W144 2010186-1•BVwG W144 2010186-1
W144 2010186-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2015
alleinerziehend, alleinstehende Frau, asylrechtlich relevante<br/>Verfolgung, besondere Gefährdung, Entscheidungspflicht,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Revision zulässig,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe
W144 2010186-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 28.08.2011 gestellten Antrag zu Zl. 810965207/1884829 (11 09.652-BAW), sowie über diesen Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
B)
Dem Antrag von XXXXauf internationalen Schutz vom 28.8.2011 wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005, idgF (AsylG) stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Somalia, sie hat ihr Heimatland im Jahr 2011 verlassen, sich illegal und schlepperunterstützt am 28.08.2011 ins Bundesgebiet begeben und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Anlässlich ihrer Erstbefragung am 28.08.2011 gab die BF im Wesentlichen an, sie sei verheiratet und habe drei Kinder. Ein Kind lebe zurzeit bei ihrer Mutter in Somalia. Ihre beiden anderen Kinder seien von deren Vater gewaltsam nach England gebracht worden. Sie habe ihre Heimat vor sechs Monaten mit einem Boot in Richtung Jemen verlassen und sei in weiterer Folge über Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie von der Polizei aufgegriffen worden sei. Im Gefängnis habe sie ein Schreiben erhalten, das sie das Land innerhalb von 30 Tagen verlassen müsse. Nach ihrer Freilassung sei sie nach Athen gereist. Die BF habe dort somalische Landsleute getroffen, welche ihr die Reise nach Österreich organisiert hätten. Sie sei über ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass in Somalia Krieg herrsche und die Menschen dort hungern müssten. Aber ihr Hauptproblem sei, das ihre Kinder von ihrem Ex-Ehemann gewaltsam abgeholt worden seien und sie ihre Kinder sehen wolle.
Mit Schreiben vom 06.09.2011 richtete das Bundesasylamt ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 26.09.2011, eingelangt am 30.09.2011, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX am 13.10.2011 gab die BF im Wesentlichen an, dass viele Angaben der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es habe Probleme mit der Sprache des Dolmetschers gegeben. Sie habe das Protokoll nur unterschrieben, da sie müde gewesen sei und der Dolmetscher habe nur gesagt, dass sie unterschreiben solle. Auf Vorhalt der Behörde, dass aufgrund der Erhebungen bekannt sei, dass sie von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei, gab sie an, sie habe davon keine Ahnung. Sie habe mit dem Schlepper ausgemacht, dass er sie nach England zu ihren Kindern bringen solle. Ihr Sohn lebe seit sieben und ihre Tochter seit vier Jahren in England bei ihrem Vater, dem seit 14 Jahren geschiedenen Mann der BF. Der Ex-Ehemann sei englischer Staatsbürger und habe das Sorgerecht für die Kinder. Nach Ungarn wolle sie nicht. Die Ungarn hätten kein Interesse an ihren persönlichen Problemen oder an den allgemeinen Problemen in Somalia und sie habe von anderen Leuten erfahren, dass die Lage in Ungarn sehr schlecht sei. Der Rechtsberater stellte den Antrag auf ein Ersuchen an Großbritannien zur Übernahme der BF gemäß Art. 2 lit. i in Verbindung mit Art. 7 Dublin-Verordnung.
Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2011, ZI. 11 09.652 EAST-Ost gegenständlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen sowie festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht am 18.10.2011 Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass sie nie in Ungarn gewesen sei, es keine Fingerabdrücke oder sonstige Beweise für diese Annahme gebe.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2011, Zl. S5 422.118-1/2011/4E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es seitens des UNHCR sowie des Helsinki-Komitees Bedenken hinsichtlich Ungarns gebe. Aus dem UNHCR-Bericht sei ersichtlich, dass massive Vorwürfe gegen die ungarische Polizei bezüglich Misshandlungen von Asylsuchenden erhoben werden. Weiters spreche der UNHCR-Bericht von einer generellen Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn und davon, dass im Rahmen der Dublin-Verordnung rückübernommene Asylwerber als Folgeantragsteller angesehen würden sowie dass über Serbien nach Ungarn eingereiste Asylwerber nach Serbien als sicheren Drittstaat zurückgeschickt würden. Daher wären vom Bundesasylamt noch entsprechende Ermittlungen zu führen.
Am 12.01.2012 wurde die BF erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie noch nie zuvor in Ungarn gewesen sei und demnach dort zu keiner Zeit einen Asylantrag gestellt habe. Sie wolle nicht nach Ungarn. Ihr Ziel sei es nach Großbritannien zu ihren beiden Kindern zu gelangen. Sie stehe in telefonischen Kontakt zu diesen.
Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid vom 30.01.2012 erneut gegenständlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen sowie festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid hat die BF am 09.02.2012 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Beweismittels, nämlich der Namen und der Geburtsdaten der in Großbritannien lebenden Kinder der Beschwerdeführerin, eingebracht, in eventu eine amtswegige Bescheidbehebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG angeregt sowie fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesasylamt hat mit dem Bescheid vom 19.03.2012 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zurückgewiesen und der Anregung zur Behebung des betreffenden Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG nicht gefolgt.
Mit Berufungsergänzung vom 30.03.2012 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eindeutig Griechenland zuständig sei. In weiterer Folge wurde mit einer weiteren Berufungsergänzung vom 10.04.2012 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Lage für Asylwerber und Flüchtlinge in Ungarn der EMRK widerspreche.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012, Zl. S3 422.118-2/2012/5E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zur Zuständigkeitsfrage ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weder ein EURODAC-Treffer noch sonstige Beweismittel oder Indizien (Anhang II, Verzeichnisse A Pkt. I.7. und B Pkt. I.7. der Durchführungsverordnung, Nr. 1560/2003/EG) für eine Einreise der BF nach Griechenland vorhanden seien. Die eigenen Angaben der BF zu ihrem Reiseweg und den Zeitpunkten von Grenzübertritten seien unbestimmt geblieben. Demnach mangle es für eine Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 1 erster Satz Dublin-Verordnung in Bezug auf Griechenland bereits an der Tatbestandsvoraussetzung des Vorhandenseins von "Beweismitteln oder Indizien". Weiters wurden in diesem Erkenntnis eine Eventualbegründung zur Zuständigkeitsfrage sowie Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht näher dargelegt.
Gegen dieses Erkenntnis hat die BF fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, ZI. U 1317/12-12 wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012, wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben. In der Begründung wurde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12, verwiesen. Darin sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass bei einer bestimmten Sachverhaltskonstellation die Auslegung des Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zweifelhaft und vom Gerichtshof der Europäischen Union zu klären sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl. S3 422.118-2/2012/14E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufgehoben und das Verfahren zugelassen.
Am 05.03.2013 wurde die BF erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, sie sei mit einem Mann verheiratet gewesen, der für die Regierung als Soldat gearbeitet habe. Die Al-Shabaab habe ihr gesagt, dass sie nicht verheiratet sein könne mit einem Mann, der gegen die Al-Shabaab sei und sie müsse sich daher scheiden lassen. Eines Tages sei sie von einem Mann der Al-Shabaab in einem Bus nach Mogadischu geschickt worden. Dieser habe ihr gesagt, sie solle ihren Ehemann mit dem Handy anrufen und sich mit ihm einen Treffpunkt an einem bestimmten Ort vereinbaren. Er sei vorne, die BF hinter ihm im Bus gesessen. Im Zuge dessen habe sie ihrem Ehemann heimlich, versteckt unter ihrem Gewand, eine SMS mit ihrem Handy geschickt, um ihn davor zu warnen zum Treffpunkt zu erscheinen. Der Begleiter habe dies bemerkt und ihr das Handy weggenommen. Als sie den Bus verlassen hätten, sei es der BF gelungen, zu entkommen. Sie habe daraufhin ihren Ehemann getroffen und ihm alles erzählt. Er habe zu ihr gesagt, dass es gefährlich für sie sei und sie besser das Land verlassen solle. Die Al-Shabaab habe auch Fotos von der BF gemacht. Ihr Ehemann habe in weiterer Folge ihre Ausreise organisiert und finanziert. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, da die Al-Shabaab Fotos von ihr habe.
Mit Stellungnahme vom 15.03.2013 führte die BF u.a. aus, dass sie als Ehefrau eines Regierungssoldaten direkt in das Blickfeld der Al-Shabaab-Milizen geraten sei und ihr daher, wäre sie weiterhin in Somalia verblieben, Gefahr für Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit gedroht hätte. Als Mutter von drei Kindern, wovon zwei vom Ex-Ehemann entführt und nach London gebracht worden seien, habe die BF in Somalia einer besonders gefährdeten, sozialen Gruppe der alleinstehenden Frau angehört. Weiters könne ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie ihre Verfolgungsgründe nicht bereits im Zuge der Erstbefragung genannt habe, da diese lediglich der Klärung der Identität und des Reiseweges, nicht jedoch der Fluchtgründe diene. Eine inländische Fluchtalternative habe für die BF, die aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes als Regierungssoldat an Mogadischu gebunden gewesen sei und ihr daher nicht zumutbar gewesen sei, ihren Mann zu verlassen und mit ihrem Kind aus zweiter Ehe in einen anderen Teil Somalias zu ziehen, nicht bestanden. Abgesehen davon wisse die BF nicht, ob ihr Ehemann noch am Leben sei und könne ihr eine Rückkehr daher schon aus existentiellen Gründen nicht zugemutet werden. Eine Neuansiedlungsalternative eines Flüchtlings müsse zumutbar sein. Dabei wird auf die Richtlinie des UNHCR zum internationalen Schutz "interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom 23.07.2007 verwiesen.
Mit Schreiben vom 12.03.2014 erhob der Vertreter der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass das Bundesasylamt nach Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt mit Erkenntnis des AsylGH vom 10.10.2012, nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden habe.
Das Bundesverwaltungsgericht richtete mit Fax vom 02.04.2014 ein Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen, unter Bezugnahme auf § 16 VwGVG, den Bescheid innerhalb von 3 Monaten zu erlassen oder dahingehend Stellung zu nehmen, ob die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.
Mit Stellungnahme vom 24.07.2014, eingelangt am 28.07.2014 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. aus, dass die Erledigung aufgrund von Arbeitsauslastung bedingt durch hohes Aktenaufkommen in der Regionaldirektion XXXX, trotz der am 24.07.2014 durchgeführten Befragung nicht möglich war. Daher werde in der Beilage der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.07.2014 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie in Somalia 2 Jahre lang in die Schule gegangen sei. Ihre Eltern, ihre 8 Geschwister, ihre Tochter sowie ihr Mann würden in Mogadischu leben. In Mogadischu habe sie im kleinen Lebensmittelgeschäft ihrer Schwester gearbeitet. Der Kontakt zu ihren beiden Kindern in England sei abgebrochen. Den letzten Kontakt habe es zu ihrem Bruder kurz nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet gegeben. Im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia habe sie Angst vor der Al-Shabaab, da diese ein Foto von ihr hätten und sie Angst habe getötet zu werden.
In der Folge wurde am 02.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll gab:
"[...]
VR [Vorsitzender Richter]: Was war denn Ihr Problem in Somalia, warum haben Sie das Land verlassen? Bitte erzählen Sie mir alles, chronologisch und detailliert. Es ist wichtig, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens, dass Sie umfassend erzählen.
BF: Somalia habe ich verlassen, weil ich Angst um mein Leben bekommen habe. Mein Ehemann hat für die Regierung gearbeitet. Ich wohnte damals in XXXX, in einem Flüchtlingslager. In dieser Gegend haben die Al Shabaab (AS) die Macht gehabt. Mein Mann war bei der Regierung als Soldat tätig und konnte nicht zu mir ins Flüchtlingslager kommen. Mitglieder dieser Männer kamen zu mir und sagten, dass mein Ehemann bei der Regierung als Soldat tätig ist, sie haben diese Informationen. Diese Männer waren mit Pistolen bewaffnet, als sie zu uns nach Hause kamen, damals war auch meine Mutter zu Hause. Sie sagten, ich müsse mit ihnen zusammen arbeiten. Damals war es so, dass ich mit meinem Mann jeden Donnerstag bis Freitag in Mogadischu Zeit verbracht habe, weil er nicht zu mir kommen konnte. Diese Männer gingen mit mir nach Mogadischu, sie wollten, dass ich meinen Mann anrufe, damit sie ihn in Mogadischu treffen konnten. Gemeinsam fuhren wir mit einem Bus vom Flüchtlingslager nach Mogadischu, dann haben sie mich fotografiert, währen der Fahrt mit dem Bus schickte ich meinem Mann eine SMS und informierte ihn. Ich sagte zu meinem Mann, dass ich mit zwei AS im Bus unterwegs sei. Als wir aus dem Bus ausstiegen, mitten am Markt, wo viele Leute unterwegs waren, konnte ich diesen Männern entkommen und ging zu meinem Mann. Als ich meinem Mann die ganze Sache erzählte, half er mir in dem er mich unterstützte, wie ich aus Somalia ausreisen konnte. Wer von den AS verfolgt wird, wird getötet.
VR: Erzählen Sie mir mehr von der Busfahrt, was war genau der Plan der AS? Wie hätten die Ihren Mann treffen wollen und wie hätte das funktionieren sollen?
BF: Die Männer sagten, wo die Busse ankommen in "Nummer 4", dort verkehren die Busse von Nummer 4 ins Flüchtlingslager und umgekehrt. Zu mir sagten sie, dass ich meinen Mann dort treffen soll, das heißt, genauer gesagt, dass ich dort ein Treffen ausmachen soll. Da die Männer mit Pistolen bewaffnet waren, hatte ich Angst um meinen Mann, dass sie ihn erschießen würden.
VR: Wie wäre das gewesen? Wann hätten Sie ein Treffen ausmachen sollen? Erzählen Sie mir mehr davon. Haben Sie dann ein Treffen ausgemacht?
BF: Das Gespräch fand bereits zu Hause in XXXX statt. Dort sagten sie mir, mein Mann sei ungläubig, weil er für die Regierung arbeitet, ich solle ein Treffen ausmachen, damit sie ihn treffen konnten. Der Bus war ein öffentliches Verkehrsmittel, es waren viele Leute im Bus.
VR: Haben Sie dann ein Treffen ausgemacht?
BF: Als die Männer bei mir waren, sagte ich zu meinem Mann, dass er dort hinkommen solle, ich möchte ihn sehen, weil ich Angst von den AS habe. Wenn ich das nicht gesagt hätte, hätten sie mich getötet.
VR: Haben Sie dann mit einem Handy Ihren Mann angerufen?
BF: Mit dem Handy von den AS. Während der Fahrt habe ich von meinem Handy eine SMS geschrieben.
VR: Hat Ihr Mann sich nicht gewundert, wenn Sie von einem fremden Handy anrufen?
BF: Er hat sich wahrscheinlich gedacht, dass das Guthaben von meinem Handy ausgegangen ist.
VR: Das hat funktioniert, dass Sie heimlich unter Ihrem Gewand eine SMS schicken haben können?
BF: Ja. Ich habe Angst bekommen, dass sie mich beim Aussteigen töten werden. Denn sie behaupteten damals, dass wir nicht rechtens verheiratet wären, weil er für die Regierung arbeitet und ungläubig ist.
VR: Diese AS-Leute haben das gar nicht bemerkt, dass Sie Ihren Mann gewarnt haben oder haben die das schon bemerkt?
BF: In Somalia kleidet man sich mit einer Burka. Im Fahrzeug waren sehr viele Leute, die AS trennen Männer und Frauen, die Frauen saßen vorne und die Männer hinten. Deswegen habe ich die Chance gesehen.
VR: Was war dann, wie Sie angekommen sind bei "Nummer 4" (Anmerkung des Dolmetsch: "Nummer 4" ist eine Örtlichkeit im Zentrum von Mogadischu, wo sich viele Buslinien treffen, es ist ein sehr bekannter Ort in Mogadischu, wo es auch viele internationale Hotels etc. gibt)
BF: Als ich aus dem Bus ausstieg, dort gibt es auch Regierungssoldaten, normal sind diese Männer in zivil gekleidet und wollten so meinen Mann entführen, als wir aus dem Bus ausstiegen, stiegen auch sehr viele Leute zur gleichen Zeit um, in diesem Tumult wo viele Leute unterwegs waren, lief ich um mein Leben.
VR: Wo sind Sie hingelaufen?
BF: Ins Zentrum. Ich bin dort aufgewachsen und kenne die Örtlichkeiten. Weil ich mich dort sehr gut auskenne, lief ich dort hin, um den Männern zu entkommen.
VR: Haben Sie dann Ihren Mann getroffen?
BF: Ja, er sagte, wenn ich zurückgehe dann würde ich getötet werden.
VR: Ich habe Sie heute gefragt, ob die AS bemerkt haben, dass Sie eine SMS geschrieben haben, Sie haben die Situation so beschrieben, dass die AS das nicht bemerkt haben, weil sie wo anders gesessen sind und weil Sie eine Burka getragen haben.
BF: Ja, das ist richtig.
VR: Aber erstinstanzlich haben Sie gesagt, die hätten das bemerkt und sie hätten Ihr Handy weggenommen.
BF: Bevor wir aus dem Fahrzeug ausstiegen, haben sie mir das Handy weggenommen, aber ob sie das bemerkt haben oder nicht, habe ich nicht gesagt.
VR: Vorgehalten wird Aktenseite 839 und die ausdrückliche Aussage, dass die AS das SMS schreiben bemerkt haben.
BF: Das muss falsch übersetzt worden sein. Die Wahrheit ist, dass sie es mir weggenommen haben.
VR: Außerdem haben Sie mir heute erklärt, dass Sie von zwei AS begleitet worden sind, erstinstanzlich war es ausdrücklich nur ein Mann. Ihre Geschichte stimmt doch nicht.
BF: Es kann bei der Übersetzung gewesen sein.
VR: Reden Sie sich doch nicht immer auf die Übersetzung aus, es ist offensichtlich, dass Ihre Geschichte nicht stimmt.
BF: Ich schwöre bei Gott, dass es stimmt.
VR: Sie haben erstinstanzlich ausdrücklich gesagt, der Mann ist vorne gesessen, Sie seien hinter ihm gesessen. Heute haben Sie erklärt, dass die Frauen im Bus im vorderen Teil sitzen und die Männer so auch die AS im hinteren Teil des Busses waren. Hieraus ist eindeutig erkennbar, dass es sich nicht um ein bloßes Missverständnis handelt, sondern dass Sie den ganzen Geschehnisablauf in unterschiedlicher Weise erzählen. Wenn Sie sich tatsächlich an real erlebte Umstände zurückerinnern würden, dann erschiene ausgeschlossen, dass es solche Widersprüchlichkeiten gibt.
BF: Ich bin seit fast 4 Jahren in Österreich, wurde mehrmals interviewt. Ich habe sehr viel Stress. Meine Kinder wurden mir weggenommen, ich bin durcheinander. Es kann sein, aufgrund der vielen Probleme, dass ich unterschiedliche Aussagen gemacht habe.
VR: Es wird von Ihnen lediglich verlangt, wahrheitsgemäße Angaben zu erstatten. Wenn es sich bei diesen Umständen tatsächlich um so dramatische Erlebnisse handeln würde, die Sie zur Ausreise gezwungen haben, dann ist davon auszugehen, dass Sie diesbezüglich gleichbleibende Angaben erstatten würden und könnten. Die von Ihnen produzierten Widersprüche passen geradezu idealtypisch in das Bild eines konstruierten Vorbringens, bei dem lediglich der ganz grobe Handlungsablauf zu Recht gelegt wird und reproduzierbar ist, die Details jedoch nicht mehr stimmig und im Einklang mit der Vorversion vorgebracht werden können.
BF: Ich habe viele Schwierigkeiten, ich wurde mehrmals interviewt seit 2011. Es mag sein, dass ich unterschiedliche Angaben gemacht habe, aber ich habe tatsächlich diese Probleme in Somalia erlebt, aber mein Vorbringen stimmt.
VR: Was würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden?
BF: Ich habe Angst, getötet zu werden. Mit Sicherheit werde ich getötet.
VR: Aber die AS haben in Mogadischu nicht mehr die Macht.
BF: Jeden Tag wird jemand von den AS getötet. Denjenigen, den sie töten möchten, töten sie.
VR: Ihr Vorbringen ist nicht glaubwürdig. Ich glaube nicht, dass die AS Sie töten wollen.
BF: Ich habe nicht gelogen. Warum sollte ich lügen?
VR: Warum sagen Sie, dass es einmal ein Mann war, dann wieder zwei Männer, einmal sagen Sie, dass er vorne gesessen ist, dann dass er hinten gesessen ist. Einmal sagen Sie, dass er bemerkt hat, dass Sie eine SMS geschrieben haben, dann sagen Sie, dass er es nicht bemerkt hat.
BF: Ich habe um Asyl angesucht, ich habe nichts verbrochen. Ich wurde mehrmals befragt. [...]"
Seitens der BF wurden keine Unterlagen vorgelegt.
Unter einem wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Somalia Bezug genommen, wobei den Parteien die bezughabenden, den Länderfeststellungen zugrunde liegenden, Quellen bereits mit der Ladung übermittelt worden sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass die BF Staatsangehöriger von Somalia ist und dem Minderheitenstamm der Rerhamar angehört. Die BF ist seit 1997 von ihrem 1. Ehemann geschieden, dieser wohnt samt den beiden gemeinsamen Kindern in England. Die BF ist derzeit zum 2. Mal verheiratet und hat ein Kind aus 2. Ehe. Sie bestritt ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin in Mogadischu. Sie hat ihr Heimatland im Jahr 2011 verlassen und letztlich am 28.08.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF ihr Heimatland aus den von ihr genannten Gründen, konkret Bedrohung durch die AS, verlassen hat.
Die BF hat keinen Kontakt mehr zu Verwandten in Somalia. Letztmalig Kontakt hatte sie mit ihrem Bruder Ende 2012. Konkret befinden sich noch ihre Eltern, ihre Geschwister, ihr 2. Ehemann sowie ihr Kind aus 2. Ehe in Somalia, jedoch ist der Kontakt zu diesen 2011 abgebrochen, als die BF ihr Heimatland verlassen hat. Die BF weist keine gesundheitlichen Probleme auf.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).
Somalia ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/Zentralsomalia liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). Somaliland und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. Mogadischu besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an.
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014).
Sicherheitslage
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Süd-/Zentralsomalia
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Jubbaland (Gedo, Lower und Middle Jubba)
Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).
Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, Afmadow und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014).
Gedo, Bakool, Bay
In den Städten Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie in Ceel Waaq und Faafax Dhuun gibt es permanente Stützpunkte von AMISOM-Einheiten aus Äthiopien und Kenia. In einigen Teilen der Region gibt es funktionierende Verwaltungen. In der Region gibt es Spannungen zwischen der Interim Jubba Administration (IJA) und Teilen der somalischen Armee bzw. mit der mit ihr verbündeten Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) (EASO 8.2014).
Teile der Grenzregion zu Äthiopien sowohl in Gedo als auch in Bakool werden von Clanmilizen der Rahanweyn kontrolliert, die mit der somalischen Regierung alliiert sind. In Bakool finden sich AMISOM-Stützpunkte in Ceel Barde, Waajid und Xudur (EASO 8.2014).
In Bay gibt es AMISOM-Stützpunkte in Baidoa, Burhakaba und Qansax Dheere. Baidoa beherbergt ca. 2.000 Mann von AMISOM und somalischer Armee sowie einige hundert somalische Polizisten und ein AMISOM-Polizeikontingent. Die Sicherheitslage in Baidoa hat sich verbessert, auch wenn Spannung hinsichtlich der Gründung eines neuen Gliedstaates gibt. Außerdem dürfte al Shabaab im Bereich der Stadt noch über verborgene Einheiten verfügen (EASO 8.2014).
Lower und Middle Shabelle
In Lower Shabelle gibt es in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).
Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vgl. UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).
Vor allem in den Städten Merka und Afgooye ist die Sicherheitslage etwas besser. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014).
In Middle Shabelle befinden sich AMISOM-Garnisonen (Burundi) in Jowhar und Warsheikh. Die Stadt Jowhar wird sicherheitstechnisch als unproblematisch und relativ stabil beschrieben. Allerdings gibt es im Umland Clankonflikte zwischen den Abgaal und Shiidle (Bantu) (EASO 8.2014). Insgesamt blieb es in Middle Shabelle in den vergangenen Monaten vergleichsweise ruhig (UNSG 25.9.2014). Im Zuge der Operation "Indian Ocean" wurde die Küstenstadt Cadale am 1.10.2014 von AMISOM eingenommen (A 17.10.2014).
Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).
Hiiraan, Galgaduud, Mudug
AMISOM-Garnisonen befinden sich in Buulo Barde, Belet Weyne, Ceel Buur, Wabxo und Maxaas. Verbindungsstraßen sind von al Shabaab bedroht. Es kommt zu lokalem Widerstand gegen al Shabaab. Im nördlichen Hiiraan kommt es an der Grenze zu Galgaduud zu Spannungen zwischen verschiedenen Hawiye-Clans (EASO 8.2014). Derartige Clankonflikte resultierten auch in gewaltsamen Auseinandersetzungen, z. B. im Oktober 2014 mit insgesamt 20 getöteten Milizionären und 45 Verletzten (A 17.10.2014).
Die Stadt Belet Weyne befindet sich unter Kontrolle von AMISOM-Kontingenten aus Dschibuti und Äthiopien sowie der somalischen Armee. Es gibt eine funktionierende somalische Polizei in der Stadt, die durch ein AMISOM-Polizeikontingent ergänzt wird. Auch wenn es sporadisch zu Zwischenfällen in der Stadt kommt, gelingt es AMISOM und somalischen Sicherheitskräften in Belet Weyne am besten, Sicherheit zu gewährleisten (EASO 8.2014).
Die mit der Regierung alliierte Miliz Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ) ist in der Lage, das von ihr beherrschte Gebiet entlang der Hauptstraße und bis zur äthiopischen Grenze unter Kontrolle zu halten. Dhusamareb wird als ruhig beschrieben. In dieser Stadt und in Cabudwaaq befinden sich äthiopische AMISOM-Garnisonen. Es gibt im Bereich der ASWJ aber Clan-Konflikte um Ressourcen. Eine Infiltrierung des ASWJ-Gebietes durch al Shabaab ist äußerst unwahrscheinlich. Al Shabaab stellt hier keine Bedrohung dar (EASO 8.2014).
Auch das Gebiet von Ximan Xeeb im nördlichen Galgaduud ist gegen al Shabaab abgesichert. Allerdings gibt es auch dort Ressourcenkonflikte über Wasser und Weideland. Im Hauptort Caadado gibt es eine Polizei, die u.a. dafür sorgt, dass die Hauptstraße frei von Banditen und illegalen Checkpoints bleibt (EASO 8.2014).
Die Regionalverwaltung von Galmudug, die Teile der Regionen Galgaduud und Mudug kontrolliert, verfügt über 1.000-1.200 Sicherheitskräfte, die teilweise von UNDP ausgebildet worden sind. An der Grenze zu Puntland kommt es immer wieder zum Ausbruch von Clan-Konflikten, zur Austragung von Blutfehden und entlang der Hauptstraße zur Errichtung von illegalen Checkpoints. Al Shabaab stellt für Galmudug ein Problem dar, möglicherweise gibt es in Galkacyo auch eine verdeckte Präsenz der Gruppe (EASO 8.2014). In Galkacyo hat es dementsprechend auch schon Attentate gegeben (UNSG 25.9.2014). Gleichzeitig dringt al Shabaab entlang der Küste in nördliche Richtung vor (EASO 8.2014).
Al Shabaab (AS)
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Puntland
Insgesamt ist Puntland relativ stabil. Da die Sicherheitskräfte dort über Struktur und Organisation verfügen, ist es unwahrscheinlich, dass al Shabaab hier Erfolge erzielt (B 10.2014). Allerdings hat jene militante Gruppe, welche bereits zuvor Teile der Galgala-Berge gehalten hatte, im Jahr 2012 den Anschluss an al Shabaab verkündet. Puntländische Sicherheitskräfte sind wiederholt gegen die Gruppe vorgegangen (BS 2014). Ende September 2014 kam es in den Galgala-Bergen wieder zu Kämpfen zwischen den Militanten und puntländischen Truppen (BBC 1.10.2014). Zwischenfälle mit diesen Militanten gab es auch entlang der Straße von Garoowe nach Bossaso (UNSG 25.9.2014). Insgesamt ist kein Ende der al Shabaab-Präsenz in den Galgala-Bergen absehbar und es wird dort auch weiterhin bewaffnete Auseinandersetzungen geben (A 17.10.2014). Puntländische Sicherheitskräfte führen Operationen durch, um einer Infiltration durch al Shabaab zu entgegnen, z.B. am 22.9.2014 (Nugaal; 100 Verhaftungen) oder am 28.9.2014 (Garoowe; mehrere Verhaftungen) (A 3.10.2014).
Für Puntland kann das Stabilitätsniveau zur Sicherheitssituation als ‚hoch' angegeben werden. Dies gilt selbstverständlich nur für jene Gebiete, die sich unter Kontrolle der Regierung befinden. Ausnahmen sind daher einige Küstengebiete (Piraten, Ras Caseyr) und die Golis-Berge (Galgala-Rebellen). Die Regierung von Puntland verfügt nur über vergleichsweise wenige Sicherheitskräfte. Bisher hat sich deren Anzahl aber als ausreichend erwiesen, um die generellen Sicherheitsbedürfnisse im Land zu erfüllen (BAA 25.7.2013).
Sicherheitsbehörden
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates.
In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung.
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).
(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014).
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).
Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).
Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).
Desertion
Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).
Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).
Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).
Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Al Shabaab wendet sich nicht nur gegen Andersgläubige, sondern auch gegen muslimische Sufis (USDOS 28.7.2014; EASO 8.2014). Behördenmitarbeiter der somalischen Regierung oder mit ihr Alliierte werden aufgrund des Vorwurfs der Apostasie ermordet. Al Shabaab tötet Menschen aufgrund des Verdachts, sie seien konvertiert. Al Shabaab verfolgt somalische Christen. Der Konversion verdächtigte werden exekutiert, z.B. Hassan Hurshe im Juni 2013 in Jamaame (USDOS 28.7.2014).
In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 28.7.2014). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern ist untersagt (EASO 8.2014). Gebote, wie etwa die Verschleierung bei Frauen, werden aktiv kontrolliert (USDOS 28.7.2014) - selbst in Privathäusern (BS 2014). Al Shabaab tötet Menschen aufgrund der Tatsache, dass sie die Edikte von al Shabaab nicht befolgen (USDOS 28.7.2014).
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch die Arbeit von humanitären Organisationen wird behindert, indem das Personal unter dem Vorwand bedroht wird, dass es zu missionieren versuche (USDOS 28.7.2014).
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Ethnische Minderheiten
Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014).
Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Frauen/Kinder
Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).
Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014).
Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige seiner Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).
Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).
Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).
Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014).
Kinder (inkl. FGM; Zwangsrekrutierungen siehe Abschnitt 10.1)
Die UN Assistance Mission in Somalia (UNSOM) hat in den vergangenen Monaten Fälle von Entführung, Rekrutierung, Tötung und Verstümmelung von Kindern verzeichnet (UKFCO 10.4.2014). Allein in den Monaten November und Dezember 2013 waren 367 Kinder von schweren Verbrechen - darunter zahlreiche Entführungen und Zwangsrekrutierungen - betroffen (UNSG 3.3.2014).
Über 200.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an akuter Unterernährung (UKFCO 10.4.2014; vgl. UNSG 3.3.2014). 15 Prozent aller Kinder sterben vor ihrem ersten Geburtstag. Durchschnittlich erhält ein somalisches Kind nur 2,5 Jahre formelle Schulbildung (EASO 8.2014). Kinderarbeit ist weit verbreitet. UNICEF schätzte 2005, dass 36 Prozent der Kinder im Alter von 5-14 Jahren arbeiten mussten. Heute ist der Prozentsatz wahrscheinlich noch höher (USDOS 27.2.2014). Außerdem gibt es in Mogadischu viele Straßenkinder. 2011 betrug die Schätzung 11.000, nunmehr dürfte die Zahl höher sein. Es gibt keine diesbezüglichen Regierungseinrichtungen aber einige Waisenheime und Heime für Straßenkinder (EASO 8.2014).
Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern bleiben ernste Probleme (USDOS 27.2.2014). Von den Opfern sexueller Gewalt und von Vergewaltigung sind laut Berichten von UNICEF ca. 30-50 Prozent minderjährig (UKFCO 10.4.2014).
Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Die Kinderehe ist verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45 Prozent der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8 Prozent bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet (USDOS 27.2.2014).
In den Gebieten von al Shabaab kommt es zu Zwangsehen zwischen islamistischen Kämpfern und jungen Mädchen (USDOS 27.2.2014). Al Shabaab zwingt Mädchen ab einem Alter von 12 Jahren zur Eheschließung mit eigenen Kämpfern. Zwangsehen durch al Shabaab sind üblich. Eine Verweigerung kann drastische Folgen haben (NOAS 4.2014). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014).
FGM ist in ganz Somalia nach wie vor weit verbreitet (UKFCO 10.4.2014). Früher lag die Verbreitung von FGM bei rund 99 Prozent. Diese Rate ist zurückgegangen. In einigen Landesteilen sind FGM bzw. drastische Formen von FGM gesetzlich verboten worden (so etwa in der Übergangsverfassung). Trotzdem werden noch immer die meisten Mädchen diesem Eingriff unterzogen (MV 24.1.2014). 63 Prozent der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). Der Eingriff findet bei mehr als 80 Prozent im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; in 10 Prozent zwischen neun und vierzehn Jahren; und in 7 Prozent zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten und kommt dort auch nicht vor (MV 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014).
Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird (MV 24.1.2014). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014).
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).
Bewegungsfreiheit
Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte wurden in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen (etwa die im Berichtszeitraum laufende AMISOM-Initiative) in bestimmten Gebieten ergeben können (ÖB 10.2014). Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Es kommt an Straßensperren aber auch zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung (USDOS 27.2.2014). Daher benutzen immer mehr Menschen die Flugverbindungen, um z.B. von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa zu gelangen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014).
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit (ÖB 10.2014).
In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind. Die vorübergehende Zunahme an Anschlägen durch al Shabaab im Frühjahr 2014 hatte insofern einen Einfluss auf die Bewegungsfreiheit der Bewohner, als Geschäfte und Büros früher schlossen und sich die Menschen unsicherer fühlten (EASO 8.2014).
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda (EASO 8.2014).
Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten - die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen - umher und überschreiten dabei Staatsgrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt (E 6.2013).
Da al Shabaab überall Spione vermutet, kann jede Reisebewegung einen Verdacht auslösen - vor allem wenn es sich um eine Reise zwischen einem von der al Shabaab und einem von der somalischen Regierung kontrollierten Gebiet handelt (EASO 8.2014). In den Gebieten der al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden (NOAS 4.2014). Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet (EASO 8.2014). Kurz vor der Durchfahrt von Versorgungskonvois werden Straßen durch AMISOM "gesäubert". Doch nach deren Passage bleiben die Routen wieder sich selbst überlassen (B 10.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014).
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).
In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).
UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).
Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet.
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
Medizinische Versorgung
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).
Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Herkunft der BF und zu ihrem familiären Umfeld ergeben sich aus deren Angaben.
Die von der Asylwerberin im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände bzw. Ereignisse konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den diesbezüglichen Aussagen der Asylwerberin die Glaubwürdigkeit zu versagen war:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage der Antragstellerin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben der Antragstellerin bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen der Asylwerberin hinreichend substantiiert ist; sie sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihr relevierte Umstände bzw. ihre Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn die Asylwerberin den ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich die Antragstellerin nicht in wesentlichen Passagen ihrer Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen werden die Angaben der Asylwerberin aus nachstehend angeführten Gründen nicht gerecht:
Zunächst fällt auf, dass die BF den angeblichen Kernbereich ihrer Fluchtgeschichte, weder im Zuge der Erstbefragung noch im Verlauf der beiden darauffolgenden Einvernahmen zu Protokoll gab, sondern lediglich davon sprach, dass in Somalia Krieg herrsche und ihr Hauptproblem sei, dass ihr Ex-Ehemann ihre beiden Kinder gewaltsam entführt und nach England gebracht habe. Erst sehr spät, nämlich im Zuge ihrer dritten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erzählte sie von der Verfolgung und Drohung seitens Al-Shabaab aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Regierungssoldaten. Dies kann vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um ihren Fluchtgrund gehandelt haben soll, nicht nachvollzogen werden und erscheint es nach menschlichen Ermessen unplausibel, dass ein derart bedeutungsvoller Vorfall, bei welchem die BF ihren Ehemann und ihr Kind verlassen habe müssen, zunächst gar nicht erwähnt wird.
Insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ist es der BF weiters nicht gelungen, den Kernbereich ihres Vorbringens detailreich und konkret wiederzugeben, vielmehr hat sie nicht deckungsgleiche sowie widersprüchliche Angaben zu ihrem Kernvorbringen getätigt.
So gab die BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung, befragt von wie vielen Al-Shabaab Mitgliedern sie im Bus nach Mogadischu begleitet worden sei, ausdrücklich an, mit "zwei AS im Bus unterwegs" gewesen zu sein (Vgl. Niederschrift vom 02.12.2014, S.3). Hingegen sprach sie in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme davon, die Al-Shabaab habe ihr einen Mann zur Begleitung mitgegeben (Vgl. As 839). Hiebei liegt ein deutlich unterschiedlicher Aussagestand vor, dessen Aufklärung der BF nicht gelungen ist.
Weiters führte die BF, in Bezug auf die SMS, welche sie während der Busfahrt geschrieben habe, um ihren Ehemann vor der Al-Shabaab zu warnen, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aus, sie habe ihren Ehemann von ihrem - unter der Burka versteckten Handy aus - eine SMS geschickt, ohne dass dies von den Al-Shabaab Mitgliedern bemerkt worden sei (Vgl. Niederschrift vom 02.12.2014, S.3f). Wohingegen sie erstinstanzlich angegeben hat, dass der Begleiter im Bus bemerkt habe, dass sie "etwas mit ihrem Handy mache" (i.e. diese SMS geschrieben) und "er es ihr weggenommen" habe (vgl. As 839). Aus dem ductus der Erzählung ist ersichtlich, dass ihr nach der erstinstanzlichen Version das Handy unmittelbar nach dem "Entdecktwerden" weggenommen worden wäre. Auf Vorhalt dieses Widerspruches führte die BF lediglich aus, die Wahrheit gesagt zu haben und dass es sich um einen Übersetzungsfehler gehandelt haben müsse. Diese Rechtfertigung vermag nicht zu überzeugen, zumal die BF im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme explizit zu Protokoll gegeben hat, dass die Verständigung mit dem Dolmetschern gut sei, und es daher keine Verständigungsschwierigkeiten gebe, zudem hat die BF die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift durch ihre Unterschrift auf jeder einzelnen Seite des erstinstanzlichen Protokolls nach Rückübersetzung bestätigt.
Unstimmig ist weiters, dass die BF in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme ausgesagt hat, der Mann von der Al-Shabaab (AS) habe vorne und sie hinter ihm im Bus gesessen (vgl. As 839), während sie in der Beschwerdeverhandlung das genaue Gegenteil angegeben hat - nämlich, dass die Al-Shabaab Männer und Frauen im Bus trennen würden und sie vorne und die AS-Männer (- Anmerkung: so wie auch alle anderen Männer) hinten gesessen wären (vgl. Niederschrift vom 02.12.2014, S.4).
Insgesamt betrachtet liegen daher in mehreren Punkten sowohl unterschiedliche Aussagestände als auch massive Widersprüche zum Handlungsablauf vor, sodass es geradezu auf der Hand liegt, dass sich die BF nicht an ein reales Ereignis zurückerinnert, sondern sich vielmehr einer konstruierten Rahmengeschichte bedient.
Bei einer Abwägung der Gründe, die für die vorgebrachte Bedrohungssituation sprechen - dies ist die Behauptung der BF, dass sie wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente bei Weitem, sodass es der BF daher insgesamt nicht gelungen ist, ihr Vorbringen zu ihren behaupteten Fluchtgründen glaubhaft zu machen und konnte die BF die von ihr ins Treffen geführte Bedrohungssituation für ihre Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia vom November 2014, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht, sodass sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) Devolutionsantrag /Säumnisbeschwerde
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 10.7.2014, Zl. 1427050-2, in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
"Die Rechtslage vor dem 01.01.2014:
Asylgesetz 2005:
§ 61 (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG):
§ 73 (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
Gemäß der Judikatur zu § 73 Abs. 2 AVG sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.09.2011 zu 2009/10/0266 aus, dass "der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG - wie auch schon vor der Novelle 1998 - objektiv zu verstehen [ist] (Hinweis E vom 18. Jänner 2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (Hinweis E vom 31. Jänner 2005, 2004/10/0218)."
Im Erkenntnis vom 26.01.2012 zur Zahl 2008/07/0036 sprach der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass "ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin [liegt], dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (Hinweis E 6. Juli 2010, 2009/05/0306)."
Die Rechtslage nach dem 01.01.2014:
Das Bundes-Verfassungsgesetz sieht in seinem Artikel 130 vor, wie folgt:
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
...
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
...
§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 28 VwGVG sieht in seinem Absatz 7 vor, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken kann und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Dazu sieht die Literatur vor, dass die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen beginnt. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder, Martschin, Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K4 zu § 8 VwGVG).
Weiter wird ausgeführt, dass Abs. 7 des § 28 VwGVG die Säumnisbeschwerde anspricht, die das bisherige Devolutionsverfahren (vgl. § 73 AVG) ersetzt. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (ibid., K 26 und K 28 zu § 28 VwGVG).
Übergangsbestimmungen:
Es wurden keine allgemeinen verfahrensrechtlichen Übergangsregelungen im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) über den Umgang mit bereits anhängigen Devolutionsanträgen geschaffen. Die Literatur führt dazu aus, dass es ungeregelt sei, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vom Verwaltungsgericht (als Säumnisbeschwerdeverfahren) weiterzuführen sind. Mitunter fänden sich dazu allerdings Regelungen in den Materiengesetzen (wie zB § 46 Abs. 24 Z 4 UVP-G) (Fister, Fuchs, Sachs; Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz 2013, Anmerkung 3 zu § 5 des VwGbk-ÜG).
Der hier erwähnte § 46 Abs. 24 Z 4 des UVP-G sieht vor, dass Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Umweltsenat aufgrund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG anhängig sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen sind.
Diese Grundlagen lassen sich auf den gegenständlichen Sachverhalt anwenden wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass es keine Übergangsbestimmungen zum Umgang mit dem gegenständlichen Devolutionsantrag hinsichtlich der neuen Rechtslage gibt, schließt sich in diesem Fall jedoch der Literaturmeinung an, dass das gegenständliche Verfahren daher als Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem B-VG und dem VwGVG fortzuführen ist."
Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde am 12.03.2014 eingebracht. Der relevante Antrag auf Sachentscheidung, nämlich auf internationalen Schutz, wurde nach Zurückverweisung durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.10.2012, zugestellt am 16.10.2012, wieder beim (damaligen) Bundesasylamt anhängig gemacht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß 8 VwGVG verstrichen, und die gegenständliche Beschwerde wurde daher nicht verfrüht erhoben. Sie ist daher zulässig. Inwieweit ihr auch stattzugeben ist, hängt vom überwiegenden Verschulden der belangten Behörde bei der Verzögerung ab.Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 24.07.2014, wonach eine fristgerechte Erledigung des Verfahrens aufgrund hoher Arbeitsauslastung nicht möglich war, von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt, zumal sich weder aus dem Akteninhalt noch aus der Stellungnahme der Behörde ergibt, dass die Verzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Es folgt daher, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war, und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags der BF auf internationalen Schutz vom 28.08.2011 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.
Zu B)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT
BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN
WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.
Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich zunächst aus dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Zur Lage von alleinstehenden Frauen in Somalia, die keine Unterstützung von Familie oder Clan haben, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 25.8.2014, Zl. W211 1414712-1/19E, u.a. wie folgt erwogen:
"Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen gehen übereinstimmend davon aus, dass die Situation von Frauen in Somalia als besonders prekär eingeschätzt werden muss. Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 waren Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt (siehe oben unter 2.4.1.).
Die Operational Guidelines des UK Home Office gehen davon aus, dass aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutz bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, sind: Clan, Alter, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora und andere individuelle Umstände (siehe oben unter 2.4.3.).
Die Länderberichte gehen weiter davon aus, dass für alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu bei Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz nicht gegeben ist (UNHCR, oben unter 2.4.3.).
4.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hält daher die aktuelle Situation von Frauen in Somalia aus Basis der genannten relevanten Berichte für außerordentlich prekär und weist insbesondere auf die dokumentierte Intensität der Eingriffe in die körperliche und sexuelle Selbstbestimmung vieler Frauen in Somalia hin.
Ausschlaggebend im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht nur die Tatsache, dass die erste beschwerdeführende Partei als Frau in Somalia einer - auch geschlechtsspezifisch - allgemein schlechten Sicherheitslage ausgesetzt wäre, sondern dass sie mittlerweile Mutter von (bald) vier minderjährigen Kindern ist, von ihrem von ihrer Familie ausgewählten Ehemann getrennt ist und diese vier Kinder mit einem anderen Mann hat, der einen eigenberechtigten Titel eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich hält.
Die frauenspezifischen Länderinformationen aus dem Dezember 2012 gehen davon aus, dass Frauen, die sich gegen die traditionelle Norm stellen, keine Hilfe oder Schutz durch die Familie oder andere Clan-Angehörige erwarten können. Sich - im Zusammenhang mit einer Eheschließung - gegen die Wahl der Familie zu stellen, bedeute, dass die Frau die Familie und ihr Heim verlassen müsse (siehe oben unter 2.4.2.).
Auf Basis dieser Berichtslage erscheint dem Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei, dass ihr Familie nichts von der Trennung von Z.Z. wisse, als nachvollziehbar, und kann es daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die erste beschwerdeführende Partei - für den hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Somalia - mit Aufnahme und Schutz durch ihre (engere und weitere Clan) Familie rechnen kann.
Ebenso wenig kann mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr in Österreich lebender Lebensgefährte X.Y. sie nach Somalia begleiten würde, und ihr dadurch unter Umständen Schutz durch seine Familie zuteil würde.
Im Ergebnis stellt sich die Situation daher für die erste beschwerdeführende Partei dar wie folgt: sie wäre in Somalia eine alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern, die für ihren Schutz auf keine familiären oder Clanstrukturen zurückgreifen würde können. Die Länderinformationen gehen jedoch nicht nur davon aus, dass ihr und den weiteren beschwerdeführenden Parteien deshalb Schwierigkeiten beim Aufbau einer Lebensgrundlage in Mogadischu drohen würden; solche wären bereits im Rahmen der Zuerkennung des Titels von subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt. Darüber hinaus gehen die Länderinformationen jedoch auch von systematischer Gewalt gegen Frauen aus, der die erste beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer besonders vulnerablen Situation als Alleinerzieherin von vier kleinen Kinder ohne familiären Schutz in besonderem Ausmaß ausgeliefert wäre. Sie wäre daher besonders gefährdet, geschlechtsspezifische Eingriffe von maßgeblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre zu erleiden.
4.3.6. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht im Falle der ersten beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinerziehender Frauen ohne Aufnahme und Schutz durch ihre Kernfamilie oder durch ihren Clan, davon aus, dass ihr im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erheblicher Intensität drohen würde.
4.3.7. Von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen nicht gesprochen werden (siehe oben unter 2.2.).
4.3.8. Außerdem kann betreffend die erste beschwerdeführende Partei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, da diese in Mogadischu hauptsozialisiert war und in anderen Bereichen Somalias, wobei hier eigentlich nur der Norden mit Puntland und Somaliland in Frage käme, über keine familiären und sozialen Anhaltspunkte verfügt (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).
4.3.9. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der ersten beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
In casu gelten gleichartige Erwägungen, da es sich bei der BF mangels jeglichen Kontakts zu ihrem 2. Ehemann in Somalia ebenfalls um eine alleinstehende Frau, zudem um eine Angehörige der ethnischen Minderheit der Reerhamar, handelt, die keinerlei Unterstützung durch Familie oder Schutz durch ihren Clan zu erwarten hätte. Es wird nicht verkannt, dass in der obzitierten Entscheidung hinzutritt, dass die Antragstellerin Alleinerzieherin und deshalb noch weiter exponiert war als konkret die BF, die zu ihrem Kind in Somalia keinen Kontakt hat. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass die Berichtslage zur Gefährdung von Frauen nicht weiter unterscheidet, ob es sich um eine alleinstehende Frau mit Kindern oder "bloß" um eine alleinstehende Frau handelt. Vielmehr werden Frauen ohne männliches Netzwerk generell als vulnerabel beschrieben.
Somit geht das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der obzitierten Vorjudikatur auch in casu davon aus, dass der BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinerziehender Frauen ohne Aufnahme und Schutz durch ihre Kernfamilie oder durch ihren Clan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erheblicher Intensität drohen würde, wobei von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen nicht gesprochen werden kann.
Asylausschlussgründe sind ebenfalls nicht zutage getreten, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu C) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es betreffend den Umgang mit bereits anhängigen Devolutionsanträgen in Bezug auf die neue Rechtslage in Übergangsfällen weder eine gesetzliche Übergangsbestimmung noch eine entsprechende Rechtsprechung gibt.
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