L507 1410510-1•BVwG L507 1410510-1
L507 1410510-1Tribunal Administrativo Federal16 de jan. de 2015
Diskriminierung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion, Verfolgungsgefahr
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RAe Kocher Bucher, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zl. 09 08.596-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er reiste am 20.07.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit seinen Eltern in Bagdad gelebt habe, er der arabischen Volksgruppe angehöre und Christ sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Irak bei einer amerikanischen Sicherheitsfirma gearbeitet, weshalb der Beschwerdeführer von Unbekannten mit dem Umbringen bedroht worden sei. Außerdem sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass er Christ sei und diese Schweine seien und für die Amerikaner arbeiten würden. Der Irak gehöre den Moslems und alle Christen würden den Irak verlassen müssen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2009 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das am 20.07.2009 protokollierte Vorbringen und brachte zudem vor, dass er im Irak politisch und religiös unterdrückt worden sei. Der Beschwerdeführer sei telefonisch bedroht worden, weil sein Vater bei einer Sicherheitsfirma, die amerikanische Einrichtungen bewachen und sich um die Amerikaner kümmern würde, gearbeitet habe. Sofern der Vater des Beschwerdeführers nicht innerhalb einer Woche seine Arbeit kündigen würde, würde man den Beschwerdeführer vor den Augen seines Vaters umbringen. Telefonisch habe man dabei auch die Christen beschimpft. Christen seien alle Schweine und würden die Amerikaner schützen. Eine Woche nach diesem Telefonanruf sei der Vater des Beschwerdeführers am Heimweg von seiner Arbeitsstelle bedroht und beschossen worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe danach den Beschwerdeführer und seine Mutter darüber telefonisch informiert und diese gewarnt. Am selben Abend bzw. am XXXX2009 hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter sodann beobachtet, wie bewaffnete Männer vor dem Haus des Beschwerdeführers aus zwei Autos ausgestiegen und an die Haustür geklopft hätten. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien daraufhin durch die Hintertür des Hauses geflüchtet und hätten sich dann beim Onkel des Beschwerdeführers aufgehalten. Danach habe der Onkel des Beschwerdeführers die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak organisiert. Außer dieser Todesdrohung habe der Beschwerdeführer ansonsten keine Probleme gehabt. Allgemein gesehen würden aber Christen im Irak unterdrückt werden. Die derzeitige Regierung im Irak wolle keine Christen im Irak haben. Deswegen würden Christen umgebracht werden, wenn sie in den Irak zurückkehren würden. Die kurdische Regierung erlaube es den Christen nicht, sich im Kurdengebiet bzw. im Gebiet um Sulaimaniya niederzulassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zl. 09 08.596-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2010 erteilt.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid neben Länderfeststellungen zum Irak wörtlich folgende Feststellungen:
"Es konnte nicht verifiziert werden, wie und auf welchen Weg sie tatsächlich nach Österreich gelangt sind. Ihre Identität und Herkunft steht fest. Sie haben den Irak wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen. Andere Gründe vermochten sie nicht glaubhaft zu machen. Ihr Vorbringen wird den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie im Irak zu befürchten hätten, von fundamentalistischen Gruppierungen verfolgt zu werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Ihr Vorbringen bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation im Irak ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen."
Feststellungen betreffend die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt nicht getroffen.
Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde beweiswürdigend ausgeführt, dass aufgrund der unbedenklichen Aussage des Beschwerdeführers und aufgrund einer unbedenklichen Personenstandsurkunde die Identität und die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen würden.
Der Sachverhalt zum Fluchtvorbringen sei lediglich vage geschildert worden und beschränke sich auf Gemeinplätze. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Der Beschwerdeführer habe es aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben nicht vermocht, einen Bezug zu seiner Person herzustellen. Er vermochte es nicht, glaubhaft zu machen, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Obwohl die belangte Behörde durch Fragestellungen versucht habe, die vage Schilderung des Beschwerdeführers zu hinterfragen, habe der Beschwerdeführer - anstatt konkret auf Fragen einzugehen - versucht, immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen.
Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, den Irak wegen der allgemeinen Lage und der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, seien diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft.
Es hätten im Fall des Beschwerdeführers keine Umstände ermittelt werden können, dass er aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen sei weder glaubhaft noch verifizierbar. Im vorliegenden Fall könne daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, könne Asyl nicht gewährt werden.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesasylamtes wurde am 14.12.2009 Beschwerde erhoben, wobei begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die Ermordung seitens einer bewaffneten Gruppe zu befürchten habe, weil sein Vater bei einer amerikanischen Firma gearbeitet habe. Dazu komme noch die Unterdrückung, der Christen im Irak seitens bewaffneter Milizen ausgesetzt seien.
Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen unter anderem darauf, dass er im Irak wegen seiner Zugehörigkeit zu einer christlichen Religion diskriminiert, benachteiligt und von unbekannten Personen bedroht worden sei.
Zu diesem Vorbringen wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder befragt noch wurden im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde Feststellung dazu getroffen, sodass es völlig offen geblieben ist, welcher christlichen Religionsgemeinschaft oder Kirche der Beschwerdeführer angehört. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde auch nicht dazu aufgefordert, seine Religionszugehörigkeit - etwa durch die Vorlage eines Taufzeugnisses, einer Taufbescheinigung oder einer Bestätigung der Religionsgemeinschaft, der der Beschwerdeführer anzugehören behauptet - zu nachzuweisen.
Auch vom Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter wurde zu keiner Zeit bekannt gegeben, welcher Religion der Beschwerdeführer angehört und finden sich im Akt keine Dokumente oder Bestätigungen, die die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers bescheinigen würden.
Da das Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt und keine Feststellungen darüber getroffen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Asylrelevanz im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben und zumindest im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu prüfen haben, welcher Religionsgemeinschaft der Beschwerdeführer angehört oder aufgrund welcher Beweismittel die Religion des Beschwerdeführers festgestellt werden kann.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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