W108 2006043-1•BVwG W108 2006043-1
W108 2006043-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2015
Ausstattung, Eingabengebühr, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,<br/>Gebührenbefreiung, Gebührenfestsetzung, Grundbuchseintragung,<br/>Kellerraum, Wohnbauförderung, Wohnnutzfläche, Wohnzwecke
W108 2006043-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten vom 21.02.2014, Zl. Jv 756/14f-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX. Sie begehrten mit (nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelter) Grundbuchseingabe vom 05.04.2011 beim Bezirksgericht Melk die grundbücherliche Einverleibung einerseits eines Pfandrechtes für eine Darlehensforderung und andererseits eines Veräußerungsverbotes jeweils zugunsten des Landes Niederösterreich ob ihnen gehörenden Liegenschaftsanteilen. Mit dem Antrag verbanden die Beschwerdeführer den Antrag auf Gebührenbefreiung gemäß § 53 Wohnbauförderungsgesetz (WFG) und legten eine Zusicherung der Niederösterreichischen Landesregierung bei, die Errichtung eines Eigenheims (nach Angaben der Beschwerdeführer mit einer Wohnnutzfläche von 128,50 m²) nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 und den NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 zu fördern.
Das Bezirksgericht Melk bewilligte mit Beschluss vom 06.04.2011 die begehrten Eintragungen und vollzog die Verbücherungen im Hinblick auf die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) gebührenfrei gemäß § 53 WFG.
2.1. Im Rahmen einer Gebührenrevision vertrat die Revisorin nach Einsichtnahme in den Einreichplan und die Baubeschreibung betreffend das Einfamilienhaus der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 29.01.2014 die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 53 WFG nicht vorliegen würden und daher eine Eingabengebühr gemäß TP 9a Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 53,00 und eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9b Z 4 GGG in der Höhe von € 482,00 vorzuschreiben seien. Laut Förderungszusicherung der Niederösterreichischen Landesregierung betrage die Wohnnutzfläche 128,50 m², aus dem angeforderten Bauplan bzw. der Baubeschreibung ergebe sich jedoch, dass die Wohnnutzfläche über 130 m² betrage, zumal im Keller ein mit "Hobby/Wellness" bezeichneter Raum aufscheine, der der Wohnnutzfläche hinzuzuzählen sei.
2.2. Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten von der Kostenbeamtin erlassener) Lastschriftanzeige vom 03.02.2014 wurden die Beschwerdeführer als Zahlungspflichtige zur ungeteilten Hand aufgefordert, betreffend die erfolgte Pfandrechtseinverleibung eine Eingabengebühr gemäß TP 9a Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 53,00 und (ausgehend vom Wert 40.150,00) eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9b Z 4 GGG in der Höhe von € 482,00 zu entrichten.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2014 widersprachen die Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die im Jahr 2011 zuerkannte Gebührenbefreiung gemäß dem WFG nicht vorliegen würden, weil im Bauplan bzw. in der Baubeschreibung im Keller ein Raum mit "Hobby/Wellness" bezeichnet sei, der der Wohnnutzfläche hinzuzuzählen sei. Der Keller neben Technik- und Pelletsraum werde ausschließlich für die Lagerung von Gegenständen verwendet. Eine andere Nutzung sei allein schon durch den Umstand ausgeschlossen, dass im Keller keine Heizung installiert sei. Es handle sich bei dem beanstandeten Raum ausschließlich um Lagerfläche und somit um keine Wohnnutzfläche, weshalb die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung "zu jedem Zeitpunkt" gegeben (gewesen) seien. Es komme nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan an, sondern immer auf die tatsächliche Ausstattung. Dem Schriftsatz wurden Fotos der Kellerräume angeschlossen.
2.3. Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten von der Kostenbeamtin erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 05.02.2014 wurde den Beschwerdeführern eine Eingabengebühr gemäß TP 9a GGG in der Höhe von € 53,00 und (ausgehend vom Wert 40.150,00) eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9b Z 4 GGG in der Höhe von € 482,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 8,00, sohin ein Betrag von insgesamt € 543,00, zur Zahlung zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.
Mit am 11.02.2014 eingelangtem Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer dagegen Vorstellung und führten darin aus, dass Sachverhalt und Bescheidbegründung vollständig fehlen würden. Dem Revisor stünde lediglich zu, Anregungen hinsichtlich der Gebührenvorschreibung auszusprechen. Es werde seitens der Behörde falsch davon ausgegangen, dass der im Einreichplan als "Hobby/Wellness" bezeichnete Kellerraum der Wohnnutzfläche des Hauses hinzuzurechnen sei. Abgesehen davon, dass ein Architekt, welcher den Einreichplan samt Unterlagen erstellt habe, im Zuge seiner Expertise davon ausgegangen sei, dass dem nicht so sei, zumal er sonst das Ausmaß der Wohnnutzfläche anders angegeben hätte, lasse weder die tatsächliche Ausstattung dieses Raumes noch dessen tatsächliche Nutzbarkeit die Qualifikation als für Wohnzwecke geeignet zu. Der besagte Raum sei nicht beheizbar, es bestünden keine Wasserinstallationen und er sei lediglich notdürftig mit Keramik für den Außenbereich verfließt. Die Wände seien unverputzt und lediglich verspachtelt und es sei eine lückenhafte Grundweißung durchgeführt worden. Es würden durch diesen Raum zwei Abflussrohre des Hauskanals verlaufen und weiters befinde sich der Putzschacht in diesem Raum. Es gebe keinen Türrahmen, an den einbetonierten Zargen sei aus Brandschutzgründen eine Brandschutztür eingehängt worden. Es würden hier neben Bauwerkzeug aus der Bauphase und kaputt gewordenen Elektronikgeräten Gegenstände wie altes Spielzeug, kaputte Kinderbetten oder abgetragene bzw. bereits zu klein gewordene Kinderbekleidung gelagert, welche aus dem Wohnbereich ausgemustert worden seien und wohl nur mehr für die Entsorgung in Betracht kommen würden. Es handle sich somit um Gegenstände, die nicht zur Verwendung im Wohnbereich bestimmt seien, womit sich die Nutzung auch deutlich von dem dem Wohnbereich zuzuschreibenden Abstellraum unterscheide, in welchem Gegenstände des täglichen Bedarfes gelagert würden. Um einen Hauch von Ordnung im gegenständlichen Kellerraum zu bekommen, sei ein Kellerregal gekauft und darin aufgestellt worden, auf welchem etwa die kaputten Monitore und PCs aufgestellt seien. Der Raum eigne sich daher weder ausstattungsseitig noch von der tatsächlichen Nutzung her für unmittelbare oder mittelbare Wohnzwecke, er sei somit insbesondere nicht geeignet, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Als Beweis wurden Fotoaufnahmen des besagten Kellerraumes angeschlossen.
2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten vom 21.02.2014 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, die gegenständliche Vorschreibung sei aufgrund einer Beanstandung der Revisorin bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten erfolgt. Im Zuge der Gebührenrevision sei ein Bauplan der gegenständlichen Liegenschaft angefordert worden, aus dem ersichtlich sei, dass sich im Kellergeschoss des Hauses ein Raum befinde, der mit "Hobby/Wellness" bezeichnet sei. Da solche Räume bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen seien, sei damit die erforderliche Grenze von 130m² für die Gebührenbefreiung gemäß § 53 WFG überschritten worden, weshalb die Gebührenvorschreibung vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten dagegen fristgerecht Vorstellung erhoben und vorgebracht, dass lediglich Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet seien, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen seien. Weder die tatsächliche Ausstattung des Kellerraumes noch dessen tatsächliche Nutzbarkeit ließen eine Qualifikation als für Wohnzwecke geeignet zu. Der Kellerraum sei nicht beheizbar, sei lediglich mit für den Außenbereich konzipierter Keramik verfließt und die Wände seien nicht verputzt, sondern lediglich verspachtelt, und es sei eine Grundweißung vorgenommen worden. Es würden in diesem Raum neben Bauwerkzeug kaputte Elektronikgeräte, Gegenstände wie altes Spielzeug, kaputte Kinderbette, abgetragene Kleidung etc. gelagert, für welche nur noch die Entsorgung in Betracht komme. Als Beweis seien Fotoaufnahmen des besagten Kellerraumes angeschlossen worden. Die Vorstellung sei nicht berechtigt, weil es für die Beurteilung, ob ein Kellerraum für Wohnzwecke geeignet und daher bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sei, nicht darauf ankomme, dass der gegenständliche Kellerraum nicht beheizt werden könne. Auch der Frage, ob die Wände unter der weißen Farbe Verputz oder Beton aufweisen würden, komme für die Beurteilung, ob der Kellerraum für Wohnzwecke geeignet sei, keine Bedeutung zu. Dies gelte auch für den behaupteten Umstand, dass dort Gegenstände gelagert werden würden, die zur Entsorgung bestimmt seien, weil ein solches den Wohnraum zu entlasten vermöge, ebenso wie das unbestrittene Lagern von Werkzeugen.
2.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Gleichheits- und Rechtswidrigkeit des Bescheides und brachten nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens vor, die belangte Behörde habe die von den Beschwerdeführern in der Vorstellung gestellten, in ihrer rechtlichen Bedeutung unterschiedlichen Anträge zusammengefasst, ohne auf diese in ihrer rechtlichen Bedeutung einzeln einzugehen. Teilweise seien die Ausführungen der Beschwerdeführer negiert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welcher Grundlage die Bewertung oder auch Unterlassung der Bewertung der in der Vorstellung gebrachten Argumente und Anträge vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten Beweismitteln hinsichtlich der tatsächlichen Ausstattung des strittigen Kellerraumes, nämlich mit den vorgelegten Fotos, auseinander gesetzt und habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, obwohl um die Durchführung eines solchen, erforderlichenfalls um die Vornahme eines Lokalaugenscheines, ersucht worden sei. Das Argument der Entlastung des Wohnraumes gehe insoweit ins Leere, als der Wohnraum nicht entlastet werde, zumal die dort gelagerten Gegenstände nicht mehr im Wohnraum zum Einsatz, sondern nur noch für eine Entsorgung in Betracht kommen würden. Die belangte Behörde habe keine entsprechenden Ermittlungen getätigt, überdies stehe die Rechtsauslegung des Bescheides im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Einreichplan, sondern auf die tatsächliche Ausstattung des Kellerraumes abzustellen sei. Die Beschwerdeführer hätten bereits (in der Vorstellung) dargelegt, dass das Zusammentreffen von mehreren Faktoren (keine Heizungsinstallation, seine sanitären Einrichtungen, keine Wasserinstallation, keine Wasseranschlüsse oder - verrohrungen, lediglich notdürftige Verfliesung des Bodens, unverputzte Wände, zwei durch den Raum führende Abflussrohre des Hauskanals, Putzschacht im Raum, kein Türrahmen, Einhängen einer Brandschutztür aus Brandschutzgründen) die rechtliche Qualifikation als Kellerraum zur Folge habe. Das Gesamterscheinungsbild dieses Raumes unterscheide sich deutlich vom Wohnbereich und entspreche baulich daher jenem, welches ortsüblich als Keller bezeichnet werde. An eine Nutzung für Zwecke des Schlafens, Kochens oder Essens und der Unterbringung von im Alltag benötigten Gegenständen zur Entlastung des Wohnraums sei hier nicht zu denken. Nach Wiederholung des Vorbringens in der Vorstellung hinsichtlich der in diesem Raum gelagerten Gegenstände führte die Beschwerde (neuerlich) aus, dass es sich somit um Gegenstände handle, die nicht zur Verwendung im Wohnbereich bestimmt seien, womit sich die Nutzung auch deutlich von dem dem Wohnbereich zuzuschreibenden Abstellraum unterscheide, in welchem Gegenstände des täglichen Bedarfes gelagert würden. Der Raum eigne sich daher weder hinsichtlich seiner Ausstattung noch hinsichtlich seiner tatsächlichen Nutzung für unmittelbare oder mittelbare Wohnzwecke, er sei somit insbesondere nicht geeignet, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Die Beschwerde führte ferner aus, dass mangels Konkretisierung des dem Mandatsbescheid zu Grunde gelegten Sachverhaltes den Beschwerdeführern auch keine Nachprüfung der Höhe der festgesetzten Gebühren möglich gewesen sei. Darüber hinaus falle ins Gewicht, dass in zeitlicher Hinsicht auf die Ausstattung in dem Zeitpunkt abgestellt werden müsse, in dem die Gebührenschuld entstanden sei oder wäre, im Beschwerdefall sohin auf den Zeitpunkt der Übereichung der Eingabe bzw. der Eintragung des Pfandrechtes, da das Gerichtsgebührenrecht keine Bestimmung über eine Aufrechterhaltung des begünstigten Zweckes durch eine bestimmte Zeit bzw. über die Aufgabe des begünstigten Zweckes enthalte. § 53 WFG habe in der Begründung des bekämpften Bescheides seine erstmalige Erwähnung gefunden und sei nicht Spruchbestandteil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Wohnnutzfläche des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer - unter Einbeziehung des im Einreichplan als "Hobby/Wellness" bezeichneten Raumes im Kellergeschoß - die Fläche von 130m² überschreitet. Die Wohnnutzfläche des Erdgeschosses und des Dachgeschosses des Hauses beträgt 128,27 m². Das Haus hat ein Kellergeschoß im Ausmaß von 66,63 m², wobei der im Einreichplan als "Hobby/Wellness" bezeichnete Raum im Kellergeschoß eine Fläche von 18,30 m² hat. Hinsichtlich der tatsächlichen Ausstattung und der tatsächlichen Nutzung dieses Raumes im Kellergeschoß wird festgestellt, dass dieser Raum über keine Heizungsinstallation, über keine sanitären Einrichtungen, keine Wasserinstallation, keine Wasseranschlüsse oder - verrohrungen verfügt und der Boden dieses Raumes mit einer Keramik für den Außenbereich verfließt ist. Die Wände dieses Raumes sind unverputzt und nur verspachtelt und es wurde eine Grundweißung durchgeführt, zwei Abflussrohre des Hauskanals führen durch den Raum, der Putzschacht für den Hauskanal befindet sich in diesem Raum, es gibt keinen Türrahmen, an den einbetonierten Zargen ist eine Brandschutztür eingehängt. In diesem Raum wurden und werden Bauwerkzeug aus der Bauphase, kaputte Elektronikgeräte und Gegenstände wie altes Spielzeug, kaputte Kinderbetten oder abgetragene bzw. bereits zu klein gewordene Kinderbekleidung gelagert, für welche nur noch die Entsorgung in Betracht kommt. Es wurde darin ein Kellerregal aufgestellt, auf welchem etwa kaputte Monitore und PCs gelagert sind.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den Flächen des Einfamilienhauses und zur Größe und zur Bezeichnung des in Rede stehenden Raumes im Kellergeschoß als "Hobby/Wellness" ergeben sich aus dem Einreichplan vom 14.10.2010. Dass unter Einbeziehung des in Rede stehenden, im Einreichplan als "Hobby/Wellness" bezeichneten Raumes im Kellergeschoß die Fläche von 130m² überschritten wird, wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich der tatsächlichen Ausstattung und der tatsächlichen Nutzung des in Rede stehenden, im Einreichplan als "Hobby/Wellness" bezeichneten Raumes im Kellergeschoß wird das - mit der Vorlage von Lichtbildern betreffend diesen Raum belegte - eigene Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren zugrunde gelegt. Bereits die belangte Behörde ging hinsichtlich der tatsächlichen Ausstattung und der tatsächlichen Nutzung dieses Raumes vom Vorbringen der Beschwerdeführer und von den dazu vorgelegten Lichtbildern aus.
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG bestimmt zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts, dass das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 VwGVG Z 3 [die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt] und Z 4 [das Begehren]) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG [soweit eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt]) zu überprüfen hat.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
2.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG). Fallbezogen wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten (belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen einen solchen Mandatsbescheid keine Folge gegeben, wobei festzuhalten ist, dass der Mandatsbescheid fallbezogen (schon deshalb) nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist, weil die belangte Behörde binnen der darin normierten zweiwöchigen Frist über die Vorstellung entschieden hat.
Gegen Bescheide des Präsidenten/der Präsidentin eines Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt:
2.2. § 53 Abs. 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WFG) lauten:
"§ 53 ...
(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzungsfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150m2 nicht übersteigt.
(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalt von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091; 21.03.2012, 2009/16/0323 und 324, und die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, I.E.22 zu III A 1 [WFG 1984] zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).
Zutreffend führen die Beschwerdeführer aus, dass es bei der Ermittlung der Nutzfläche nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan, sondern auf die tatsächliche Ausstattung und Nutzung ankommt (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242; 12.10.2009, 2008/16/0050). Die Beschwerdeführer übersehen jedoch, dass unter Zugrundelegung ihres eignen Vorbringens und der dazu vorgelegten Beweismittel (Lichtbilder) betreffend die tatsächliche Ausstattung und die tatsächliche Nutzung des in Rede stehenden Raumes im Kellergeschoß ihres Einfamilienhauses, woraus sich das festgestellte Erscheinungsbild dieses Raumes und die festgestellte Nutzung ergibt, dieser Raum - unter Beachtung der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung herangezogenen Kriterien zur Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche - zur Wohnnutzfläche im Sinne des § 53 WFG zu zählen ist.
Dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sind Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, bei der Berechnung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen, z.B. von Kleidung und Wäsche) zählen zur Nutzfläche (s. vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242 und die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, I.E.23 bis E25 zu III A 1 [WFG 1984] zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Beschwerdefall kommt es für die Qualifikation des in Rede stehenden Raumes im Keller des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer als in diesem Sinne zur Wohnnutzfläche zugehörig daher nicht darauf an, dass der gegenständliche Raum nicht beheizt werden kann oder über keine sanitären Einrichtungen, keine Wasserinstallation, keine Wasseranschlüsse oder -verrohrungen verfügt. Auch der Umstand, dass die Wände unter der weißen Farbe nicht verputzt sind, der Boden mit einer Keramik für den Außenbereich verließt ist, kein Türrahmen gegeben ist, im Raum Abflussrohre des Hauskanals verlaufen und sich im Raum auch der Putzschacht für den Hauskanal befindet, vermag der Eignung dieses Raumes zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse fallbezogen (auch aufgrund der Größe des Raumes und der auf den Lichtbildern ersichtlichen Größe und Situierung der Abflussrohre) keinen Abbruch zu tun. Das gilt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass dort Gegenstände gelagert würden, die nur noch für die Entsorgung in Betracht kommen würden, weil solches den Wohnraum zu entlasten vermag (s. das einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2013, 2010/16/0091, in dem etwa auch ausgeführt ist, dass auch in der Lagerung von Werkzeugen und Gartenmöbeln in einem solchen Raum eine Entlastung des Wohnraumes zu erblicken ist). Der in Rede stehende Raum im Keller des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer wird - den Lichtbildern und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer zufolge - zur Lagerung diverser Gegenstände (u.a. von Kleidern, Elektronikgeräten, Bauwerkzeug) verwendet, wodurch - auch wenn dort (ausschließlich) Gegenstände gelagert werden, die nicht mehr (im Wohnraum) benutzt werden bzw. nicht mehr benutzbar sind - der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine Entlastung des Wohnraumes bewirkt wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist sohin nicht ersichtlich, weshalb die Lagerung der von ihnen angeführten Fahrnisse in dem in Rede stehenden Raum in ihrem Einfamilienhaus keine Entlastung des Wohnraumes darstellen sollte.
Daraus ergibt sich, dass die Fläche (18,30 m²) des in Rede stehenden Raumes im Keller des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer - aufgrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. aufgrund durch diese bereits geklärter Rechtsfragen betreffend die Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche - bei der Berechnung der Wohnnutzfläche im Sinne des § 53 Abs. 3 WFG zu berücksichtigen ist, wodurch in Anbetracht der sonstigen unstrittigen Wohnnutzfläche des Hauses der Beschwerdeführer (128,27 m²) die in § 53 Abs. 3 WFG gezogene Grenze von 130 m² (die Voraussetzungen für die höhere Grenze von 150 m² wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht) überschritten wird. Eine wie von den Beschwerdeführern relevierte "zentrale Rechtsfrage", "ob durch das Zusammentreffen mehrerer Merkmale, die einer Nutzung als Wohnraum oder Entlastung des Wohnraumes zuwider sprechen, die Qualifikation als Keller zu erfolgen hat, auch wenn im Bauplan eine falsche Bezeichnung enthalten ist", stellt sich mit Blick auf die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen hingegen nicht. Ebenso ist - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführer - auch die Frage, ob die Herstellung und Ausstattung des in Rede stehenden Raumes als "Wohnraum" bzw. "Wellnessraum" beabsichtigt war oder ist bzw. welcher baulicher Veränderungen dies bedürfte, nicht von Relevanz.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt und sie hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer zur tatsächlichen Ausstattung und zur tatsächlichen Nutzung des in Rede stehenden Raumes und auch mit den dazu vorgelegten Beweismitteln, den Lichtbildern, auseinandergesetzt. Zudem wirft die Beschwerde der belangten Behörde zu Unrecht vor, sie hätte Ausführungen der Beschwerdeführer teilweise negiert oder sich nicht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlichen Ausstattung und der tatsächlichen Nutzung des in Rede stehenden Raumes gründet - (in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) gerade - nicht auf der (bloßen) Angabe im Bauplan, wonach ein Raum "Hobby/Wellness" vorliege, sondern auf dem - mit Lichtbildern belegten - eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Angesichts dessen und der unstrittigen Angaben zur Fläche der einzelnen Räume (bzw. des in Rede stehenden Raumes) des Einfamilienhauses im Einreichplan (war bzw.) ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt und es (bestand bzw.) besteht kein Anlass, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und/oder einen Lokalaugenschein vorzunehmen.
Soweit die Beschwerde rügt, es sei mangels Konkretisierung des Sachverhaltes nicht einmal eine Nachprüfung der Höhe der festgesetzten Gebühren möglich gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Rechtsgrundlage und auch die Bemessungsgrundlage für die Gebührenvorschreibung angegeben wurde und die Gebührenvorschreibung daher sowohl dem Grunde als der Höhe nach nachvollzogen werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich - und es wurde im Übrigen von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet -, dass die erfolgte Gebührenvorschreibung der Höhe nach unrichtig erfolgte.
Schließlich überzeugt auch das Beschwerdevorbringen, es falle ins Gewicht, dass sich die Gebührenvorschreibung allein auf das GGG und das GEG stützte und § 53 WFG erstmals in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnt worden sei, zumal das GGG keine Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des begünstigten Zweckes durch eine bestimmte Zeit bzw. über die Aufgabe des begünstigten Zweckes enthalte, nicht. Die (im Übrigen rechtlich nicht zu beanstandende) Nichtanführung der Bestimmung des § 53 WFG im Spruch des Bescheides ändert nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführer (zur Hintanhaltung einer Gebührenvorschreibung nach dem GGG und dem GEG aufgrund ihrer Grundbuchseingabe und der antragsgemäß erfolgten Grundbuchseintragung) eine Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen wollen, die jedoch eine Aufrechterhaltung der Befreiungsvoraussetzungen normiert. Gemäß § 53 Abs. 4 WFG besteht ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruches des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben (nicht wegfallen). Im Fall der Beschwerdeführer liegen innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen des Gebührenanspruches des Bundes (Überreichung der Eingabe bzw. Vornahme der Eintragung im Jahr 2011) die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung - wie ausgeführt - im Hinblick auf das Nutzflächenkriterium des § 53 Abs. 3 WFG nicht (mehr) vor, sodass die Gebührenbefreiung seitens der Beschwerdeführer nicht (mehr) in Anspruch genommen werden kann und die Gebührenvorschreibung nach dem GGG und dem GEG zu Recht erfolgte.
Daraus folgt aber, dass dem angefochtenen Bescheid die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wonnutzfläche und zur Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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