BVwG W178 2015245-1

W178 2015245-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2015

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Regest

Anrechnung, Beamter, ersatzlose Behebung, Pensionsversicherung,<br/>Verjährung, Vordienstzeiten

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BVwG W178 2015245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2015245.1.00

Spruch

W178 2015245-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn Abteilungsinspektor XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Weinrauch Partner Rechtsanwälte OG, Jordangasse 7/3, 1010 Wien, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.06.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.06.2014 wird

gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Im Zuge der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund wurden mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.05.1976, Zahl: XXXX, die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten des Beschwerdeführers zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginnes der ruhgenussfähigen Bundesdienstzeit festgestellt. Insgesamt wurden 2 Monate und 10 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dieser Bescheid erwuchs am 16.06.1976 in Rechtskraft.

I.2. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestätigte mit Note vom 07.05.2014, GZ: XXXX, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 für die Zeit vom 01.04.1974 bis 30.06.1975 verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) leistungswirksam nachentrichtet hat.

I.3. Mit Ansuchen vom 14.05.2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Wien den Antrag diese oben genannten Zeiten für die ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten anzurechnen.

I.4. Die Landespolizeidirektion Wien wies mit Bescheid vom 16.06.2014, GZ: XXXX, den Antrag vom 14.05.2014 auf Anrechnung von Versicherungszeiten vom 01.04.1974 bis 30.06.1975 als zusätzliche Zeit für die ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen res judicata zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.05.1976, Zahl: XXXX, über die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei und dass Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Der Bescheid trägt die Rechtsmittelbelehrung wonach gegen ihn ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei und einen "Hinweis gemäß § 61a AVG", wonach gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.

I.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof in der nach Ausführungen zum Sachverhalt zu den Beschwerdepunkten und zu den Beschwerdegründen beantragt wurde, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2014, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass Mangels der Berechtigung zur Erhebung die Beschwerde zurückzuweisen sei.

I.6 In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2014, rechtsfreundlich vertreten durch Weinrauch Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.06.2014, Zl. XXXX, Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und des Sachverhalts führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde sich mit einer pauschalen, nicht weiter begründeten Beurteilung begnügt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen im Einzelnen darzulegen, warum die im Antrag vom 14.05.2014 beantragte Anrechnung der Versicherungszeit vom 01.04.1974 bis zum 30.06.1975 als zusätzliche Zeiten für die ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten nicht angerechnet worden sei. Der bekämpfte Bescheid stelle im Ergebnis eine neue Sachentscheidung dar, da sich für die Entscheidung die maßgeblichen Umstände im Sinne des Sachverhalts geändert haben, denn der Beschwerdeführer habe nämlich erst am 18.10.2013 den stattgegebenen Antrag auf leistungswirksamer Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG gestellt. Über den Antrag vom 14.05.2014 auf zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten für den näher bezeichneten Zeitraum aus der Tätigkeit in der Landwirtschaft, die durch den Beschwerdeführer neben der Schule und der Berufstätigkeit bei der Wr. Städtischen Versicherung ausgeübt worden sei und gemäß § 39a BSVG nachträglich leistungswirksam erworben worden sei, konnte nämlich noch nicht endgültig abgesprochen worden sein, da der Beschwerdeführer im Mai 1976 über diese Zeiten noch nicht verfügt habe.

Aufgrund des Allgemeinen Pensionsgesetzes (BGBl I Nr. 142/2004) und des Pensionsgesetzes 1965 sei für alle nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten ein Pensionskonto einzurichten. Dieses Pensionskonto sei eine der Grundlagen für die zukünftige Berechnung des Ruhebezuges nach dem Prinzip der Parallelrechnung. Erst aufgrund einer möglichen Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten können diese genannten Zeiten in das Beamtenpensionskonto transferiert werden.

Nach § 53 Abs. 1 PG 1965 seien die in den Abs. 2 bis 4 leg. cit genannten Zeiten Ruhegenussvordienstzeiten, so wie sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähigen Bundesdienstzeiten beginnt. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

Gemäß § 53 Abs. 2 lit I PG 1965 sei die Zeit in der der Pensionsversicherung begründete Beschäftigung anzurechnen. Diese Regelung würden sämtliche Beschäftigungsvarianten betreffen, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG auslösen. Mittels Analogie seien auch die Zeiten einer Tätigkeit anzurechnen, deren Versicherungspflicht nach dem ASVG nicht in diesem, jedoch in einem anderen Bundesgesetz vorgesehen sei.

Der Beschwerdeführer habe vom 01.04.1974 bis 30.06.1975 neben der Schule auch neben der Berufstätigkeit bei der Wr. Städtische Versicherung in der Landwirtschaft seiner Mutter gearbeitet und sei daher in diesem Zeitraum nach den Bestimmungen des BSVG pflichtversichert gewesen.

Nachdem § 53 Abs. 2 lit I PG 1965 auch auf das BSVG anzuwenden sei und der Beschwerdeführer die Zeiten vom 01.04.1974 bis 30.06.1975 aus seiner Tätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft gemäß § 39a BSVG nachgekauft habe, hätte die belangte Behörde diese Zeiten gemäß § 53 Abs. 3 lit. a PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten anrechnen müssen.

Zudem bestünde die Möglichkeit gemäß § 53 Abs. 4 PG 1965 die Zeiten, die in § 53 Abs. 2 und 3 PG 1965 nicht angeführt sind, dann wenn sie für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung seien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen.

Für den Beschwerdeführer sei es auf jeden Fall wesentlich, ob die Zeiten vom 01.04.1974 bis 30.06.1975 aus seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft, die er gemäß § 39a BSVG nachgekauft habe, als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. Wie bereits ausgeführt, erfülle der Beschwerdeführer, um mit Vollendung des 60. Lebensjahrs in den Ruhestand versetzt werden zu können, die erforderlichen Schwerarbeitsmonate (120), nicht jedoch die 42 Jahre ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeiten und habe daher höhere Abschläge zum Regelpensionsalter zu erwarten. Würde der Beschwerdeführer mit Vollendung des 60. Lebensjahres die notwendigen 42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten aufweisen können, dann könnte er mit einem Abschlag mit lediglich 1,44% Punkten/Jahr (0,12 pro Monat) in den Ruhestand versetzt werden.

Die Zurückweisung des Antrages käme daher nur in Betracht, wenn die Abänderung oder Begehung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides in derselben Sache beantragt wäre. Bei Änderung der Sach- und Rechtslage sei eine Zurückweisung mangels gleicher entschiedener Sach- und Rechtslage nicht in Betracht zu ziehen. Da die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.06.2014, GZ XXXX, wegen Rechtswidrigkeit bzw. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben.

I.7. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.10.2014 wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20.11.2014, GZ.: XXXX, statt gegeben.

I.8. Die belangte Behörde legte mit Note vom 05.12.2014, GZ: P6/169684/1/14, die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Gegenäußerung. In der Sache führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass anlässlich der Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis über die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.05.1976, Zahl: XXXX, endgültig abgesprochen worden sei.

Der Antrag des Beamten vom 14.05.2014 auf Anrechnung seiner Arbeitszeit vom 01.04.1974 bis 30.06.1975 als zusätzliche Zeiten für die ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten sei mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.06.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG daher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Im Zuge des Überweisungsverfahrens gemäß § 308 ASVG sei zudem seitens des Beamten im Fragebogen vom 08.09.1975 für die Anrechnung der nunmehr beantragte nachträglich anzurechnende Beschäftigungszeitraum in der elterlichen Landwirtschaft vom 01.04.1974 bis 30.06.1975 eindeutig mit Schulzeit und " Zeiten ohne Beschäftigung" angeführt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Anlässlich der Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zahl. XXXX, vom 18.05.1976, rechtskräftig am 16.06.1976, 2 Monate und 10 Tage als ruhegenussfähige Vordienstzeiten angerechnet.

1.2. Mit Note der Versicherungsanstalt der Bauern vom 07.05.2014, Zl. XXXX, wurde die Nachentrichtung verjährter Beträge zur (Bauern)-Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG für die Zeit vom 01.04.1974 bis 31.12.1974 und vom 01.01.1975 bis 30.06.1975 bestätigt. Daraus geht hervor, dass für diesen genannten Zeitraum eine Pflichtversicherung im Sinne des BVSG bestand.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Landespolizeidirektion Wien. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.

2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz -BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.5. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.6. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Zu A)

3.7. Zur Frage der Rechtsgrundlagen:

3.7.1. Der im gegenständlichen Fall wesentliche § 53 PG 1965 idF 1.09.1975 lautete auszugweise wie folgt:

" §53 (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet, Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

a) die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b) die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-,Zivil-, oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,

e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,

g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höherer Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr.

j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

k) die in einem Berufsbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l) die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit.

(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen angerechnet werden.

a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,

b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhalten erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Mit Beweilligung der Bundesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegneußvordienstzeiten liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeiten ist unzulässig."

3.7.2. § 53 PG 1965 idF zum 14.05.2014 (Antragstellung) lautete wie folgt:

"§ 53. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:

a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b) die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,

e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,

g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l) die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,

m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,

n) die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.

(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:

a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,

b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.

(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen."

3.7.3. § 39a BSVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, eingefügt und lautet wie folgt:

"§ 39a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 45 zu ergänzen.

(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen."

3.7.4. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:

"(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

Zur Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt:

3.8.1. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Formelle Rechtskraft tritt bei Bescheiden der Administrativbehörden, die einem Rechtszug unterliegen, ein Rechtsmittel aber nicht eingebracht wird, mit ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist im gegenständlichen Fall der im Bescheid enthaltene Abspruch über die ruhegenussfähige Vordienstzeit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf der Grundlage des von der Bundespolizeidirektion Wien festgestellten Sachverhalts. Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf Anrechnung von neu hervorgekommenen leistungswirksamen Pensionsversicherungszeiten nach dem BSVG hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte.

Die Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt dann vor, wenn einerseits weder in der dem Ruhegenussvordienstzeitenbescheid zugrunde liegenden maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens als maßgebend erachteten tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit der rechtskräftigen Entscheidung deckt.

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits entschiedenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).

Eine Verpflichtung der Landespolizeidirektion Wien zu einer neuen Sachentscheidung wegen Änderung des Sachverhalts setzt daher voraus, dass es sich um eine solche Änderung des Sachverhalts handelt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit die Grundlage für die Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

3.9. Das ist im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen zu bejahen:

3.9.1. Grundsätzlich ist die Aufzählung der anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten in den Abs. 2 bis 4 des § 53 PG 1965 taxativ. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist an keinen Antrag des Beamten gebunden. Ruhegenussvordienstzeiten sind daher - wann immer sie hervorkommen - von Amts wegen anzurechnen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit jedoch die Parteien (Beamte aber auch Hinterbliebene) nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (VwGH, 26.06.1959, Slg 5007/A; Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 06.12.1965, Zl. 125.700-24/65, Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 3/1966). Nur angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten dürfen bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit berücksichtigt werden.

3.9.2. Das Bundesministerium für Finanzen hat in seinem Rundschreiben vom 06.12.1965, Zl. 125,700-24/65, AÖFV Nr. 3/1966, über die Vorgangsweise bei der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten auszugsweise folgendes ausgeführt:

"1. Dem Beamten werden aus Anlass der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwei Formblätter ausgefolgt, in denen er die für die Anrechnung seiner Ruhegenussvordienstzeiten und für die allfällige Stellung eines Antrages auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach dem ASVG erforderliche Angaben zu machen hat. Hiebei wird der Beamte nachweislich über die Bedeutung der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten belehrt und drei Monate, für die Rückgabe der ausgefüllten Formblätter und die Beibringung der erforderlichen Beweismittel gesetzt. Die Frist ist in Vormerkung zu nehmen. Erforderlichenfalls ist der Beamte nachweislich zu mahnen.....

2. Auf Grund der Angaben des Beamten im Formblatt und der sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff und § 56 AVG) erlässt die Dienstbehörde, nachdem sie die für die Anrechnung allenfalls erforderliche Zustimmung des BMF oder die Bewilligung der Bundesregierung eingeholt hat, den rechtsbegründenden Bescheid über die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten.

3. Sobald die Anrechnung der Ruhegenssvordienstzeiten erfolgt ist, stellt die Dienstbehörde beim zuständigen Pensionsversicherungsträger den Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages. Dem Antrag sind eine Durchschrift des ausgefüllten Formblattes, eine Durchschrift des Anrechnungsbescheides und die für den Versicherungsträger allenfalls erforderlichen Beweismittel anzuschließen. Über die Anträge auf Leistung des Überweisungsbetrages ist ein Vormerk zu führen.

4. Ein Durchschrift des Antrages auf Leistung des Überweisungsbetrages und eine Durchschrift des Anrechnungsbescheides sind der Stelle zu übermitteln, die die Bezüge des Beamten zahlt. Diese Stelle ist zu ersuchen, den rechtzeitigen Eingang des Überweisungsbetrages zu überwachen.

5. Sobald der zuständige Träger der Pensionsversicherung über die Leistung des Überweisungsbetrages entschieden hat, erlässt die Dienstbehörde - sofern sie (der Bund) für angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält und die Anrechnung nicht beitragsfrei zu erfolgen hat - den rechtsfeststellenden Bescheid über die Bemessung des vom Beamten oder seinen Hinterbliebenen zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages.

6. Wenn der Pensionsversicherungsträger einen Überweisungsbetrag für Zeiten anbietet, die der Beamte im Formblatt nach Punkt 1 nicht angeführt hat oder die im Anrechnungsbescheid nicht aufscheinen, so werden diese Zeiten, soweit sie anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten darstellen, unverzüglich mit einem zusätzlichen Bescheid anzurechnen und dem Pensionsversicherungsträger eine Abschrift dieses Bescheides zu übermitteln sein (vgl. Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz zweite Auflage S 813 ff)."

Aus diesem genannten Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen geht daher unter Punkt 6 hervor, dass auch nachträglich festgestellte Ruhegenussvordienstzeiten trotz rechtskräftiger Erledigung amtswegig mit einem zusätzlichen Bescheid zu berücksichtigen sind. Hiezu ist ein neuerliches Überweisungsverfahren einzuleiten.

3.9.3. § 39a BSVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1111 BlgNr. 22. GP, 7 f) wird darauf verwiesen, dass die leistungswirksame Entrichtung auch verspätete Beiträge sichergestellt und die Möglichkeit der (nachträglichen) Entrichtung verjährter Beiträge eröffnet werden soll, um den negativen Folgen der verspäteten bzw. unterbliebenen Beitragsleistung (trotz Bestehens einer Pflichtversicherung) entgegenzuwirken. Gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 BSVG sind als Beitragszeiten insbesondere auch Zeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B-PVG) begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen.

Gemäß § 39a Abs. 1 BSVG können demnach - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - im gewählten Ausmaß Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 BSVG bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person, von dieser nachentrichtet werden um Pensionsversicherungszeiten (rückwirkend) zu erwerben. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

3.9.4. Der Beschwerdeführer hat nachweislich für den Zeitraum vom 01.04.1974 bis 30.06.1975 verjährte Beträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG nachentrichtet und dadurch 15 Monate an Pensionsversicherungszeiten nachträglich leistungswirksam erworben. Insofern wurde auch nachträglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (bzw. Mittätigkeit als Angehöriger) in einer inländischen Land- oder Forstwirtschaft einer gesetzlichen Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des BSVG unterlag.

3.9.5. An diesem - hier entscheidungswesentlichen - Sachverhalt ist daher eine Änderung eingetreten. Es handelt sich demnach um eine solche Änderung des Sachverhalts, die für sich alleine den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit die Grundlage für die Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

3.10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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