BVwG W103 1307936-2

W103 1307936-2Tribunal Administrativo Federal15 de jan. de 2015

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Regest

Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesteigertes Vorbringen,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der<br/>Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

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BVwG W103 1307936-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1307936.2.00

Spruch

W103 1307936-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 750314200 - 140215851 BFA EAST-WEST, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. 1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.03.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2006, Fz. 05 03142-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.01.2008, Zahl: 307.936-C1/14E-VIII/22/06, wurde die Berufung hinsichtlich Spruchteil I. gem. § 7 AsylG abgewiesen, hinsichtlich Spruchteil II. und III jedoch stattgegeben und gem. § 8 AsylG i.V.m. § 50 Abs. 1 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist, somit wurde gem. § 8 i.V.m. § 15 Abs.3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.01.2009 erteilt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2009, Zahl:

2008/19/0701-6, wurde die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs am 22.01.2008 in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 14.01.2009, Zahl: 05 03.142-BAL wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bis zum 15.01.2010, verlängert.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 17.01.2011, Zahl:

XXXX, wurde für den Bf. auf Grund seines unbekannten Aufenthaltes ein Abwesenheitskurator für das Aberkennungsverfahren beim Bundesasylamt bestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 18.02.2011, Zahl: 05 03.142-BAL, wurde dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt und wurden er gem. § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, erwuchs am 08.03.2011 in Rechtskraft.

Am 26.11.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab an keine neuen Fluchtgründe zu haben. Er habe im Oktober 2009 Österreich verlassen und sein nach Spanien gegangen. Er habe in Österreich seine Arbeit verloren jedoch in Spanien als Hausmeister eines russischen Verwandten arbeiten können, welcher ein Haus in Spanien besitze. Er sei nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, er wollte nur seine Asylkarte verlängern, dies sei jedoch nicht möglich gewesen, deshalb stelle er einen neuen Asylantrag. Eine Änderung der Fluchtgründe gebe es nicht. Er habe eigentlich nur seine Asylkarte in Linz verlängern lassen wollen, sei jedoch nach St. Georgen in das Erstaufnahmezentrum geschickt worden (AS 67).

Der Bf. wurde am 26.11.2014, aufgrund des Haftbefehles LG Wels 9 Hr 347/09x festgenommen, da der Verdacht besteht, dass er an 8 Einbruchsdiebstählen in Sportgeschäften mit einen Gesamtschaden von über € 45.ooo.- beteiligt war. Die Tatzeiten lagen zwischen Juli 2009 und Oktober 2009.

Am 04.12.2014 wurde er neuerlich befragt und gab an er habe vor eineinhalb Jahren via Internet eine russische Frau kennengelernt habe. Im Mai 2014 habe er diese nach muslimischem Ritus geheiratet und sei diese dann mittels Visum nach Spanien gekommen. Diese sei in ihre Heimat Inguschetien zurückgekehrt als er seine Arbeit in Spanien verloren habe, da das Haus verkauft wurde und er habe von ihr erfahren, dass diese schon zweimal von Behörden aufgesucht worden sein und diese annehmen würden, der Bf. sei in Syrien gewesen.

Mit angefochtenem Bescheid vom 18.12.2014 hat das Bundesasylamt den nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde folgendes angeführt:

"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Ihre Identität steht fest.

Sie haben keine Krankheiten und nehmen keine Medikamente ein.

Ihr Erstasylverfahren, AIS 05 03.142, wurde am 22.01.2008 rechtskräftig negativ gem. § 7 AsylG 1997 in II. Instanz entschieden.

Ihr Status bezüglich subsidiärer Schutz wurde gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gleichzeitig Ihre Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 AsylG wurde am 08.03.2011 in I. Instanz rechtskräftig entschieden.

Es besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung (gem. § 75 Abs. 23 AsylG 2005).

Sie hielten sich seit Ihrer ersten Asylantragstellung nicht durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt kann nicht festgestellt werden.

Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weiteren asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Ihre treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich nicht geändert. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche Ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Sie haben keine engen Verwandte oder Familienmitglieder in Österreich. Bei einer Überstellung nach Russland sind Sie keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.

"......."

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Auf Grund der Vorlage Ihres russischen Führerscheines in Ihrem Erstasylverfahren steht Ihre Identität fest. Auf direkte Befragung gaben Sie an, dass Sie körperlich und geistig dazu in der Lage sind, der Einvernahme Folge zu leisten. Auf die Frage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, ob Sie Krankheiten hätten oder Medikamente einnehmen würden, gaben Sie an, dass Sie Krankheiten als solches keine haben. Sie nehmen auch keine Medikamente ein. So hatten Sie einen Unfall im Jahr 2013 und haben seitdem Gedächtnisprobleme.

Auch während Ihres Aufenthaltes in Österreich wurden Sie bei Ihrer obligatorischen medizinischen Untersuchung durch den behandelnden Arzt nicht in ein Krankenhaus, oder zu einem Spezialisten überwiesen. Somit konnte der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung bei Ihnen feststellen Sie befinden sich nun in Untersuchungshaft, können somit jederzeit beim Arzt vorstellig werden. Es langten jedoch bis zur Bescheiderlassung keine medizinischen Unterlagen ein.

Hier ist jedoch anzuführen, dass Sie aufgefordert wurden, selbstständig und unverzüglich medizinische Unteralgen unaufgefordert dem Bundesamt vorzulegen, wobei Ihnen die Möglichkeiten der Befundvorlage auch erklärt wurden. Sie stimmten dieser Vorgehensweise auch zu.

"...."

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens, der im Vorverfahren aufrechten Rückkehrentscheidung, sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zahl 05 03.142. Bezüglich Ihres Vorbringens, dass Sie im Oktober 2009 Österreich verlassen haben und nach Spanien gereist sind, wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2014, Zahl: I403 2011002-1/2E, verwiesen, in welchem folgendes angeführt wurde: Im angefochtenen Bescheid wird auf eine aufrechte Rückkehrentscheidung verwiesen und klargestellt, dass die Ausweisung des Vorbescheides von 2008 noch immer aufrecht ist. Gemäß § 75 Absatz 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise eines Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. Nun hatte der Beschwerdeführer angegeben, dreieinhalb Jahre in Bologna verbracht zu haben, ehe er Ende 2013 wieder nach Österreich gekommen war. Es stellt sich daher die Frage, ob die Ausweisung noch aufrecht ist oder ob "18 Monate ab einer Ausreise des Fremden" bereits vergangen sind und somit die Ausweisung ihre Gültigkeit verloren hat. In § 52 Abs. 8 FPG ist allerdings geregelt, dass eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise "in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilaterale Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat" verpflichtet. Auch das Einreiseverbot gemäß § 53 FPG stellt auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ab. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien ist daher nicht als "Ausreise" im Sinne des § 75 Absatz 23 AsylG zu verstehen und die Rückkehrentscheidung des Vorbescheides ist noch immer aufrecht.

Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht auf Grund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Sie haben Österreich seit Ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz verlassen. Sie reisten im Oktober 2009 von Österreich illegal nach Spanien und kehrten erst jetzt wieder nach Österreich zurück.

Während Ihres Aufenthaltes in Spanien gingen Sie einer Arbeit nach und kehrten nur deswegen zurück, weil Sie diese Arbeitsstelle als Hausmeister verloren haben. Sie geben im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe an, die Sie bereits im ersten Verfahren angegeben haben. Damit deckt sich Ihr Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten. Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stützen, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen. So führte der Unabhängige Bundesasylsenat im Bescheid vom 17.01.2008, Zahl: 307.936-C1/14E-VIII/22/06, in Ihrem Erstasylverfahren folgendes an:

Der Berufungswerber hat selbst gar keine Unterstützung der tschetschenischen Rebellen behauptet, weder als aktiver Kämpfer noch sonstige Unterstützungsleistungen. Als Grund für eine angebliche Verfolgungsgefahr hat er nur - allerdings sehr vage - seine Verwandtschaft zu einem angeblichen tschetschenischen Kommandanten angeführt und waren insbesondere die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen nicht als glaubwürdig zu beurteilten. Es ist daher festzuhalten, dass es bei dem Berufungswerber an einem glaubwürdigen, individuellen Fluchtvorbringen fehlt, ja sogar seine Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe ist nicht völlig gesichert.

Darüber hinaus hat sich der Berufungswerber - mit Ausnahme studienbedingter Fahrten nach Grosny - in Inguschetien aufgehalten und war er nicht einmal von der allgemeinen Situation in Tschetschenien dauernd betroffen.

Auch geht die Behörde bezüglich Ihres jetzigen Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt, dass Ihre Lebensgefährtin zwei Mal von den Behörden aufgesucht wurde, da diese vermuten, dass Sie in Syrien gekämpft haben, von der Unglaubwürdigkeit aus.

So führten Sie in der Erstbefragung am 28.11.2014 an, dass sich Ihre Fluchtgründe nicht geändert haben. Es bestehen aber immer noch dieselben Gründe.

Auch die Rückfrage in der Erstbefragung, seit wann Ihnen die Änderungen der Situation der Fluchtgründe bekannt sind, beantworteten Sie wie folgt: "Es gibt keine Änderung des Fluchtgrundes. Es ist noch immer derselbe." Somit gaben Sie in der ersten sich bietenden Möglichkeit in Österreich Ihre neuen Fluchtgründe im Herkunftsstaat zu schildern, dies war Ihre Erstbefragung am 28.11.2014, nur an, dass es keine Änderung der Fluchtgründe gibt.

Erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.12.2014 führten Sie an, dass Ihre Lebensgefährtin bereits zwei Mal von den Behörden aufgesucht wurde, da diese vermuten, dass Sie in Syrien gekämpft haben. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

So konnten Sie auch die Frage nicht beantworten, wann die beiden Befragungen Ihrer Lebensgefährtin stattfanden. Es wäre sicherlich ein einschneidendes Erlebnis für eine Person, wenn diese, so wie bei ihnen frisch traditionell verheiratet, von Organen der Regierung aufgesucht wird und nach Ihnen befragt wird. Somit würde ihre Lebensgefährtin dies sicherlich ausführlich Ihnen erzählen und bereden.

Trotzdem konnten Sie keine Zeitangaben tätigen, wann die beiden Vorfälle sich im Herkunftsstaat ereigneten. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörden davon erfahren haben können, dass Sie nun traditionell verheiratet sind. Denn die traditionelle Eheschließung fand im Mai 2014 statt. Erst später reiste Ihre Lebensgefährtin nach Spanien um Sie zu besuchen. Weiters ist anzuführen, dass Sie Ihre Lebensgefährtin bereits seit 1,5 Jahren kennen. In dieser Zeit hatte Ihre Lebensgefährtin keinerlei Vorfälle mit Behördenorgane. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet nach der Rückkehr aus Spanien bei Ihrer Lebensgefährtin nach Ihnen gefragt werden sollte und dies nicht bereits schon zuvor.

Da die Behörde von Ihrem allgemein gehaltenen und gesteigertem Vorbringen von der Unglaubwürdigkeit ausgeht, Sie auch keinerlei Beweismittel vorlegten, und Ihre Lebensgefährtin immer noch im Herkunftsstaat aufhältig ist, kann kein neuer Sachverhalt festgestellt werden."

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19.12.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte handschriftliche Beschwerde. Der BF gibt an er habe Angst, dass ihn die russische Polizei nicht glaube das er nicht in Syrien gewesen sei, bzw. könnte er auch aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Onkel verhört werden.

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der russischen Föderation und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer reiste im März 2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich bereits einen Antrag auf internationalen Schutz welcher abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.01.2008, Zahl:

307. 936-C1/14E-VIII/22/06, wurde die Berufung hinsichtlich Spruchteil I. gem. § 7 AsylG abgewiesen, hinsichtlich Spruchteil II. und III jedoch stattgegeben und gem. § 8 AsylG i.V.m. § 50 Abs. 1 FPG festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist, somit wurde gem. § 8 i.V.m. § 15 Abs.3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.01.2009 erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 14.01.2009, Zahl: 05 03.142-BAL wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bis zum 15.01.2010, verlängert.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 17.01.2011, Zahl:

XXXX, wurde für den Bf. auf Grund seines unbekannten Aufenthaltes ein Abwesenheitskurator für das Aberkennungsverfahren beim Bundesasylamt bestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 18.02.2011, Zahl: 05 03.142-BAL, wurde dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt und wurden er gem. § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der Bescheid erwuchs am 08.03.201 in Rechtskraft.

Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich.

II.1.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.

II.1.3. Der Bf. wurde bereits mehrmals von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt. So scheint im Strafregister der Republik Österreich folgendes auf:

  1. LG XXXX vom 06.09.2007, rk: 11.09.2007: §§ 223/2, 224 224a StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.

  2. LG XXXX vom 12.08.2009, rk: 17.08.2009, §§ 15/1, 127, § 105/1, § 15/1, 129/1 StGB, Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt.

II.1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.04.2011, Zahl: XXXX, wurde gegen den Bf. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen. Der Bescheid erwuchs am 31.05.2011 in Rechtskraft.

Festgestellt wird, dass der Bf. die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und die in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid näher umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der BF befindet sich derzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Wels, da der Verdacht besteht, dass er an 8 Einbruchsdiebstählen in Sportgeschäften mit einen Gesamtschaden von über € 45.ooo.- beteiligt war.

II.1.5. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

II.1.6. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der russischen Föderation zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zitierten, seitens des BFA getroffenen Feststellungen (BS 09 - 40) an.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

II.2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

II.2.2.2. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zu den begangenen strafbaren Handlungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass sich der BF derzeit in Untersuchungshafthaft befindet, ergibt sich aus dem Akteninhalt (Einsicht in das ZMR und Unterlagen bei der Justizanstalt Wels).

II.2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner wesentlichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit leidet bzw. litt, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

II.2.2.6. Die seitens des BFA im Rahmen der Entscheidung vom 18.12.2014 getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf den Bf. als weiterhin aktuell angesehen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen. Diesbezüglich wurden von der belangten Behörde nunmehr Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, sondern gibt bei seiner Einvernahme an, "davon will ich nichts wissen, das interessiert mich nicht" (siehe AS 165). Auch in seiner Beschwerde wird auf dieses Thema nicht eingegangen.

II.3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

II.4. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.4.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

II.4.2. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 16.12.2014, Zl. 750314200 - 140215851 BFA EAST-WEST, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesamt hat mit dem BF zwei Einvernahmen durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung von Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des BFA vollinhaltlich an.

Soweit vom BF eine Verletzung der Ermittlungspflicht moniert wird, so ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um bloße unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptungen handelt, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen, und dass das Bundesamt den Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ausführlich befragt hat, ob er nach wie vor die gleichen Fluchtgründe habe oder neue Gründe geltend zu machen habe, ihm auch Fragen zu den neu vorgebrachten Gründen gestellt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, seine Angaben zu ergänzen bzw. sonstige Aussagen zu tätigen, wobei der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiierte Erklärungen abgegeben hat. Es konnten diesbezüglich jedenfalls keine Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Das Bundesamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es haben sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens keine Hinweise auf einen neuen glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt ergeben. Das BFA hat zudem seine Erwägungen, die zur Zurückweisung des Asylantrages geführt haben, im Detail dargelegt und ist dabei auch genau auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.

Insoweit das BFA dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren das Parteiengehör versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den verwaltungsbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen, zumal zwischenzeitlich keine wesentliche Änderung der Lage in Pakistan stattgefunden hat. Da der BF in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, ist daher gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs geheilt.

II.4.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.01.2008, Zahl: 307.936-C1/14E-VIII/22/06, mit Datum 22.01.2008 in Rechtskraft erwachsen.

Ebenso verhält es sich mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Ausweisung in die Russische Föderation.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 18.02.2011, Zahl: 05 03.142-BAL, wurde dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt und wurden er gem. § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, erwuchs am 08.03.2011 in Rechtskraft.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Für die erkennende Richterin besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige Vorbringen vor allem dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptungen zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann aber diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Im Erstasylverfahren hat der BF seine Verwandtschaft zu einem Onkel als Verfolgungsgründe angeführt, diesen Angaben wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Im nunmehrigen Zweitverfahren gibt der BF einerseits wiederum seinen Onkel als möglichen Verfolgungsgrund an, andererseits bringt er neue eventuelle Verfolgungsgründe vor.

Die Verfolgungsgründe hinsichtlich seines Onkels wurden im Erstverfahren ausführlich gewürdigt und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.01.2008, Zahl:

307. 936-C1/14E-VIII/22/06, als unglaubwürdig gewürdigt. Mit Datum 22.01.2008 ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen, sodass über dieses Faktum nicht mehr abgesprochen werden kann, da entschiedene Sache vorliegt.

Hinsichtlich der neu vorgebrachten Gründe "er habe vor eineinhalb Jahren via Internet eine russische Frau kennengelernt. Im Mai 2014 habe er diese nach muslimischem Ritus geheiratet und sei diese dann mittels Visum nach Spanien gekommen. Diese sei in ihre Heimat Inguschetien zurückgekehrt als er seine Arbeit in Spanien verloren habe, da das Haus verkauft wurde und er habe von ihr erfahren, dass diese schon zweimal von Behörden aufgesucht worden sein und diese annehmen würden, der BF sei in Syrien gewesen." geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das BFA diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu Recht versagt hat.

Hat der BF doch bei seiner Ersteinvernahme dezidiert angegeben "keine neuen Fluchtgründe zu haben. Er habe im Oktober 2009 Österreich verlassen und sein nach Spanien gegangen. Er habe in Österreich seine Arbeit verloren jedoch in Spanien als Hausmeister eines russischen Verwandten arbeiten können, welcher ein Haus in Spanien besitze. Er sei nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, er wollte nur seine Asylkarte verlängern, dies sei jedoch nicht möglich gewesen, deshalb stelle er einen neuen Asylantrag. Eine Änderung der Fluchtgründe gebe es nicht. Er habe eigentlich nur seine Asylkarte in Linz verlängern lassen wollen, sei jedoch nach St. Georgen in das Erstaufnahmezentrum geschickt worden (AS 67)."

Hätte der BF tatsächlich neue Fluchtgründe und Angst vor Verfolgung, dann hätte er sofort einen neuen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und nicht versucht seine Asylkarte (für sub. Schutz) zu verlängern. Den Folgeantrag hat er erst nach seiner Festnahme gestellt. Er hat auch dezidiert angegeben keine neuen Fluchtgründe zu haben und diese neuen Fluchtgründe erst in der Zweiteinvernahme angegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher ebenso wie das BFA von einem unglaubwürdigen gesteigerten Vorbringen (siehe Seite 7) aus.

Der BF konnte auch nicht logisch darlegen wie die russischen Behörden von seiner Heirat nach muslimischen Ritus erfahren haben sollten, bzw. wenn ja wäre dies ja ein Beweis für seinen Aufenthalt in Spanien, sodass die Argumentation die Behörden würden annehmen er sei in Syrien gewesen überhaupt nicht haltbar ist. Die Lebensgefährtin soll angeblich mittels Visum nach Spanien gereist sein, weshalb ja für die Behörden nachvollziehbar wäre, dass der BF sich ebenfalls in Spanien aufgehalten habe und nicht in Syrien war.

Bei der Einvernahme am 04.12.2014 gibt der BF noch an er habe die Telefonnr. seiner Lebensgefährtin gehabt und diese Telefonnr. der Frau eines Mithäftlings weitergegeben und diese habe seine Lebensgefährtin angerufen, sodass diese erfahren habe, dass er in Österreich in Haft sei. Es erscheint daher nicht glaubwürdig, dass der Bf. in der Untersuchungshaft angerufen wurde und diese ihm mitgeteilt habe die russischen Behörden würden annehmen, er sei in Syrien gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass diese Angaben vom BF frei erfunden wurden um sich einen neuen Asylgrund zu schaffen.

Zur Vollständigkeit ist hinsichtlich der Steigerung des Fluchtvorbringens festzuhalten, dass diesem neuen Vorbringen keine Glaubwürdigkeit beizumessen ist, hat der Beschwerdeführer doch nicht begründend dargetan, warum es sich bei diesem Fluchtvorbringen um die Wahrheit handeln sollte. Insbesondere weist die zweifache Asylantragstellung in Österreich jedenfalls darauf hin, dass der BF offensichtlich bestrebt ist, sein Asylverfahren in Österreich missbräuchlich zu verlängern, was ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

Hinsichtlich der Nichtvornahme einer neuen Rückkehrentscheidung hat der BF dazu in seiner Beschwerdebegründung nichts urgiert.

Besondere Bedeutung kommt der Beschwerdebegründung (Abs 1 Z. 3) und dem Beschwerdebegehren (Abs 1 Z. 4) zu, da dadurch infolge § 27 VwGVG der Prüfungsumfang des VwG festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer selbst bestimmten Prüfungsumfang kommt dem VwG grundsätzlich (vgl. jedoch K2., K7. Und K8 zu § 27) keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen.

Der Gesetzgeber orientiert sich bei Festlegung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde daher erkennbar an § 28 Abs 1 VwGG und nicht an § 63 Abs 3 AVG.

(siehe Eder/Martschin/Schmid "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte" Fassung vom 01.01.2014 "neuer wissenschaftlicher Verlag" zu § 9 VwGVG, Seite 43, RZ K 13.)

Es gilt daher weiterhin die ua. Ausweisungsentscheidung sowie das unter II.1.4 angeführte unbefristete Aufenthaltsverbot.

"Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 18.02.2011, Zahl: 05 03.142-BAL, wurde dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt und wurden er gem. § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, erwuchs am 08.03.2011 in Rechtskraft."

II.4.4. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Aberkennungsverfahren (siehe oben) festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Hinsichtlich des Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist (er hat in seinen Einvernahmen keine angegeben und liegt diesbezüglich auch keine Behandlungsmitteilung der Justizanstalt Wels vor). Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.

Wie den aktuellen vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist auch die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation. Aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme in der Russischen Föderation behandelbar sind. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt.

Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In der Russischen Föderation ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Bf. im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in die Russischen Föderation und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung verschlechtern würde.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Russischen Föderation jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in der Russischen Föderation den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Nach den herangezogenen Feststellungen können nahezu alle Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen des BFA grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

Es ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in der Russischen Föderation zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde abzuweisen.

II.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B)

2.4. Revision

2.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.4.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.4.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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