W192 1428253-2•BVwG W192 1428253-2
W192 1428253-2Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, besondere Gefährdung, gesamte<br/>Staatsgebiet, Minderheitenzugehörigkeit, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit
W192 1428253-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2014, Zl. 811082105-1404347 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal per Flugzeug am 18.9.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 19.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In seiner Erstbefragung am 19.9.2011 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an: Er gehöre dem Minderheitenstamm der Madhibaan an. Er habe in Mogadischu als Träger gearbeitet. Im August 2010 seien vier Mitglieder der Islamisten zu ihm gekommen und hätten zu ihm gesagt, er solle eine Bombe in das Regierungsgebäude bringen. Er habe dies abgelehnt. Daraufhin hätten ihn die Männer mitgenommen und in einen Wald gebracht. Dort hätten sie auf ihn eingeschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Danach hätten ihn die Männer dort liegen gelassen. Andere Leute hätten ihn dann gefunden und ihm Hilfe geleistet. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er bei seiner Mutter gewesen. Seine Mutter habe in der Folge ihre Schwester kontaktiert, welche ihm sodann seine Flucht organisiert habe.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.12.2011 brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung Folgendes vor:
Als er im August 2010 am Markt mit seiner Schubkarre gewesen wäre, um zu arbeiten, seien gegen 9 oder 10 Uhr vormittags vier "verschleierte Männer" gekommen und hätten eine Bombe gebracht. Man habe von ihm verlangt, dass er "die Bombe bringen" müsse. Er habe sich jedoch geweigert. Die Männer hätten ihn sodann in Ketten gelegt und mitgenommen. Er sei zu einer früheren Polizeistation der Regierung gebracht worden. Die Männer hätten ihn entführt und mit einem Gewehr geschlagen. Dann habe er das Bewusstsein verloren. Er sei im Spital gewesen, als er aufgewacht sei. Er habe seine Mutter gefragt, wer ihn hergebracht habe. Er sei zwei Monate im Spital gewesen. Danach sei er in einem Haus versteckt gewesen.
Befragt, was er mit der Bombe tun hätte sollen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Bombe zur "Villa Somalia" transportieren hätte sollen, wo der Präsident und wichtige Leute gewesen wären. Immer wieder würden dort Leute mit Bomben hingeschickt. Später werde die Bombe mit dem Träger explodieren. Er fürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Somalia von den Leuten, die ihn geschlagen hätten, umgebracht zu werden. Diese Leute seien Mitglieder von al-Shabaab.
Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Zugehörigkeit zur Mimderheit der Madhibaan erklärte der Beschwerdeführer, dass sich die Madhibaan von anderen Somaliern darin unterscheiden würden, dass sie Midgan seien und nicht Zugehörige anderer Clans heiraten würden. Sie würden weiters Vögel essen, die andere Somalier nicht essen würden. Sie würden außerhalb der Stadt leben. Seine Eltern gehörten dem Clan "Guleed Cade" an. Befragt, ob es viele Madhibaan in seinem Bezirk gebe, erklärte der Beschwerdeführer, dass wenige Leute dort lebten. Madhibaan lebten zerstreut, sie lebten auch in Nordsomalia.
Im Auftrag des Bundesasylamtes führte das Institut SPRAKAB im Jänner 2012 eine Sprachanalyse auf der Grundlage einer Direktaufnahme des Somalisch sprechenden Beschwerdeführers vom 11.01.2012 durch. Im Bericht über die Sprachanalyse vom 16.01.2012, durchgeführt von einem Somalier aus Mogadishu, wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
(Zur Phonologie und Prosodie:) Der Sprachgebrauch des Sprechers weise gewisse phonologische Züge der im südlichen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch auf. (Zu Morphologie und Syntax:) Der Sprecher verwende Wort- und Satzkonstruktionen, die sich der in Mogadishu-Region, im südlichen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch zuordnen lasse. (Zu lexikalischen Merkmalen der Sprache:) Der Sprecher verwende Wörter und Begriffe, die sich der im südlichen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch zuordnen lasse.
(Vom Sprecher angeführte Kenntnisse zum angegebenen Herkunftsgebiet:) Der Sprecher besitze korrekte und detaillierte Kenntnisse zum angegebenen Bezirk von Mogadishu im südlichen Somalia. Er mache Angaben zu Gebäuden und Orten in der Umgebung, dem Markt und den Straßen in der Umgebung. Er nenne die angrenzenden Bezirke, mache ausführliche Angaben zur Geschichte der Region und nenne bekannte Warlords, die die Region beherrscht hätten, beim Namen. Er mache Angaben zur Bevölkerung der Region und sage, dass die Mehrheit dem Klan Habargidir und Murusade angehöre. Laut eigener Angabe gehöre er dem Klan Madhibaan und dem Unterclan Guleed Cadde an. Der Unterclan bewohne hauptsächlich das zentrale Somalia und die Region Galgaduud.
Die Analytiker von SPRAKAB kamen zusammenfassend auf diesen Grundlagen zu dem Resultat, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers sich mit sehr hoher Sicherheit der Region um Mogadishu, im südlichen Somalia, einordnen lasse. Dies stimme mit dem vom Sprecher angegebenen Hintergrund überein.
1.1.2. Mit Bescheid vom 12.7.2012 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia. Das Bundesasylamt stellte im Bescheid im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei und aus Mogadishu stamme. Die Clanzugehörigkeit Madhibaan habe nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.
Das Bundesasylamt traf auf Seite 11 bis 35 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Somalia, davon bezog sich ein zwölfzeiliger Absatz auf die Situation der Midgan (Madhibaan), worin jedoch lediglich die den Midgan traditionell zugeschriebenen beruflichen Tätigkeiten und ihre Siedlungsgebiete dargestellt werden.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels vorgelegter Identitätsdokumente nicht fest. Aufgrund seiner Sprach- und Landeskenntnisse seien seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft aus Südsomalia/Mogadishu glaubhaft. Wie bereits ausgeführt, sei die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadishu festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion glaubhaft machen habe können.
Seine Angaben zur Clanzugehörigkeit der Madhibaan habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Er verfüge zwar über Allgemeinkenntnisse, habe aber keinen Unterschied seines angeblichen Clans zu anderen Clans anführen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, angeblich dem Unterclan der Guleed Cadde anzugehören. Wie auch in der Kenntniskontrolle der Sprachanalyse festgehalten, bewohne dieser Unterclan jedoch hauptsächlich das zentrale Somalia und die Region Galgaduud. Auch wenn es nicht generell auszuschließen sei, dass auch Zugehörige dieses Subclans in Mogadishu leben würden, so sei es in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Clan "glaubhaft", dass er "aus asyltaktischen Gründen angegeben" habe, "einer Minderheit anzugehören". Dabei wäre auch auffällig, dass der Beschwerdeführer schon bei der Erstbefragung, nach seinem Flucht- und Asylgrund befragt, nicht gleich den Vorfall geschildert habe, der ihn gezwungen habe, fluchtartig seinen Herkunftsstaat zu verlassen, sondern als ersten Satz angegeben habe, dem Minderheitenstamm der Madhibaan anzugehören.
Die Angaben des Beschwerdeführers, verheiratet zu sein, seien ebenfalls nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seiner angeblichen Ehefrau erstatten können, obwohl er dann ein konkretes Datum der Eheschließung angeben habe können. Der Beschwerdeführer habe außerdem vorgegeben, nicht zu wissen, wo seine Ehefrau lebe. Aus-gehend davon, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, am 18.8.2011 den letzten Kontakt mit seinen Angehörigen gehabt zu haben, sei davon auszugehen, dass er jedenfalls angeben können hätte müssen, wo sich seine Angehörigen beim letzten Kontakt aufgehalten hätten.
Dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich des Fluchtgrundes die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Seine Angaben seien widersprüchlich, nicht plausibel, wenig lebensnah und hätten "offensichtlich nur der Asylerlangung dienen" sollen.
Wie bereits in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, sei nach dem Abzug der al-Shabaab aus Mogadishu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union und der Übergangsregierung die somalische Hauptstadt weitgehend ein von den Islamisten befreiter und von Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation habe sich über die vergangenen Monate stabilisiert. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadishu könne ausgeschlossen werden. Auch wenn das Ausmaß staatlicher Ordnung in Mogadishu noch begrenzt bleibe, habe sich die Lebenssituation der ansässigen Bevölkerung in den letzten Monaten wesentlich verbessert. Die Zukunftsprognose falle positiv aus.
In Bezug auf die nach Somalia verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Folgendes geltend machte:
Er sei Staatsbürger von Somalia und habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die al-Shabaab-Milizen verlassen. Konkret sei er bereits einmal von den al- Shabaab-Milizen misshandelt worden, da er sich geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Somalische Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. im Stande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Als Mitglied der ethnischen Minderheit der Madhibaan werde er in Somalia persönlich diskriminiert und wegen der Heirat mit seiner Ehefrau von seinen Schwiegereltern persönlich verfolgt.
Insbesondere habe sich das Bundesasylamt nur unzureichend mit seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Madhibaan in Somalia auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt spreche ihm in nicht nachvollziehbarer Weise die Glaubwürdigkeit ab. Konkret werde ihm seitens des Bundesasylamtes vorgeworfen, dass er bei der polizeilichen Erstbefragung gesagt habe, dass er bei seiner Mutter gewesen sei, als er aus der Bewusstlosigkeit erwacht sei. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, im Spital aufgewacht zu sein und seine Mutter gefragt zu haben, wer ihn ins Spital gefahren habe. Dies sei für ihn kein Widerspruch, er sei im Spital gewesen und es wäre seine Mutter bei ihm gewesen, als er aus der Bewusstlosigkeit erwacht sei.
Auch der misslungene Rekrutierungsversuch durch die al-Shabaab-Milizen werde seitens des Bundesasylamtes als nicht glaubwürdig eingestuft. Im Sommer 2011 hätten auch in Mogadishu noch häufig Zwangsrekrutierungen durch die al-Shabaab-Milizen stattgefunden, so wie es auch bei ihm versucht worden sei. Weiters sei ihm seitens des Bundesasylamtes vorgeworfen worden, nicht zu wissen, wo sich seine Familie und seine Ehefrau derzeit befänden. Er habe zum Zeitpunkt seiner Flucht das letzte Mal Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt und könne nicht sagen, wo sich diese derzeit befänden. Dieses Faktum sei jedoch keinesfalls geeignet, seine Glaubwürdigkeit herabzusetzen. Er wolle nochmals betonen, dass er auch aufgrund der Eheschließung mit seiner Frau, die einem anderen Stamm angehöre, mit seinen Schwiegereltern große Probleme gehabt habe, da seine Frau und er gegen den Willen der Angehörigen seiner Frau geheiratet hätten. Er habe dies auch vor der Einvernahme vor dem Bundesasylamt geschildert, jedoch sei ihm seitens des Einvernehmenden gesagt worden, dass dieser genug gehört habe.
Wie bekannt sei, dürften ethnische Minderheiten in Somalia sich nicht außerhalb ihrer Minderheit verehelichen. Er gehöre der Minderheit der Madhibaan an und habe bei seiner Befragung durch das Bundesasylamt am 15.12.2011 ausführlich über seine Clanzugehörigkeit und die Merkmale der Madhibaan Auskunft gegeben. Die Madhibaan würden von anderen somalischen Clans als untere Kaste angesehen und diskriminiert. Schon allein aufgrund seiner ethnischen Diskriminierung als Mitglied der Madhibaan und der Unwilligkeit der somalischen Regierung, ihn zu schützen, sei ihm Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Weiters sei Mogadishu nach dem Abzug der al-Shabaab-Milizen im August 2011 noch unsicherer geworden, da die al-Shabaab ihre Taktik auf eine Guerilla-Taktik umgestellt hätten. Auch sei Mogadishu aufgrund der Kampfhandlungen der letzten Jahre stark vermint und laufe er daher ständig Gefahr, von einer Mine verletzt oder getötet zu werden. Schon alleine aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage könne er nicht nach Somalia zurückkehren. Bei einer Rückkehr nach Somalia bestehe die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Ihm sei daher subsidiärer Schutz zu gewähren.
Mit Beschwerdeergänzung vom 30.11.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige rechtliche Vertreterin Folgendes vor:
Das Bundesasylamt bezeichne die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhibaan als unglaubwürdig. Begründet werde dies damit, dass der Beschwerdeführer zwar über Allgemeinkenntnisse betreffend die Madhibaan verfüge, aber keinen Unterschied zwischen diesen und anderen Clans anführen hätte können. Diese Begründung des Bundesasylamtes sei aktenwidrig. Im Zuge seiner Einvernahme am 15.12.2011 habe der Beschwerdeführer, befragt zu den Unterschieden zwischen den Madhibaan und anderen Somaliern, angegeben: "Sie sind bekannt, dass sie Midgaan sind.". Bei "Midgaan" handle es sich um eine abwertende Bezeichnung für den Clan der Madhibaan. Entgegen der Behauptung des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer sehr wohl Unterschiede zwischen den Madhibaan und anderen Somaliern vorgebracht. Dieses Vorbringen sei vom Bundesasylamt schlichtweg ignoriert worden. Wie bereits in der Beschwerdeschrift zutreffend gerügt worden sei, habe es das Bundesasylamt auch unterlassen, ausreichende Ermittlungen zur Minderheit des Beschwerdeführers zu tätigen. Das Bundesasylamt habe zwar festgestellt, dass die Madhibaan auch als Midgaan bezeichnet würden und unter anderem mit dem Beruf des Schusters assoziiert seien, was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers decke; keine Feststellungen habe das Bundesasylamt jedoch zu Ess- bzw. Heiratsgewohnheiten und zur Situation der Madhibaan in der somalischen Gesellschaft getroffen. Hätte das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt, so hätte es anhand entsprechender Ermittlungen zum Schluss kommen müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Clan glaubwürdig seien und dieser aufgrund dieser Clanzugehörigkeit in Somalia Verfolgung ausgesetzt sei. Der Asylgerichtshof habe zur Minderheit der Madhibaan festgestellt, dass diese in ganz Somalia massiv diskriminiert würden und im verstärkten Ausmaß Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Dabei hätten sie keinen Zugriff auf traditionelle Schutzmechanismen. Länderberichte würden belegen, dass viele Madhibaan aus den traditionellen Siedlungsgebieten in die Städte gezogen seien. Dass der Beschwerdeführer zuletzt in Mogadishu gelebt habe, stehe daher nicht im Widerspruch zu seiner Zugehörigkeit zu den Madhibaan. Zuletzt suche das Bundesasylamt die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch zu untermauern, dass es als "auffällig" bezeichne, dass der Beschwerdeführer, befragt nach seinem Fluchtgrund, als ersten Satz angegeben habe, dem Minderheitenstamm der Madhibaan anzugehören. Lediglich aus dem Kontext lasse sich erahnen, dass dem Beschwerdeführer damit implizit unterstellt werde, diese Angaben nur aus asyltaktischen Erwägungen getätigt zu haben. Dabei verkenne das Bundesasylamt, dass die Madhibaan zu den am meisten diskriminierten verfolgten Gruppen Somalias gehören würden. Vor diesem Hintergrund wäre es auch für das Bundesasylamt leicht nachvollziehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar seine Minderheitenzugehörigkeit erwähnt habe. Darüber hinaus stehe die Zugehörigkeit zu den Madhibaan in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versuch der al-Shabaab, ihn für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Als Zugehöriger einer Minderheit sei der Beschwerdeführer in besonderem Maße vulnerabel gegenüber derartigen Angriffen und sei daher davon auszugehen, dass er auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit von den al-Shabaab ausgewählt worden sei. Das Sprachgutachten ziehe die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Madhibaan nicht in Zweifel.
Das Bundesasylamt habe diesen Umstand nicht in seine Beweiswürdigung einfließen lassen und sei diese auch aus diesem Grunde mangelhaft. Das Bundesasylamt bezeichne das Vor-bringen des Beschwerdeführers auch deshalb als unglaubwürdig, da er sich ein Jahr lang versteckt gehalten habe, bevor er das Land verlassen habe. Vor dem Hintergrund, dass eine in Kanada lebende Tante des Beschwerdeführers nach Kontaktaufnahme durch dessen Mutter die Ausreise organisiert habe, erscheine es entgegen der nicht nachvollziehbaren Argumentation des Bundesasylamtes jedoch glaubhaft, dass die Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers längere Zeit in Anspruch genommen habe.
Wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, drohe dem Beschwerdeführer in Somalia auch Verfolgung durch die Habar Gidir aufgrund der Eheschließung mit seiner Frau, die diesem Mehrheitsclan angehöre. Diesbezüglich sei ergänzend auszuführen, dass die Eheschließung mit seiner Frau durch den Beschwerdeführer heimlich erfolgen habe müssen, da Mischehen zwischen Madhibaan und Zugehörigen anderer Clans nicht geduldet würden. Die Familie seiner Frau habe jedoch von der Eheschließung erfahren, woraufhin sie begonnen hätte, dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin unter Druck zu setzen. In der Vergangenheit sei es deswegen aber zu keinen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gekommen, da die al-Shabaab in ihrem Einflussbereich keine Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans und Gruppierungen dulden würden.
Das Bundesasylamt bezeichne das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser für die al-Shabaab eine Bombe transportieren hätte sollen, als wenig lebensnah und plausibel. Dabei verkenne das Bundesasylamt, dass es in Somalia gängige Praxis sei, Personen, sogar Kinder, gegen ihren Willen zur Durchführung von Selbstmordanschlägen zu zwingen. Nach Ansicht des Bundesasylamtes sei es weiter wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schubkarren einen Bereich erreichen hätte sollen, in welchem sich gefährdete Personen aufhalten würden. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vermute, gerade aufgrund seines unscheinbaren Äußeren ausgewählt worden zu sein. Das Bundesasylamt unterstelle dem Beschwerdeführer weiters, dass dieser es mit der Wahrheit nicht sehr genau nehme, da er in seiner Einvernahme zunächst ausgeschlossen hätte, Onkel und Tanten zu haben, wenig später aber die Tante erwähnt habe, die seine Flucht organisiert hätte. Auch diese Behauptung basiere auf einer Aktenwidrigkeit, da der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme nach Onkeln und Tanten im Heimatland gefragt worden sei, die Tante, die er jedoch in der Folge erwähnt habe, in Kanada lebe. Der vom Bundesasylamt als Grundlage für die vermeintliche Unglaubwürdigkeit herangezogene Widerspruch existiere daher nicht.
Die drohende Zwangsrekrutierung als Attentäter durch die al-Shabaab stelle bereits für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers dar. Als Zugehöriger einer Minderheit sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, auf nichtstaatliche Schutzmechanismen zurückzugreifen.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertreterin mit dem Schriftsatz vom 30.11.2012 eine zeugenschaftliche Bestätigung eines somalischen Staatsangehörigen vor, der bezeugen könne, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Madhibaan angehöre.
1.1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.06.2013 wurde dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG mit der nachstehenden Begründung behoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
"Insgesamt betrachtet, ist daher festzuhalten, dass seitens des Bundesasylamtes keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Zugehöriger des Clans der Mahibaan zu sein, stattgefunden hat und sich weiters die Erwägungen betreffend die Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer konkret ins Treffen geführten Vorfalls, d.h. der versuchten Rekrutierung seiner Person durch al-Shabaab-Milizen, als unschlüssig erweisen, sodass die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben hätten, keinen Bestand haben können. Darüber hinaus lassen die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen im o.a. Bescheid nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Falle dessen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen als glaubwürdig zu qualifizieren ist, aktuell keine Verfolgung durch al-Shabaab-Milizen zu befürchten hätte, da er ja - wie geschildert - in das Blickfeld dieser Milizen geraten ist. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass al Shabaab nach wie vor in weiten Teilen Süd- bzw. Zentralsomalias aktiv ist und ein effektiver staatlicher Schutz für die Zivilbevölkerung, insbesondere für Zu-gehörige einer ethnischen Minderheit wie jener der Madhibaan, vor Übergriffen der al-Shabaab-Milizen nicht besteht.
...
Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist angezeigt, sowohl eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers zur konkreten Abklärung der von ihm angeführten Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation durch die al-Shabaab-Milizen durchzuführen als auch den vor dem Asylgerichtshof namhaft gemachten Zeugen zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Madhibaan einzuvernehmen. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt entsprechendes aktuelles Länderdokumentationsmaterial insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Zugehörigkeit zum Clan der Madhibaan, wenn möglich, auch zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Subclan "Guleed Cadde" in die Ermittlungen einzubeziehen haben.
1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.04.2014 neuerlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er als Angehöriger des Clan der Madhibaan ebenso wie andere Angehörige erniedrigt, ausgestoßen und geschlagen worden sei; man dürfe Klanangehörige nicht heiraten und auch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner einem anderen Klan zugehörigen Frau sei im Juni 2009 heimlich erfolgt, ein Jahr später aber von einer Freundin der Frau deren Familie verraten worden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme tätigte der Beschwerdeführer auch Angaben über die bereits im Verfahren angesprochene behauptete Verfolgung von Seiten der Al Shabaab. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er den aktuellen Aufenthaltsort seiner Ehefrau nicht kenne.
Durch den Beschwerdeführer wurden diverse Belege und Empfehlungsschreiben betreffend den Grad der von ihm in derzeitigen Aufenthaltsort in Österreich erreichten Integration vorgelegt
Die Behörde hat es unterlassen, den vom Beschwerdeführer als Zeugen für seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhibaan bezeichneten Zeugen einzuvernehmen.
Dem Verwaltungsakt liegen neben allgemeinen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstadt des Beschwerdeführers insbesondere auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der Midgan/Madhibaan in Somalia vom 27.04.2010 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend das Grundwissen über den eigenen Klan in Somalia vom 20.09.2012 ein (Aktenseiten 473-514).
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.04.2010 ergibt sich, dass die Madhibaan (auch - abwertend - Midgan) eine von mehreren traditionellen Gruppen bilden, die als von niedrigem Status angesehen werden und sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sehen. Sie haben wie andere Minderheitengruppen keine bewaffneten Milizen und sind überproportional Tötungen, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung ausgesetzt, wobei die Milizen von Mehrheitsklans straffrei bleiben. Diskriminierung und Missbrauch von marginalisierten Gruppen und Minderheiten dauern unvermindert an. Land- und besitzlose, unbewaffnete Minderheitengruppen wie die Midgan sind einem höheren Risiko von Vertreibung, Diskriminierung, Exklusion und Missbrauch ausgesetzt.
Die fünf Hauptklans heiraten üblicherweise keine Person aus einer der Minderheitengruppen, die unter dem Sammelnamen Midgan zusammengefasst werden. Die gesellschaftliche Akzeptanz von Mischehen ist gering. Die Eheleute einer Mischehe sind sozialem Druck ausgesetzt und es kann auch zu Gewalttätigkeiten kommen. Ehrenmorde scheinen nicht vorzukommen.
Minderheiten sind keine Klans, obwohl sie von den nomadischen Klans, die diese in ihre Klanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. In der traditionellen somalischen Gesellschaft leben eine Anzahl an "Berufs-Kasten" verstreut in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den großen Somali-Klans. Viele Namen werden für diese Gruppe verwendet und die Verwendung ist nicht einheitlich. Die nördliche pastorale Gesellschaft der Somali sieht die Midgan als eine der Berufs-Kasten, die kollektiv als "sab" bezeichnet werden, was niedrige Kaste bedeute. Nach einem Repräsentanten der Madhibaan werde der Terminus Midgan als Kollektivname für alle Berufs-Kasten verwendet. Eine UN-Quelle in Nairobi erläuterte, dass Midgan eine erniedrigende Bezeichnung für Madhibaan sei.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde im Spruch ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zum Klan der Madhibaan nicht glaubhaft habe machen können, da er zwar über Kenntnisse verfügt habe, die wohl jeder Somalier angeben könne, jedoch keine detaillierten Angaben zum Klan oder seinem persönlichen Klanleben machen habe können. Es wurden die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen am 15.12.2011 und am 30.04.2014 über seine Klanzugehörigkeit zitiert und als widersprüchlich bezeichnet. Es wurde - ohne nähere konkrete Begründung - auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.09.2012 hinsichtlich des Grundwissens zum eigenen Klan verwiesen.
Unabhängig davon würde sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer Minderheiten für Rückkehrer keine asylrechtsrelevanten Probleme in der Stadt Mogadischu ergeben. Der Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.04.2010 wurde im angefochtenen Bescheid von der Behörde nicht berücksichtigt.
Die Angaben des Beschwerdeführers über die nach seinen Behauptungen erlittenen Übergriffe durch Angehörige der al-Shabaab wurden als unglaubhaft beurteilt. In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wurden lediglich sehr generell gehaltene Ausführungen über die Situation von Minderheiten im Herkunftsstadt aufgenommen. Allerdings ergibt sich auch aus diesen, dass einzelne Minderheiten, darunter die Midgan, unter schwierigen sozialen Bedingungen leben und sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sehen.
1.3. Gegen diese Entscheidung wurde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.07.2014 Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Madhibaan Übergriffe zu befürchten habe, und die Einvernahme des bezeichneten Zeugen neuerlich beantragt. Daneben wurde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffe durch al Shabaab entgegengetreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.01.2015 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, nicht aber das Bundesamt teilgenommen hat. Dabei erfolgten eine Einvernahme des Beschwerdeführers und des von ihm bezeichneten Zeugen und es wurden aktuelle Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat erörtert.
Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 28.11.2014 mit, dass eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung nicht möglich sei, erstattete eine Stellungnahme, in der Begründungselemente des angefochtenen Bescheids wiederholt und auf eine Entscheidung des EGMR hingewiesen wurden, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Minderheit der Madhibaan (auch Midgan). Er stellte am 19.09.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstadt ebenso wie seine Familienangehörigen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhibaan Benachteiligungen und Übergriffen ausgesetzt, ohne dagegen wirksamen Schutz erlangen zu können oder Sicherheit durch Änderung seines Aufenthaltsortes finden zu können. Angesichts dieses Umstandes kann es dahingestellt bleiben, ob die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, wonach er Verfolgungshandlungen von Seiten der al Shabaab zu erwarten hätte, den Tatsachen entsprechen.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Politische Lage:
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).
Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).
Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014
A - Organisation A (31.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
IRIN - Integrated Regional Information Network (21.10.2014):
Analysis: The state of state-building in Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/288879/423296_de.html, Zugriff 30.10.2014
LPI - Life and Peace Institute (2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategies,
http://www.life-peace.org/wp-content/uploads/The-ACTS-Report.pdf, Zugriff 22.10.2014
UNNC - UN News Centre (27.5.2014): UN and international partners call for resolution of Somali political crisis, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=47899, Zugriff 7.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
Sicherheitslage:
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen:
E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.9.2014): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2014
AA - Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014
A - Organisation A (17.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
A - Organisation A (9.10.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
A - Organisation A (5.9.2014): Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte.
B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia/, Zugriff 11.9.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
D - Experte D (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014
UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.10.2014): Humanitarian Bulletin Somalia September 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1414314268_ocha-somalia-humanitarian-bulletin-september-2014.pdf, Zugriff 30.10.2014
UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014
UNSC - UN Security Council (1.5.2014): Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-05/somalia_2014_05.php, Zugriff 27.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (30.4.2014): Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/275199/391112_en.html, Zugriff 22.10.2014
Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).
Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, Afmadow und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.10.2014): Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/005/2014/en/dabb38b2-34b0-4fe1-bb9c-612c8a872dbc/afr520052014en.pdf, Zugriff 30.10.2014
B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014
UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff 27.8.2014
UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):
UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),
http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014
Al-Shabaab:
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.10.2014): Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/005/2014/en/dabb38b2-34b0-4fe1-bb9c-612c8a872dbc/afr520052014en.pdf, Zugriff 30.10.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
TA - Tiwald Andreas (18.6.2014): Al Shabaab in Somalia. BAMF:
Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg
UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014
UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014
Rechtsschutz/Justizwesen:
Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).
In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (22.5.2014): The Courts of 'Absolute Power'; Fair Trial Violations by Somalia's Military Court, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1400757359_somalia0514-forupload.pdf, Zugriff 30.9.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Sicherheitsbehörden:
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):
UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),
http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
UNSG - UN Secretary-General (3.3.2014): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2014/140, http://www.refworld.org/docid/531ef31f4.html, Zugriff 12.9.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Allgemeine Menschenrechtssituation:
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).
Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014
UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
(Ethnische) Minderheiten und Klanstruktur:
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Quellen:
B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014
UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff 27.8.2014
UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):
UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),
http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Binnenflüchtlinge (IDPs):
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).
In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).
UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).
Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (19.2.2014): No place like home: Returns and relocations of Somalia's displaced, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/001/2014/en/109361a7-4d78-493c-94ed-7d76d81faa6b/afr520012014en.pdf, Zugriff 7.10.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014
LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2014): Somalia Fact Sheet April 2014,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1397656486_unhcr-briefing-sheet-april-v1.pdf, Zugriff 6.10.2014
UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014
UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014
Grundversorgung/Wirtschaft:
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Somalia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.9.2014
AA - Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014):
UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),
http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014
UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.10.2014): Humanitarian Bulletin Somalia September 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1414314268_ocha-somalia-humanitarian-bulletin-september-2014.pdf, Zugriff 30.10.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (24.4.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20March%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.3.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20February%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014
UNSC - UN Security Council (28.2.2014): Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-03/somalia_13.php, Zugriff 19.9.2014
WB - World Bank (7.4.2014): Somalia Overview, http://www.worldbank.org/en/country/somalia/overview, Zugriff 24.9.2014
Medizinische Versorgung:
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014
WB - World Bank (7.4.2014): Somalia Overview, http://www.worldbank.org/en/country/somalia/overview, Zugriff 24.9.2014
Rückkehr:
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.9.2014): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SomaliaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2014
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014.
Die Staatsangehörigkeit, Herkunft und Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Madhibaan ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch aus dem vor der Behörde eingeholten Bericht über eine Sprachanalyse ergeben sich keine Zweifel an den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Ausführungen in dem als Beweiswürdigung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheids, wonach die Angaben des Beschwerdeführers über seine genaue Klanzugehörigkeit bei den Einvernahmen am 15.12.2011 und am 30.04.2012 widersprüchlich gewesen seien, ist aktenwidrig, da diese - wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - im Wesentlichen übereinstimmen. Auch die weiteren Ausführungen des angefochtenen Bescheids, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinem Klan und seinem "persönlichen Klanleben" machen habe können, sind nicht nachvollziehbar, zumal die Behörde auch nicht durch auf Länderberichte gestützte Feststellungen offen gelegt hat, welche über die im Verfahren getätigten Aussagen des Beschwerdeführers hinausgehende Ausführungen als geeigneter Beleg für seine Minderheitenzugehörigkeit zu erwarten gewesen wären.
Die Angaben über die durch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit hervorgerufenen Benachteiligungen und Übergriffe sind daher zugrunde zu legen.
Die Feststellungen über die Situation in Somalia sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entnommen und beruhen auf den genannten Quellen. Weiters hat das Gericht zur Entscheidungsfindung die im Verwaltungsakt einliegende (oben im Abschnitt I.1.1.4. zusammengefasste) aber im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.04.2010 betreffend die Situation der Midgaan/Madhibaan in Südsomalia der Entscheidung zugrunde gelegt. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage der Madhibaan (Midgan) in Somalia ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit wirtschaftlicher, politischer und sozialer Ausgrenzung sowie insbesondere wegen seiner Eheschließung mit einer Frau, die einem der Hauptklans angehört, auch mit konkreten gewaltsamen Übergriffen konfrontiert sein würde. Da die Madhibaan nach den Feststellungen zu jenen Minderheiten gehören, die nicht auf ein traditionelles Schutzsystem zurückgreifen können, sind sie besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Auch wenn derartige Verfolgungshandlungen nicht von staatlicher sondern von privater Seite ausgehen, kann der Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der Madhibaan aufgrund mangelnder Affinität nicht des Schutzes eines bestimmten Hauptklans sicher sein, was dazu führt, dass seine Angaben im Verfahren, wonach er im Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz vor Übergriffen finden habe können, zugrunde zu legen sind.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb von Somalia befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 11 AsylG 2005 regelt die "Innerstaatliche Fluchtalternative" wie folgt:
"§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist hier schon deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer keinen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkt in einem anderen Landesteil hat und angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage von Binnenflüchtlingen nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm aktuell eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 zur Verfügung steht.
3.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.5. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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