BVwG W160 1434897-1

W160 1434897-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2015

Abrir fonte

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit

Texto completo

BVwG W160 1434897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.1434897.1.00

Spruch

W160 1434897-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 17.377-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben XXXXgemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.01.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, am XXXX geboren worden zu sein und aus XXXX, Afghanistan, zu stammen. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei schiitischer Moslem. Er spreche Dari und Farsi und habe acht Jahre lang die Grundschule besucht. In seinem Herkunftsland würden sich noch seine Eltern, seine beiden Brüder und eine Schwester aufhalten, eine andere Schwester lebe im Iran. Er habe in Österreich eine Tante, ein Onkel lebe in Holland. Zum Fluchtweg brachte er vor, er sei vor ca. acht Monaten von XXXX nach

XXXX an die iranische Grenze gefahren. Von da an könne er sich an nichts mehr erinnern. Als der Schlepper ihn aussteigen hätte lassen, habe er sich bis zur Polizei durchgefragt. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen hätte, brachte er vor, vor zwölf Jahren hätten die Taliban seinen Vater mitgenommen. Dieser sei jedoch später lebendig gefunden worden. Derjenige, der seinen Vater mitgenommen hätte, sei zum Beschwerdeführer gekommen und habe etwas von ihm kaufen wollen. Nach 15 Tagen sei diese Person wieder zum Beschwerdeführer gekommen und habe Waren gewollt, ohne dafür etwas zu bezahlen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ihn geschlagen und aus dem Geschäft geworfen. Diese Person habe seinen Vater angerufen und gesagt, dass er von ihm 30.000 Dollar haben wolle, ansonsten würde dem Beschwerdeführer etwas Schlimmes passieren. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass dieser Mann ihn finde und töte.

2. Am 17.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er sei am XXXX /nichtanonymanonymXXXX/anonym/personin

XXXX geboren und bei seinen Eltern im eigenen Haus aufgewachsen. Sein Vater habe ein Geschäft geführt, in dem er Aluminiumgeschirr verkauft hätte. Seine Mutter sei Hausfrau, er habe noch zwei Brüder und zwei Schwestern. Mit Unterbrechungen während der Talibanzeit habe er acht Jahre lang die Schule besucht. Seit seinem siebten Lebensjahr habe er im Geschäft des Vaters gearbeitet, in den letzten beiden Jahren habe der Beschwerdeführer das Geschäft alleine geführt. Die wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, die Taliban hätten vor zwölf Jahren seinen Vater entführt. Nach Zahlung eines Lösegeldbetrages durch seine Familie sei sein Vater entlassen worden. Viele Jahre seien vergangen. Vor 13 Monaten sei ein Kunde zum Beschwerdeführer ins Geschäft gekommen und habe Waren im Wert von 10 000 - 15 000 Afghani gekauft. Er habe dem Mann die Waren gegeben und die Rechnung unterschrieben. Einige Zeit später sei dieser wieder aufgetaucht und habe viel eingekauft. Er habe nicht zahlen wollen und gesagt, dass er damals seinen Vater bei den Taliban verraten hätte. Der Beschwerdeführer sei wütend geworden und habe den Mann geschlagen, der Mann sei weggelaufen. Einige Tage später habe der Mann seinen Vater angerufen und von diesem 30 000 Dollar verlangt. Entweder er zahle das Geld oder er würde den Beschwerdeführer nicht wiedersehen. Sein Vater habe ihm von nun an verboten, ins Geschäft zu gehen und seine Flucht vorbereitet. Der Beschwerdeführer nannte den Namen des Mannes, dieser stamme aus dem Distrikt XXXX. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich wegen dieser Bedrohung nicht an die Behörden gewandt. Die Leute würden sagen, dass er Kontakte zu den Behörden habe. Der Beschwerdeführer habe nicht zu seiner Schwester in den Iran ziehen können, weil es dort unsicher sei. In Afghanistan habe er nur Verwandte in XXXX. Gefragt, ob er den Mann bei der Auseinandersetzung verletzt habe, gab er an, er habe in seinem Geschäft zwei große Schüsseln gehabt, die er ihm auf den Kopf geschlagen habe. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen verzichtete der Beschwerdeführer auf eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme und gab an, er kenne die allgemeine Situation in seiner Heimat. Er habe in Österreich eine Tante, mit der er täglich telefoniere, sie würden sich alle zwei Wochen besuchen. Sie würde ihn nicht finanziell unterstützen und sie würden nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Während einer Pause von der Einvernahme wurde mit dem Vater des Beschwerdeführers telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser gab an, es gehe immer um Gelderpressung. Er wolle seinen Sohn schützen und habe ihn deshalb ins Ausland geschickt. Sie hätten sich nicht an die Polizei gewandt, da der namentlich genannte Mann großen Kontakt zu den Behörden habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Führerschein, Geburtsurkunde und Arztbrief vom 02.04.2013) wurden in Kopie zum Akt genommen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 17.377-BAI, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen nachvollziehbar und durch das Telefonat mit seinem Vater bestätigt worden seien. Eine konkrete persönliche Bedrohung aus asylrelevanten Gründen habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe keine "Verfolgung durch den Staat" vorgebracht, sondern handle es sich "lediglich um eine private Angelegenheit". Derartige Probleme würden keinen Asylgrund darstellen. Anhaltspunkte dahingehend dass die Person versucht hätte, ihn aus einem Konventionsgrund zu verfolgen, seien nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer und sein Vater bestätigt hätten, dass es hier lediglich um Gelderpressung gehen würde. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die afghanischen Behörden im gesamten Staatsgebiet weder schutzwillig noch schutzfähig wären. Er habe auch nicht dartun können, dass ihm eine Schutzgewährung vor solchen Übergriffen seitens der Sicherheitsbehörden aus einem asylrelevanten Grund verwehrt würde. Die von ihm geltend gemachten Übergriffe würden keinen Bezug zu den in der GKF aufgezählten Gründen aufweisen. Bei Vorliegen einer nicht auf der GFK beruhenden Verfolgung könne dahingestellt bleiben, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde. Im vorliegenden Fall habe daher kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es könne nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen, erwachsenen, gesunden, männlichen Beschwerdeführer, der in Afghanistan über ein soziales Netz verfüge, im Fall einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK unterschritten würde. Jedenfalls könne er sich in XXXX niederlassen. Es könnten keine Hinweise darauf gefunden werden, dass durch eine Ausweisung unzulässig iSd Art. 8 Abs.2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.05.2013 gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Ausgeführt wurde unter geraffter Wiederholung des Vorbringens im Wesentlichen, dass seinem Vorbringen trotz Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zugesprochen worden sei. Der ihn Bedrohende stehe ganz offensichtlich in Kontakt mit den Taliban und habe auch zur Regierung gute Kontakte. Eine Anzeige gegen ihn hätte nicht viel gebracht. Wenn die Behörden überhaupt ermittelt hätten, so hätten sie ihn nicht vor einer Entführung oder Ermordung beschützen können. Die tatsächliche Bewegungsfreiheit innerhalb Afghanistans sei eingeschränkt. Auch für junge Männer ohne Netzwerk sei es nicht einfach zu überleben. Er müsste in eine Region ziehen, die gefährlicher als seine Heimatregion eingestuft sei. Ein Unterkommen in der Hauptstadt XXXX sei nur unter schwierigsten Bedingungen möglich. Nachdem er aufgrund der massiven Bedrohung durch den Gegner und dessen Einfluss in der Heimatregion nicht dorthin zu seiner Familie zurückkehren könne, würde er unweigerlich in eine ausweglose Situation geraten. Auch wenn der Bedrohung keine Asylrelevanz beigemessen werde, so würden zumindest die Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen. Abschließend wurde auf diverse Internetquellen zur Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen.

5. Mit Schreiben vom 20.02.2014 wurden folgende den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen vorgelegt: eine Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs vom 21.10.2013; ein "Führungs- Arbeits- und Integrationszeugnis" vom 19.02.2014 eines Flüchtlingsbetreuers; ein Arbeitszeugnis vom 19.02.2014 eines Gasthofes; eine Bestätigung der Teilnahme an einem Integrationsprojekt vom 17.01.2014; sowie drei persönliche Unterstützungserklärungen.

6. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der Beschwerdeführer, ein Sachverständiger für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 28.10.2014 auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei in der Stadt

XXXX geboren und schiitischer Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe acht Jahre lang die Schule (Grundschule und Gymnasium) besucht und in einem Großhandel für Aluminiumgeschirr gearbeitet. Die Frage nach der Größe des Geschäfts beantwortete der Beschwerdeführer auf Deutsch und gab an, er sei groß gewesen, sie hätten der ganzen Stadt ihre Waren zur Verfügung gestellt. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. drei Jahren verlassen. Zu seiner derzeitigen Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer (ohne Rückübersetzung der Fragen in seine Muttersprache) an, seine Tante lebe in XXXX, er habe Kontakt zu ihr. Er besuche Deutschkurse und habe Bestätigungen. Er spiele bei einem namentlich genannten Fußballverein und wolle den Beruf des Busfahrers ergreifen. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Einmal monatlich würde er mit seinen Eltern sprechen. In seiner Heimat würden sich noch seine Eltern und sein älterer Bruder aufhalten. Eine seiner Schwestern sei im Iran, die andere seit einem Monat in den USA. Sein zweiter Bruder lebe im Iran. Sein Vater arbeite derzeit nicht. Als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei, hätten sie gemeinsam im Geschäft gearbeitet. Derzeit lebe dieser von den Mieten. Sie seien begütert. In Afghanistan bekomme man Schwierigkeiten, wenn man Geld habe, und auch, wenn man keines habe. In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer nach Aufforderung und umfassenden Nachfragen seine Gründe für das Verlassen Afghanistans. Er könne sich nicht mehr an den Betrag des ersten Einkaufes erinnern, er schätze, es seien 50 000 Afghani bzw. 1 000 Dollar gewesen. Auf Vorhalt des Widerspruchs zu seiner Angabe vor dem Bundesasylamt (10 000 - 15 000 Afghani) gab er an, er könne sich nicht mehr erinnern. Die Angabe verschiedener Geburtsdaten führte der Beschwerdeführer auf Übersetzungsschwierigkeiten zurück und gab das im Kopf der gegenständlichen Entscheidung genannte Geburtsdatum an. Nach Schilderung der zweiten Begegnung mit dem Gegner (wonach sich dieser namentlich vorgestellt und gesagt hätte, dass er vor zwölf Jahren den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen hätte) gab er an, er glaube, zuerst einen Kübel nach diesem geworfen zu haben und später einen zweiten Kübel genommen zu haben, um diesen zu schlagen. Der Erpresser sei kriminell und korrupt. Unter dem Taliban-Regime sei er Mitglied der Taliban gewesen. Derzeit sei er ebenfalls aktiv, aber eher als Polizist. Es sei nicht möglich gewesen, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen, weil dieser selbst für die Polizei arbeiten würde. Auf Vorhalt, dass er dies bisher nie erwähnt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe dies angegeben, es habe Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. In Afghanistan sei es üblich, dass Menschen, die Geld hätten, entführt oder auf andere Weise bedroht werden würden, damit sie Geld bezahlten. Nach eingehender Beratung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Nach der Erörterung von Berichten zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitslage sei allgemein bekannt, er beschäftige sich mit der Lage und Entwicklung dort. Sein Vater sage, dass die Lage schlechter geworden sei.

In weiterer Folge erstattete der Sachverständige zur Lage in XXXX ein mündliches Gutachten folgenden Inhalts:

"Die Sicherheitslage in XXXX ist in der letzten Zeit prekär geworden, obwohl die Stadt seit 2013 zu den sicheren Städten gehört hat, aber es hat seit dem Sturz der Taliban immer Entführungen gegeben, die keinen politischen Charakter hatten, sondern es ging um Gelderpressung. Die Taliban weiten ihre Angriffe in der Provinz XXXX aus, im Augenblick sind die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, dieses Phänomen zurückzudrängen, daher werden gelegentlich auch in der Stadt XXXX Bomben gelegt und Selbstmordanschläge gegen ausländische Einrichtungen und die afghanischen Sicherheitskräfte verübt. Daher ist die Sicherheitslage derzeit als unsicher zu qualifizieren, bei den Anschlägen kommen auch in XXXX unzählige Zivilisten ums Leben. Hiezu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen, die die Verschlechterung der Sicherheitslage hinweisen:

http://insidetrack.edinburghint.com/afghanistan-weekly-security-report-06-november-2014/

https://www.ecoi.net/local_link/286373/404099_en.html

http://seefahrer.blog.de/2014/08/17/5fach-entfuehrung-afghanistan-linke-bundeswehrschutz-19164148/

http://1tvnews.af/en/news/afghanistan/13039-two-kidnapped-merchants-rescued-in-XXXX".

Der Beschwerdeführer gab an, im Laufe des letzten Monates seien sieben bis acht Leute getötet worden. Die Frage ob er in einem anderen Teil Afghanistan sicher wäre, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, er habe niemanden in anderen Teilen Afghanistans. Alle seine Verwandten wären in XXXX. Wenn er in XXXX nicht leben könne, könne er auch an anderen Orten nicht sicher leben. Er wisse nicht genau, wohin seine Schwester gegangen sei - sein Schwager, der acht Jahre für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet habe, sei vor ca. einem Monat nach Amerika geschickt worden.

Der Beschwerdeführer legte ein Lichtbild von der Verleihung eines Integrationspreises, drei Unterstützungsschreiben sowie nochmals die Bestätigung für die Teilnahme an einem Integrationsprojekt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit und ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer verfügt außerhalb seiner Heimatregion über keinen familiären Anschluss.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 17.377-BAI, zurückgezogen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan wird folgendes festgestellt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, XXXX, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4).

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014).

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014).

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013) .

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4) .

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2).

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1).

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012).

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15).

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013).

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013).

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013).

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14).

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f).

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum XXXX eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.).

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013).

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013).

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11).

In der afghanischen Hauptstadt XXXX sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX, 02.07.2014).

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in XXXX teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014).

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014).

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und XXXX erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)

Sicherheitslage in XXXX

XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012).

Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXXs, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013) .

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013).

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014).

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014).

In der afghanischen Hauptstadt XXXX sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX" vom 02.07.2014).

Provinz XXXX

Die Stadt XXXX liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.

(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in XXXX with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013).

XXXX galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.

(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "XXXX attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013).

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.

(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013).

Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt XXXX überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von XXXX, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzai bekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats- und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen - das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihm getan.

(SpiegelOnline," XXXX: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23. Mai 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt XXXX hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014).

Die Sicherheitslage in XXXX ist in der letzten Zeit prekär geworden, obwohl die Stadt seit 2013 zu den sicheren Städten gehört hat, aber es hat seit dem Sturz der Taliban immer Entführungen gegeben, die keinen politischen Charakter hatten, sondern es ging um Gelderpressung. Die Taliban weiten ihre Angriffe in der Provinz XXXX aus, im Augenblick sind die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, dieses Phänomen zurückzudrängen, daher werden gelegentlich auch in der Stadt XXXX Bomben gelegt und Selbstmordanschläge gegen ausländische Einrichtungen und die afghanischen Sicherheitskräfte verübt. Daher ist die Sicherheitslage derzeit als unsicher zu qualifizieren, bei den Anschlägen kommen auch in XXXX unzählige Zivilisten ums Leben.

Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78).

Rückkehrerfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28).

Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to XXXX, vom 29. Mai 2012).

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16).

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Grundversorgung

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, die Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten.

Die Feststellung zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers dort fußt auf den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan außerhalb seiner Heimatregion keinen familiären Anschluss hat, brachte er in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig vor.

Die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erging im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am XXXX nach eingehender Beratung.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten.

Die Feststellungen zum Heimatdistrikt des Beschwerdeführers fußen auf den Angaben des Sachverständigen, die mit den Angaben des Beschwerdeführers (wonach die Lage schlechter geworden sei) in Einklang stehen. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in XXXX Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat XXXX verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im XXXX). Darüber hinaus hat er an der XXXX XXXX Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers konnte mangels konkreter Angaben nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 07.05.2013 beim Bundesasylamt eingebracht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. 1. 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31. 12. 2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend Asyl ist infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkte I. Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nur mehr über eine Gewährung subsidiären Schutzes sowie (allenfalls) eine Ausweisung/Rückkehrentscheidung abzusprechen.

Zu Spruchpunkt I:

Einem Fremden ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan sowie insbesondere seiner Herkunftsregion und seiner mehrjährigen Abwesenheit konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Vor dem Hintergrund der Länderberichte muss bezüglich der Sicherheitslage - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - ausgeführt werden, dass sie aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Aufgrund der Länderfeststellungen, insbesondere der aktuellen Beurteilung durch den der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Sachverständigen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers verschlechtert hat (insb. Ausweitung der Angriffe durch Taliban; Unvermögen der Sicherheitsbehörden, diese zurückzudrängen) und sich nunmehr als sehr prekär darstellt, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in XXXX) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er über keinerlei familiären Anschluss in Afghanistan außerhalb seiner Heimatregion verfügt. Der Beschwerdeführer selbst wäre als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in XXXX, da er bisher lediglich in der Provinz XXXX aufhältig war. Auch von einer Absicherung im Familienverband ist nicht auszugehen, da sich keine Familienangehörigen Beschwerdeführers in XXXX befinden. Es ist folglich mangels sozialer Anknüpfungspunkte auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Daher kann im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3

MRK.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.

Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt I.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.