BVwG W171 1419032-1

W171 1419032-1Tribunal Administrativo Federal16 de jan. de 2015

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befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, soziale Gruppe,<br/>subsidiärer Schutz

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BVwG W171 1419032-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1419032.1.00

Spruch

W171 1419032-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2011, Zl. 10 11.171-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 16.01.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.11.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, wies dieser bei einer Niederschrift vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag eine Geburtsurkunde mit Lichtbild, ausgestellt am 04.06.2010 vom Identifizierungsamt XXXX, vor. Er gab an, dass er am 01.01.1994 in XXXX, Afghanistan, geboren sei. Seine letzte Wohnadresse sei die Ortschaft XXXX in XXXX, Provinz XXXX, gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Muslim. Er habe vier Brüder im Alter zwischen drei und vierzehn Jahren. Er sei verheiratet und habe zuletzt als Hirte gearbeitet. Bei der am gleichen Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er im Wesentlichen vor, seine Stiefschwester würde mit ihrem Ehegatten in Österreich leben. Als Fluchtgrund gab er an, sein Leben sei in Gefahr, weil sein Vater mit der Partei VAHDAT zusammengearbeitet habe. Sein Vater sei vor sieben Jahren geflüchtet, er wisse jedoch nicht, wohin. Die Taliban würden seinen Vater wegen seiner Tätigkeit umbringen wollen. Da sein Vater geflüchtet sei, würden die Taliban ihn als Geisel nehmen wollen, um damit zu erreichen, dass sein Vater sich stelle. Er habe seinen Vater in den letzten sieben Jahren weder gesehen noch mit ihm telefoniert. Er habe immer bei seiner Mutter gewohnt. Die Frage, ob er wisse, wer der Vater seines dreijährigen Bruders sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, das sei sein Vater. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden. Hinsichtlich seines Reisewegs gab er an, er sei vor ca. eineinhalb Monaten mit einem LKW von XXXX nach Pakistan und weiter in den Iran gereist. Von dort aus sei er mit verschiedenen Fahrzeugen glaublich über die Türkei bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 02.12.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Taliban würden ihn als Geisel nehmen wollen, da sein Vater verschwunden sei. Er habe vor einem Jahr, im Alter von 15 Jahren, geheiratet. Der Beschwerdeführer stimmte einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seines Alters zu.

Aus dem Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für klinisch-forensische Bildgebung vom 10.01.2011 geht hervor, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren ergebe. Das geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden. Bei einer diesbezüglichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.01.2011 gab er nach Vorhalt des Untersuchungsergebnisses zusammengefasst an, er habe beim Registeramt einen Personalausweis erhalten, wonach er 16 Jahre alt sei. Er habe hiezu nichts vorlegen müssen, sondern sei sein Alter nach Anschauen geschätzt worden. Das Ergebnis des nunmehr eingeholten Gutachtens sei in Ordnung. Er wolle in Österreich in der Nähe seiner Halbschwester untergebracht werden.

Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.04.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Mutter, Ehegattin, vier Brüder, eine Schwester und ein Onkel väterlicherseits würden in der Provinz XXXX in der Nähe der Stadt XXXX wohnen. Er habe dort ebenfalls bis zu seiner Ausreise vor vier oder fünf Monaten gewohnt und in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht verfolgt worden. Er habe Probleme mit den Taliban gehabt, weil sein Vater bei den Hezb-e Wahdat gewesen sei. Sein Vater werde vermisst und die Taliban würden nun den Beschwerdeführer suchen. Sein Vater werde seit eineinhalb Jahren vermisst. Er wisse nicht, wo und wie sein Vater verschwunden sei. Die Taliban hätten ihn vor eineinhalb Jahren mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich dabei gewesen, habe aber von seiner Schwester davon erfahren. Er selbst sei vor sieben oder acht Jahren von einem ihm unbekannten Taliban geschlagen worden. Die Frage, ob ihm danach noch etwas passiert sei, verneinte der Beschwerdeführer. Gefragt, was die Taliban nun von ihm wollen würden meinte der Beschwerdeführer, diese würden seinen Vater wollen. Er kenne die Taliban nicht, vor denen er sich fürchte, es handle sich um ihm unbekannte Leute. Er selbst sei nicht Mitglied der Hezb-e Wahdat gewesen. Er habe das Verschwinden seines Vaters nicht bei der Polizei angezeigt. Sonst sei nichts passiert. Es hätten sich sonst zuvor keine Vorfälle ereignet. Bei einer Rückkehr könnten die Taliban ihn wieder bedrohen. Sein Vater und auch er selbst würden gesucht werden. Die Taliban würden ihn dann töten. Gefragt, warum ausgerechnet er von unbekannten Taliban bedroht werden sollte, gab er an, sie würden seinen seit eineinhalb Jahren verschwundenen Vater suchen und würden aus Rache die Familie beseitigen wollen. Er könne weder über die ihn bedrohenden Personen näheren Angaben machen noch seine Angaben konkretisieren. Er wisse nicht, wann er seinen Vater zuletzt gesehen habe und könne dazu keine Angaben machen. Von seiner Schwester habe er gehört, dass dieser seit eineinhalb Jahren vermisst sei. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass sein Vater bereits vor sieben Jahren geflüchtet sei, die Taliban den Beschwerdeführer als Geisel nehmen wollen würden und er bis zuletzt an seiner Heimatadresse gewohnt habe, meinte der Beschwerdeführer: "Ja, das stimmt. Seit ich hier in Österreich bin, weiß ich es.". Auf Vorhalt, dass eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja.". Sonst habe er keine Fluchtgründe. Er habe in Österreich einen Onkel und eine Halbschwester, diese würden jedoch nicht für ihn sorgen können. Er habe in Afghanistan nicht mit diesen beiden zu tun gehabt, er sei noch sehr klein gewesen, die beiden wären schon lange weg aus Afghanistan. Nach Erörterung der Länderfeststellungen zu Afghanistan meinte der Beschwerdeführer, die Sicherheitslage sei sehr schlecht.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.04.2011, Zl. 10 11.171-BAG, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Da seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, habe die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden können. Aus der allgemeinen Lage sei keine Verfolgung seiner Person abzuleiten. Aus seinen individuellen Verhältnissen lasse sich auch keine Gefährdung iSd § 8 AsylG ableiten und sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten. Der im Zuge der Ausweisung mögliche Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte sei jedenfalls gerechtfertigt.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, dass er bezüglich des Verschwindens seines Vaters ausführen wolle, dass er zu diesem seit sieben Jahren keinen Kontakt habe. Sein Vater habe seine Mutter manchmal besucht. Er selbst habe keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt und auch nicht gewusst, wann dieser zu Besuch komme. Sein Vater habe sich nämlich verstecken müssen, weshalb auch die Besuche bei seiner Mutter geheim gewesen seien. Seit eineinhalb Jahren werde sein Vater vermisst. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters verfolgt worden. Die Taliban würden auch Familienmitglieder politisch aktiver Menschen verfolgen. Der Grund für seine späte Ausreise sei, dass er noch Geld organisieren habe müssen. Hilfe einer Rechtsschutzeinrichtung in Afghanistan habe er nicht in Anspruch nehmen können, weil die Polizei ineffizient arbeite und korrupt sei, was auch aus den Länderfeststellungen hervorgehe. Zur allgemeinen Sicherheitslage in seinem Herkunftssaat finden sich in der Beschwerde Auszüge aus diversen in Berichten der Schweizer Flüchtlingshilfe enthaltenen Feststellungen. Die belangte Behörde habe keine umfassenden Feststellungen zur Sicherheitslage getroffen und hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass er bei einer Rückführung nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten; in eventu des subsidiär Schutzberechtigten; in eventu die Behebung des Bescheids und Zurückverweisung an die erste Instanz sowie die ersatzlose Behebung der Ausweisung.

1.3. Aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 22.09.2011 betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde geht hervor, dass die Authentizität des Formularvordrucks nicht entschieden werden könne. Eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten sei nicht möglich. Da es sich beim vorgelegten Formularvordruck um eine Reproduktion im xenographischen Verfahren (Laserdruck/-kopie) handle, wäre es aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne jedoch nicht beurteilt werden.

1.4. Einlangend am 17.10.2012 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Befund vom 18.09.2012 übermittelte, aus welchem als Diagnose "Chondrodystrophie; HWS+BWS+LWS-Syndrom. Skot. Fehlhaltung, Spondyalarthrose d. WS, Sal. L5, BS-Deg. L1-S1; Coxalgie bds. Gonalgie bds. und Chondropathie Pat. bds." hervorgeht.

1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen zwei Wochen sämtliche ihn betreffende, aktuellen medizinischen Unterlagen vorzulegen.

1.6. Mit Schreiben vom 14.06.2014 wurden Verschreibungen vom 08.05.2013 sowie vom 23.06.2014 (Delfamat; Anm.: Schmerzmittel), ein Therapieplan (Bewegungstherapie/Massage) sowie ein Röntgenbefund vom 10.06.2014 übermittelt. Aus letzterem geht als Ergebnis eine flachbogig rechtskonvexe Skoliose und verstärkte Kyphosierung im oberen Drittel (BWS), eine Streckfehlhaltung und Intervertebralarthrosen sowie (LWS und BWS) ein ausgeprägter thoracaler Morbus Scheuermann hervor.

1.7. Mit Schreiben vom 03.07.2014 teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht teilzunehmen.

1.8. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, in Österreich würden seine Schwester und sein Onkel mütterlicherseits leben. Onkel und Schwester seien verheiratet. Die Schwester sei eine Halbschwester, sie würden denselben Vater haben. Er sehe seine Verwandten täglich, seit sie in der gleichen Ortschaft in Österreich leben würden. Sein Onkel habe hier eine Ausbildung zum Schweißer gemacht, zurzeit arbeite er nicht. Er glaube, dieser habe hier schon gearbeitet; seine Schwester arbeite im Haushalt. Der Beschwerdeführer legte eine über den derzeitigen Besuch eines vier Wochenstunden umfassenden Deutschkurses vor, welche ihm nach Einsicht durch das Gericht im Original zurückerstattet wurde. Der Beschwerdeführer gab an, er würde in mehreren Tageseinheiten Deutsch lernen und über den Tag verteilt auch Rückentraining wegen seiner Krankheit machen. In seiner Unterkunft würden ausschließlich Asylwerber leben. Zu einer allfälligen Krankenbehandlung in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass sie keinen Arzt gehabt hätten, es habe aber jemanden gegeben, der chiropraktische Tätigkeit vollführt habe. Trotz dieser Behandlung hätten sich seine Leiden damals nicht verbessert. Seine Krankheit an der Wirbelsäule sei nicht heilbar. Sie werde medikamentös mit schmerzstillenden Mitteln behandelt und es seien ihm Maßnahmen zum Training seiner Rückenmuskulatur vorgeschrieben worden. Unter Umständen wäre auch die Stützung seines Skelettes durch Mieder oder Ähnliches möglich. Der Beschwerdeführer legte nunmehr einen aktuellen Befund vom 17.07.2014 vor, aus dem sich im Wesentlichen ergibt, dass neben physikalischen Maßnahmen, schmerzstillenden Mitteln, Bandagen und Übungen für die Wirbelsäulenmuskulatur derzeit keine weiteren medizinischen Möglichkeiten gegeben sein dürften. Der klinische Befund vom 17.07.2014 wurde zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer gab an, mit den Medikamenten könne er nur schlafen, wenn er gehe, habe er immer Schmerzen.

Er stamme aus dem Dorf XXXX, dies sei im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Nach Vorlage einer Landkarte von Afghanistan war der Beschwerdeführer in der Lage, den Distrikt XXXX auf der Karte ausfindig zu machen und zu zeigen. Er gab weiters an, dass die Wegzeit von XXXX-Stadt nach XXXX etwa eine Stunde betrage. In XXXX lebe noch ein Onkel väterlicherseits, sonst niemand. Auf nochmalige Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, es lebe auch seine Frau dort in der Umgebung in einem kleinen Dorf. Er habe keine Kinder. Seine Mutter befinde sich im Iran. Sein Vater sei vor ca. eineinhalb Jahren von den Taliban mitgenommen worden. Er meine damit, als er Afghanistan verlassen habe, sei er eineinhalb Jahre danach von den Taliban mitgenommen worden. Nach nochmaliger Rücksprache mit dem der Verhandlung beigezogenen Dolmetscher wurde diese Angabe noch einmal bestätigt. Auf Vorhalt, dass er im Zuge der Befragung vor dem Bundesasylamt am 13.04.2011 (AS 155) seinerzeit bereits angegeben habe, dass sein Vater eineinhalb Jahre zuvor vermisst worden sei und dies mit der heutigen Aussage nicht in Einklang zu bringen sei, gab der Beschwerdeführer an, ja, es sei jedenfalls mehr als vier Jahre her. Es wurde versucht, diesen Widerspruch graphisch darzustellen, um Missverständnisse auszuschließen und wurde die Grafik dem Akt als Beilage angeschlossen und durch den Dolmetsch mündlich übersetzt. Seine Mutter sei ca. eineinhalb Jahre nach seiner Ankunft in Österreich in den Iran gegangen, sie sei dort inhaftiert und schließlich wieder nach Afghanistan zurückgeschickt worden, jedoch wieder in den Iran zurückgekehrt. Sie rufe ihn alle sechs bis sieben Monate hier in Österreich an, wenn sie von einem Nachbarn ein Telefon zur Verfügung gestellt bekomme. Zu seinem Onkel väterlicherseits, der in XXXX sei, habe er keinen Kontakt. Dieser Onkel sei nicht gut auf sie zu sprechen, er habe sie seinerzeit "rausgeschmissen", da er gemeint habe, er sei durch sie gefährdet. Er habe sonst in Afghanistan keine weiteren Verwandten. Er sei noch nie in XXXX gewesen. Das Haus in dem er gelebt habe, werde nun von seinem Onkel bewohnt. Dieser habe damals dort gewohnt, ob er jetzt noch dort wohne, wisse er nicht. Seine Ehegattin habe nie mit ihm gemeinsam gewohnt. Ihr Vater habe dies aufgrund der Gefährdung des Beschwerdeführers untersagt. Auf Vorhalt seiner Angabe am 28.11.2010 (AS 13), dass seine Ehegattin wie auch seine Eltern die gleiche Wohnadresse wie er selbst gehabt hätten gab der Beschwerdeführer an, das müsse ein Fehler sein, er habe dies so nicht angegeben, der Dolmetscher müsse sich geirrt haben. Seine vier Brüder seien mit der Mutter in den Iran gegangen. Zur Tätigkeit seines Vaters bei der Hezb-i Wahdat gab der Beschwerdeführer an, er habe mit einem Kommandanten zusammengearbeitet und Waffen verschoben. Er habe dies etwa sieben oder acht Jahre, bevor der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, getan. Er könne aber nicht sagen, wie lange er das gemacht habe. Mit dem beigezogenen Dolmetscher wurde abgeklärt, dass die Gruppe Hezb-i Wahdat auch Hezb-i Wahdat Islami genannt werde. Diese unterscheide sich jedoch von der sehr ähnlich lauteten Hezb-i Islami. Er könne keine Angaben darüber machen, wer noch mit seinem Vater gemeinsam Waffen verschoben habe, und ob es da mehrere gegeben habe. Eine Rückrechnung ergibt, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als sein Vater Waffen verschoben habe, um die 11 Jahre alt gewesen sein dürfte. Zur Frage, inwiefern er selbst bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, eines Tages seien Nahzati-Leute gekommen, die bewaffnet gewesen seien und ihn nach seinem Vater gefragt hätten. Weiters hätten sie gefragt, ob er der Sohn des XXXX sei, was er bejaht habe. Daraufhin seien sie böse gewesen und hätten sie gestritten, der eine habe ihn mit einem Gewehrkolben am Arm geschlagen und ihm noch einen Fußtritt gegeben. Dadurch sei er vom Dach runtergefallen. Seine Mutter sei auch misshandelt worden. Dies sei passiert, als sein Vater noch Waffen verschoben habe, der Beschwerdeführer sei sehr jung gewesen. Sie seien damals auf dem Dach gesessen, das sei bei ihnen so üblich. Die anderen seien dann auch auf das Dach gekommen und er sei hinunter gestoßen worden, wobei er sich den Arm gebrochen habe. Die Leute hätten damals noch zu ihnen gesagt, wenn sie ihnen nicht sagen würden, wo sich sein Vater aufhalte, würden sie sie umbringen. Die Frage, ob es dann noch einen Vorfall dieser Art gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer - danach seien sie geflüchtet. Damit meine er, sie hätten sich versteckt und anschließend sei er dann nach Europa gekommen. Hinsichtlich einer Rückkehr gehe er davon aus, dass ihn entweder die Taliban oder die Nahzati Leute köpfen würden, da sie noch immer die Waffen, die sein Vater angeblich haben hätte sollen, suchen würden. Seinerzeit sei auch gedroht worden, wenn sie die Waffen seines Vaters nicht erhalten würden, würden auch alle Angehörigen der Familie getötet. Davor habe er Angst. Auf die Frage, wie es dann sein könne, dass sein Onkel offenbar nicht gefährdet sei und noch am Leben sei, gab er an, es sei nicht ausgeschlossen, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Erörtert wurden die der künftigen Entscheidung zugrunde zu legenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftstaates des Beschwerdeführers, die der Ladung zur Stellungnahme übersandt wurden. Im Wesentlichen ergebe sich aus diesen Unterlagen, dass im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers eine bedenkliche Sicherheitslage herrsche und dies bei der Entscheidung über subsidiären Schutz Berücksichtigung finden werde. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, es könne sein bzw. sei er sich sicher, dass die Sicherheitssituation dort nicht gut sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt nach eigenen Angaben die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus einer Ortschaft in der Provinz XXXX. Seine Mutter und seine Brüder halten sich im Iran auf, zu einem in seiner Heimatregion lebenden Onkel hat er keinen Kontakt. Seine Ehegattin hält sich in der Provinz XXXX auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen familiären Anschluss außerhalb seiner Heimatregion, insbesondere nicht in XXXX.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.06.2014:

1. Wie stellt sich die Sicherheitslage in der Provinz XXXX, Bezirk

XXXX im Hinblick auf eine Rückführung eines Asylwerbers dar?:

Zusammenfassung:

INSO gibt in seinem Jahresbericht 2013 die AOG Vorfälle an und vergleicht in der Provinz XXXX die faktische Anzahl der AOG [armed opposition group - bewaffnete oppositionelle Gruppen] Vorfälle. Im Jahr 2013 waren die Anzahl der Angriffe um 21 höher als im Vergleichszeitraum 2011. INSO gibt eine 1 prozentige Veränderung zwischen den Jahren 2013 und 2011 an.

iMMAP gibt an, dass im Bezirk XXXX in den Jahren 2007 - 2013 2 Angriffe, mit jeweils, zwischen 1-4 Toten bzw. Verwundeten, einem RPG/Raketenangriff, mit zwischen 5-12 Toten bzw. Verwundeten und einer Demonstration mit 5-12 Toten bzw. Verwundeten waren.

Khaama Press gibt an, dass zwei Explosionen Ende Mai die Provinz XXXX erschütterten, bei denen zwölf Menschen getötet wurden. Keine Gruppe bekannte sich zu diesem Vorfall.

Ebenfalls im Mai, berichtete Khaama Press, dass bei einer Explosion mindestens neun Menschen verletzt wurden, inklusive afghanischen Militärsoldaten. Weiters wurde XXXX als eine der volatilen Provinzen im Osten Afghanistans beschrieben, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen inklusive der Taliban aktiv in den verschiedenen Bezirken operieren.

Weiters berichtete Khaama Press im Mai, dass Mindestens 63 Aufständische inklusive ausländischer Rebellen während einer Militäroperation in der östlichen Provinz XXXX in Afghanistan getötet wurden. Die nationale afghanischen Polizei, die nationale afghanische Armee, die lokale afghanischen Polizei und der afghanischen Geheimdienst führen gemeinsam Operationen durch, bei denen verschiedene Arten von schweren und leichten Waffen, Munition und Sprengstoffen während diesen Operationen konfisziert wurden.

Khaama Press berichtete, dass Mindestens elf Talibanaufständische im Zuge eines Luftangriffes, im Bezirk Andar getötet wurden. Sowohl Talibanaufständische aus Afghanistan, als auch ausländische Rebellen sind in den verschiedenen Bezirken von XXXX aktiv.

Im April berichtete Khaama Press, dass ein lokaler Talibankommandant unter den fünf getöteten war, die im Zuge einer Explosion in einer Moschee in XXXX, getötet wurden, während sie gerade dabei waren IED zu basteln um eine Straßenbombe zu machen. Khaama Press ist zu entnehmen, dass mindestens 16 hochrangige Talibankommandanten wurden im Zuge eines Selbstmordattentats in XXXX getötet. Die Talibanführer wurden durch einen Talibanselbstmordattentäter getötet, der gegen die Pläne der Talibanführer war seinen Sprengstoff zündete. Der elben Quelle ist zu entnehmen, dass ein hochrangiger Talibanführer während einer militärischen Operation durch die afghanischen Sicherheitskräfte getötet wurde. Dieser Talibanführer war in größere Angriffe gegen Sicherheitskräfte und Straßenbomben in der Provinz XXXX verwickelt. Dessen Eliminierung war ein starker Schlag gegen Talibanaufständische, die in XXXX operieren und wird einen positiven Effekt auf die Sicherheitssituation in XXXX und angrenzende Provinzen haben.

Der Economist gibt an, dass XXXX eine wichtige Provinz, südwestlich von XXXX ist, durch die eine Autobahn von der Hauptstadt nach Kandahar, Afghanistans zweite Stadt, führt. XXXX ist voll von Aufstand und dass die NATO-Kräfte aufgehört haben die Taliban zu bekämpfen, nachdem sie die Sicherheit der afghanischen Armee und Polizei übergeben haben.

Einzelquellen:

INSO vergleicht in seinem Bericht des Jahres 2013 die AOG Vorfälle. In der Provinz XXXX war die faktische Anzahl der AOG Vorfälle im Jahr 2013 um 21 höher als im Vergleichszeitraum 2011. INSO gibt eine 1 prozentige Veränderung zwischen 2013 und 2011 an.

INSO International NGO Safety Organization (01.2014): INSO Afghanistan - Quarterly Data Report Q4 2013, vertrauliche Quelle

Auf der nachfolgenden Karte wurden alle Vorfälle in den Jahren 2007 bis 2013 aufgezeichnet.

Im angegebenen Zeitraum werden auf der Karte im Distrikt XXXX 2 Angriffe, mit jeweils zwischen 1-4 Toten bzw. Verwundeten angegeben. Es wird ein RPG/Raketenangriff angezeigt, mit zwischen 5-12 Toten bzw. Verwundeten und einer Demonstration mit 5-12 Toten bzw. Verwundeten angezeigt.

iMMAP (18.3.2014): Afghanistan: XXXX Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories (as of 18 March 2014), http://immap.org/oldweb/files/maps/1277.jpg, Zugriff 4.6.2014

Zwei Explosionen erschütterten gestern die östliche Provinz XXXX, mit zwölf Toten.

Keine Gruppe, inklusive der Talibanaufständischen, hat sich bis jetzt zu diesem Vorfall bekannt.

Twin blasts rocked eastern XXXX province of Afghanistan on Saturday morning, leaving at least 12 civilians dead. According to local government officials, the blast took place in Giru district around 9:30 am local time.

The officials further added that two civilian vehicles struck with improvised explosive devices (IEDs) while they were returning from a wedding ceremony. A local security official said at least two civilians were also injured following the twin blasts. No group including the Taliban militants has so far claimed responsibility behind the incident. Local officials blame Taliban group for the incident as Taliban fighters frequently use improvised explosive device (IED) as the weapon of their choice to target Afghan and coalition security forces which normally leads to civilian casualties.

Khaama Press (31.5.2014): Twin blasts leaves 12 civilians dead in XXXX province,

http://www.khaama.com/twin-blasts-leaves-12-civilians-dead-in-XXXX-province-8172, Zugriff 5.6.2014

Eine heftige Explosion erschütterte die östliche Provinz XXXX am Donnerstagmorgen, bei der mindestens neun Menschen verletzt wurden.

Der Provinzsprecher bestätigte, dass mindestens neune Menschen inklusive afghanischen Militärsoldaten aufgrund der Explosion verletzt wurden.

XXXX ist eine der volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen inklusive der Taliban aktiv in den verschiedenen Bezirken operieren.

A heavy explosion rocked eastern XXXX province of Afghanistan on Thursday morning, leaving at least nine people injured. According to local government officials, the incident took place in XXXX city around 10:30 am local time. Provincial governor spokesman, Shafiq Nang confirmed at least nine people including Afghan national army soldiers were injured following the blast. Mr. Nang further added that the incident took place after an explosive device planted in a cycle went off. He said three Afghan soldiers and six civilians including women and children were injured following the blast. No group including the Taliban militants has so far claimed responsibility behind the incident. XXXX is among the volatile provinces in eastern Afghanistan where anti-government armed militant groups including the Taliban militants are actively operating in its various districts

Khaama Press (22.5.2014): Explosion leaves nine people injured in XXXX province,

http://www.khaama.com/explosion-leaves-nine-people-injured-in-XXXX-province-6130, Zugriff 5.6.2014

Mindestens 63 Aufständische inklusive ausländischer Rebellen wurden während eine Militäroperation in der östlichen Provinz XXXX in Afghanistan getötet.

Die nationale afghanischen Polizei, die nationale afghanische Armee, die lokale afghanischen Polizei und der afghanischen Geheimdienst Führen gemeinsam Operationen durch.

Das Statement des Innenministeriums gab weiters an, dass die afghanischen Sicherheitskräfte verschiedene Arten von schweren und leichten Waffen, Munition und Sprengstoffen während diesen Operationen konfisziert haben.

At least 63 militants including foreign rebels were killed during military operations in eastern XXXX province of Afghanistan. The interior ministry of Afghanistan following a statement said the operations were launched in Gilan district during the recent days which is still being conducted in in its various parts. The statement further added that the Afghan national police, Afghan national army, Afghan local police and Afghan intelligence operatives are jointly conducting the operations. At least 21 foreign rebels were among 63 militants were killed during the operations conducted in Mullah Jan, Hasan Tot, Banahir adn Por Dil villages, interior ministry said, adding that at least 41 militants were also injured during the operations. The statement by interior ministry also added that Afghan security forces confiscated various types of heavy and light weapons, ammunition and explosives during the operations. Afghan security forces destroyed three 4×4 vehicles belonging to the militants and seized 11 improvised explosive devices (IEDs) during the operations, the statement added.

Khaama Press (10.5.2014): Foreign rebels among 63 killed in XXXX operations,

http://www.khaama.com/foreign-rebels-among-63-killed-in-XXXX-operations-8047, Zugriff 5.6.2014

Mindestens elf Talibanaufständische wurden im Zuge eines Luftangriffes in der Provinz XXXX getötet. Lokale Vertreter sagten, dass die Aufständischen während eines Luftangriffes im Bezirk Andar getötet wurden.

Talibanaufständische aus Afghanistan und ausländische Rebellen sind in den verschiedenen Bezirken von XXXX aktiv, inklusive des Bezirkes Andar.

At least eleven Taliban militants were killed following an airstrike in eastern XXXX province of Afghanistan. Local government officials said the militants were killed during the airstrike in Andar district on Saturday.

Andar district chief, Qasim Khan Desiwal confirmed the report and said at least four Taliban militants were also injured. The anti-government armed militant groups have not commented regarding the report so far. Anadar is among the volatile districts in eastern Ghanzi province of Afghanistan where anti-government armed militant groups are actively operating and frequently carry out insurgency attacks. Taliban militants from Afghanistan and foreign rebels are active in various districts of XXXX province including Andar district. The Afghan security forces have also launched a major operation in Gilan district of XXXX province recently which has resulted into the death of dozens of Pakistani and Afghan Taliban militants.

Khaame Press (17.5.2014): 11 Taliban militants killed in XXXX airstrike,

http://www.khaama.com/11-taliban-militants-killed-in-XXXX-airstrike-8098, Zugriff 5.6.2014

Ein lokaler Talibankommandant war unter den fünf getöteten im Zuge einer Explosion in einer Moschee in XXXX.

Lokale Vertreter sagten, dass die Aufständischen getötet wurden, als sie gerade dabei waren IED zu basteln um eine Straßenbombe zu machen.

A local Taliban commander was among five militants killed following an explosion inside a mosque in eastern XXXX province of Afghanistan. Local government officials said the militants were killed while they were making an improvised explosive device (IED) to carry out a roadside bomb explosion. Deputy provincial governor Mohammad Ali Ahmadi said the incident took place on Saturday morning in western party of XXXX city. Ahmadi further added that the Taliban commander was recognized as Mullah Sadiq who was killed along with four other militants following the explosion. The Taliban militants frequently use improvised explosive device (IED) to target Afghan and coalition security forces. This is not the first time that the anti-government armed militants are using mosque to prepare improvised explosive device (IED). At least seven militants were killed while making improvised explosive devices (IEDs) inside a mosque in Deh Yak district late in March.

Khaama Press (19.4.2014): Taliban leader among 5 rebels killed in XXXX mosque explosion,

http://www.khaama.com/taliban-leader-among-5-rebels-killed-in-XXXX-mosque-explosion-6013, Zugriff 5.6.2014

Mindestens 16 hochrangige Talibankommandanten wurden im Zuge eines Selbstmordattentats in XXXX getötet.

Die Talibanführer waren dabei eine koordinierten Angriff in der Provinz XXXX zu planen, als ein Talibanselbstmordattentäter, der gegen die Pläne der Talibanführer war seinen Sprengstoff zündete.

XXXX ist eine der unruhigen Provinzen im südöstlichen Afghanistan, in welcher Talibanaufständische offen in den verschiedenen Bezirken operieren und häufig Attacken durchführen.

At least 16 senior Taliban commanders were killed following a suicide attack in eastern XXXX province of Afghanistan on Tuesday. Afghan Intelligence - National Directorate of Security (NDS) said the incident took place in a Taliban leaders gathering in Gelan district. National Directorate of Security (NDS) following a statement said the Taliban leaders were planning coordinated attacks in XXXX province when a Taliban suicide bomber opposed with the Taliban leaders plans and detonated his explosives. The statement by NDS also added that a number of Pakistani Taliban commanders were also among those killed. At least 9 Taliban commanders were also injured in the attack, NDS said. XXXX is among the restive provinces in south-eastern Afghanistan where Taliban militants are openly operating in its various districts and frequently carry out insurgency attacks. This comes as at least seven Taliban militants were killed while they were making improvised explosive device (IED) inside a mosque in Deh Yak district of XXXX province on Saturday.

Khaama Press (1.4.2014): Suicide attack kills 16 senior Taliban leaders in XXXX,

http://www.khaama.com/suicide-attack-kills-16-senior-taliban-leaders-in-XXXX-3523, Zugriff 5.6.2014

Laut lokalen Behörden in der östlichen Provinz XXXX, wurde ein hochrangiger Talibanführer während einer militärischen Operation durch die afghanischen Sicherheitskräfte getötet.

Der Talibanführer war in größere Angriffe gegen Sicherheitskräfte und Straßenbomben in der Provinz XXXX verwickelt.

Der Polizeichef der Provinz ganz an, dass die Eliminierung von Mullah Gul Mohammad ein starker Schlag gegen Talibanaufständische, die in XXXX operieren, war. Die Eliminierung des Mullahs wird einen positiven Effekt auf die Sicherheitssituation in XXXX und angrenzende Provinzen haben.

According to local authorities in eastern XXXX province of Afghanistan, a senior Taliban leader was killed during a military operation by Afghan security forces. Provincial police chief, Zarawar Zahid, confirming the report, said the Taliban leader was killed in Angaran area, the provincial capital of XXXX city on Wednesday. Deputy provincial governor, Mohammad Ali Ahmadi also confirmed that the Taliban leader, Mullah Gul Mohammad was killed in an ambush by Afghan security forces. Mr. Ahmadi further added that the Taliban commander was involved in major attacks against the security forces and roadside bombings in XXXX province. In the meantime, provincial police chief, Zarawar Zahid, said that the elimination of Mullah Gul Mohammad was a major blow to the Taliban militants operating in XXXX. He said Mullah Gul Mohammad's elimination will have a positive impact over the security situation in XXXX provinces and other adjoining provinces. The Taliban militants group has not commented regarding the report so far. XXXX is among the volatile provinces in eastern Afghanistan where Taliban militants are actively operating in its various districts and routinely carry out insurgency activities.

Khaama Press (5.2.2014): Senior Taliban leader killed in XXXX province,

http://www.khaama.com/senior-taliban-leader-killed-in-XXXX-province-2755, Zugriff 3.6.2014

XXXX ist eine wichtige Provinz, südwestlich von XXXX, durch die eine Autobahn von der Hauptstadt nach Kandahar, Afghanistans zweite Stadt, führt. XXXX ist voll von Aufstand. Hier, wie auch überall anders in Afghanistan, haben die NATO-Kräfte aufgehört die Taliban zu bekämpfen, nachdem sie die Sicherheit der afghanischen Armee und Polizei übergeben haben.

THE roar of artillery goes on and on: every few minutes cannons fire illumination rounds into the air, lighting up the night sky beyond the checkpoints of the fledgling Afghan army. Only a few kilometres from the main highway, it is still Taliban territory.

XXXX is a crucial province, south-west of XXXX, that carries the highway from the capital to Kandahar, Afghanistan's second city.

XXXX is mired in the insurgency. Here, as almost everywhere in Afghanistan, NATO forces have largely stopped fighting the Taliban, having handed over security to the Afghan army and police. How the Afghan forces perform without America and its allies will largely determine the future of the country once international combat forces withdraw in 2014.

Much still seems grim in XXXX, years after NATO sensed that the war was being lost and sent extra troops to Afghanistan. A "secure zone" extends at most a few kilometres from the XXXX-Kandahar highway. The insurgents seem often to act with impunity, hitting convoys on the highway two or three times a day and even maintaining checkpoints on it in broad daylight. They have unimpeded access to sanctuaries and supplies in Pakistan. NATO bases come under frequent, if mostly ineffective, fire. In many areas the Taliban rule openly. The government's writ is patchy outside the provincial capital.

(...)

The economist (20.7.2013): Holding their ground, http://www.economist.com/news/asia/21582051-security-forces-are-just-strong-enough-contain-taliban-holding-their-ground, Zugriff 3.6.2014

2. Gibt es eine Möglichkeit (Landweg, Luftweg) den Bezirk XXXX als Reiseweg bei einer Verbringung des Asylwerbers gefahrlos zu erreichen?

Zusammenfassung:

International Journal Stability of Security Development ist zu entnehmen, dass der Highway 1 die Provinz XXXX in zwei Hälften teilt. Die Provinz bleibt auch weiterhin eine volatile Zone mit Autobahndieben, verkohlten Konvois und Krater von IEDs [unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung]. Zwar wurden Fortschritte gemacht und auch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) werden immer mehr.

AAN gibt an, dass es einen wesentlichen Anstieg in den Angriff auf der Straße in den ersten sechs Monaten von 2013 gab. Reisende gaben an, dass das Jahr 2013 das schlimmste war und dass es mehr IED Explosionen und Lastwagen in Flammen gibt, und, dass die Straße täglich von Amerikanern blockiert wird.

Google Maps gibt die Entfernung mit einer Fahrzeit von 4 Stunden und 37 Minuten, in der 256km zurückgelegt werden.

Der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass allgemein, um in Afghanistan abgelegene Orte zu erreichen, die von Minibussen nicht erreicht werden, ein Taxi gemietet werden kann. Gemeinschaftstaxis, sind neben Minibussen ein Haupttransportmittel in Afghanistan und arbeiten nach demselben Prinzip wie Taxis. Gelbe Taxis oder Privatautos fahren regelmäßige zwischen zwei Zielen und erheben einen vorbestimmten Fahrpreis für jeden Sitz im Auto. Diese Autos können fast immer an denselben Remisen wie die der Minibusse gefunden werden. Der Fahrpreis ist zwar teurer als der eines Minibusses, das Ziel wird jedoch schneller erreicht. In Bus und Minibussen zu fahren ist nicht immer besonders bequem, aber es ist unzweifelhaft günstig und sie fahren zu den meisten Orten. Die Wegdistanzen werden auf Karten angezeigt. Die Preise fluktuieren parallel zur Nachfrage.

Einzelquellen:

Reisezeit von XXXX nach XXXX, XXXX wird mit einer Entfernung von 256 km angegeben und einer Fahrzeit von 4 Stunden und 37 Minuten.

Google Maps (2014): XXXX - XXXX, https://maps.google.at/maps?hl=detab=wl, Zugriff 5.6.2014

Einfaches Taxi

In diesem Fall mietest du ein gesamtes Taxi für eine spezielle Route, ideal um abgelegene Orte zu erreichen, wo Minibusverbindungen [eventuell nicht hinkommen]. Ein privates Taxi erlaubt auf Wunsch zu stoppen.

Gemeinschaftstaxis

Neben Minibussen, sind Gemeinschaftstaxis die Haupttransportationsmittel in Afghanistan und arbeiten nach demselben Prinzip. Während ein gelbes Taxi oder ein Privatauto regelmäßige zwischen zwei Zielen fährt und einen vorbestimmten Fahrpreis für jeden Sitz im Auto erhebt. Diese Autos können fast immer an denselben Remisen wie die der Minibusse gefunden werden. Der Fahrpreis ist zwar teurer als der eines Minibusses, jedoch erreichst du dein Ziel schneller.

Bus und Minibus

In Bus und Minibussen zu fahren ist nicht immer besonders bequem, aber es ist unzweifelhaft günstig und sie fahren zu den meisten Orten zu denen du fahren willst. Die Wegdistanzen auf einer Karte zeigt die ungefähre Wegdistanz zwischen größeren Gemeinden und Städten an.

Afghanistan wird zusammengehalten durch den Minibus. Toyota HiAces sind die beliebtesten, und sind in Anbetracht der furchtbaren Straßenzustände scheinbar unzerstörbar. Sie sind bekannt als falang.

Die Preise fluktuieren parallel zur Nachfrage - ein Trip nach XXXX wäre normalerweise günstiger als eine Reise nach Faizabad, derselben Distanz. Es sollte keinen Gepäckszuschlag geben, außer du hast riesige Taschen.

Verkehrsmittel fahren normalerweise von Parkanlagen, am Rande von Gemeinden. Sie sind belebte Plätze, mit Anwerbern, die die Zieleorte posaunen, Bettlern und Kindern, die Straßenverkauf betreiben. Die meisten Orte haben eine Art Chaikhane [Anm.: Teehaus] in welchem ein Glas Tee während des Wartens auf die Befüllung des Fahrzeugs, zu dir nehmen kannst. Gemeinschaftstaxis können hier ebenfalls gefunden werden.

Schwerfällige alte deutsche Busse, umgeben ebenfalls Afghanistans Straßen. Schmerzhaft langsam und überfüllt, werden diese nur von ärmsten Einheimischen und jenen, denen Zeit und Bequemlichkeit unwichtig ist, benutzt.

Lonely Planet (2014): Getting around, http://www.lonelyplanet.com/afghanistan/transport/getting-around#ixzz3291N85gl, Zugriff 22.05.2014

Die Sicherheitsindustrie der Provinz XXXX hält nicht dieselben Versprechen wie die der Bergbauindustrie. Der Highway 1 teilt die Provinz in zwei Hälften und dient als die Hälfte der Strecke zwischen den wachsenden Metropolen XXXX und Kandahar. Sie bleibt auch weiterhin eine volatile Zone mit Autobahndieben, verkohlten Konvois und Krater von IED [unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung]. Zwar wurden Fortschritte gemacht, und die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) werden immer mehr

XXXX Province may be the richest province in Afghanistan. It contains four official Ministry of Mines and Petroleum (MoMP) tenders, in addition to significant amounts of other marketable resources, such as chromite, gold, and land. The United States Geological Survey (USGS) assessments indicate that the corridor along Highway 1, between XXXX and Kandahar, may be one of the richest mineral regions in the world. Brine lakes in Nawer and Nawa districts of XXXX Province are thought to contain some of the world's largest known lithium deposits. Gold and copper deposits in the Zarkashan area of XXXX are valued at approximately US$30 billion; not including the Katawas Gold Area in Andar District. Together with other newly discovered deposits countrywide, Afghanistan's mineral wealth is estimated between US$1-3 trillion, with XXXX holding a large percentage of that wealth (Risen 2010; Lefty 2012; Najafizada 2011).

(...)

XXXX's security industry does not hold the promise of its mining industry. While Highway One splits the province in half and serves as a halfway point between the growing metropolises of XXXX and Kandahar, it remains a volatile zone with highway bandits, charred convoys, and craters from insurgent improvised explosive devices. While improvements have been made and the Afghan National Security Forces (ANSF) are becoming increasingly self capable and sufficient, there are still significant gaps in security throughout the province, namely the limited spread and influence of ANSF, particularly outside of urban areas.

International Journal Stability of Security Development (18.2.2014): Robber Barons Rising: The Potential for Resource Conflict in XXXX, Afghanistan,

http://www.stabilityjournal.org/article/view/sta.dg/186, Zugriff 3.6.2014

30 Meilen Außerhalb von XXXX, gibt einem die Straße nach XXXX das Gefühl auf eines Gefechtsfeldes. Man passiert heftige Geplänkel, explodierende Bomben, verbrannte Öl-Tanker, bewaffnete afghanische Kräfte und Konvois der amerikanischen Kräfte, die feindlich auf jeden Afghanen wirken. Machen Fahrer haben sich schon an die ständige Gewalt gewöhnt, dass sie inmitten der fliegenden Kugeln fahren und nicht warten bis der Kampf zu Ende ist.

Den Konversationen von Reisenden lauschend, während mehrerer meiner kürzlichen Reisen, wo ich herausfand, dass es einen wesentlichen Anstieg in den Angriff auf der Straße in den ersten sechse Monaten von 2013 gab. Dieses Jahr war das schlimmste, sagen sie. "Wieder gibt es mehr IED Explosionen, Lastwagen in Flammen und die Straße wird von den Amerikanern jeden Tag blockiert. Es ist so wie vor zwei oder drei Jahren [2010/2011] und manchmal sogar schlimmer", sagt einer der Passagiere ein Student, in einem Gemeinschaftstaxi, einem Van, der uns alle nach XXXX bringt. Uns alle heißt: eine Gruppe bestehend aus 12 Männern, Frauen und Kindern, verschiedener Herkunft und Ethnizitäten - eine wilde Mischung an Afghanen, zusammengewürfelt durch Schicksal und einem gemeinsamen Ziel.

Step outside XXXX, about 30 miles away, and the road to XXXX starts to bring you the sense of the battlefield. You pass by fierce skirmishes, exploding bombs, burning oil tankers, gun-toting Afghan forces and convoys of US forces that look hostile to anyone Afghan. Some drivers have gotten so used to the constant violence that they continue travelling amidst flying bullets, not bothering to wait until the fighting has finished. AAN's Borhan Osman shares his experience of travelling this dangerous road, between XXXX and XXXX.

The fragrance of the blooming oleasters, relatives of the olive tree, floating on the balmy early summer breeze, and the sight of lush roadside orchards, should make travelling from XXXX to XXXX a delight. However, the unpleasant scenes outnumber the pleasant ones. The road to XXXX, part of Highway 1, is the main transportation artery between XXXX and Kandahar and an important supply route for foreign forces. Linking the two main US military bases at Bagram and Kandahar, the road has been - since 2007 - called 'the highway to hell' (see report here). For frequent travellers, the rate and scope of violence along this road is an indicator of the overall security situation across Afghanistan.(1)

Listening to conversations among travellers during several recent trips, I found that there has been a considerable upsurge in attacks along the road in the first six months of 2013. This year has been among the worst, they say. 'Again, there are more IED explosions, [fuel] trucks on fire and the road has been blocked by the Americans every day. It is like two or three years ago [2010/2011] and sometimes even worse', says one passenger, a student, in the shared taxi, a van that is taking all of us to XXXX. All of us meaning: a group of 12 men, women and children of different ethnicities and origins - a wild mix of Afghans, put together by fate and a common destination, but quickly becoming friends during this perilous journey. 'We never saw so many burnt out trucks in previous years', says another man, a trader of car parts, from the back seat.

I nod at my travel companions' remarks. Every time I travelled this past spring, I, too, saw pieces of asphalt having been catapulted though the air, landing dozens of metres away, as pressure plate IEDs targeted US troops. I saw trucks burning out in front of my eyes and fire fights over vehicles passing by; most of it as the road passed through Wardak province. For most travellers, having to witness these violent scenes means arriving many hours late.

Since I never knew when I would finally arrive in XXXX, I kept my appointments as loose as possible. It is actually not far from XXXX to XXXX, only about 140 kilometres, and it once used to take two to three hours to get there. Today, this would be exceptionally lucky. Even the attempt to outrun the various fighters - starting the journey before dawn and before the warring forces step onto the road - no longer works.

In one recent trip, I had to wait for five hours as the road was blocked by US forces clearing an IED near the town of Sheikhabad in Wardak province, around 30 miles southwest of XXXX. Travelling a week later, I managed to escape the blockade caused by a deadly attack on US troops. When two ambulance helicopters landed on the road to evacuate the wounded, the passengers of other vehicles cheered over the American casualties. Such incidents hardly ever make it into ISAF statements and, therefore, into the news. Our taxi took a narrow dirt road into nearby villages, circumventing the blockage. However, such escape routes are not always available - or safe enough - along the XXXX-XXXX road.

In the past days, I talked to more travellers coming from and going to XXXX. They told me their stories of queues of fuel tankers ablaze and of clashes on the road between Afghan forces and the Taleban even after sunset, which had once been unusual. In one case, a guest of mine from XXXX said his driver had simply ignored the ongoing exchange of fire along the road and drove amidst flying bullets, something I had personally witnessed before, too.

AAN - Afghan Analyst Network (13.7.2013): The Road to XXXX: Bombs, battles and blockades,

http://www.afghanistan-analysts.org/the-road-to-XXXX-bombs-battles-and-blockades, Zugriff 3.6.2014

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Sicherheitslage in XXXX

XXXX ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete XXXX, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in XXXX. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Die Provinz XXXX

Die Provinz XXXX bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). XXXX ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).

In der Provinz XXXX griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk XXXX von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in XXXX, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in XXXX entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in XXXX können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in XXXX behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

United States Agency for International Development (USAID)

Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

Afghan Red Cross Society

Afghan Health and Development Services

Aga Khan Health Services

Medical Emergency Relief International

Care of Afghan Families

Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben und konnte seinen Herkunftsort auf einer ihm präsentierten Landkarte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht problemlos zeigen. Dass die Mutter sowie die Brüder des Beschwerdeführers sich mittlerweile im Iran aufhalten, sein Onkel und seine Ehegattin noch in der Provinz XXXX leben und er außerhalb dieser Provinz keine weiteren Verwandten mehr in Afghanistan hat, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen.

2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussage als widersprüchlich erwiesen.

Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, erhellt sich daraus, dass er sich hinsichtlich seines Kernvorbringens, wonach er aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters für die Hezb-i Wahdat von den Taliban verfolgt werde, in mehrfacher Hinsicht in unauflösbare Widersprüche begab. Beachtlich ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters unterschiedliche und nicht nachvollziehbare Angaben machte: So gab er bei der Erstbefragung an, sein Vater wäre bereits vor sieben Jahren vor den Taliban geflohen. Seither hätte er diesen weder gesehen noch mit ihm telefoniert, er habe aber immer bei seiner Mutter gewohnt. Bereits aus diesem Vorbringen an sich ergeben sich Ungereimtheiten, da der Beschwerdeführer unter einem angab, dass er einen dreijährigen Bruder hätte und sein Vater auch der Vater seines Bruders wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sein Jahre vor Geburt seines jüngeren Bruders vor den Taliban geflohener Vater auch leiblicher Vater dieses Bruders sein könnte, da eine Vaterschaft mangels körperlicher Anwesenheit des Vaters ausscheiden müsste. Die in der Beschwerde hinsichtlich dieser Unvereinbarkeit gegebene Erklärung, sein Vater hätte seine Mutter manchmal "geheim" besucht, der Beschwerdeführer hätte jedoch keinen Kontakt zu diesem gehabt und nicht gewusst, wann dieser zu Besuch komme, vermag nicht zu überzeugen. Daran, dass der Beschwerdeführer, trotzdem er mit seiner Mutter zusammengewohnt hätte, Besuche seines Vaters nicht wahrgenommen hätte, kommen schon aufgrund der als eher beengt anzunehmenden räumlichen Gegebenheiten in seinem Elternhaus (in Anbetracht dessen, dass außer seiner Mutter und ihm auch drei weitere Geschwister und seine Ehegattin dort aufhältig waren AS 13; und entsprechend überschaubarer Größe des Hauses bei wirtschaftlich "normaler" Lage bei Betrieb einer Landwirtschaft, AS 153) Zweifel auf. Spätestens aber die Schwangerschaft seiner Mutter hätte entsprechende Fragen aufwerfen und der Beschwerdeführer von "Geheimbesuchen" Kenntnis erlangen müssen. Jedenfalls handelt es sich bei seiner uneingeschränkten (kein Hinweis auf Besuche) Angabe in der Erstbefragung, wonach sein Vater geflüchtet wäre und er seither keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt hätte, um eine verzerrend verkürzte Darstellung und ist diese nicht glaubwürdig. Abweichend von seinem Vorbringen bei der Erstbefragung (Vater vor sieben Jahren geflüchtet, AS 23) gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.04.2011 an, sein Vater wäre seit eineinhalb Jahren (demnach etwa Oktober 2009) vermisst, die Taliban hätten ihn mitgenommen (AS 157). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, diese Divergenz aufzuklären. Er konnte auch keinerlei Angaben, wie und wo die Taliban seinen Vater mitgenommen hätten, machen. Auch wenn der Beschwerdeführer einräumte, dass er bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen wäre, ist es nicht erklärlich, dass er keine Informationen über den Hergang hätte. Schließlich hätte er seinen Angaben nach von seiner Schwester von dem Ereignis erfahren (AS 157) und ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese ihm nicht nur die Entführung an sich, sondern auch den Geschehensablauf mitgeteilt hätte. Das Vorbringen zur Entführung seines Vaters erscheint auch insofern nicht glaubwürdig, als der Beschwerdeführer damit seinen Angaben ein weiteres, zentrales Element hinzufügte, das er bis dahin im Verfahren mit keinem Wort erwähnt hatte. Gab er bis dahin (lediglich) an, sein Vater wäre verschwunden/geflüchtet, meinte er demgegenüber nunmehr, dass dieser von Taliban entführt worden wäre (AS 147: "Die Taliban haben ihn mitgenommen. Vor eineinhalb Jahren."). Es liegt auf der Hand, dass es sich um eine Flucht aus eigenem einerseits und einer Entführung durch Taliban andererseits um in ihrer Qualität völlig unterschiedliche Sachverhalte handelt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung die Gelegenheit genutzt hätte, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten und kommt das erkennende Gericht daher zur Ansicht, dass es sich dabei um ein gesteigertes Vorbringen handelt, welches als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch das nunmehr erstattete Vorbringen, die Taliban hätten seinen Vater vor eineinhalb Jahren mitgenommen, gleichzeitig die bis dahin gelieferte Begründung für die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aushöhlt wird: Schon bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass er deshalb verfolgt würde, weil sein Vater auf der Flucht wäre ("Die Taliban wollen mich als Geisel nehmen, weil eben mein Vater geflüchtet ist und sie wollen, dass er sich stellt." AS 23). Sinngleich meinte er bei der Einvernahme am 13.04.2011 auf die Frage, weshalb die Taliban ihn bedrohen würden, sie würden seinen Vater suchen und Rache nehmen bzw. die Familie beseitigen wollen (AS 159). In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jedoch bei letzterer (und später in der Beschwerdeverhandlung) angab, sein Vater wäre von den Taliban entführt worden, erweist es sich zum einen als sinnwidrig, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers suchen würden, wenn diese ihn doch selbst entführt hätten. Zum anderen gäbe es durch die Entführung des Vaters des Beschwerdeführers keinen Grund mehr, den Beschwerdeführer zu verfolgen, da dieser doch seinem Vorbringen nach als "Druckmittel" verwendet werden sollte, damit sein Vater sich stelle.

Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich deshalb als unplausibel und nicht glaubwürdig. Die Drohung, es würde an der Familie Rache genommen werden, erscheint insofern nicht glaubwürdig, als der Onkel des Beschwerdeführers sich nach wie vor in der Heimatregion aufhält (Protokoll der mV Seite 5). Die auf Vorhalt dieser Ungereimtheit abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Onkel mit ihnen zusammenarbeite, stellt sich nach Ansicht des Gerichts als reine Schutzbehauptung dar, andernfalls der Beschwerdeführer dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht hätte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht begab sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Entführung seines Vaters in weitere Widersprüche. So gab er vorerst an, sein Vater wäre eineinhalb Jahre, nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hätte (gerechnet von der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich am 28.11.2010 nach eineinhalbmonatiger Reisebewegung ergibt sich ein Ausreisedatum vom Mitte Oktober 2010, ein eineinhalb Jahre später eingetretenes Ereignis ist im April 2012 anzusetzen), von den Taliban mitgenommen worden (Protokoll der mV Seite 4). Diese Aussage wurde nach Rücksprache mit dem Dolmetsch bestätigt und mit Hilfe einer graphischen Darstellung zum Ausschluss von Missverständnissen abgesichert, weshalb keinesfalls von einem wie immer gearteten Verständigungsproblem ausgegangen werden kann. Aus ihr ergibt sich jedoch ein weiterer massiver Widerspruch, da der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 13.04.2011 angegeben hatte, sein Vater sei seit eineinhalb Jahren vermisst. Zusammenschauend ergibt sich daraus einerseits als Entführungsdatum der Oktober 2009, andererseits der April 2012. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart unterschiedliche Angaben machte - maßgeblich ist hiebei insbesondere, dass er seinen Angaben nach Afghanistan etwa im Oktober 2010 verließ. Da der Beschwerdeführer demnach ein derart einschneidendes Ereignis wie die Entführung seines Vaters durch Taliban nicht einmal soweit zeitlich einordnen konnte, um angeben zu können, ob dies vor oder nach seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen wäre, ist das entsprechende Vorbringen als unglaubwürdig zu bewerten. Da Missverständnisse aufgrund der umfangreichen Nachfragen und Anfertigen einer Skizze ausgeschlossen werden konnten, lässt sich aus der vom Beschwerdeführer abgegeben Erklärung nach Vorhalt dieses Widerspruchs ("Ja, es ist jedenfalls mehr als vier Jahre her.") nichts mehr gewinnen. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, er wäre bei der Rückkehr durch die Taliban oder die Nahzati gefährdet, da diese noch immer die Waffen, die sein Vater angeblich haben würde, suchten, handelt es sich auch dabei nach der Ansicht des erkennenden Gerichts um ein gesteigertes und damit unglaubwürdiges Vorbringen, da der Beschwerdeführer bis dahin mit keinem Wort eine Bedrohung aufgrund von seinem Vater (angeblich) versteckten Waffen nannte, sondern sich diesbezüglich nur auf dessen Mitgliedschaft bei der Hezb-e Wahdat stütze. Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerdeverhandlung erwähnten Vorfalls mit den Nahzati (Protokoll der mV Seite 5) ist weiters beachtlich, dass der Beschwerdeführer dabei nach seinen eigenen Angaben noch sehr jung gewesen ist (laut Rückrechnung in der mV etwa 11 Jahre). Demnach hätte er zwischen dem Vorfall und der Ausreise geraume Zeit in Afghanistan verbracht (der Beschwerdeführer reiste etwa im Alter von 18-19 Jahren aus). Dass es in diesem Zeitraum zu irgendwelchen Vorfällen gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer aber nicht einmal ansatzweise erwähnt und eine dahingehende Frage sogar verneint. Schon daraus ist zu schließen, dass eine den Beschwerdeführer persönlich treffende Verfolgung nicht gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Diese Voraussetzung liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Ebenso fehlt es dem behaupteten Vorfall mit einem unbekannten Taliban, der den Beschwerdeführer und seine Mutter "vor sieben oder acht Jahren" geschlagen hätte (AS 157) an einem zeitlichen Konnex zur Ausreise. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrmals gefragt wurde, ob es außer dem dort vorgebrachten Vorfall mit den Taliban zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei (AS 157), was der Beschwerdeführer auch nach dreimaliger Nachfrage verneinte. In diesem Lichte erscheint das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach ihm bei dem Vorfall mit den Nahzati nicht nur die Hand gebrochen, sondern er auch vom Dach geworfen worden wäre, unabhängig von dem ohnehin mangelnden zeitlichen Konnex zur Ausreise, nicht glaubwürdig und steigerte er damit abermals sein Vorbringen. Schließlich ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer auch bezüglich von Nebenumständen in Widersprüche begab. So fällt etwa auf, dass er noch bei der Erstbefragung angab, seine Ehegattin würde an seiner Adresse wohnhaft sein (AS 13), in der Beschwerdeverhandlung abweichend davon aber vorbrachte, seine Gattin hätte nie mit ihm gemeinsam gewohnt. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara hat der Beschwerdeführer selbst verneint (AS 155).

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben. Vielmehr stimmte der Beschwerdeführer im Rahmen der der Stellungnahme den ihm vorgelegten Länderberichten zu und gab an, er sei sicher, das die Sicherheitssituation nicht gut sei.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.7. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere seiner Heimatprovinz XXXX prekär sei und sich dort nur noch seine Ehegattin sowie sein Onkel aufhalten, er hingegen an einem anderen Ort auf ein familiäres/soziales Netz nicht zurückgreifen könne, da er sonst keine in Afghanistan aufhältigen Verwandten mehr hat. Hinzu kommt die dokumentierte Krankheit des Beschwerdeführers, zu deren Behandlung er neben schmerzstillenden Medikamenten auch Maßnahmen zum Training seiner Rückenmuskulatur benötigt, was bei einer Rückkehr ein weiteres Erschwernis bedeuten würde.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen sowie der Verstärkung der Aktivitäten der Aufständischen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in XXXX) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan außerhalb seiner Herkunftsregion über keinen familiären Anschluss verfügt und er selbst noch nie in XXXX gewesen ist. Sohin wäre er als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in XXXX. Auch eine Absicherung im Familienverband ist nicht möglich. Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen zu verneinen.

Aufgrund des Vorliegens dieser außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes führen.

3.8. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).

4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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