W116 2011337-1•BVwG W116 2011337-1
W116 2011337-1Tribunal Administrativo Federal16 de jan. de 2015
Befreiungsbescheid, Bescheiderlassung, Einberufungsbefehl,<br/>Präsenzdienstpflicht, Rechtsvertreter, wirtschaftliche Interessen
W116 2011337-1/3E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA XXXX, Nonntaler Hauptstraße 58, 5020 Salzburg, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 24.07.2014, Grundbuchnummer: S/88/06/02/82, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 24 WehrG 2001 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit an das Kommando des Hochgebirgs-Jägerbataillon 24 gerichtetem Schreiben vom 15.07.2014 teilte RA XXXX mit, dass er die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers innehabe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er ein Schreiben erhalten hätte, dass er zur Ableistung des Wehrdienstes eingezogen worden wäre. Sein Mandant hätte aber weder einen Einberufungsbefehl noch eine Aufforderung zur Ableistung des Wehrdienstes erhalten. Es werde daher ersucht, den Einberufungsbefehl sowie das Aufforderungsschreiben an den rechtlichen Vertreter zu übermitteln.
2. Mit Schreiben des Militärkommandos SALZBURG, Ergänzungsabteilung, wurde dem rechtlichen Vertreter mitgeteilt, dass der Einberufungsbefehl vom 22.04.2014 (Einberufungstermin 07.07.2014) aufgrund eines Zustellmangels durch den Zustelldienst (Österreichische Post AG) an den wehrpflichtigen Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt werden konnte. Dieser Einberufungsbefehl habe daher keinen Rechtsbestand. In der Beilage werde daher nun der neue Einberufungsbefehl vom 24.07.2014 übermittelt.
3. Mit dem unter einem am 29.07.2014 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Einberufungsbefehl des Militärkommandos SALZBURG vom 24.07.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 02.02.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat sei. Er habe sich am 02.02.2015 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando uns Stabskompanie/Radarbataillon in 5071 Wals bei Salzburg, Schwarzenberg Kaserne einzufinden. Dieser Einberufungsbefehl verliere seine Rechtswirksamkeit, wenn zum Einberufungstermin ein rechtliches Einberufungshindernis vorliege. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 20 und 24 iVm. §§ 10 und 27 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146 idgF. angegeben. Begründend wurde lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und bis dato weder von Amts wegen rechtliche Einberufungshindernisse erkannt werden konnten, noch habe der Beschwerdeführer selbst Einberufungshindernisse geltend gemacht, die seiner Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden.
4. Mit Schreiben vom 26.08.2014 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter gegen diesen Bescheid beim Militärkommando Salzburg binnen offener Frist eine Beschwerde ein, worin beantragt wurde, den Einberufungsbefehl vom 24.07.2014 aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass der Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer, der sich dieser seit geraumer Zeit im Ausland befinde, nicht zugestellt werden habe können. Vorsichtshalber erhebe der rechtliche Vertreter deshalb eine Beschwerde. Es werde darüber hinaus beantragt den Einberufungsbefehl an den Beschwerdeführer persönlich zuzustellen. Dieser sei - wenn überhaupt - unter der genannten Anschrift seines in Graz ansässigen Arbeitsgebers aufhältig. Die Zustellung an den rechtlichen Vertreter sei nicht rechtens gewesen, da dieser nicht ermächtigt gewesen sei, den Einberufungsbefehl für den Beschwerdeführer entgegen zu nehmen. Der Bescheid des Militärkommandos Salzburg sei daher ersatzlos zu beheben.
5. Mit Schreiben vom 01.09.2014 legte das Militärkommando SALZBURG die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit an das Militärkommando SALZBURG gerichtetem Schreiben vom 10.12.2014 stellte der rechtliche Vertreter für den Beschwerdeführer einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass dem beiliegendem Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass dieser derzeit als Standortleiter in Salzburg betrieblich unabkömmlich sei. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, müsste er mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen rechnen und wäre auch sein berufliches Fortkommen gefährdet. Da die gegenständliche Einberufung - deren Rechtmäßigkeit bestritten werde - zur Unzeit gekommen und eine spätere Einberufung möglich sei, werde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. In dem mit übermittelten Schreiben des Geschäftsführers einer näher gennannten, in Graz ansässigen Firma wird bestätigt, dass die unbedingte Anwesenheit des Beschwerdeführers während der kompletten Bauträger-Projektphase eines aktuellen Projekts in Salzburg notwendig sei. Der Beschwerdeführer sei in Salzburg Standortleiter und habe das Projekt von Beginn an betreut und abgewickelt. Da er nach wie vor für sämtliche Behörden, den gesamten Vertrieb, die Projektsteuerung sowie die Auftragsverhandlungen zuständig sei, sei er in dieser Phase des Projekts für die Firma definitiv unentbehrlich. Es werde daher ersucht, die Einberufung bis zur Beendigung des Projekts aufzuschieben.
8. Mit Schreiben vom 17.12.2014 legte das Militärkommando SALZBURG den Antrag auf aufschiebende Wirkung dem Bundesverwaltungsgereicht vor und beantragte darin, der Beschwerde die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Dagegen spreche nämlich, dass nicht nur der Wehrpflichtige der Harmonisierungspflicht, sondern auch sein Arbeitgeber der Dispositionspflicht unterliege. Da der Einberufungsbefehl für den 02.02.2015 bereits am 29.07.2014 zugestellt worden sei, hätten sowohl er als auch seinem Arbeitgeber genügend Zeit gehabt, um im Zuge der Harmonisierungs- bzw. Dispositionspflicht entsprechende Vorkehrungen zu treffen, sodass der Wehrpflichtige seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes nachkommen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist 26 Jahre alt und wehrpflichtig. Mit beschwerdegegenständlichem Einberufungsbefehl des Militärkommandos SALZBURG vom 24.07.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 02.02.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen. Der Einberufungsbefehl wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 29.07.2014 nachweislich zugestellt. Es liegen keine gesetzlichen Einberufungshindernisse vor.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben dargestellte Sachverhalt unstrittig fest. Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Es gibt keinen Grund an den Feststellungen der belangten Behörde, nämlich an der Wehrpflicht des Beschwerdeführers und dem Nichtvorliegen allfälliger Einberufungshindernisse zu zweifeln, diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die vorliegende Beschwerde wurde zunächst ausschließlich damit begründet, dass durch die Zustellung des Einberufungsbefehls an den rechtlichen Vertreter keine rechtswirksame Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine Rechtsfolge, die in der Folge zu klären sein wird.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da zum einen eine solche nicht beantragt wurde und zum anderen der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist zunächst die Existenz eines Bescheides. Für das Zustandekommen eines schriftlichen Bescheides ist es erforderlich, dass er entsprechend den verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen erlassen wird, denn erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz.
In der vorliegenden Beschwerde wird nun aber die Auffassung vertreten, dass der beschwerdegegenständliche Einberufungsbefehl nicht rechtswirksam erlassen worden sei, weil im konkreten Fall die Zustellung an seinen rechtlichen Vertreter nicht zulässig gewesen wäre. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es ist daher im Zuge der Zulässigkeitsprüfung vorab zu klären, ob der beschwerdegegenständliche Einberufungsbefehl durch Zustellung an den rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers rechtswirksam erlassen wurde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 51/2012 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
§ 10 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 161/2013 lauten (Vertreter):
"(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen."
Ein schriftlicher Bescheid wird durch Zustellung erlassen, welche gemäß § 21 AVG grundsätzlich nach dem Zustellgesetz vorzunehmen ist.
§ 8 Abs. 1 und 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 lauten (Zustellungsbevollmächtigter):
" (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
... (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."
§ 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 lautet (Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte):
"(1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis."
3.1.2. Zur Auslegung: Wie bereits oben ausgeführt, ist es für das Zustandekommen eines schriftlichen Bescheides erforderlich, dass er gegenüber jener Partei, für die er Rechtswirkungen entfalten soll, entsprechend den verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen erlassen wird. Dies erfolgt bei schriftlichen Bescheiden gemäß § 21 AVG grundsätzlich durch Zustellung an die Partei nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes.
Wie sich aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt, können sich Parteien in einem Verwaltungsfahren aber auch vertreten lassen. Die dazu Bevollmächtigten haben sich grundsätzlich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Dies gilt jedoch nach dem letzten Satz nicht für berufsmäßige Parteienvertreter; bei diesen ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Zur Berufung auf eine gemäß § 10 Abs. 1 AVG erteilte Vollmacht wird im Kommentar von Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, S 103, RZ 12 und 13 unter anderem folgendes ausgeführt:
"Schließlich reicht es bei gewissen Personen zum Nachweis einer bereits erteilten Vollmacht hin, dass diese gegenüber der Behörde als Vertreter auftreten, der Behörde also keine Erklärung des Beteiligten vorliegt, sondern nur die Erklärung einer anderen Person, der Beteiligte habe sie bevollmächtigt. Dies genügt zunächst, wenn zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen (vgl Prohaska-Marchried, Geheimnisschutz 15 ff) einschreiten. Diesfalls ersetzt die - schriftliche oder mündliche (vgl Ritz BAO § 83 Rz 9; Stoll, BAO 817) - Berufung auf die erteilte Vollmacht durch den berufsmäßigen Parteienvertreter (nicht hingegen durch die Partei selbst [vgl VwSlg 7081 A/1967]) gem § 10 Abs 1 letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht (= [bloß] "bevollmächtigter Vertreter"), macht also den Ausweis durch eine schriftliche Vollmacht (VwGH 3.7.2001, 2000/05/0115; "ausgewiesener Vertreter") oder die mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde entbehrlich, aber nicht unzulässig (vgl VwGH 24.6.1999, 97/15/0131; 27.6.2002, 2001/07/0164). Diese Erleichterung des Vollmachtsnachweises wurde - in Anlehnung an § 30 Abs 2 ZPO (VwGH 17. 6.1993, 92/18/0460) - durch die Novelle BGBl 1990/357 eingeführt und war zunächst auf Rechtsanwälte und Notare beschränkt. Erst durch die Novelle BGBl I 1998/158 wurde der Kreis der Bevorzugten auch auf andere zur Parteienvertretung befugte Personen (insb Ziviltechniker, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Baumeister) erweitert. Zu betonen ist aber, dass sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter nur insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen kann, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung befugt ist (AB 1998, 25; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 9; vgl auch Rz 5). Die Berufung auf die Vollmacht kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz (vgl VwGH 23. 6. 2003, 2003/17/0096) oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandatschaft" eingebracht wird (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0060; vgl auch VwGH 3.7.2001, 2001. 2000/05/0115; Ritz BAO § 83 Rz 9)."
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang einer Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 24.01.2013, 2012/16/0011) umfasst eine gemäß § 8 Abs 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG (Rechtssatz mit Hinweis B 25.10.1994, 94/14/0104).
Zum Umfang einer Vollmacht wird im Kommentar von Hengstschläger-Leeb ausgeführt (siehe S 106, RZ 17):
"Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich, dh wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausdrücklich ausgeschlossen ist (VwGH 20.6.2001, 99/06/0182; beachte aber auch das Hauptwohnsitzerfordernis des § 9 Abs 2 ZustG [Thienel 100; Rz 5; im Hinblick auf den ähnlichen - und damals maßgeblichen - § 9 ZustG in der Stammfassung BGBl 1982/200 bedenklich VwGH 28.9.1992, 92/10/0128]), auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG (= Zustellungsvollmacht; VwSlg 13.221 A/1990; VwGH 3.7.2001, 2000/05/0115; 17.6.2003, 2003/05/0010; hingegen umfasst eine Postvollmacht nicht die sonstige Vertretung im Verwaltungsverfahren [VwGH 3.9.1996, 96/04/0054]). Daher ist etwa (vgl auch VwGH 26.6.2003, 99/18/0411) bei Berufung eines Rechtsanwalts auf die ihm erteilte Vollmacht (Rz 13) von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (VwGH 17.6.2003, 2003/05/0010)."
3.1.3. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Mit Schreiben vom 15.07.2014 hat der im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer auftretende Rechtsanwalt bekannt gegeben, dass er die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers innehabe, weil dieser ein Schreiben erhalten hätte, dass er zur Ableistung des Wehrdienstes eingezogen worden wäre. Sein Mandant habe aber weder einen Einberufungsbefehl noch eine Aufforderung zur Ableistung des Wehrdienstes erhalten, weshalb er nun ersuche, den Einberufungsbefehl sowie das Aufforderungsschreiben an ihn (den rechtlichen Vertreter) zu übermitteln.
Auch wenn der Rechtsanwalt dabei nicht wortwörtlich auf eine ihm erteilte Vollmacht hinweist (wie zB. mit der üblichen Klausel: "Vollmacht gemäß § 8 RAO erteilt"), bringt er mit der verwendeten Wortwahl ("Ich teile mit, dass ich die rechtsfreundliche Vertretung von Herrn XXX innehabe") dennoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich bei seinem Einschreiten als berufsmäßiger Parteienvertreter in einer konkreten Verwaltungsangelegenheit (Einberufungsbefehl) auf eine ihm erteilte Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers stützt. Die Behörde konnte daher nach der oben dargestellten, einheitlichen Judikatur und Lehre zu § 10 Abs. 1 AVG zu Recht von einer ihm erteilten allgemeinen Vertretungsvollmacht ausgehen.
Und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes konnte die Behörde auch von einer bestehenden Zustellbevollmächtigung ausgehen, da die einem Rechtsanwalt übertragene allgemeine Vertretungsvollmacht eine solche grundsätzlich mitumfasst, solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, was hier auch nicht der Fall war.
Vergleiche dazu insbesondere VwGH 28.06.2001, 2001/16/0060 worin unter anderem ausgeführt wird: "... Damit ist (entsprechend den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 ZPO, 10 Abs. 1 letzter Satz AVG, 8 Abs. 1 RAO und 5 Abs. 4a NO) auch für Steuerberater klargestellt, dass es des nach den Verfahrensgesetzen (so insbesondere auch gemäß § 63 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung) an sich erforderlichen schriftlichen Nachweises des Vorliegens einer Vollmacht nicht bedarf, wenn sich der einschreitende Steuerberater auf die erteilte Vollmacht beruft. Gerade das hat aber im vorliegenden Fall der für die Beschwerdeführerin einschreitende Steuerberater F. S. insbesondere durch die im Berufungsschriftsatz ausdrücklich verwendeten Worte "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" getan. Damit bedurfte es auch im Verfahren vor der mitbeteiligten Partei keiner schriftlichen Vollmacht (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/18/0460). Wie in der zu § 30 Abs. 2 ZPO ergangenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zutreffend betont wurde, ist eine nähere Prüfung, ob in Fällen, in denen sich ein entsprechender Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, tatsächlich eine Vollmacht vorliegt, nur bei Vorliegen konkreter Bedenken angezeigt (vgl. z.B. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechtes2 Rz 428 Abs. 2 mwN sowie Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 2 zu § 30 ZPO und die dort ref. Judikatur und Literatur). Zum Ausgleich dafür zwingt aber der erleichterte Nachweis den betreffenden Parteienvertreter standesrechtlich zu besonderer Sorgfalt (Fucik a.a.O. unter Hinweis auf OBDK, AnwBl 1996, 622). Mit Rücksicht darauf, dass sich aus der Aktenlage nicht die geringsten Bedenken betreffend das Vorliegen einer Vertretungsmacht und damit auch eine Zustellvollmacht (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/15/0110) des einschreitenden Steuerberaters (der ja auch schon die berichtigte Abgabenerklärung erstattet hatte und) der auch jetzt in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde mehrfach ausdrücklich aus "steuerlicher Vertreter" der Beschwerdeführerin bezeichnet wird (!) ergeben, war die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Partei berechtigt, die Berufungsentscheidung an die Beschwerdeführerin z. H.d. des genannten Steuerberaters zuzustellen und begann daher mit dieser Zustellung die Vorstellungsfrist zu laufen."
Die Zustellung des Einberufungsbefehls zu Handen des rechtlichen Vertreters am 29.07.2014 war daher rechtmäßig und für Beschwerdeführer insofern rechtswirksam, als damit ihm gegenüber der beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen wurde. Da die vorliegende Beschwerde am 26.08.2016 und damit gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht binnen offener Frist wurde, handelt es sich um eine zulässige Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher inhaltlich darüber zu entscheiden.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 (WV) idF. BGBl. I Nr. 181/2013 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Wie bereits oben unter Punkt II.2. ausgeführt, ist das hier der Fall.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 20 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 idF. BGBl. I Nr. 181/2013 (Grundwehrdienst) lautet:
"Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate."
§ 24 Abs. 1 WG 2001 (Einberufung zum Präsenzdienst) lautet:
"Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden."
Gemäß § 55 Abs. 6 WG 2001 haben Beschwerden gegen Einberufungsbefehle keine aufschiebende Wirkung. Nach Abs. 7 hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 6 auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 20 WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. § 24 WG normiert, dass Wehrpflichtige mit Einberufungsbefehl einzuberufen sind und regelt, wann ein solcher zu erlassen ist. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Einberufungsbefehl ist demnach jedenfalls das Bestehen einer aufrechten Wehrpflicht des Einberufenen. Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz WG 2001 sind grundsätzlich alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wehrpflichtig.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen der Wehrpflicht und damit eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses und maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Wie oben bereits ausgeführt, wurde die gegenständliche Beschwerde ursprünglich ausschließlich mit der (nach den Ausführungen unter Punkt 3.1. verfehlten) Rechtsansicht begründet, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall kein Einberufungsbefehl rechtswirksam zugestellt worden wäre. Weder wurde die von der Behörde festgestellte Wehrpflicht bestritten, noch wurde das Vorliegen allfälliger Einberufungshindernisse oder Ausschlussgründe behauptet bzw. geltend gemacht.
Erst im Zuge des Antrages auf aufschiebende Wirkung wurde ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zurzeit aus näher genannten Gründen betrieblich unabkömmlich sei und daher mit seiner Einberufung zum vorgeschriebenen Termin für ihn und seinen Arbeitgeber eine Gefährdung seines beruflichen Fortkommens und wirtschaftliche Nachteile verbunden sei. Auch handelt es sich jedoch nicht um Einberufungshindernisse oder Ausschlussgründe im engeren Sinne, sondern allenfalls um Umstände, welche in einem separat zu führenden Befreiungsverfahren nach § 26 WG 2001 zu berücksichtigen wären, und damit nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehles haben.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.02.1998, 97/11/0325, insbesondere ausgeführt:
"Der Einberufung eines Wehrpflichtigen zur Präsenzdienstleistung steht nicht entgegen, dass der Wehrpflichtige das Vorliegen von Befreiungsgründen behauptet. Ein Einberufungsbefehl wäre unter diesem Gesichtspunkt nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Solange eine solche Befreiung nicht ausgesprochen ist, besteht auf Grund des Gesetzes die Präsenzdienstpflicht (Hinweis E 8.3.1991, 91/11/0013). Dass die Einberufung eines Wehrpflichtigen auch während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht bzw. während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Ansehung eines ein solches Verwaltungsverfahren beendenden negativen Bescheides rechtlich zulässig ist (eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid ist keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich), ändert aber nichts an der geschilderten eindeutigen Rechtslage betreffend Zulässigkeit der Einberufung. Es ist daher auch keineswegs so, dass die Rechtswidrigkeit eines in einem Verfahren betreffend Befreiung ergangenen Bescheides ohne weiteres auch die Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbefehles nach sich zöge."
Da im gegenständlichen Fall auch kein rechtskräftiger Befreiungsbescheid vorliegt, erweist sich der angefochtene Einberufungsbefehl vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
In Anbetracht dieser Entscheidung erübrigt es sich auch, über den Antrag auf aufschiebende Wirkung gesondert abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Und schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.