erstverurteilung - erneut wegen des Verbrechens nach §§ (15) 127, 130 1. Fall StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) sowie wegen des Vergehens nach §§ (15) 269 Abs. 1 3. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten (davon 14 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Diese Verurteilung fand in den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde bzw. in dem in der Folge erlassenen Bescheid vom 14.11.2014 jedoch noch keine Berücksichtigung.
Insofern zeigt sich in der nunmehrigen Gesamtschau, dass der Beschwerdeführer im Februar 2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und nach dem rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens und trotz daraus erfließenden Illegalität seines Aufenthalts nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Bereits kurz nach seiner illegalen Einreise wurde der Beschwerdeführer - noch während des laufenden Asylverfahrens (sic!) - in einem hohen Maße (Verbrechenstatbestand des § 130 StGB - der Strafrahmen für die Freiheitsstrafe beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahren) straffällig und auch deswegen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (davon fünf Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund dieser eingriffsintensiven Delinquenzen in der Zeit vom 11.03.2014 bis 02.06.2014 in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft.
Nach seiner Haftentlassung - das Asylverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und rechtskräftig negativ entschieden - unterließ es der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und fehlender Aufenthaltsberechtigung, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Vielmehr verblieb der Beschwerdeführer weiterhin illegal im Bundesgebiet und kam auch seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich nach den Bestimmungen des Meldegesetzes anzumelden, nicht nach.
Bereits am 16.06.2014, also nur zwei Wochen nach der Haftentlassung, wurde der Beschwerdeführer trotz der im Ersturteil großteils bedingt ausgesprochenen Haftstrafe und der offenen Probezeit erneut durch die Verwirklichung des Tatbestandes der Begehung eines versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (Verbrechenstatbestand nach §§ 15, 127, 130 StGB, 1. Fall) qualifiziert straffällig.
Darüber hinaus schleuderte der Beschwerdeführer einen Sessel gegen einen Polizeibeamten, um seine Einlieferung in die Justizanstalt zu vereiteln, was eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 3. Fall StGB) nach sich gezogen hat.
Aus dem Vorangeführten zeigt sich für die erkennende Richterin im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Ignoranz gegenüber der öster-reichischen Rechtsordnung geprägt ist und sich der Beschwerdeführer auch trotz einer mit Untersuchungs- und Strafhaft einhergehenden gerichtlichen Verurteilung samt verhängter Probezeit und eines bedingt angedrohten Haftübels nicht davon abhalten ließ, bereits kurze Zeit nach seiner Haftentlassung neuerlich mit schweren Delinquenzen rückfällig zu werden und darüber hinaus die bereits wiederholt an den Tag gelegte Straffälligkeit mit der (versuchten) Gewaltanwendung gegenüber Exekutivbeamten auch noch zu steigern.
Zusätzlich ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer beharrlich die Illegalität seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie die meldepolizeilichen Vorschriften ignoriert und er bis dato keine Bescheinigung bezüglich einer allfällig zwischenzeitlich vollzogenen freiwilligen Ausreise dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt bzw. eine solche freiwillige Ausreise im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht hat.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin wird vor dem Hintergrund des konkret vorliegenden Sachverhaltes und der Wertung des bisherigen Verhaltens sowie der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des prospektiv zu erwartenden Verhaltens sowie unter Einbeziehung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 10 Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig erachtet.
2.2.8. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides ist bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von der erkennenden Richterin zu konstatieren, dass den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten werden kann, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Dies umso mehr, als die Erstverurteilung wegen qualifizierten Diebstahls und die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, sich den asyl- und fremdenpolizeilichen sowie den melderechtlichen Vorschriften Österreichs zu unterwerfen einerseits, und der, von der belangten Behörde noch unberücksichtigt gebliebene, sofortige (gesteigerte) strafrechtliche Rückfall trotz laufender Probezeit und bedingt ausgesprochener Haftstrafe andererseits, eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit implizieren.
[...]"
1.17. Am 27.11.2014 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da laut Schriftstück des BFA (Aktenseite 427) "aufgrund der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen für das Heimreisezertifikat ein Wegfall der Haftgründe" vorliege.
1.18. Gegen den in Punkt 1.11. angeführten, gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid erhob der BF durch Schreiben seines gewillkürten Vertreters ohne Datum, eingebracht per Telefax am 16.12.2014, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde sei gewahrt, da im Gegensatz zur unrichtigen Rechtmittelbelehrung eine 6-wöchige Frist ab dem 27.11.2014 [Anmerkung: Entlassung aus der Schubhaft] relevant sei.
In der Beschwerde wurde behauptet, der BF hätte sich tatsächlich von 05.11.2014 bis 27.11.2014 in Haft befunden.
Der BF stellte den "Antrag,
die über den BF verhängte Schubhaft für rechtswidrig zu erklären,
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen [,]
der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen auf[zu]tragen."
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorgelegen hätten. Fehlende Bereitschaft auszureisen, stelle keinen Schubhaftgrund dar. Es liege auch auf der Hand, dass unter den gegebenen Umständen nicht damit gerechnet werden könne, dass der BF soziale Anknüpfungspunkte in Österreich habe oder selbsterhaltungsfähig sei, im Hinblick darauf, dass er keine Berechtigung habe zu arbeiten.
Zur Realisierung der Abschiebung sei die Erlangung eines Heimreisezertifikates unabdingbar notwendig. Die Behörde hätte ausreichend Zeit gehabt, sich um die Beschaffung eines Heimreisezertifikates zu kümmern. Erfahrungsgemäß werde von der algerischen Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt.
Auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) E4/2014/11 vom 26.06.2014 sei davon auszugehen, dass es derzeit kein funktionierendes Rechtsschutzsystem gegen Schubhaftverhängungen gebe. § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG sei offensichtlich verfassungswidrig. Es lasse sich nicht beurteilen, welches Gericht zuständig sei und innerhalb welcher Frist eine Schubhaftbeschwerde einzubringen ist. Fehle es aber an einem funktionierenden Rechtsschutzsystem, sei [es] in Hinblick auf die verfassungsgesetzlichen Vorgaben (EMRK, Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit) von vorneherein unzulässig, die Schubhaft zu verhängen.
1.19. Diese Beschwerde langte am 16.12.2014 beim BVwG ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Mit Schreiben vom 23.12.2014, eingegangen beim BVwG am 30.12.2014 und einlangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 02.01.2015, legte das BFA die Verwaltungsakten vor und beantragte, das BVwG möge
den Bescheid des BFA bestätigen
"gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen"
[Anmerkung: bei Punkt 2. handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, da der BF bereits am 27.11.2014 aus der Schubhaft entlassen worden ist]
1.20. Aus einem E-Mail-Verkehr des BVwG mit dem BFA Anfang Jänner 2015 geht hervor, dass der BF bis dahin nicht abgeschoben worden ist. Der BF habe seit seiner Entlassung aus der Schubhaft seine Meldepflichten nicht erfüllt. Das Heimreisezertifikat sei am 10.12.2014 beantragt worden, ein Datum für die Ausstellung sei noch nicht bekannt, im Jänner werde eine Urgenz an die Botschaft eingeleitet werden.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Aktenvorgänge betreffend das Aslyverfahren des BF, sein fremdenrechtliches Verfahren betreffend Einreiseverbot wegen strafgerichtlicher Verurteilungen sowie seine Schubhaft, samt den damit verbundenen Niederschriften über die Einvernahmen des BF und die erlassenen Bescheide
Einsicht in die Gerichtsakten des BVwG bezüglich dieser Vorgänge
Einsicht in die Eingaben des Vertreters des BF, insbesondere in die gegenständliche Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft am 07.11.2014.
3. Feststellungen (Sachverhalt):
3.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
3.2. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2014, Zahl I407 2005421-1/6E, rechtskräftig negativ entschieden wurde.
3.3. Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten, ist ledig und befindet sich in arbeitsfähigem Alter. Er hat nach seinen Angaben in Algerien die Schule besucht und bis 2001 als Lagerarbeiter in seiner Heimat gearbeitet. 2004 sei er von Algerien ausgereist und habe danach in Frankreich und rund zehn Jahre in Italien gelebt, wo er mit Arbeiten auf dem Markt seinen Lebensunterhalt verdient habe.
3.4. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Österreich. Nach seinen Angaben ist sein Vater verstorben, seine Mutter sowie vier seiner Brüder leben in Algerien und eine Schwester in Frankreich. Der BF verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er ging bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach.
3.5. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 09.05.2014, Zahl 501 HV 33/2014i, wurde der BF wegen des Verbrechens nach den §§ (15) 127, 130 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von sieben Monaten (davon fünf Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 02.09.2014, Zahl 041 HV 2014a, wurde der BF - in offener Probezeit - erneut wegen des Verbrechens nach den §§ (15) 127, 130 1. Fall sowie wegen des Vergehens nach § (15) 269 Abs. 1 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten (davon 14 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
3.6. Gegen den BF liegt sowohl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (im Rahmen seines Asylverfahrens) als auch eine Rückkehrentscheidung vom 14.11.2014 gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vor (die im Unterschied zu § 52 Abs. 2 Z 2 FPG darauf abzielt, den nicht rechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet zu beenden), beide rechtskräftig bestätigt durch Erkenntnisse des BVwG.
3.7. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG in der geltenden Fassung in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre, und wurde im Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2014, Zahl I407 2005421-1/6E, festgestellt, dass keine Gründe nach § 50 FPG vorliegen und die Abschiebung nach Algerien zulässig ist.
3.8. Der BF befand sich in der Zeit vom 11.02.2014 bis 11.03.2014 in der Grundversorgung für Asylwerber in Österreich und war anschließend mehrere Monate in den Justizanstalten Wien-Josefstadt, Korneuburg und Wiener Neustadt in Strafhaft sowie ab 07.11.2014 in Schubhaft. Er war zu keinem Zeitpunkt an einer anderen (privaten) Adresse in Österreich gemeldet. Seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 27.11.2014 erfüllt der BF seine Meldepflichten nicht und hält sich nach dem Aktenstand weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
3.9. Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich wie auch seine Lebensumstände ließen - jedenfalls bis zur Beantragung eines Heimreisezertifikates bzw. bis zum Vorliegen der dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen - erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Algerien zu verhindern versuchen werde (so hat er etwa im Stande der Schubhaft nicht nur die Beantwortung von Fragen, sondern auch die Leistung einer Unterschrift unter die Niederschriften seiner Einvernahmen mehrfach verweigert). Das BVwG schließt sich diesbezüglich den oben in Punkt 1.11. angeführten, vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführten Gründen hiefür in den erheblichen Punkten an.
Der BF verfügt über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, spricht nicht Deutsch, hat keine Möglichkeit mehr auf Grundversorgung für Asylwerber, hat keine gültigen Reisedokumente - und kann somit Österreich auf legale Weise nicht verlassen - und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich in außerordentlichem Maße dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung bestand.
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.
4.2. Zu den Sachverhaltsfeststellungen:
Die oben unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Umstand, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.
Die Feststellungen betreffend die mehrmalige rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Begehung mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen ergibt sich aus dem Akteninhalt (Strafkarten) und entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Zu Spruchpunkt I., Anordnung der Schubhaft:
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 96:
"Artikel 8
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.
(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,
f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.
Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.
Artikel 9
Garantien für in Haft befindliche Antragsteller
(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.
Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.
(2) - (10) [...]
[...]
Artikel 31
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20.07.2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 32
Aufhebung
Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21.07.2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 33
Inkrafttreten und Geltung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21.07.2015."
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29.06.2013, L 180, 31:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, das heißt das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).
Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung; weiters 28.08.2012, 2010/21/0388, mwN).
5.2.1.2. Zu Ausführungen in der Beschwerde:
Die Behauptung, dass Algerien erfahrungsgemäß keine Heimreisezertifikate ausstelle, blieb ohne weitere Begründung und unbelegt. Dass der BF bereits am 05.11.2014 in Schubhaft genommen worden sei, ist - ebenso wie der Inhalt eines nicht unterfertigten Schriftstückes des BFA vom 05.11.2014 (siehe oben Punkt 1.9.) - aktenwidrig.
Zu der Behauptung in der Beschwerde, dass auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes E4/2014/11 vom 26.06.2014 davon auszugehen sei, dass es derzeit kein funktionierendes Rechtsschutzsystem gegen Schubhaftverhängungen gebe; § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG sei offensichtlich verfassungswidrig; es lasse sich nicht beurteilen, welches Gericht zuständig sei und innerhalb welcher Frist eine Schubhaftbeschwerde einzubringen ist; fehle es aber an einem funktionierenden Rechtsschutzsystem, sei [es] in Hinblick auf die verfassungsgesetzlichen Vorgaben (EMRK, Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit) von vorneherein unzulässig [,] die Schubhaft zu verhängen, wird festgehalten:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt. Durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-VG umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Im Übrigen wurde durch das FNG-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA-G, sondern auch das BFA-VG erlassen.
Was die Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim BVwG oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der den Bescheid erlassenden oder die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das BVwG "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Das BVwG übersieht nicht, dass der VfGH mit Beschluss vom 26.06.2014, E4/214-1, beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Weise der VfGH in der Folge tatsächlich hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entscheidet. Es besteht dennoch kein Zweifel daran, dass diese Bestimmungen nach wie vor dem Rechtsbestand angehören, und steht gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zu, sondern haben sie diese anzuwenden.
Wenn auch das BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und in Art. 135 Abs. 4 B-VG für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen hat, so werden diese (derzeit) nicht geteilt, und ist ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren bereits durch den VfGH von Amtswegen anhängig geworden, und stehen im Übrigen gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsmittel der ordentlichen Revision an den VwGH und der Beschwerde an den VfGH offen (dazu siehe Spruchteil B).
5.2.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Das BVwG stellt fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich eine Anzahl von mehreren kleineren - oben angeführten - Verfahrensmängeln (sowie eine Vielzahl von Schreibfehlern in den Schriftstücken des BFA - Grammatik, Orthografie) - aufgefallen ist.
Der BF ist nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens Fremder im Sinne von § 76 Abs. 1 FPG (vgl. dazu auch die Legaldefinition von Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG).
Er hat während laufenden Asylverfahrens mehrere gerichtlich strafbare Handlungen begangen und ist wegen Verbrechen zweimal zu mehrmonatigen unbedingten Haftstrafen verurteilt worden. Zur Sicherung seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ist er nach Verbüßung eines Teiles seiner Haftstrafen (bedingte Entlassung) vorläufig festgenommen und sodann auf Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2014 in Schubhaft genommen worden.
Diese Vorgangsweise war gerechtfertigt, da zusätzlich zum Vorliegen anderer Voraussetzungen (der BF verfügte über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, spricht nicht Deutsch, hat keine Möglichkeit mehr auf Grundversorgung für Asylwerber, hat keine gültigen Reisedokumente - und kann somit Österreich auf legale Weise nicht verlassen - und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich in außerordentlichem Maße dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht) der BF außerdem noch jegliche Kooperation und Bereitschaft, an der Beschaffung seiner Papiere zur legalen Heimreise (Beantragung eines Heimreisezertifikates bei der zuständigen Botschaft) mitzuwirken, verweigert hat.
Dass hinsichtlich des BF ein erhöhter Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr bestand, leitete sich zudem aus seinem Vorverhalten (hier sei auf die gerichtlichen Haftstrafen verwiesen) ab. In Österreich verfügte der BF weder über eine Meldeadresse, noch Angehörige oder sonstige soziale Kontakte und hatte keine legalen Erwerbsmöglichkeiten.
Dass ein Untertauchen des BF im Falle seiner ersatzlosen Entlassung aus der gerichtlichen Haft sehr wahrscheinlich war, ergibt sich aus dem dargelegten Vorverhalten des BF. In diesem Zusammenhang kann auch nicht erkannt werden, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels (etwa Unterbringung in einer Einrichtung mit dem BF obliegenden regelmäßigen Meldepflichten) dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, was der BF auch zwischenzeitlich mit seinem weiteren Verhalten nach Entlassung aus der Schubhaft (er ist seinen Meldepflichten nicht nachgekommen) dargetan bzw. bestätigt hat.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - jedenfalls bis zum Vorliegen der für die Beantragung eines Heimreisezertifikates erforderlichen Unterlagen - bestand sohin erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht hätte werden können, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung zur Verfügung halten würde.
Aus seinem Gesamtverhalten war zu schließen, dass sich der BF mit großer Wahrscheinlichkeit einer Überstellung nach Algerien zu entziehen suchen würde.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sohin, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorgelegen wären, die der Schubhaft entgegengestanden hätten, ist weder den vorgelegten Akten, noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit §§ 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.
5.2.2. Zu Spruchpunkt II., Verfahrenskosten:
§ 35 Abs. 1 VwGVG lautet:
Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Während das BFA Verfahrenskosten gar nicht geltend gemacht hat, bestand ein Anspruch des BF auf Ersatz seiner Kosten (Aufwendungen) daher gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in der geltenden Fassung jedenfalls nicht, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist.
Dazu kommt, dass § 35 VwGVG ausdrücklich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei normiert.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein Schubhaftverfahren: Der BF rügt in seiner Beschwerde explizit seine Inschubhaftnahme (Anordnung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft). Diese erfolgte aber nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Bescheides der Verwaltungsbehörde vom 07.11.2014.
Zumal auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des § 79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Auch mit den Materialien zu § 22a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG alte Fassung hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG.... Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.
In diesem Sinne war daher das Begehren des BF auf Kostenersatz mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
5.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Die Ausführungen in der Beschwerde stellen lediglich Rechtsausführungen dar.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF - zur allfälligen Klärung des Sachverhaltes - mündlich zu erörtern gewesen wäre. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Der BF ist schon vor Einbringung der Beschwerde aus der Schubhaft entlassen worden und hat seitdem wochenlang seine Meldepflichten nicht erfüllt und somit auch im Nachhinein die Einschätzung seiner Person bzw. seines Verhaltens bestätigt.
Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des VwGH (bzw. des VfGH) ab, noch fehlt es zu einem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft - und somit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung -, etwa der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (beim BVwG oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim BVwG oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.
Auch in Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich - ganz abgesehen vom Prüfungsbeschluss des VfGH bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 22a BFA-VG - an einer bisherigen Rechtsprechung des VwGH.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.