W170 2016286-1•BVwG W170 2016286-1
W170 2016286-1Tribunal Administrativo Federal15 de jan. de 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot
W170 2016286-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, syrischer StA., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2014, Zl. 1033038906/140076690, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört, stellte nach seiner rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Antragstellung wurden vom Beschwerdeführer ein auf diesen lautender syrischer Reisepass sowie ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis vorgelegt.
2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Der Beschwerdeführer, der im Rahmen dieser Befragung angab, XXXX geboren worden zu sein und aus der Stadt Qamischli (im Gouvernement al-Hasaka) zu stammen, habe Anfang Oktober 2014 ("vor 15 Tagen") Syrien illegal zu Fuß verlassen, weil in Syrien Krieg herrsche und für den Beschwerdeführer jede Sicherheit fehle; die Familie des Beschwerdeführers sei vorerst in Syrien verblieben und lebe dort in einer Notsituation. Der Beschwerdeführer werde die Familie, sobald er Asyl erhalten habe, nach Österreich holen.
Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er in Syrien ("dort") sterben werde, er wolle in Österreich ("hier") bleiben, da in Syrien Krieg herrsche.
Am 16.10.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 17.11.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Seine Familie lebe inzwischen in Istanbul, wo zwei seiner Söhne arbeiten würden.
Der Beschwerdeführer habe zuletzt seit etwa August 2013 ("Vor einem Jahr und drei Monaten ...") gemeinsam mit seiner Familie in Istanbul in der Türkei und zuvor sieben Jahre in Damaskus gelebt; vor dieser Zeit habe der Beschwerdeführer in Qamischli gelebt.
Bis auf einen wehrpflichtigen Sohn sei die gesamte Familie legal aus Syrien ausgereist.
Der Beschwerdeführer sei in Syrien weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen noch habe er Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Er sei in Syrien weder politisch tätig noch Mitglied einer Partei gewesen.
Zur Frage, ob er als Kurde oder Sunnit in Syrien Probleme gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an (wortwörtliches Zitat): "F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? - A: Wegen meiner kurdischen Herkunft. - F: Welche Probleme weil Sie Kurde sind? - A:
Doch nicht."
Auch habe der Beschwerdeführer keine "gröberen" Probleme wie Blutfehden oder Racheakte mit Privatpersonen. Der Beschwerdeführer habe auch an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen.
Aufgefordert, seine Fluchtgründe darzulegen, gab der Beschwerdeführer an: "In Österreich gibt es Sicherheit, hier kann ich Arbeit finden und ich möchte meine Zukunft hier aufbauen."
Damaskus habe der Beschwerdeführer auf Grund der Demonstrationen bzw. weil auf die Demonstranten geschossen werde, verlassen; über Aufforderung, konkrete Anlassfälle zu nennen, gab der Beschwerdeführer jedoch nur an, dass es vor vier Jahren begonnen habe.
Abschließend gestaltete sich die Einvernahme zu den Fluchtgründen wie folgt:
"F: Verstehe ich das richtig, dass Sie Syrien verließen, dass die Sicherheitslage schlecht war, aber konkrete Gefährdungssituationen, bei denen mein Leben unmittelbar in Gefahr war, gab es nicht. - A:
Das ist stimmt so. - F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben. - A: Nein. - F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. - A: Es gibt keine Sicherheit, ich sagte es ja schon, ich denke nicht daran nach Syrien zurückzukehren."
Abschließend wurde der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Österreich und zu seinen Angehörigen vernommen.
Aufgrund eines Ersuchens des Bundesamtes teilte das Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Oberösterreich mit Schreiben vom 18.11.2014 mit, dass es sich bei dem Reisepass des Beschwerdeführers um ein Originaldokument handle, an dem keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes feststellbar seien.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.11.2014, erlassen am 21.11.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde nach einer Darstellung des Verfahrensganges unter anderem festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und dieser XXXX geboren sei. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung am, sei in Al Hassaka geboren habe aber die letzten Jahre in Damaskus gelebt. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist, gesund und legal aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten. Zu den Gründen für das Verlassen Syriens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt sei oder gewesen sei. Er habe seinen Wehrdienst bereits abgeleistet und sei weder zum erneuten Dienst einberufen worden noch müsse er dies befürchten. Der Beschwerdeführer sei in Syrien weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen noch habe er Probleme mit den syrischen Behörden gehabt oder gebe es Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer. Er sei weder politisch tätig noch sei er Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auch auf Grund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit habe der Beschwerdeführer ebenso wenig wie mit Privatpersonen Probleme gehabt. Daher sei eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht feszustellen. Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass für den Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Syrien "derzeit nicht ausreichend eine Lebenssicherheit" bestehe.
In den Länderfeststellungen wurde unter anderem festgestellt, dass sich die Sicherheitslage seit Beginn des Aufstandes im März 2011, der inzwischen in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen sei, dazu führe, dass die staatlichen Strukturen zerfallen würden. Bisher seien etwa 140.000 Menschen getötet worden. Hinsichtlich des Wehrdienstes führten die Länderfeststellungen zusammengefasst aus, dass Männer im Alter von 18 bis 40 Jahre wehrdienstpflichtig seien und das Regime neben Wehrdienstpflichtigen auch Reservisten zur Armee einberufe, dass eine Verweigerung streng bestraft werde und Wehrpflichtige auch zur Aufstandsbekämpfung herangezogen würden. In den Feststellungen zur Religionsfreiheit finden sich ebenso wenig Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer als Sunnit (v.a. in Bezug auf Damaskus als seinen letzten Aufenthaltsort) drohende Verfolgung wie sich in den Feststellungen zu ethnischen Minderheiten Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers als Kurde (v.a. in Bezug auf Damaskus als seinen letzten Aufenthaltsort) finden.
Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers auf Grund seines Reisepasses feststehe. Die Feststellung zur legalen Ausreise aus Syrien gründet sich zum einen auf den Angaben des Beschwerdeführers und zum anderen auf einen verwischten Einreisestempel in die Türkei im Reisepass des Beschwerdeführers. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen werde den entsprechenden Feststellungen zu Grunde gelegt, dieser habe eine konkrete Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht. Auch habe der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits abgeleistet und gebe es keine Hinweise, dass der inzwischen 52jährige Beschwerdeführer wieder eingezogen werden würde. Auch habe der Beschwerdeführer keine Verfolgungsbefürchtung wegen seiner rechtmäßigen Ausreise aus Syrien vorgebracht.
Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes, Gz. 1033038906-140076690, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 1.12.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den unter 3. bezeichneten Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer "Asyl gemäß § 3 AsylG" gewähren und eine mündliche Verhandlung durchführen möge.
Die Begründung der Beschwerde war im Wesentlichen (offenbar vom Beschwerdeführer selbst) in Arabisch abgefasst.
5. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2014 vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden die vorgelegten Ausweise sowie die Beschwerdebegründung einer Übersetzung zugeführt.
In Beschwerdebegründung wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass dieser bis zu Beginn der Revolution in Damaskus gelebt habe. Wegen der Kämpfe zwischen Regierung und Aufständischen hätten der Beschwerdeführer und seine Familie Angst um ihr Leben gehabt. Da es im Geburtsort des Beschwerdeführers friedlich gewesen sei, sei die Familie dorthin geflohen, dort habe die syrische Armee von einem Sohn des Beschwerdeführers aber die Ableistung des Militärdienstes verlangt. Daher habe der Beschwerdeführer diesen mit einem Schlepper in die Türkei geschickt, nach der Flucht des Sohnes habe der Geheimdienst begonnen, die Familie ("uns") zu belästigen. Daher habe die Familie Syrien verlassen und sich dem geflüchteten Sohn angeschlossen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass die Armee als Ersatz für den geflüchteten Sohn ihn oder einen anderen Sohn mitnehme ("... nimmt sie seinen Vater oder seinen Bruder als Ersatz."). Der Beschwerdeführer habe versucht, mit seiner Familie in der Türkei zu leben, es seien die Umstände aber ungünstig gewesen. Die Folge der Entscheidung des Bundesamtes sei, dass der Beschwerdeführer nur für ein Jahr in Österreich bleiben und seine Familie nicht nach Österreich nachholen könne. Der Beschwerdeführer sei nicht gewohnt, weit weg von seiner Familie zu leben und könne die Kinder in Österreich nicht in die Schule schicken bzw. zu diesen fahren, um die Familie zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei schon XXXX alt und könne nicht lange Zeit von seiner Familie getrennt sein, daher berufe er gegen die Entscheidung. Er bitte das Gericht, ihm einen österreichischen Reisepass auszustellen.
Die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel wurden im Adminstrativverfahren in dieses eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 16.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich dieses Entscheidungsteils besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 21.11.2014 erlassen und die Beschwerde am 1.12.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer ist ein inzwischen XXXXjähriger, männlicher syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Konfession angehört. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Syrien in Damaskus gelebt.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesamt, das ihn hinreichend zu seinen Fluchtgründen befragt hat, lediglich angegeben, Syrien auf Grund der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben.
Der Beschwerdeführer war in Syrien weder politisch tätig noch hatte dieser Probleme mit den syrischen Behörden bzw. hat der Beschwerdeführer solche im Fall seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu befürchten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er in Syrien wegen der (vorgebrachten) Fahnenflucht eines seiner Söhne Probleme mit dem syrischen Geheimdienst gehabt habe und auch fürchte, dass nunmehr er an Stelle seines Sohnes zum Militär gehe müsse ist einerseits unglaubwürdig und stellt andererseits eine unzulässige Neuerung in der Beschwerde dar.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr weder zum syrischen Militär eingezogen zu werden noch eine Verfolgung auf Grund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr wegen seiner Ausreise aus Syrien, die legal erfolgte, noch wegen der Asylantragstellung in Österreich Verfolgung in Syrien.
Es ist nicht zu sehen, dass dem Beschwerdeführer vor seiner Flucht oder im Falle seiner Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch staatliche Stellen oder durch Privatpersonen drohen würde.
Die Identität, das Alter, die konfessionelle und ethnische Zugehörigkeit sowie die Staatsangehörigkeit ergeben sich einerseits aus den Aussagen des Beschwerdeführers und andererseits aus den vorgelegten Identitätsdokumenten, die sich diesbezüglich mit diesen Aussagen decken.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien in Damaskus gelebt hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme; dies auch unter Bedachtnahme auf die abweichenden Angaben in der Erstbefragung und der Beschwerde, weil davon auszugehen ist, dass die vor einem Organ des Bundesamtes gemachten Angaben eher der Wahrheit entsprechen als die in der Erstbefragung bzw. in der Beschwerde gemachten Angaben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise im Administrativverfahren nur mit der Sicherheitslage in Syrien begründet hat, ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Feststellung, dass die Befragung des Bundesamtes hinreichend war, ergibt sich aus der Aktenlage und dem Umstand, dass das Bundesamt einerseits die einzelnen Fluchtgründe - soweit diese auf Grund der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderfeststellungen relevant erschienen (auf Grund dieser konnte eine ausdrückliche Befragung zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die Einziehung zum syrischen Militär drohe, unterbleiben, da sich aus den Länderfeststellungen nachvollziehbar und unwidersprochen ergibt, dass nur Männer von 18 bis 40 Jahren eingezogen werden) - initiativ angesprochen und im Falle einer relevanten Antwort auch nachgefragt hat (siehe die Zitate im Verfahrensgang) und andererseits auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben hat, seine Fluchtgründe in freier Erzählung vorzubringen. Das Bundesamt hat auch keine offensichtlich gegebenen Fluchtgründe ignoriert; solche lagen wegen des Alters des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zur Mehrheitskonfession und seiner - siehe hiezu unten - rechtmäßigen Ausreise nicht vor.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Syrien weder politisch tätig war noch dieser Probleme mit den syrischen Behörden hatte, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt und aus dem Umstand, dass eine solche Verfolgung in der Erstbefragung nicht angedeutet wurde und somit nicht die Verpflichtung des Bundesamtes zu einer weiteren Nachfrage bestanden hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch staatliche Stellen in Syrien nicht zu befürchten hätte, wenn er zum Entscheidungszeitpunkt in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, ein Hinweis auf das Vorliegen einer Gefahr einer solchen Verfolgung ergibt; hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der (vorgebrachten) Fahnenflucht seines Sohnes Verfolgung drohen würde bzw. ob der Beschwerdeführer zum syrischen Militär einrücken oder wegen seiner Ausreise aus Syrien bzw. seiner Antragstellung in Österreich Verfolgung befürchten müsste, siehe sogleich unten.
Zur Frage der vorgebrachten Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst auf Grund der Fahnenflucht des Sohns des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich angegeben hat, dass er keine Probleme mit staatlichen Stellen in Syrien gehabt habe. Das Bundesamt hat dies ausdrücklich nachgefragt und hat der Beschwerdeführer weder im geführten Teil der Einvernahme noch in der freien Schilderung seiner Fluchtgründe im Rahmen der behördlichen Einvernahme eine solche Verfolgung auch nur angedeutet. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde ein solches Vorbringen ohne weitere Beweismittel erstattet, so ist er einerseits auf das Neuerungsverbot - dass die gesetzlichen Ausnahmen im vorliegenden Fall vorliegen, ist nicht im Ansatz zu sehen - in der Beschwerde und andererseits auf die mangelnde Glaubwürdigkeit eines erst in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, das zuvor nicht im Ansatz angedeutet wurde, zu verweisen. Daher ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der vorgebrachten Fahnenflucht seines Sohnes Verfolgung in Syrien gewärtigt hat bzw. im Falle seiner Rückkehr befürchten müsste.
Auf Grund des Alters - nach den Länderfeststellungen, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, werden in Syrien Männer bis zum Alter von 40 Jahren eingezogen - und auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder in Erstbefragung noch in der Einvernahme angegeben hatte, dass er in Syrien zum Militär eingezogen werden würde, ist nicht glaubhaft, dass diesem im Falle seiner Rückkehr nach Syrien droht, zum Militär eingezogen zu werden. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerde an Stelle seines (nach seinem Vorbringen) fahnenflüchtigen Sohnes zum Militär eingezogen werden könnte, siehe die Begründung der Unzulässigkeit bzw. der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens in der Beschwerde im vorherigen Absatz.
Hinsichtlich der Frage, ob die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien legal (siehe seine Aussagen in der behördlichen Einvernahme) oder illegal (Vorbringen in der Erstbefragung) erfolgte, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen in der Erstbefragung zur Ausreise auf einen Satz beschränken während hingegen der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme zur Ausreise ausdrücklich befragt wurde und vor allem nachvollziehbar dargelegt hat, dass sein (nach seinem Vorbringen) fahnenflüchtiger Sohn illegal ausgereist sei, während der Rest der Familie Syrien legal verlassen hat. Ansonsten ist diesbezüglich auf die - oben zusammengefasst wiedergegebenen - Ausführungen in der Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesamtes zu verweisen. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausgereist ist und ihm deshalb im Falle seiner Rückkehr nach Syrien diesbezüglich keine Verfolgung droht.
Hinsichtlich der Frage einer allenfalls auf Grund der Asylantragstellung in Österreich drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist dieser darauf zu verweisen, dass diese Antragstellung des syrischen Behörden nicht bekannt wird, soweit der Beschwerdeführer diese nicht von sich aus vorbringt. Diesbezüglich kann also auch keine objektiv nachvollziehbare Befürchtung vor einer Verfolgung bestehen.
Hinsichtlich der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer vor seiner Flucht oder im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung durch staatliche Stellen oder durch Privatpersonen gedroht hat bzw. drohen würde, ist darauf zu verweisen, dass sich weder im Vorbringen noch im den Feststellungen zu Syrien diesbezüglich (glaubhafte, siehe hiezu oben) Hinweise finden.
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen in Syrien nicht glaubhaft machen bzw. hat eine solche im Administrativverfahren nicht vorgebracht. Alleine der Umstand, dass in Syrien ein Bürgerkrieg tobt, ist - für sich - nicht asylrelevant (siehe etwa VwGH E vom 19.10.2000, Gz. 98/20/0233). Auch droht dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine staatliche oder private, asylrelevante Verfolgung und ist die (allenfalls vorhandene) diesbezügliche subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers objektiv nicht nachvollziehbar; insbesondere droht dem Beschwerdeführer weder, zum syrischen Militär eingezogen zu werden noch eine Strafe wegen seiner Ausreise noch eine solche wegen der Asylantragstellung in Österreich.
3. Schließlich ist noch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Damit eine Verhandlung in Asylsachen vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen kann, muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018).
Wie oben dargestellt, war der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen, die sich auf eine nachvollziehbare Beweiswürdigung und ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren stützen können. Den Feststellungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten sondern hat lediglich unzulässige und unsubstantiierte Steigerungen seines Vorbringens vorgenommen. Daher kann der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werden.
4. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die für die Entscheidung relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, es ist keine von dieser Judikatur nicht umfasste, entscheidungsrelevante Rechtsfrage erkennbar. Daher ist die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
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