BVwG W218 2011161-1

W218 2011161-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2015

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Regest

Antragsfristen, Geltendmachung, Notstandshilfe

Texto completo

BVwG W218 2011161-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2011161.1.00

Spruch

W218 2011161-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX vertreten durch Mag. Thomas NITSCH und Dr. Sacha PAJOR, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Hauptstr. 48, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Mödling, GZ: XXXX vom 08.08.2014, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 17 und gem. § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Mödling (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 02.06.2014 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 24.04.2014 Notstandshilfe gebühre, da er an diesem Tag den Anspruch auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice (in Folge: AMS) geltend gemacht habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.06.2014 Beschwerde und begehrte den Weiterbezug der Notstandshilfe ab 13.03.2014. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er persönlich am 07.03.2014 in der Regionalen Geschäftsstelle Mödling wegen der Verlängerung des Antrags auf Notstandshilfe gewesen wäre. Die zuständige Beraterin hätte wie immer die Formulare ausgefüllt und er hätte diese unterschrieben. Er hätte daher annehmen müssen, dass die Vorgehensweise der Beraterin korrekt gewesen wäre. Er hätte anlässlich dieser Vorsprache auch das Schreiben bezüglich des Endes seines Notstandshilfeanspruches abgegeben. Als Zeugin mache er eine Bekannte namhaft, welche ihn zum AMS geführt und begleitet hätte. Er sei sich daher keiner Schuld bewusst. Aus all diesen Gründen ersuche er um Stattgabe seiner Beschwerde.

3. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein und befragte den Beschwerdeführer niederschriftlich und forderte die zuständige Mitarbeiterin zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

Diese gaben im Wesentlichen folgendes an:

Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme in der Regionalen Geschäftsstelle Mödling am 05.05.2014 an, dass er am 07.03.2014 persönlich bei der zuständigen Mitarbeiterin des AMS vorgesprochen habe, um einen Verlängerungsantrag zu stellen. Das Schreiben bezüglich des Höchstausmaßes (12.03.2014) hätte er mitgebracht und der Mitarbeiterin des AMS gezeigt. Nach dem Termin bei der Betreuerin hätte er daher annehmen müssen, dass alles erledigt sei. Seit er bei der (namentlich genannten) Mitarbeiterin des AMS in Betreuung sei, hätte er selbst keinen Antrag ausgefüllt. Er hätte der Mitarbeiterin immer nur die Information gegeben und diese hätte ihm immer fertige Formulare zum Unterschreiben vorgelegt. Auch am 07.03.2014 hätte ihm die Mitarbeiterin "Zettel" zum Unterschreiben gegeben, das kein Verlängerungsantrag dabei gewesen sei, hätte er nicht wissen können. Er bestünde daher auf die Geldanweisung ab dem 13.03.2014, da er nichts dafür könne. Er sei extra am 07.03.2014 zum Zwecke der Antragstellung bei der regionalen Geschäftsstelle gewesen.

Die zuständige Mitarbeiterin des AMS gab am 12.06.2014 zum Beschwerdevorbringen zunächst schriftlich bekannt, dass der Beschwerdeführer zum Termin am 07.03.2014 pünktlich erschienen sei. Es sei mit ihm die weitere Vorgehensweise bezüglich der Vermittlung besprochen worden. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angesprochenen Formulare wären die Betreuungsvereinbarung und der Kontrolltermin nach § 49 AlVG für den 26.05.2014 gewesen. Der Inhalt dieser Schriftstücke sei mit dem Beschwerdeführer durchbesprochen und auch von ihm unterzeichnet worden. Die Antragstellung wäre bei diesem Termin nicht zur Sprache gekommen. Auch hätte er kein Schriftstück über das Ende seines Leistungsbezuges vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Zeugin sei ihr nicht bekannt, da bei dem Beratungsgespräch am 07.03.2014 keine weiteren Personen anwesend gewesen seien.

4. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 15.07.2014 die Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 30.07.2014 eingeräumt.

5. Per E-Mail vom 23.07.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 07.03.2014 bei der regionalen Geschäftsstelle wegen der Verlängerung seiner Notstandshilfe gewesen wäre. Zeugin sei Frau XXXX, welche ihn zur regionalen Geschäftsstelle hingefahren hätte. Er hätte mit der zuständigen Mitarbeiterin kleine Details über Arbeitsstellen besprochen und hätte sie darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der Notstandshilfe am 10.07.2014 (gemeint: 12.03.2014) ablaufe. Dies hätte die Mitarbeiterin des AMS gewusst, da sie den "Zettel" mit Ablauf seines Anspruches per 10.07.2014 (gemeint: 12.03.2014) in der Hand gehabt hätte. Er hätte der Mitarbeiterin diesen "Zettel" übergeben und diese hätte nachgefragt, ob seine Adresse und die Kontodaten unverändert geblieben seien. Die zuständige Mitarbeiterin hätte dieses Formular (gemeint: Notstandshilfeantrag) bisher immer selbst ausgefüllt. Danach hätte sie ihm noch einige Papiere zur Unterschrift vorgelegt. Da die Mitarbeiterin des AMS seine Betreuerin sei, hätte er ihr vertraut und angenommen, dass alles seine Richtigkeit habe.

6. Aufgrund der Angaben der Mitarbeiterin des AMS und den diametral entgegenstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers wurde die Mitarbeiterin des AMS am 28.07.2014 niederschriftlich als Zeugin befragt und gab an, dass ihr seitens des Beschwerdeführers die Mitteilung über das Höchstausmaß per 12.03.2014 nicht übergeben worden sei und daher die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung am 07.03.2014 nicht thematisiert worden wäre. Ebenso wenig hätte sie ihn zu seinen Kontodaten und Adresse befragt. Bei dem Termin hätte sie dem Beschwerdeführer den nächsten Kontrolltermin für 26.05.2014, 7.30 Uhr sowie die Betreuungsvereinbarung, gültig bis 06.05.2014, zur Durchsicht und Unterschrift ausgefolgt. Der Beschwerdeführer hätte beide Dokumente als Duplikat erhalten. Die vom Beschwerdeführer namentlich genannte Zeugin sei weder beim Gespräch im Büro anwesend gewesen, sie hätte auch keine weitere Person im Wartebereich im 2. Stock gesehen.

Sie habe die Anträge auf Notstandshilfe vom 21.12.2012 und 24.04.2014 ausgefüllt und den Kunden (Beschwerdeführer) zu jedem Punkt des Antrages befragt und die jeweiligen Punkte nach Angaben des Beschwerdeführers angekreuzt. Am 24.04.2014 habe der Beschwerdeführer bei ihr vorgesprochen, sie beschimpft und bedroht, und sich geweigert, den Antrag auszufüllen. Der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, dass es sich um einen Fehler handle, den sie wieder in Ordnung zu bringen hätte. Daher habe sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den Antrag ausgefüllt.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 30.07.2014 von der belangten Behörde zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen. Es wurde ihm die zeugenschaftliche Einvernahme der Mitarbeiterin des AMS zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass die Aussagen der Mitarbeiterin des AMS nicht der Wahrheit entsprechen würden. Er hätte der Mitarbeiterin die Mitteilung über das Höchstausmaß übergeben. Diese hätte selbst gefragt, ob sich die Adresse bzw. die Kontonummer geändert hätten und er hätte mitgeteilt, dass keine Änderungen erfolgt seien. Die erforderliche Antragstellung zur Notstandshilfe sei im Gespräch mit der Mitarbeiterin am 07.03.2014 thematisiert worden. Die Mitarbeiterin hätte auch die gestellten Notstandshilfeanträge selbst ausgefüllt. Es sei unlogisch, wenn er die Antragstellung am 07.03.2014 erledigen hätte können, dass er nochmals am 10.03.2014 wiederkommen hätte sollen. Die Mitarbeiterin des AMS hätte ihn auch selbst auf das Höchstausmaß seiner Notstandshilfe angesprochen, da sie dies im Computer gesehen hätte.

Die Zeugin hätte ihn zum AMS mit dem PKW gebracht und sei beim Gespräch im Büro nicht anwesend gewesen. Die Zeugin hätte aber die Mitteilung über das Höchstausmaß, welches er mitgehabt hätte, gesehen. Seine Angaben seien auch deshalb glaubwürdig, da er alle seine Termine immer pünktlich wahrgenommen hätte. Er hätte mit der Mitarbeiterin des AMS noch nie ein Problem gehabt und hätte diese am 24.04.2014 weder beschimpft noch bedroht.

8. Mit Bescheid vom 08.08.2014 wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde vom 11.06.2014 abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass aus den Verfahrensunterlagen hervorgehe, dass anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 07.03.2014 seine Betreuerin mit ihm eine neue Betreuungsvereinbarung, gültig bis 06.05.2014, abgeschlossen habe. Weiters sei ihm von der Betreuerin am 07.03.2014 der 26.05.2014 als Kontrolltermin nachweislich vorgeschrieben worden. Sowohl die Betreuungsvereinbarung als auch die Vorschreibung des Kontrolltermins am 26.05.2014 hätte er am 07.03.2014 mit seiner Unterschrift nachweislich zur Kenntnis genommen. Dazu werde festgehalten, dass jede arbeitslose Person selbst dafür Sorge tragen müsse rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu beantragen. Aus den Verfahrensunterlagen gehe klar hervor, dass er anlässlich seiner Vorsprache am 07.03.2014 keinen Folgeantrag auf Notstandshilfe geltend gemacht habe. Beim vorgeschriebenen Termin am 07.03.2014 sei es um die Abklärung bzw. Zuweisung von offenen Stellen und um den Abschluss eines neuen Betreuungsplanes gegangen. Ein Antrag auf Notstandshilfe sei jedoch nicht dabei gewesen und dies hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls auffallen müssen. Auch wenn der Beschwerdeführer nun vermeine, dass die Betreuerin regelmäßig mit ihm seine Anträge ausgefüllt habe, obliege doch ihm die Verpflichtung zu prüfen, was er konkret unterfertige. Dadurch, dass die Betreuerin des AMS regelmäßig mit ihm seine Anträge ausgefüllt habe, werde er nicht seiner Verantwortung entzogen. Es sei nach wie vor seine persönliche Pflicht der Antragstellung auch tatsächlich nachzukommen. Der Umstand, dass er die Formulare ungelesen unterfertigt und somit die rechtzeitige Antragstellung versäumt habe, sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen und vorzuwerfen. Aufgrund des umfassend festgestellten Sachverhaltes komme das AMS im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass er am 07.03.2014 keinen Folgeantrag auf Notstandshilfe gestellt habe.

9. Am 14.08.2014 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, worin er auf sein Beschwerdevorbringen verwies.

10. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 26.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Die Antragstellung erfolgte am 24.04.2014. Es wurde bereits am 21.12.2012 ein Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Seit 01.01.2013 bis laufend geht der Beschwerdeführer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, ohne jedoch der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu unterliegen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es besteht kein Grund an der Zeugenaussage der Mitarbeiterin des AMS zu zweifeln. Es handelt sich um eine erfahrene Mitarbeiterin, bei der davon auszugehen ist, dass sie immer das gleiche Procedere einhält. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm in der Vergangenheit seitens der Mitarbeiterin des AMS regelmäßig seine Anträge ausgefüllt und ihm zur Unterschrift vorgelegt worden seien, so obliegt die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung doch dem Beschwerdeführer. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann der Beschwerdeführer auch nicht entzogen werden. Vielmehr muss jede arbeitslose Person selbst dafür Sorge tragen rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu beantragen. Der Umstand, dass er anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 07.03.2014 die ihm seitens der Mitarbeiterin des AMS übergebenen Formulare betreffend Betreuungsvereinbarung und Kontrolltermin ungelesen unterfertigt und somit die rechtzeitige Antragstellung versäumt hat, ist damit dem Beschwerdeführer zuzurechnen und vorzuwerfen. Aus der Aktenlage ist kein Hinweis hinsichtlich eines Verschuldens der Behörde ersichtlich. Auch aus der Beschwerde ergibt sich kein diesbezüglicher Anhaltspunkt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) ... (7)

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld.

Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt - wie im gegenständlichen Fall - und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer somit - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat.

Der Beschwerdeführer legte das ausgefüllte Formular unstrittig erst am 24.04.2014 vor. Daher wurde der Antrag am 24.04.2014 gestellt und kann der Bezug frühestens ab diesem Tag erfolgen.

§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).

Im vorliegenden Fall kann das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen, das Ermittlungsverfahren hat ein nachvollziehbares und schlüssig dokumentiertes fehlerfreies Verhalten der AMS Mitarbeiterin ergeben.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.

Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der bereits niederschriftlich einvernommenen Mitarbeiterin des AMS näher zu erörtern. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Selbst wenn die namhaft gemachte Zeugin einvernommen würde, würde sich an dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts ändern, da sie bei dem Termin mit der AMS Beraterin nicht anwesend war und daher auch keine Schilderung der Situation aus eigener Wahrnehmung vornehmen könnte. Ob der Beschwerdeführer ihr das Schreiben bezüglich des Höchstausmaßes der Notstandshilfe im Auto gezeigt hat oder nicht, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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