W214 2006408-1•BVwG W214 2006408-1
W214 2006408-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2015
Notariatsprüfung, Prüfungsordnung, Prüfungsumfang,<br/>Prüfungszulassung, Rechtsanwaltsergänzungsprüfung, Zulassungsantrag<br/>- Ergänzungsprüfung
W214 2006408-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des Mag. XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Präses der Ausbildungsprüfungskommission vom 08.01.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt.
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführer wird zur Rechtsanwaltsergänzungsprüfung gemäß § 4 Z 1 Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (BARG), BGBl Nr. 523/1987 idF BGBl Nr. 21/1993 iVm Art. XVII § 18 BRÄG 2008, BGBl I Nr. 111/2007, zugelassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 11.04.2011 die Zulassung zur ersten Teilprüfung zur Notariatsprüfung. Diese Teilprüfung hat er am 08.11.2011 bestanden, die zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung hat er am 16.05.2013 mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden.
Mit Antrag vom 23.10.2013 beantragte er, zur Rechtsanwaltsergänzungsprüfung nach der alten Prüfungsordnung des BARG idF BGBl Nr. 21/1993 zugelassen zu werden. Seiner Ansicht nach sei für die Fassung der für ihn geltenden Prüfungsordnung der Rechtsanwaltsergänzungsprüfung das Datum der Antragstellung zur ersten Notariats-Teilprüfung maßgeblich. Da dieser Stichtag vor dem 30.09.2012 liege, sei gemäß Art. XVII § 18 BGBl Nr. 111/2007 nicht die Prüfungsordnung des § 12 ABAG (Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz), sondern jene der Vorgängerregelung (§ 4 Z 1 Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - BARG) maßgeblich.
2. Mit Bescheid vom 08.01.2014 (zugestellt am 15.01.2014 durch Hinterlegung am 16.01.2014) wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als Präses der Ausbildungsprüfungskommission (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers ab.
Im gegenständlichen Bescheid wird zunächst die Bestimmung des § 4 Z 1 BARG 1987 zitiert, wonach Gegenstand der Ergänzungsprüfung für einen Prüfungswerber, der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will, "Berufs-und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (§ 20 Abs. 1 Z 8 RAPG)" ist.
Mit dem Berufsrechtsänderungs-Gesetz 2008 (BRÄG 2008), BGBl Nr. 111/2007, sei das BARG in das ABAG (Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz) umbenannt worden und die Ergänzungsprüfung für geprüfte Notare wie folgt neu geregelt worden:
"§ 12. Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,
der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
Vertretung vor österreichischen Gerichten im Zivilprozess (§ 20 Z 2 RAPG);
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor österreichischen Strafgerichten (§ 20 Z 3 RAPG);
Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes (§ 20 Z 4 RAPG);
Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Immaterialgüterrechts sowie Vertretung im Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz (§ 20 Z 5 RAPG);
Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren (§ 20 Z 6 RAPG);
Berufs-und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (§ 20 Z 10 RAPG);
[...]"
Die maßgebliche Übergangsbestimmung (Art. XVII) laute:
"§ 18. Art. III Z 7 und 8 (§§ 12 und 13 ABAG), Art. X Z 3 lit. b (§ 12 Abs. 2 NPG), Art. X Z 4 bis 6 (§§ 13, 20 und 21 NPG) sowie Art. XI Z 4 bis 6 (§§ 12, 20 und 21 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich."
Fraglich sei nun, ob sich die Wendung "... Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung..." im Zusammenhang mit dem Fächerkatalog der Ergänzungsprüfung auf den Zulassungsantrag zur Stammprüfung oder auf den Zulassungsantrag zur Ergänzungsprüfung beziehe. Der Gesetzeswortlaut sei mehrdeutig und aus dem Umstand, dass es in weiterer Folge laute "beziehungsweise zur ersten Teilprüfung...", könne für das vorliegende Auslegungsproblem nichts gewonnen werden, weil § 18 nicht nur die Stichtage für den Fächerkatalog der Ergänzungsprüfung, sondern auch jene der Stammprüfungen regle. Eine historisch-teleologische Interpretation führe allerdings zum Ergebnis, dass für die Anwendung der neuen Rechtslage (mit dem umfangreicheren Fächerkatalog der Ergänzungsprüfung) das Datum des Antrags der Zulassung zu eben dieser Ergänzungsprüfung maßgeblich sein müsse. So hätten sich beispielsweise die Fächerkataloge der in Frage stehenden Berufsprüfungen in den letzten Jahrzehnten mehrfach verändert und teilweise erweitert. Wollte man nun auf den Fächerkatalog zum Zeitpunkt der Stammprüfung abstellen - also das Datum des Antrags auf Zulassung zur Stammprüfung auch für die Fächer der Ergänzungsprüfung maßgeblich ansehen -, so würde diese "Versteinerung" dazu führen, dass die neuen, vom Gesetzgeber offenbar als wichtig angesehenen Prüfungsgebiete weder in der Stammprüfung noch in der Ergänzungsprüfung vorkommen würden, obwohl zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung die entsprechende Stammprüfung dieses Prüfungsgebiet schon vorgesehen habe.
Vollends unbillig schiene die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung, wenn man berücksichtige, dass vor dem BARG 1987 (also 01.01.1988) überhaupt keine Berufsanrechnungsprüfungen existiert hätten (in diesem Zusammenhang wird der Bericht des Justizausschusses zum BARG zitiert). Konsequenterweise müsse es Absolventen der Stammprüfungen vor 1988 also völlig verwehrt sein, Ergänzungsprüfungen abzulegen, wenn die Übergangsbestimmungen nicht auf das Datum des Antrags auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung abstellten.
Aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass bei einer Änderung der Rechtslage zwischen dem Datum des Antrages auf Zulassung zur Stammprüfung und jenem auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung für den Fächerkatalog der Ergänzungsprüfung die Rechtslage gelte, die aufgrund des Zulassungsantrags zur Ergänzungsprüfung maßgeblich sei. Da der Antragsteller jedoch anstrebe, die Ergänzungsprüfung nach der "alten", vor dem Stichtag 30.09.2012 geltenden Rechtslage abzulegen, obwohl sein Zulassungsantrag vom 23.10.2013 stamme, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.
3. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.02.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 12.02.2014). Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
Er habe die erste und zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung jeweils unter Zugrundelegung der alten Prüfungsordnung (§ 20 NPG idF BGBl. I 72/1999) zu absolvieren gehabt. Durch den angefochtenen Bescheid werde er in seinem subjektiven Recht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Rechtsanwaltsergänzungsprüfung nach der alten Prüfungsordnung zugelassen zu werden, verletzt und sei daher gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert.
Der Bescheid der belangten Behörde sei infolge unrichtiger Auslegung und Anwendung der Übergangsbestimmung des Art XVII § 18 BRÄG 2008 rechtswidrig. Richtigerweise hätte ihn die belangte Behörde zur Rechtsanwaltsergänzungsprüfung nach der alten Prüfungsordnung (§ 4 Z 1 BARG idF BGBl. 21/1993 iVm Art XVII § 18 BRÄG 2008, BGBl. I 111/2007) zulassen müssen. Er wolle mit Nachdruck betonen, dass er sich durch die Absolvierung der Rechtsanwaltsergänzungsprüfung nach der alten Prüfungsordnung nichts erspare (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer, Anm.).
Insbesondere habe er die Kenntnis aller Inhalte, die nach neuer Rechtslage gemäß § 12 Z 1 lit. a bis e ABAG idF BGBl. I 111/2007 Bestandteil der Rechtsanwaltsergänzungsprüfung sind, bereits im Rahmen der "alten" Notariatsprüfung unter Beweis gestellt. In weiterer Folge listet der Beschwerdeführer unter Anführung der genauen gesetzlichen Bestimmungen auf, welche im neuen Katalog der Ergänzungsprüfung vorgesehenen Fächer durch welche nach dem "alten" Notariatsprüfungsgesetz vorgesehenen Prüfungsfächer bereits abgedeckt seien. Lediglich die Inhalte des § 12 Z 1 lit. f ABAG idF BGBl. I 111/2007 seien noch nicht im Rahmen der Notariatsprüfung abgedeckt worden, sie seien aus eben diesem Grund alleiniger Regelungsinhalt des § 4 Abs. 1 Z 1 BARG. Vor diesem Hintergrund sei nunmehr nicht einzusehen, dass er - jedenfalls nach Ansicht der belangten Behörde - einzelne Prüfungsbestandteile doppelt zu absolvieren habe. Gerade dies solle nämlich durch das BARG und das ABAG und insbesondere auch durch Art. XVII § 18 BRÄG 2008 vermieden werden.
Art XVII § 18 BRÄG 2008 stehe in folgendem rechtlichen Zusammenhang:
Die Anrechnung von Berufsprüfungen (Notariats-, Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung) sei ursprünglich im BARG geregelt gewesen. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BARG aF sei Gegenstand der Ergänzungsprüfung für den Prüfungswerber, der die Notariatsprüfung bestanden hatte und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen wollte, das "Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht" gewesen. Dies habe seinen Grund darin gehabt, dass die sonstigen Inhalte der Rechtsanwaltsprüfung bereits Gegenstand der Notariatsprüfung gewesen seien.
Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008) seien die Kataloge der prüfungsrelevanten Fächer in § 20 NPG und in § 20 RAPG neu gefasst worden (vgl. Art. X Z 5 und Art. XI Z 5 BRÄG 2008).
Ausweislich der Gesetzesmaterialien habe die "Umgestaltung des Prüfungskatalogs" den Zweck gehabt, "praxisorientiert anhand der Tätigkeiten des Notars die notwendigen Kenntnisse des österreichischen Rechts und seiner erfolgreichen praktischen Anwendung zu prüfen" (ErläutRV 303 BlgNR 23. GP 42); von neuen Prüfungsgebieten werde hingegen nicht gesprochen und es seien auch keine hinzugefügt worden. Vom Gesetzgeber seien vielmehr nur jene Prüfungsgebiete aus dem NPG gestrichen worden, die für Notare nicht praxisrelevant seien.
Mit dem BRÄG 2008 sei zugleich das BARG in Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) umbenannt und (unter anderem) an den neugefassten Vorschriften des § 20 NPG und des § 20 RAPG angeglichen worden (vgl. Art III Z 7 BRÄG 2008).
Des Weiteren werden in der Beschwerde der Wortlaut des § 12 Z 1 ABAG und der in Art. XVII § 18 BRÄG 2008 enthaltenen Übergangsbestimmung wiedergegeben.
Im gegenständlichen Verfahren sei die Auslegung dieser Übergangsbestimmung strittig. Während die belangte Behörde den Standpunkt einnehme, die Wendung "Antrag auf Zulassung zur Prüfung" beziehe sich auf den Zulassungsantrag zur Ergänzungsprüfung, vertrete der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, dass damit der Zulassungsantrag zur Stammprüfung gemeint sei. Der Nachweis für die Richtigkeit dieser Ansicht sei im Wege der Anwendung aller Auslegungsregeln zu erbringen.
Bei näherem Hinsehen spreche bereits die Wortlautinterpretation dafür:
In der gegenständlichen Übergangsbestimmung sei die Rede von dem "Antrag auf Zulassung zur Prüfung bzw. zur ersten Teilprüfung". Die belangte Behörde meine zu Unrecht, dass aus der Wendung "bzw. zur ersten Teilprüfung" nichts für das vorliegende Auslegungsproblem zu gewinnen wäre. Es möge zwar zutreffen, dass Art. XVII § 18 BRÄG 2008 auch die Übergangsbestimmungen für die Anwendung des § 20 NPG und des § 20 RAPG enthalte, dies dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass stets einheitlich an den "Antrag auf Zulassung zur Prüfung bzw. zur ersten Teilprüfung" angeknüpft werde. Hätte der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit des § 12 ABAG idF des Art. III Z 7 BRÄG 2008 anderes gewollt, so hätte er in Art. XVII § 18 BRÄG entsprechend differenzieren müssen (etwa derart, dass im Zusammenhang mit der Ergänzungsprüfung nach § 12 ABAG nur von "Antrag auf Zulassung zur Prüfung" gesprochen wird). Dies sei aber nicht geschehen, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass die Wendung "Antrag auf Zulassung zur Prüfung bzw. zur ersten Teilprüfung" auch für die Anwendbarkeit des § 12 ABAG idF des Art. III 7 BRÄG 2008 maßgeblich sei.
Für die sich hier stellende Auslegungsfrage folge daraus: Bedenke man, dass sowohl das BARG als auch das ABAG keine Teilprüfungen, sondern nur eine einheitliche Ergänzungsprüfung vorsehen, so könne mit dem Ausdruck "Teilprüfung" nur der Zulassungsantrag zur notariellen Stammprüfung gemeint sein, was folglich auch für den Ausdruck "Prüfung" gelten müsse. Vor diesem Hintergrund führe bereits die Wortlautinterpretation zum Ergebnis, dass nach Art. XVII § 18 BRÄG 2008 auf den Zulassungsantrag zur Stammprüfung abzustellen sei.
Eine historische Interpretation anhand der Gesetzesmaterialien ergebe folgendes Bild:
Wie der Gesetzeswortlaut würden auch die Materialien von dem "Antrag auf Zulassung zur Prüfung bzw. zur ersten Teilprüfung" ausgehen, ohne zu explizieren, ob sich diese Wendung auf den Zulassungsantrag zur Stammprüfung oder auf den Zulassungsantrag zur Ergänzungsprüfung beziehe. Insoweit sei aus den Gesetzesmaterialien für die Beantwortung der eigentlichen Auslegungsfrage nichts zu gewinnen.
Durch die Wendung "entsprechendes gilt auch für den Bereich der Prüfungen nach dem zweiten Abschnitt des ABAG" sei klargestellt, dass in Art. XVII § 18 BRÄG 2008 einheitlich - also auch für die Anwendbarkeit des § 12 ABAG idF des Artikel III Z 7 BRÄG 2008 - an den "Antrag auf Zulassung zur Prüfung bzw. zur ersten Teilprüfung" angeknüpft werde.
Dies werde schließlich auch durch die Gesetzesmaterialien zum BRÄG 2013, BGBl. I 159/2013, bestätigt. Die ErläutRV 2378 BlgNR 24, GP 13 (zum BRÄG 2013) würden ausdrücklich auf das BRÄG 2008 Bezug nehmen und dazu festhalten:
"Hinsichtlich der insofern neugefassten Bestimmungen des NPG, die gemäß Art. XVII § 18 BRÄG 2008 anzuwenden sind, wenn der Antrag auf Zulassung zur ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird (...)" (Hervorhebung nicht im Original).
Damit sei unmissverständlich klargestellt, dass in Art. XVII § 18 BRÄG 2008 jedenfalls bei der Notariatsprüfung auf den Antrag auf Zulassung zur Stammprüfung abgestellt werde.
Halte man sich weiter vor Augen, dass sich die Wendung "Antrag auf Zulassung zur Prüfung bzw. zur ersten Teilprüfung" in Art. XVII § 18 BRÄG 2008 einheitlich sowohl auf das NPG als auch auf das RAPG beziehe und auch auf das BARG und das ABAG beziehe, so könnten die Gesetzesmaterialien zum BRÄG 2013 als eindeutige Bestätigung der hier vertretenen Auslegung angesehen werden, der zufolge Art. XVII § 18 BRÄG 2008 auch bei der Anwendung des § 12 ABAG idF des Art. III Z 7 BRÄG 2008 auf den Zulassungsantrag zur Stammprüfung abstelle.
Vor allem spreche eine teleologische Auslegung eindeutig für die hier vertretene Ansicht:
Der Zweck von Berufsprüfungen bestehe darin, dass jeder Prüfungskandidat die Erfüllung aller an die fachliche Qualifikation des jeweiligen Rechtsberufes gestellten Anforderungen nachweise.
Derselbe Gedanke liege dem BRÄG und dem ABAG zugrunde: wenn eine Anrechnung der Stammprüfung angestrebt werde, sollen jene - aber eben nur jene - Gebiete den Gegenstand der Ergänzungsprüfung bilden, deren Kenntnisse der Kandidat noch nicht im Rahmen der Stammprüfung nachgewiesen habe. Anders gesagt: die Ergänzungsprüfung könne und solle auf jene Prüfungsgebiete beschränkt bleiben, die noch nicht Gegenstand der Stammprüfung waren (so auch ErläutRV 303 BlgNR 23, GP 32).
Im Lichte dieses Gesetzeszwecks sei wiederum Art. XVII § 18 BRÄG 2008 auszulegen: Diese Übergangsbestimmung verfolge den Zweck, dass eine nach § 20 NPG idF BGBl. I 72/1999 abgelegte Notariatsprüfung nach § 4 BARG und eine nach § 20 NPG idF BGBl. I 111/2007 abgelegte Notariatsprüfung nach § 12 ABAG zu ergänzen sei.
Der Einwand der belangten Behörde, bei dieser Auslegung würden neue Prüfungsgebiete weder in der Stammprüfung noch in der Ergänzungsprüfung vorkommen, sei nicht berechtigt. Es sei schon die Prämisse unzutreffend, dass die Neufassung der Fächerkataloge durch das BRÄG 2008 zu einer Erweiterung der Prüfungsgegenstände geführt habe, wie bereits dargelegt worden sei. Im Zusammenhang mit der Rechtsanwaltsprüfung sei lediglich mit Blick auf § 20 RAPG nF von einer "Erweiterung" um Kenntnisse des Prüfungswerbers betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) die Rede (ErläutRV 303 BlNR 23 GP 43); ungeachtet dieser Wortwahl dürfte aber aus den bereits dargestellten Gründen außer Streit stehen, dass diese Inhalte auch unter § 20 Z 8 RAPG aF gefallen seien und in § 20 Z 10 RAPG nF insoweit bloß eine Klarstellung vorgenommen worden sei.
Außerdem sei der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber auch bereits in anderem Zusammenhang davon ausgegangen sei, dass ein neuer Prüfungsgegenstand, der in der Stammprüfung nicht vorkomme, auch nicht notwendig in der Ergänzungsprüfung vorkommen müsse: Mit BGBl. I 71/1999 und BGBl. I 72/1999 seien in das RAPG und das NPG jeweils der Prüfungsgegenstand "Grundzüge des Europarechts" eingefügt worden, ohne dass dies mit einer entsprechenden Anpassung des BARG einhergegangen sei. Dies habe zur Konsequenz gehabt, dass ein Prüfungswerber, der zeitlich vor den Novellen BGBl. I 71/1999 und BGBl. I 72/1999 die Stammprüfung abgelegt habe, den Gegenstand "Grundzüge des Europarechts" auch im Rahmen der Ergänzungsprüfung nicht absolvieren habe müssen, obwohl er zwischenzeitlich zum Gegenstand der Stammprüfung geworden sei.
Darüber hinaus vernachlässige die belangte Behörde das Wesen der Berufszugangsprüfungen im Allgemeinen: Berufsprüfungen seien stets nur einmal nach einer bestimmten Prüfungsordnung zu absolvieren, der Zugang zum jeweiligen Beruf sei damit eröffnet. Selbstverständlich verlange der Gesetzgeber von den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, sich Kenntnisse von neuen Rechtsentwicklung anzueignen; dies geschehe aber gerade nicht im Wege einer neuerlichen Absolvierung der Berufsprüfung, sondern im Wege der Statuierung von Fortbildungsverpflichtungen (siehe für Notare § 31 Abs. 5 NO und für Rechtsanwälte § 10 Abs. 6 RAO) mit flankierenden (strengeren) Haftungsbestimmungen (§ 1299 ABGB).
Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber in Übergangsfällen in Kauf nehmen könne - und gerade auch in Art. XVII § 18 BRÄG 2008 in Kauf genommen habe -, dass die alte Prüfungsordnung anzuwenden sei. Hätte der Gesetzgeber die Bedenken der belangten Behörde geteilt, so hätte er generell die Anwendung der neuen Prüfungsordnung ab dem Inkrafttreten des BRÄG 2008 angeordnet; dies sei nicht geschehen. Zusätzlich sei der belangten Behörde noch entgegenzuhalten, dass sich das - vermeintlich zu vermeidende - Ergebnis der Anwendung eines alten Prüfungskatalogs auch unter Zugrundelegung ihrer eigenen Rechtsansicht nicht vermeiden ließe, weil sich der Prüfungskandidat unter diesen Umständen ebenfalls (nämlich durch eine Antragstellung vor dem 30.09.2012) der neuen Prüfungsordnung entziehen könnte.
Schließlich sei auch aus dem Hinweis der belangten Behörde auf die vor dem BRÄG 1987 bestehenden Rechtslage für die Auslegung des Art. XVII § 18 BRÄG 2008 nichts zu gewinnen. In Wahrheit sei schon nicht nachvollziehbar, warum es Absolventen der Stammprüfungen vor 1988 "völlig verwehrt" sein sollte, Ergänzungsprüfungen abzulegen. Mit dem Inkrafttreten des BARG am 01.01.1988 sei es - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen im BARG 1987 - solchen Absolventen ohne weiteres möglich gewesen, eine Ergänzungsprüfung nach diesem Gesetz abzulegen; genauso könnten sie unter Zugrundelegung der durch das BRÄG 2008 geschaffenen Rechtslage eine Ergänzungsprüfung nach dem ABAG ablegen. Die hier vertretene Auslegung des Art. XVII § 18 BRÄG 2008 ändere daran nichts.
Im Ergebnis führe daher auch - und gerade - eine teleologische Auslegung zum Schluss, dass Art. XVII § 18 BRÄG 2008 sinnvollerweise auf den Zulassungsantrag zur Stammprüfung abstelle.
Im Rahmen einer systematischen Interpretation sei festzustellen, dass gleichermaßen das BARG und das ABAG den Begriff "Prüfung" sowohl im Zusammenhang mit der Stammprüfung als auch im Zusammenhang mit der Ergänzungsprüfung verwenden. Insoweit führe die systematische Interpretation noch zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis.
Beziehe man aber verwandte Gesetzeswerke in die Interpretation mit ein, so falle auf, dass dieselbe Regelungstechnik wie in Art. XVII § 18 BRÄG 2008 auch in Art. 11 § 8 BRÄG 2013, BGBl. I 159/2013, gewählt worden sei. Es sei nicht zu übersehen, dass in dieser Bestimmung neuerlich einheitlich an den "Antrag auf Zulassung zur Prüfung bzw. zur ersten Teilprüfung" angeknüpft werde. Dies könne neuerlich als Bestätigung der der Wortlautinterpretation zugrundegelegten Prämisse angesehen werden.
Schließlich spreche eine verfassungskonforme Interpretation für die hier vertretene Auslegung: die Übergangsregelung des Art. XVII § 18 BRÄG 2008 diene erkennbar dem Schutz des Vertrauens der Prüfungskandidaten, nach der Absolvierung der Stammprüfung auch die Ergänzungsprüfung unter Zugrundelegung der korrespondierenden Prüfungsordnung ablegen zu können.
Die von der belangten Behörde vertretene Auslegung trage diesem Vertrauensschutzgesichtspunkt nicht Rechnung, was sich gerade im Falle des Beschwerdeführers deutlich zeige: Aufgrund der Absolvierung der ersten Teilprüfung am 08.11.2011 und der zweiten Teilprüfung am 16.05.2013 hätte er unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung des Art. XVII § 18 BRÄG 2008 niemals die Gelegenheit gehabt, die Ergänzungsprüfung nach der korrespondierenden Prüfungsordnung abzulegen. Genau dies sei es aber, was Art. XVII § 18 BRÄG 2008 vermeiden möchte und im Lichte des Vertrauensschutzgrundsatzes (Art. 7 B-VG) auch vermeiden müsse.
Die von der belangten Behörde vertretene Auslegung sei aber auch unter Sachlichkeitsgesichtspunkten bedenklich, weil - gerade im Lichte des dargelegten Systems der Berufszugangsprüfungen - keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar sei, dass Prüfungswerber einzelne Prüfungsbestandteile doppelt zu absolvieren hätten.
Eine verfassungskonforme Interpretation stütze daher abermals das Auslegungsergebnis, dass die zitierte Übergangsbestimmung auf die Stammprüfung abstelle.
Nach alledem hätte die belangte Behörde seinen Antrag, gemäß § 4 Z 1 BRÄG idF BGBl. 21/1993 iVm Art. XVII § 18 BRÄG 2008 zur Rechtsanwaltsergänzungsprüfung zugelassen zu werden, stattgeben müssen. Ihr gleichwohl abweisender Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Aus diesen Gründen stelle der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1. gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und seinem Antrag, gemäß § 4 Z 1 BRÄG idF BGBl. 21/1993 iVm Art. XVII § 18 BRÄG 2008 zur Rechtsanwaltsergänzungsprüfung zugelassen zu werden, stattzugeben; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Mit Schreiben vom 26.03.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der (unbestrittene) Sachverhalt ist Punkt I.1. zu entnehmen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des In-KraftTretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten rechtlichen Argumente, dass Art. XVII § 18 BRÄG 2008 sinnvollerweise (auch) auf den Zulassungsantrag zur Stammprüfung abstelle, als zutreffend.
Dazu wird ergänzend Folgendes festgehalten: Mit dem Berufsrechts-Änderungs-Gesetz 2008 (BRÄG 2008), BGBl Nr. 111/2007 sind die Kataloge der prüfungsrelevanten Fächer in § 20 NPG und in § 20 RAPG neu gefasst worden. Wie aus den ErläutRV 303 BlNR 23. GP 42 hervorgeht, wäre es nicht zweckmäßig, gerade jene Kenntnisse zu prüfen, für die ohnedies bereits der Erfolgsnachweis im Rahmen des Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a NO) erbracht worden ist. Die Umgestaltung des Prüfungskatalogs verfolgt daher den Zweck, praxisorientiert anhand der Tätigkeiten des Notars die notwendigen Kenntnisse des österreichischen Rechts und seiner erfolgreichen praktischen Anwendung zu prüfen.
Die Neuregelung bringt in diesem Sinne eine deutliche Fokussierung auf die praktische Tätigkeit der Notare mit sich. Dementsprechend sind allgemeine Fächer wie etwa Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzugsrecht und Zivilgerichtliches Verfahrensrecht nicht mehr Gegenstand der Notariatsprüfung.
In den Erläuterungen zu Art. III Z 7 (§ 12 ABAG) zur RV wird Folgendes ausgeführt:
"Die Gegenstände der Ergänzungsprüfung sollen an die geänderten Prüfungsfächer der Rechtsanwaltsprüfung und der Notariatsprüfung (siehe die Erläuterungen zu § 20 RAPG und § 20 NPG) angepasst werden. Ein Kandidat, der die Notariatsprüfung abgelegt hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will, muss in Zukunft (zusätzlich zum Berufs- und Standesrecht sowie Kostenrecht, lit. f) Kenntnisse aus jenen Gegenständen des (geänderten) § 20 RAPG nachweisen, die nicht von der Notariatsprüfung umfasst waren. Das betrifft die Vertretung vor österreichischen Gerichten im Zivilprozess, weil Gegenstand der Notariatsprüfung nur die Vertretung im Verfahren außer Streitsachen (§ 20 Abs. 1 Z 5 NPG) sowie im zivilgerichtlichen Verfahren vor Bezirksgerichten (§ 20 Abs. 1 Z 4) ist. Es sind daher vor allem Kenntnisse im Zivilprozess vor den Landesgerichten und in den anschließenden Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Selbiges gilt im Strafrecht, wo nur die Verteidigung im bezirksgerichtlichen Strafverfahren einen Gegenstand der Notariatsprüfung bildet (§ 20 Abs. 1 Z 4 NPG). Was den Prüfungsgegenstand des § 20 Z 5 RAPG betrifft, so ist sowohl das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht als auch das Wertpapierrecht von der Notariatsprüfung umfasst, nicht aber das Immaterialgüterrecht und der gewerbliche Rechtsschutz."
(ErläutRV 303 BlNR 23.GP 32)
Auch aus diesen Ausführungen ist klar ersichtlich, dass der Katalog der Prüfungsfächer für die Ergänzungsprüfung im Zusammenhang mit der Neufassung des Notariatsprüfungsgesetzes steht. Es wird hier ausdrücklich auf die neu formulierten Prüfungsfächer Bezug genommen, vgl. etwa § 20 Abs. 1 Z 4 NPG, wonach (nunmehr) nur die Verteidigung im bezirksgerichtlichen Strafverfahren einen Gegenstand der Notariatsprüfung bildet und dementsprechend Strafrecht einen Gegenstand der Ergänzungsprüfung bildet, während es hingegen einen Prüfungsgegenstand der "alten" Notariatsprüfung darstellte.
Auch diese Ausführungen stützen daher die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach die Neuregelung nicht darauf abzielte, dass Personen, die bereits die "alte" Notariatsprüfung abgelegt haben, nochmals Prüfungen über diese Gegenstände ablegen müssen.
Auch das Argument der belangten Behörde, dass es Absolventen der Stammprüfungen vor 1988 völlig verwehrt sein würde, Ergänzungsprüfungen abzulegen, wenn die Übergangsbestimmungen nicht auf das Datum des Antrags auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung abstellten, kann nicht nachvollzogen werden. Wie der Beschwerdeführer zutreffender Weise ausführt, ist es mit dem Inkrafttreten des BARG am 01.01.1988 - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen im BARG 1987 - solchen Absolventen ohne weiteres möglich gewesen, eine Ergänzungsprüfung nach diesem Gesetz abzulegen; genauso könnten sie unter Zugrundelegung der durch das BRÄG 2008 geschaffenen Rechtslage eine Ergänzungsprüfung nach dem ABAG ablegen.
Im Übrigen wird auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers verwiesen.
3.3. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH zur Interpretation des BRÄG in der Frage der Anrechnung von Fächern im Bereich der Rechtsanwaltsergänzungsprüfung aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. XVII § 18 BRÄG 2008. Auch handelt es sich um eine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
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