W213 2010650-1•BVwG W213 2010650-1
W213 2010650-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2015
Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Feststellungsinteresse,<br/>Kontrolle, Vorgesetzter, Weisung
W 213 2010650-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von Ao. Univ. Prof. Dr. XXXX, vertreten durch RA Dr. Hermann RIEDER, Innrain 52, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Amtes der XXXX vom 22.05.2014, ohne Zahl, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens, zu Recht erkannt:
A)
die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als außerordentlicher Universitätsprofessor an der XXXX (MUI) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 31.01.2011 beantragte er die Feststellung, dass
"... Die vom Rektor der XXXX erteilte Weisung, dass Professor XXXX in Absprache und Übereinstimmung mit dem XXXX in der Krankenversorgung durch Professor XXXX zu supervidieren ist, rechtsgrundlos und aus unsachlichen Gründen erteilt wurde, Professor XXXX kein Verhalten gesetzt hat, dass eine derartige Weisung gerechtfertigt und dadurch in Umgehung des Beamtendienstrechtsgesetzes, insbesondere durch Verletzung des §§ 43a BDG eine unzulässige Sanktion gesetzt wurde bzw. wird...."
Er führte dazu aus, dass er aus einem an seinen anwaltlichen Vertreter gerichteten E-Mail des XXXX vom 28.01.2011 erstmals erfahren habe, dass vom Rektor
eine aufrechte Dienstanweisung an Professor XXXX besteht, ihn in der Krankenversorgung einzusetzen und dass diese Anweisung auch der XXXX übermittelt worden sei.
In Absprache und Übereinstimmung mit dem XXXX verfügt worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Krankenversorgung durch Professor XXXX zu supervidieren sei.
Professor XXXX sei diese Anweisung auch nachgekommen und (habe) vor Einteilung zu Diensten prüfen, ob eine Supervision des Beschwerdeführers durch Professor XXXX möglich sei.
Der Beschwerdeführer sei von einem Angestellten eines unzuständigen Organs, der XXXX, von der Mitwirkung an der Patientenversorgung entbunden worden. Der eigentliche Grund dafür liege in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 07.bzw. 08.04.2009 an die XXXX, die belangte Behörde, den Universitätsrat und das Landeskriminalamt XXXX eine Sachverhaltsdarstellung über das operative Verhalten des Klinikleiters Professor XXXX während einer Operation am 26.03.2009 eingebracht habe. Aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung seien vom Landeskriminalamt XXXX umfangreiche Ermittlungen aufgenommen worden. Es sei ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet worden, die gegen Professor XXXX ein Ermittlungsverfahren führe. Dieses beschränke sich nicht nur auf der Operation vom 26.03.2009 sondern betreffe mehr als 20 andere Komplikationsfälle aus Eingriffen von Professor XXXX. Dem Strafverfahren hätten sich mehrere Patienten und Hinterbliebene als Opfer und die XXXX angeschlossen.
Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2009, seine Entbindung von der Patientenversorgung vom 16.04.2009 durch die XXXX als rechtswidrig und damit nicht zu befolgende Weisung festzustellen, sei von der belangten Behörde ohne objektiv zu rechtfertigende Gründe rechtswidrig bis 01.04.2010 verzögert worden.
Gegen den Beschwerdeführer sei weder von der Strafverfolgungs- noch von der Dienstbehörde ein Verfahren geführt worden. Dennoch habe der Rektor dem XXXX tatsachenwidrig mitgeteilt, dass gegen Professor XXXX keinerlei Maßnahmen getroffen worden seien, dass sie die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer sei vom Krankenhausträger von der Krankenversorgung abgezogen worden, da er seiner Informationspflicht gegenüber dem ärztlichen Direktor des Krankenhausträgers trotz Aufforderung nicht nachgekommen sei. Seitens der belangten Behörde sei beabsichtigt gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren einzuleiten, weil dieser in mehreren Fällen unwahre Behauptungen getroffen hätte.
Gegen den Beschwerdeführer sei im Zusammenwirken des Krankenanstaltenträgers, des XXXX und des Klinikleiters der HNO, in dessen nicht zu übersehender Doppelrolle als Primar, rechtswidrig insbesondere durch Missachtung des Verbots des § 43a BDG 1979 vorgegangen worden. Diese Vorgangsweise sei auch in einer tatsachenwidrigen APA-Aussendung vom 20.01.2011 bzw. eines Schreibens der XXXX am selben Tag zum Ausdruck gekommen. Als Begründung für die von der XXXX gewünschte und vom Rektor nunmehr gegenüber den Klinikleiters verfügte Supervidierung des Beschwerdeführers werde immer wieder ein angebliches Fehlverhalten behauptet, das nie konkretisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe kein Fehlverhalten zu verantworten. Die Supervidierung werde aus unsachlichen Gründen vollzogen, die unter anderem mit § 43a BDG unvereinbar seien.
Der Beschwerdeführer habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Weisung, da dadurch seine aus dem Dienstrecht resultierenden Rechte berührt würden und Klarheit zu schaffen sei, ob der Beschwerdeführer durch die Erteilung dieser Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall von einer Klarstellung eines Rechtes des Beschwerdeführers auf uneingeschränkte Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit auch insofern erhebliche Bedeutung zu, als ihm mit der Anordnung einer Supervision tatsachenwidrig und aus unsachlichen Gründen unterstellt worden sei, ohne diese Maßnahme eine Gefahr für Patienten darzustellen.
Mangels einer Erledigung durch die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2014 eine Säumnisbeschwerde ein.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Das Amt der XXXX hat über ihren Antrag vom 31.01.2011 festzustellen, dass: "... Die vom Rektor der XXXX erteilte Weisung, dass Professor XXXX in Absprache und Übereinstimmung mit dem XXXX in der Krankenversorgung durch Professor XXXX zu supervidieren ist, rechtsgrundlos und aus unsachlichen Gründen erteilt wurde, Professor XXXX kein Verhalten gesetzt hat, dass eine derartige Weisung gerechtfertigt und dadurch in Umgehung des Beamtendienstrechtsgesetzes, insbesondere durch Verletzung des §§ 43a BDG eine unzulässige Sanktion gesetzt wurde bzw. wird." Wie folgt entschieden: Der Antrag wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1948 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29/1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 362/1991 in Verbindung mit §§ 43, 44 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) Bundesgesetzblatt Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I Nr. 153/2009 und Bundesgesetzblatt I Nr. 10/1999."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Antrages des Beschwerdeführers, der des Inhalts der Säumnisbeschwerde vom 24.02.2014 und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 43, 43a, 44 und 45 BDG ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Mitwirkung an den Aufgaben einer XXXX im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung des Krankenanstaltenträgers gemäß § 155 Abs. 5 BDG zu den Pflichten eines Universitätslehrers und damit eines Universitätsdozenten gehörten.
Der Beschwerdeführer behauptete, dass der Rektor der XXXX einer Weisung erteilt hätte, ihn in Absprache und Übereinstimmung mit dem XXXX in der Krankenversorgung durch Professor XXXX zu supervidieren. Er stütze sich dabei auf eine E-Mail des XXXX der XXXX vom 28.01.2011 an den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers.
Diese hätte wie folgt gelautet:
"Sehr geehrter Herr Dr. Rieder !
zu ihrem Mail darf ich Ihnen mitteilen, dass es
eine aufrechte Dienstanweisung meinerseits an Professor XXXX, Professor XXXX in der Krankenversorgung einzusetzen gibt. Diese Anweisung habe ich auch der XXXXübermittelt.
Allerdings habe ich in Absprache und in Übereinstimmung mit dem XXXX verfügt, dass Professor XXXX in der Krankenversorgung durch Professor XXXXzu supervidieren ist.
Professor XXXX ist diese Anweisung auch nachgekommen. Vor Einteilung zu Diensten hat Professor XXXX zu prüfen, ob eine Supervision von Professor XXXX durch Professor XXXX möglich ist.
Es liegt jedenfalls im Ermessen von Professor XXXX, die ärztliche Direktion bei der Einteilung zu konsultieren.
Die Sperre einer Berechtigungskarte von Professor XXXX für den Zugang in diverse Klinikbereiche liegt nicht in meinem Einflussbereich, widerspricht jedoch meiner Dienstanweisung. Ich bin sehr bemüht gemeinsam eine Lösung für dieses Problem zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Prof.Dr. XXXX
Rektor"
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnten Weisungen individuelle oder generelle Normen sein. Die Dienstbehörde habe festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen habe. Ebenso der für die Dienstbehörde (z.B. durch Erlass) die Beamten anweisen, welche Tätigkeiten ihnen untersagt seien. Ungeachtet der Bezeichnung der Weisung müsse lediglich der normative Charakter und die Handlungs-und Unterlassungspflicht klar zum Ausdruck kommen.
Eine Weisung ergehe an einen oder eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern. Sie sei an keine besonderen Formerfordernisse gebunden und könne mündlich oder schriftlich ergehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen bejahe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf Weisungen ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand könne einerseits Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten eines Beamten gehöre. Andererseits könne Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die schlichte Rechtswidrigkeit der Weisung sein, als eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berühre. Ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen jedoch nur dann, wenn durch eine Weisung die Rechtssphäre des Beamten berührt werde.
Im vorliegenden Fall habe der Rektor der XXXX dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers, Professor XXXX angewiesen habe, den Beschwerdeführer in der Krankenversorgung einzusetzen. Ferner sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass Professor XXXX als sein Dienstvorgesetzter angewiesen worden sei den Beschwerdeführer in der Krankenversorgung zu zu supervidieren.
Daraus drehte unzweifelhaft hervor, dass ausschließlich Anordnungen gegenüber Professor XXXX getroffen worden seien. Diesem sei aufgetragen worden den Beschwerdeführer im Bereich der Krankenversorgung dienstlich einzusetzen und ihn dabei einer fachlichen Überwachung seiner Tätigkeiten zu unterziehen. Durch diese Anordnung sei ausschließlich dessen Rechtssphäre als Klinikleiter und damit Organwalter mit Vorgesetztenfunktion betroffen.
Keinesfalls sei diese E-Mail vom 28.01.2011 als eine an den Beschwerdeführer gerichtete weisungsförmige Anordnung zu verstehen. Das primäre Anordnungsziel der dem Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers erteilten Anweisung liege in der bereits durch § 155 Abs. 5 BDG vorgegebenen Mitwirkungspflicht bundesbediensteter Universitätslehrer in ärztlicher Verwendung an den der XXXX gemäß § 29 UnivG 2002 übertragenen Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen verlangten dienstlichen Verwendung. Es werde damit lediglich der gesetzliche Auftrag gegenüber den Klinikleiter in seiner Vorgesetztenfunktion eingemahnt.
Die dem Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers erteilte und antragsgegenständliche Anordnung, die Verwendung des Beschwerdeführers am Patienten gesondert (Bericht) zu beaufsichtigen, determiniere nur die Ausübung der Pflichten des Vorgesetzten und berühre die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als beamteter Universitätslehrer nicht. Es sei dem Gesetz keine Normen entnehmbar, die die fachliche Überwachung von Mitarbeitern grundsätzlich unterbinden würde. Ganz im Gegenteil wäre eine solche Anweisung durch § 45 BDG, der dem Vorgesetzten auftrage, Pflichtenwahrnehmung der unterstellten Mitarbeiter zu überwachen, gedeckt.
Im gegenständlichen Fall handle es sich um den fachlichen Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben der Patientenversorgung. Der grundsätzliche Einsatz in diesem Bereich sei eine Frage, die dem Dienstvorgesetzten angehe, die inhaltliche Ausführung der ärztlichen Tätigkeiten am Patienten sei aber als Frage der Fachaufsicht dem Krankenanstaltenträger zuzurechnen. In der Person eines Leiters einer Universitätsklinik vereinigten sich die für den Bund ausgeübte Dienstaufsicht und die für den Krankenanstaltenträger (beschränkt auf den Bereich der Krankenversorgung) ausgeübte Fachaufsicht. Im Rahmen dieser Fachaufsicht erteilte Anweisungen könnten aber grundsätzlich nicht zum Gegenstand von an die Dienstbehörde adressierten Feststellungsbegehren gemacht werden.
Abgesehen davon sei die Professor XXXX erteilte Anweisung, unabhängig von der Frage der Zurechnung zur Dienst- oder Fachaufsicht, nicht willkürlich erfolgt, sondern habe ihren Grund in einem kontroversiell beurteilten Vorfall anlässlich einer zuvor stattgefundenen Operation, die der Beschwerdeführer durchzuführen hatte.
Mangels einer dem Beschwerdeführer gegenüber erteilten, seine Beamtensphäre berührenden bzw. der Dienstaufsicht zuordenbaren Weisung, sei daher ein behördliches relevantes Feststellungsinteresse nicht zu erkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid nicht vom tatsächlichen Sachverhalt ausgehe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Rechtssphäre durch jede Maßnahme der Dienstbehörde, welche nach § 43a BDG verbotene Zwecke verfolge, betroffen. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nur im Rahmen der Zulässigkeit nach § 45 BDG einer Supervision unterzogen werden sollte. Dagegen spreche die E-Mail des Rektors vom 26.11.2010 an den im Sinne des §§ 14 BDG unzuständigen Magister Deflorian, in der dieser aufgefordert wurde den Beschwerdeführer einer "engen klinischen Supervision" zu unterziehen. Eine solche sei nicht erforderlich und sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Die antragsgegenständlichen Weisungen des XXXX der XXXX an Professor XXXX haben nichts mit einer Aufforderung an diesen, Gesetze einzuhalten, zu tun. Vor dem Hintergrund der oben erwähnten E-Mail vom 26.11.2010 sei unzweifelhaft ein Sanktionscharakter anzunehmen, der mit einer angeblichen Aufforderung an Professor XXXX, die Gesetze einzuhalten nichts zu tun habe.
Bereits durch eine vollständige Darstellung der E-Mail des XXXX der XXXX vom 28.01.2011 hätte sich ergeben, dass es sich dabei um eine Antwort auf eine E-Mail des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.01.2011 gehandelt habe. Darin heißt es:
"Sehr geehrter Herr Rektor!
Mein Mandant teilt mir mit, dass ihm die XXXX ab heute Mittag sowohl der Berechtigungskarte für alle für Professor XXXX zu Erfüllung seiner dienstlichen notwendigen Räume gesperrt, als auch den Zugang zu seinem Rechner blockiert hat. Mein Mandant ist daher seit heute Mittag zwar Willens, aber aufgrund der rechtswidrigen Vorgangsweise der XXXX mit Unterstützung durch Professor XXXX nicht mehr in der Lage, seinen Dienstpflichten nachzukommen. Professor XXXX behindert meinen Mandanten in Zusammenwirken mit der ÄD der XXXX rechtswidrig und schikanös an der Erfüllung seiner Dienstpflichten.
Ich habe Sie daher aufzufordern, unverzüglich einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen und rechtswidrige Übergriffe des Krankenanstaltenträgers unter Mitwirkung von Professor XXXX, der Sie offenbar über diese bevorstehende Aktion trotz seines Wissensstandes nicht informiert hat, auf die Diensthoheit des Bundes sofort zu beseitigen. Mein Mandant hat am Sonntag Dienst, der Dienstplan wurde von der ÄD in Absprache mit Professor XXXX geändert. Ich ersuche bis heute 20:00 Uhr um Klarstellung, dass mein Mandant den Dienst am Sonntag laut ursprünglichem Dienstplan zu verrichten hat."
In Kenntnis dieses Zusammenhangs sei die Behauptung im bekämpften Bescheid, Professor XXXX sei nur zu einemrechtskonformen Verhalten aufgefordert worden, nicht nachvollziehbar.
Wenn im bekämpften Bescheid behauptet werde, die Kompetenz der Fachaufsicht im klinischen Bereich läge beim Krankenanstaltenträger, sei es unerfindlich welche sachlich gerechtfertigten Gründe einer solchen Anweisung des XXXX als dazu unzuständiges Organ vorgelegen seien. Ebenso sei die E-Mail des XXXX an den Vorstandsdirektor der XXXX vom 26.11.2010 unerwähnt geblieben, die nachstehenden Wortlaut hat:
"Sehr geehrter Herr Vorstandsdirektor !
Nach ausführlicher Prüfung der Rechtslage durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Forschung und nach Vorliegen eines entsprechenden Berufungsbescheides darf ich Ihnen mitteilen, dass Herr Professor XXXX ab sofort wieder seine vollen Dienstaufgaben incl. Patientenbetreuung wahrzunehmen hat.
Aufgrund der Vorkommnisse, die zur vorübergehenden Bildung von Professor XXXX von der Patientenbetreuung geführt haben, ersuche ich als begleitende Maßnahme um enge klinische Supervision von Professor XXXX für einen Bewährungszeitraum von sechs Monaten. Am Ende dieses Bewährungszeitraumes ersuche ich um Berichterstattung.
Mit der Bitte um entsprechende Veranlassung und freundlichen Grüßen
Univ.- Prof. Dr. XXXX
Rektor"
In dieser E-Mail an den Vorstandsdirektor des Krankenanstaltenträgers vertrete der Rektor, sohin auch als Dienstbehörde des Beschwerdeführers, wenige Tage nach Zustellung des Bescheides des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 08.11.2010 und entgegen der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bescheidmäßig festgestellten Unzuständigkeit der XXXX die rechtswidrige Auffassung: "Aufgrund der Vorkommnisse, die zur vorübergehenden Entbindung von Professor XXXX von der Patientenbetreuung geführt haben, ersuche ich als begleitende Maßnahme um enge klinische Supervision von Professor XXXX für einen Bewährungszeitraum von sechs Monaten. Am Ende dieses Bewährungszeitraumes ersuche ich um Berichterstattung."
Diese Anordnung des XXXX sei rechtswidrig und verstoße gegen die §§ 43a und 45 BDG sowie § 1157 ABGB. Sie sei nicht nur mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 08.11.2010 unvereinbar, sie verdeutliche auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Sachverhaltsdarstellung vom 07.04.2009 ungeheuerlicherweise und in einem unglaublichen Ausmaß schikaniert und diskriminiert werde. Die beschwerdegegenständliche Weisung sei nur ein Teil davon.
Es sei offenbar beabsichtigt gewesen den Beschwerdeführer zu sanktionieren, da er am 07.04.2009 Sachverhaltsdarstellung über die Vorgänge anlässlich der Operation eines Patienten, der seither schwerstens geschädigt ist, erstattet hat.
In der Folge gibt der Beschwerdeführer eine Darstellung der - auch medialen - er Kontroversen mit dem Klinikvorstand Professor XXXX bzw. der XXXX über dessen Operationsmethoden. Ferner wird er darauf hingewiesen, dass die XXXX über den Beschwerdeführer ein Hausverbot verhängt habe.
Der Beschwerdeführer habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der antragsgegenständlichen Weisung vom 26.11.2010, ihn generell, im Besonderen aber durch die XXXX als unzuständiges Organ, in der Krankenversorgung durch Professor XXXX zu supervidieren. Ferner habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass diese Weisung aus unsachlichen Gründen erteilt worden sei, daran, dass er kein Verhalten gesetzt habe, dass eine derartige Weisung rechtfertige und daran, dass er durch diese Anordnung unter Verletzung der §§ 43a und 45 BDG §§ 1157 ABGB unzulässig sanktioniert worden sei.
Der gestellte Antrag stelle die einzige Möglichkeit dar, die dem Antragsteller aus dem Dienstrecht zukommenden Rechte dahingehend zu klären, ob er durch die Erteilung dieser Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall komme einer Klarstellung eines Rechtes des Beschwerdeführers auf unbeschränkte Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit auch insofern erhebliche Bedeutung zu, als ihm mit der Anordnung einer Supervision tatsachenwidrig und aus unsachlichen Gründen unterstellt worden sei, ohne diese Maßnahme eine Gefahr für Patienten darzustellen.
Im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften für der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde nicht nur verspätet, sondern auch ohne ausreichende Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes entschieden habe. Sämtliche entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen allein zum Tatbestand nach §§ 43a und 45 BDG seien unterblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als außerordentlicher Universitätsprofessor an der XXXX (HNO-Klinik) in Verwendung.
Der Beschwerdeführer hat am 07.04.2009 eine Sachverhaltsdarstellung über die Vorgänge bei der Operation eines Patienten, der seither schwerstens geschädigt ist, erstattet. Mit Schreiben der XXXX vom 16.04.2009 wurde der Beschwerdeführer von der Mitwirkung an der Patientenversorgung entbunden, da er nicht bereit gewesen seien an der Aufklärung des Sachverhaltes und um die Behandlung des Patienten Harald Giuliani durch seine persönliche Teilnahme an einer dafür anberaumten Besprechung in der ärztlichen Direktion des A. ö. XXXX mitzuwirken.
Am 26.11.2010 richtete der Rektor der XXXX entscheiden an den Vorstandsdirektor der XXXX, das nachstehenden Inhalt hatte:
"Sehr geehrter Herr Vorstandsdirektor !
Nach ausführlicher Prüfung der Rechtslage durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Forschung und nach Vorliegen eines entsprechenden Berufungsbescheides darf ich Ihnen mitteilen, dass Herr Professor XXXX ab sofort wieder seine vollen Dienstaufgaben incl. Patientenbetreuung wahrzunehmen hat.
Aufgrund der Vorkommnisse, die zur vorübergehenden Bildung von Professor XXXX von der Patientenbetreuung geführt haben, ersuche ich als begleitende Maßnahme um enge klinische Supervision von Professor XXXX für einen Bewährungszeitraum von sechs Monaten. Am Ende dieses Bewährungszeitraumes ersuche ich um Berichterstattung.
Mit der Bitte um entsprechende Veranlassung und freundlichen Grüßen
Univ.- Prof. Dr. XXXX
Rektor"
Nachdem der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter am 28.01.2011 wegen der Sperre seiner Berechtigungskarte, der Blockierung des Zugangs zu seinem Rechner und der Abänderung seines Dienstplanes schriftlich an den Rektor der XXXX herangetreten war, richtete dieser nachstehende E-Mail Antwort vom 28.01.2011 an den Beschwerdeführer:
"Sehr geehrter Herr Dr. Rieder !
Zu ihrem Mail darf ich Ihnen mitteilen, dass es
1. eine aufrechte Dienstanweisung meinerseits an Professor XXXX, Professor XXXX in der Krankenversorgung einzusetzen gibt. Diese Anweisung habe ich auch der XXXX übermittelt.
2. Allerdings habe ich in Absprache und in Übereinstimmung mit dem XXXX verfügt, dass Professor XXXX in der Krankenversorgung durch Professor XXXX zu supervidieren ist.
3. Professor XXXX ist dieser Anweisung auch nachgekommen. Vor Einteilung zu Diensten hat Professor XXXX zu prüfen, ob eine Supervision von Professor XXXX durch Professor XXXX möglich ist.
4. Es liegt jedenfalls im Ermessen von Professor XXXX, die ärztliche Direktion bei der Einteilung zu konsultieren.
5. Die Sperre einer Berechtigungskarte von Professor XXXX für den Zugang in diverse Klinikbereiche liegt nicht in meinem Einflussbereich, widerspricht jedoch meiner Dienstanweisung. Ich bin sehr bemüht gemeinsam eine Lösung für dieses Problem zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Prof.Dr. XXXX
Rektor"
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, das ist im Wesentlichen der Inhalt der vom Rektor der XXXX erteilten Anordnung, dem Beschwerdeführer bei der Patientenversorgung durch Professor XXXX zu supervidieren, ist unbestritten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
die §§ 43, 43a, 44 und 45 BDG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
....
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der DiensXXXX oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
...."
Im vorliegenden Fall erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch die Weisung des XXXX der XXXX verletzt, und dass der Beschwerdeführer in der Krankenversorgung durch Professor XXXX zu superividieren sei. Er begehrte die Feststellung, dass diese Weisung rechtsgrundlos und aus unsachlichen Gründen erteilt worden sei, der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt habe, das eine derartige Weisung rechtfertige und durch Verletzung des § 43 a BDG eine unzulässige Sanktion gesetzt worden sei.
Wenn auch die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides anführt, dass dem Beschwerdeführer keine Weisung erteilt worden sei, da lediglich der Klinikvorstand Professor XXXX angewiesen worden sei, den Beschwerdeführer bei der Patientenbetreuung zu supervidieren, kann nicht übersehen werden, dass sich diese Anordnung auch an den Beschwerdeführer richtet. Er ist nämlich aufgrund dieser Weisung verpflichtet, die Supervision durch seinen Vorgesetzten (Leiter der HNO-Klinik) zu dulden. Nur in diesem Umfang kann überhaupt von einer Sphäre des Beschwerdeführers berührenden Anordnung die Rede sein.
Es ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass der Rektor bzw. der Leiter der Klinik Vorgesetzte des Beschwerdeführers sind. Gemäß § 45 Abs. 1 BDG ist der Vorgesetzte verpflichtet darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Diese Kontrollpflicht bedeutet dass der Vorgesetzte seine Mitarbeiter zu überwachen hat (vgl. Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S 244). Auch ohne die vom Beschwerdeführer bekämpfte Weisung wäre daher der Leiter der Klinik berechtigt und verpflichtet gewesen die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Patientenbetreuung zu überwachen. Die Weisung des XXXX an Professor XXXX, den Beschwerdeführer in der Krankenversorgung zu superividieren, stellt daher keine Änderung der schon durch § 45 Abs. 1 BDG festgelegten Rechtslage dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass durch die verfahrensgegenständliche Weisung keine Änderung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers eingetreten ist und daher im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass seitens des XXXX der XXXX die Bestimmung des § 43a BDG verletzt worden sei, ist festzuhalten, dass dies gegebenenfalls das Vorliegen von disziplinarrechtlich zu verfolgenden Dienstpflichtverletzungen bedeuten würde. Auch in diesem Fall ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides unzulässig, da diese Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden durch eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren zu initiieren, in dessen Verlauf zu prüfen gewesen wäre, ob es zu Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43a BDG gekommen ist(vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S 462 f.).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfenden Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
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