W127 2001019-1•BVwG W127 2001019-1
W127 2001019-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2015
außergewöhnliches Ereignis, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, höhere<br/>Gewalt, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Sorgfaltspflicht, zumutbare Sorgfalt
W127 2001019-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-KQ/12-119361384, betreffend Mutterkuhprämie zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Z 3 lit.c MOG 2007 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde für den verfahrensgegenständlichen Betrieb die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 5,00 Stück festgesetzt. Aus der Begründung geht hervor, dass von der zuletzt berechneten Mutterkuhquote von 8 Stück aufgrund von Nichtnutzung 3 Stück abgezogen wurden.
Hiegegen wurde rechtzeitig Rechtsmittel erhoben und begründend Folgendes ausgeführt:
"Zu der bestehenden MK-Quote von 6 Stück habe ich im Vorjahr von 2 verschiedenen Quotenbesitzerinnen je eine MK-Quote gekauft und gleichzeitig die Übertragung beantragt.
Nur eine wurde mir mit einem Bescheid am 28.6.2012 zugeteilt.
Von der 2. zugekauften Quote habe ich im restlichen Jahr 2012 keine Mitteilung bekommen. Daher habe ich angenommen, dass kein gültiges Quotenrecht mehr besteht.
Auf Grund der extremen Dürre im Vorjahr habe ich mich mit den 7 Quoten abgefunden. Dadurch konnten die unvorhersehbaren Abgänge nicht nachbesetzt werden. Außerdem war ich der Meinung, dass ich die Quote nur jedes 2. Jahr zu mind. 90 % ausnützen müsste.
Zu meiner Überraschung wurde mir dann die 2. zugekaufte Quote doch mit 27.2.2013 zugeteilt, jedoch zu Unrecht zur Quotenausnutzung von 2012 angerechnet. Das hat zu einer negativen Auswirkung auf die Ausnützung der Gesamtquote geführt.
Auf Grund der verspäteten Übertragung, nämlich erst im Jahr 2013, konnte ich im Wirtschaftsjahr 2012 nicht reagieren. So erhebe ich Einspruch gegen diese Quotenkürzung.
Ich bitte daher, diese hier angeführten Gründe bei der Berufung gegen diesen Bescheid zu berücksichtigen."
Einsicht wurde genommen in den übermittelten Verwaltungsakt und in die Rinderdatenbank.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei verfügte aufgrund der zuletzt von der Agrarmarkt Austria mit Bescheid vom 11.03.1997 berechneten Mutterkuhquote über eine Mutterkuhquote von 6 Stück.
Im März 2012 beantragte die beschwerdeführende Partei die Übertragung von 2 Mutterkuhquoten.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.06.2012, Az. II/7-QU/12-117349931, wurde dem Betrieb des nunmehrigen Beschwerdeführers die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 7 Stück festgesetzt. Aus der Begründung geht hervor, dass der zuletzt berechneten Mutterkuhquote von 6 Stück aufgrund einer Übertragung 1 Stück zugeteilt wurde.
Aus einem Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 17.07.2012 an eine der beiden bisherigen Quoteninhaberinnen geht hervor, dass bei der Quotenübertragung auf den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Fehler aufgetreten sei, welcher mit eMail vom 20.07.2012 berichtigt wurde.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2013, Az. II/7-QU/12-118967020, wurde dem Betrieb des nunmehrigen Beschwerdeführers die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 8 Stück festgesetzt. Aus der Begründung geht hervor, dass der zuletzt berechneten Mutterkuhquote von 6 Stück aufgrund einer Übertragung 2 Stück zugeteilt wurden.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.3.2013, Az. II/7-RP/12-119415135, wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass der Betrieb über eine Milchreferenzmenge von 59.278 kg und eine tatsächliche Anlieferungsmenge von 80.912 kg verfügte. Da der Betrieb Mitglied bei der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Rinderzüchter (ZAR) bzw. bei einem Landeskontrollverband ist, ist der erhöhte Herdendurchschnitt mit
6. 714 kg zu berücksichtigen. Da an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 17 Fleischrassekühe und 11 Fleischrassekalbinnen als beantragt galten und 12 rechnerische Milchkühe zur Milchlieferung benötigt werden, waren nur 5 Mutterkühe für 2012 als prämienberechtigt anzusehen.
Es steht fest - und wurde von der beschwerdeführende Partei auch nicht bestritten -, dass unter Zugrundelegung der o.a. Daten 12 Milchkühe zur Milchlieferung benötigt wurden, sohin bei 17 beantragten Fleischrassekühen 12 Kühe für die Milchkuhprämie und 5 Kühe für die Mutterkuhprämie prämienberechtigt waren.
Weiters steht fest, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2012 über eine Mutterkuhprämie von 8 Stück verfügt hat.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt und der Rinderdatenbank und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt (Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge VO 73/2009).
Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Artikel 68 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.27, müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
In Österreich wurde durch § 8 Abs. 5 Z 3 lit.c des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.
Falls ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt gemäß Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche - nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt - (lit.a) oder es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor (lit.d).
Die beschwerdeführende Partei verfügte infolge des Bescheides der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2013 über eine Quote von 8 Stück.
Die beschwerdeführende Partei vermeinte, dass ihr im Jahr 2012 nicht bekannt war, dass ihr eine Quote von 8 Stück zur Verfügung stehe, sondern ging sie scheinbar davon aus, dass sie lediglich über eine Quote von 7 Stück verfüge. Mit diesem Vorbringen zeigt sie weder einen Fall höherer Gewalt noch einen Fall außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei weder im Jahr 2012 an die Behörde herangetreten ist mit der Frage, aus welchem Grund ihr nur eine von zwei beantragten Übertragungen zugeteilt wurden noch bei Erlassung des Abänderungsbescheides vom 27.02.2013 dahingehend reagiert hat, dass durch diesen Bescheid allenfalls Folgen für die Direktzahlungen für das Jahr 2012 entstehen könnten. Erst mit der Beschwerde gegen gegenständlich angefochtenen Bescheid, worin die Folgen der rückwirkenden Übertragung beider beantragter Quoten augenscheinlich wurden, reagierte die beschwerdeführende Partei; darin kann aber letztendlich nicht das Verhalten eines sorgfältig agierenden Landwirts erkannt werden.
Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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