G307 2006823-2•BVwG G307 2006823-2
G307 2006823-2Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2015
Ausreise, Geheimdienst, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung
G307 2006823-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2014, Zl 1002951309-14457710, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 14.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
Im vom BFA geführten Verfahren gab die BF an, am XXXX in XXXX geboren zu sein, dort die Grundschule besucht und als Grillmeisterin in einem Imbisslokal gearbeitet zu haben, Anfang Februar diesen Jahres mit ihrem Mann, XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien und ihrem minderjährigen Sohn XXXX, geb. XXXX,
StA: Serbien, legal über Ungarn kommend nach Österreich gereist zu sein und beim Cousin ihres Mannes in XXXX Unterkunft genommen zu haben.
Als Fluchtgrund brachte die BF vor, dass sie und ihre Familie von der serbischen Polizei mit dem Umbringen bedroht worden sei, zumal von ihrem Mann eine Zusammenarbeit mit dieser verlangt worden sei. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes habe die BF einen Drohanruf erhalten woraufhin sie ihren Mann, welcher für verschiedene Botschaften tätig gewesen sei, damit konfrontiert habe. Dieser habe ihr gestanden, vom serbischen Geheimdienst gezwungen worden zu sein, ihm Informationen zukommen zu lassen. Durch die Drohungen, welche auch deren gemeinsames Kind betroffen hätten, sei die BF derartig unter Stress geraten, dass sie sich mit ihrer Familie zur Ausreise aus Serbien entschieden hätte.
Ihr Mann habe von 2006 bis Ende März 2012 bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet, aufgrund auftretender Probleme, eines Angriffes auf die Residenz des XXXX Militärattachés und anschließender Bedrohungen jedoch seine Arbeit beendet. Seither lebten sie und ihr Mann von ihrem Karenzgeld und ihren gemeinsamen Ersparnissen, welche jedoch gegenwärtig verbraucht seien. Ihr Mann habe aus Angst keine neue Arbeit gesucht.
Über die Probleme ihres Mannes wisse sie nur wenig. Ihr Mann habe lediglich von zwei glaublich im Jahre 2011 erfolgten Angriffen auf den Militärattaché durch zwei Personen erzählt, wobei er diese überwältigen und einen an den Heizkörper habe ketten können. Darüber habe er seinen Vorgesetzten und den Militärattaché aber auch die Polizei in Kenntnis gesetzt.
Seit Anfang Juni 2013 werde die BF telefonisch mit dem Leben bedroht und sei sie beim Spazierengehen von zwei Personen angegriffen und mit einem Messer geschnitten worden. Ihr Mann sei dabei gestoßen worden, habe aber die Angreifer in die Flucht schlagen können, wobei die Täter im Davonlaufen den BF und dessen Frau als Spione bezeichnet und darauf hingewiesen hätten, dass dies nur eine Warnung gewesen sei. Ihr Mann habe ihr danach die Schnittverletzung erstversorgt und ihr erklärt, dass es sich bei den Angreifern um Polizisten gehandelt habe. Näheres könne sie dazu nicht sagen, außer dass die genannten Personen sie mehrmals mit dem Leben bedroht hätten.
2. Mit Bescheid des BFA, der BF persönlich übergeben am 21.03.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ASylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 As. 2 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchtpukt III.); Zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt IV.)
Der dagegen am 04.04.2014 erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss, Zl. G307 2006823-1/5E, vom 08.05.2014, stattgeben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückverwiesen.
3. Im Zuge einer neuerlichen am 27.05.2014 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die BF nach Beteuerung, wie ihr Sohn auch, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und bisher die Wahrheit gesagt zu haben an, im März 2013 in Abwesenheit ihres Mannes von einem ihr unbekannten zivil bekleideten Mann vor ihrer Eingangstüre gewürgt und zu Boden geworfen worden zu sein. Sie sei dabei auch als Hure beschimpft und ihre Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Auch sei sie aufgrund der Zugehörigkeit ihres Vaters zur Volksgruppe der Kroaten telefonisch beschimpft worden und sei dieser Vorfall der BIA zuzuschreiben. Sonst könne sie nichts angeben.
Die Erörterung der getroffenen Länderfeststellungen blieb seitens der BF unkommentiert und gab diese in weiterer Folge an, nicht freiwillig nach Hause zurückkehren zu wollen.
4. Mit dem im Spruch angeführten, von der BF persönlich am 30.05.2014 übernommenen, Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Die Entscheidung begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, die BF habe keine Verfolgung glaubhaft darzulegen vermocht, zumal sie sich in Widersprüchlichkeiten verstrickt und ihr Vorbringen nur blass darzustellen vermocht habe. Insofern die BF vorgebracht habe, von einer Zivilperson angegriffen worden zu sein, bestünde hinreichender staatlicher Schutz.
Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit und familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und im Ergebnis schwerer wiegender öffentlicher Interessen erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente und des Nichtvorliegens familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig.
Aufgrund nicht fassbarer Bedrohung der BF im Falle ihrer Rückkehr und der Stellung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat erweise sich sowohl die Ausweisung der BF als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtsrichtig.
5. Mittels Mandatsbescheid vom XXXX, wurde gegen die BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 77 Abs. 1 iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG, das gelindere Mittel der Wohnungsnahme in XXXX und die tägliche Meldepflicht beginnend mit XXXX an der dortigen Polizeidienststelle angeordnet.
6. Mit dem beim BFA per Telefax am 13.06.2014 eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung zu beheben oder diese für auf Dauer als unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel zuzuerkennen, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Begründet wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe gegen ihre Pflicht der hinreichenden Ermittlung des Sachverhaltes verstoßen. So habe der Mann der BF (im Folgenden BF 1), unter Verweis auf die Ausführungen in seiner seinerzeitigen Beschwerde, erfolglos vorgebracht, dessen Beschäftigung bei der Sicherheitsfirma XXXX durch die Vorlage eines Dienstausweises und bezughabender Kontoauszüge beweisen zu können. Vielmehr habe die belangte Behörde das Beweisangebot des BF 1 ignoriert und habe dies auch nicht in dessen Befragung Eingang gefunden. Zudem seien weder Recherchen hinsichtlich der wahren Angaben des BF 1 in Bezug auf die Person des XXXX Attachés noch in Bezug auf die vom BF 1 dargelegte Ausbildung gemacht, sondern die Glaubwürdigkeit des BF 1 unter unbegründeten Verweis auf internationale Ausbildungsstandards und erfundener Personen in Frage gestellt worden.
Hinzu komme, dass die von der belangten Behörde getroffenen - im Sinne der VwGH Judikatur als veraltet anzusehenden - Länderfeststellungen keine Bezugnahme auf das konkrete Vorbringen der BF aufwiesen und sohin jegliche Beschäftigung mit den Gegebenheiten der diplomatischen Vertretungen in Serbien sowie des damit in Zusammenhang stehenden Personenschutzes samt der diesbezüglichen Ausbildungen vermissen lassen. Auch sei eine Befassung mit dem serbischen Geheimdienst und dessen Rekrutierungsmodalitäten unterlassen worden.
In Bezug auf die seitens der belangten Behörde getroffene Beweiswürdigung führte die BF aus, diese sei antizipativ vorgenommen worden, indem das BFA noch vor Kenntnis des gesamten Sachverhaltes die Glaubwürdigkeit ihrer Person und jene des BF 1 im Zuge ihrer Einvernahmen wiederholt verneint habe. Mit abermaligem Verweis auf die seinerzeitige Beschwerde vermeinte die BF, weder Sie noch der BF 1 sei in deren Angaben vage und widersprüchlich geblieben, sondern hätten diese vielmehr im Einklang miteinander überprüfbare und wahre Angaben getätigt, welche bei korrekter Würdigung deren Glaubwürdigkeit zu untermauern vermögen. So sei Objektschutz in Konnex zum Personenschutz zu sehen, zumal das eine immer auch das andere miteinschließe, und könne, entgegen der persönlichen Meinung des Referenten des BFA, den in der Beschwerde in Vorlage gebrachten Berichten keine Einheitlichkeit in der internationalen Ausbildung von Sicherheitskräften entnommen werden. Auch seien die Angaben des BF 1 hinsichtlich seines für den serbischen Geheimdienst von Interesse seienden Informationsgewinns aufgrund seiner sich durch Diskretion erworbenen Freundschaft zum Militärattaché nachvollziehbar, wobei sich die Frage des "Wieso" im Hinblick auf die Weitergabewilligkeit seitens des Attaché in der Sache erübrige, zumal es lediglich um die Tatsache des Besitzes der Informationen auf Seiten des BF 1 gehe. Der Umstand, dass der BF 1 die ihm zugegangenen Informationen für sich behalten habe spreche für das Vertrauen seines Vorgesetzten zu ihm. Ferner sei nicht nur er, sondern auch XXXX allfälligen Problemen ausgesetzt gewesen, worauf er hingewiesen habe. Ein unterlassenes Vortragen von weiteren Fluchtgründen, wie die Nennung bestimmter, erlangter Informationen könne unter Verweis auf ein Handbuch des UNHCR in der bezughabenden allgemeinen Angst vor Behörden, der Lage des BF 1, dessen Situation und der fremden Sprache gerechtfertigt werden, weshalb verfahrensgegenständlich aus dem Umstand ihrer erst in weiterer Folge erfolgten Darlegung seitens des BF 1 keine Steigerung des Fluchtvorbringens gesehen werden könne. Zudem habe die belangte Behörde den BF 1 wiederholt in seinen Ausführungen durch die Stellung weiterer Fragen unterbrochen und Widersprüchlichkeiten durch Anführung nicht vom BF 1 vorgetragener Sachverhalte sowie ihrer sinn- bzw. zusammenhangswidrigen Darstellung konstruiert. So könne in der unterlassenen Asylantragstellung im Oktober 2013 kein Asyl ausschließender Grund gesehen werden, zumal im Wissen um die Asylvoraussetzungen, nämlich der Aktualität eines Fluchtgrundes, von einer Bereinigung der Bedrohungslage ausgegangen worden sei, welche jedoch nicht eingetreten sei.
Sohin sei der BF bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Status der Asylberechtigten aufgrund bestehender Verfolgung wegen ihrer politischen Ansichten, der Kooperationsverweigerung des BF 1 gegenüber dem serbischen Geheimdienst sowie ihrer Zugehörigkeit zu einer sensible Informationen innehabenden sozialen Gruppe, zuzuerkennen. Angesichts der diesen Sachverhaltes geschuldeten und zu erwartenden Bedrohungen der BF im Falle ihrer Rückkehr, habe diese mit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK zu rechnen.
Darüber hinaus habe die BF erste Schritte zur Integration unternommen und sich ausreichende Deutschkenntnisse angeeignet, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erweise.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 24.06.2014 vorgelegt und sind am 26.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Mit Beschluss vom 01.08.2014 wurde der gegenständlichen Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zahl G307 2006823-2/4Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Am XXXX fand in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes am eine mündliche Verhandlung, an welcher die BF (BF 2) und deren Gatte (BF 1) im Beisein ihres
Rechtsvertreters persönlich teilnahmen statt:
Zum bisherigen Verfahren:
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Verlesung des bisherigen Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt der belangten Behörde und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom VR der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht.
Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zugrunde liegenden Niederschrift.
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF 1: Ja.
BF 2: Ja.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF 1: Nein.
BF 2: Nein.
Unser Sohn hustet derzeit zwar, leidet aber an keiner chronischen Krankheit.
Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:
Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF 1 und BF 2: Ja.
VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF 1: Ich gehöre der serbischen Volksgruppe an.
VR: In Ihrer Befragung in der PI Traiskirchen am 14.03.2014 haben Sie angegeben, der Volksgruppe der Roma anzugehören. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF1: Das war ein Fehler des Dolmetschers, ich bin Angehöriger der Serbischen Volksgruppe.
BF 2: Ich gehöre der serbischen Volksgruppe an.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF 1: Ich bin serbisch-orthodox.
BF 2: Auch ich bin orthodoxen Glaubens.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF 1: Ich bin mit der BF 2 verheiratet.
BF 2: Ich bin mit dem BF 1 verheiratet, ich habe meinen Mädchennamen beibeihalten.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF 1 und BF 2: Wir haben einen gemeinsamen Sohn, XXXX, der sich auch im gegenständlichen Asylverfahren befindet.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF 1: In Traiskirchen wurden mir folgende Dokumente gestohlen:
Führerschein, Personalausweis sowie die Karte, welche ich für die Ausübung meiner Tätigkeit als Security Mitarbeiter benötigte.
BF 2: Mir wurden der Personalausweis, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde des Kindes, die E-Cards von uns dreien gestohlen.
BF1 Legt diesbezüglich eine Anzeigebestätigung der PI XXXX vor, welcher auch die diesbezügliche Niederschrift beiliegt. Diese Dokumente werden als Beilage ./A zum Akt genommen.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF 1: Ich habe von 1978 bis 1986 die Grundschule in XXXX absolviert, von 1986 bis 1990 die dortige AHS. Es handelt sich bei letzterer um eine Berufsbildende Schule für Verkehrstechnik, welche ich mit Reifeprüfung abgeschlossen habe.
BF 2: Ich habe von 1986 bis 1994 die Grundschule in XXXX, danach von 1994 bis 1996 einen polytechnischen Lehrgang für XXXX in Belgrad absolviert.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF 1: Ich habe von 2006 bis 2013 als Sicherheitsmitarbeiter der XXXX gearbeitet.
BF 2: Ich war im Dienstverhältnis und habe im Gastgewerbe als Grillmeister gearbeitet.
VR an BF1 und BF2: Wie hoch war etwa in € das Gehalt von Ihnen beiden?
BF1: Zwischen 500 und 700,- € monatlich.
VR an BF 1: Wo waren Sie in der erwähnten Zeitspanne überall eingesetzt?
BF 1: Von 2006 bis 2007 habe ich die Wohnstätte des XXXX überwacht, von 2007 bis 2012 die Wohnstätte des XXXX und von 2012 bis 2013 die Wohnstätte des XXXX.
VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?
BF 1: Nein.
BF 2: Nein.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF 1 und BF 2: Wir trafen am 14.03.2014 in Österreich ein und haben am 07.03.2014 Serbien verlassen.
VR: Warum dauerte die Reise so lange?
BF1: Wir sind zuerst nach Wien gekommen, wo ein Cousin gelebt hat, der im Oktober 2013 gestorben ist. Vom 08. bis zum 14.03.2014 haben wir uns in der Wohnung des verstorbenen Cousins niedergelassen, diese wird derzeit von seinem Sohn bewohnt. Dieser heißt XXXX.
VR Vorhalt: In der polizeilichen Erstbefragung am 14.03.2014 haben Sie angegeben, im Jänner oder Feber 2014 von XXXX kommend nach Österreich gereist zu sein. Bitte klären Sie diesen Widerspruch auf!
BF1: Das stimmt nicht. Wir haben ein Problem mit dem Dolmetscher gehabt, der albanisch stämmig gewesen sein dürfte, deshalb ist es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen.
VR Vorhalt: Sie haben in dieser Befragung jedoch nicht erwähnt, dass Sie Verständigungsschwierigkeiten hätten und haben auch unterschrieben, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich wurde gefragt, ob ich Einwände gegen den Dolmetscher hätte, der aus dem Kosovo stammt. Dies verneinte ich unter der Bedingung, dass es zwischen keine Verständigungsschwierigkeiten geben wird. Ich habe den Dolmetscher verstanden. Ob er mich verstanden hat weiß ich nicht. Meine "Anwältin" hat deshalb danach einen Einwand vorgebracht und wurde ich vor dem Bundesamt von einem Serbisch-Dolmetscher einvernommen.
VR Vorhalt: Ihnen wurde laut Einvernahmeprotokoll vom 14.03.2014 die diesbezügliche Niederschrift rückübersetzt. Sie haben dennoch keine Einwände erhoben. Was sagen Sie dazu?
BF1: Das stimmt nicht. Die Niederschrift wurde nicht rückübersetzt.
VR: Im Einvernahmeprotokoll ist doch das Gegenteil festgehalten!
BF1: Ich lüge nicht.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF 1: Nur mit meinem Bruder und mit meinem Vater. Ich rufe ihn von Ungarn aus an, weil unser Leben in Gefahr ist.
VR Vorhalt: Man müsste aber auch von Ungarn die Nummer sehen!
BF1: Ich rufe deshalb von Ungarn aus an, weil ich mich dort in einer Telefonzelle befinde, und wenn die Nummer rückverfolgt wird, dann handelt es sich um eine ungarische und nicht um eine österreichische Nummer.
VR: Wer sollte Sie in Österreich verfolgen? Warum suchen dann hier in Österreich um Asyl an?
BF1: Ich bin fest davon überzeugt, dass ich von der Spitze der Serbischen Sicherheits- und Informationsagentur verfolgt werde.
VR: Nochmals die Frage! Wenn Sie auch in Österreich verfolgt werden, warum suchen Sie dann in Österreich um Asyl an?
BF1: Es ist egal in welchem Land wir uns befinden, wir haben nur Angst, dass man uns hier ortet.
VR an BF2: Wie sieht es mit Ihrem familiären Kontakten oder sonstigen Beziehungen zu Serbien aus?
BF 2: Ich stehe in keinem Kontakt mit irgendwelchen Familienangehörigen in Serbien.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF 1: Wir haben keinerlei Familienangehörigen in Österreich, außer dem Sohn des verstorbenen Cousins, mit dem wir uns zerstritten haben.
BF 2: Ich habe hier niemanden.
Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF 1: Ich spreche ein bisschen deutsch. Ich habe keinen Kurs gemacht. Ich habe durch meine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter bei diversen Botschaften Deutsch gelernt. Dies deshalb, weil die Angehörigen der XXXX Vertretungsbehörden untereinander Deutsch gesprochen haben.
BF 2: Ich spreche ein bisschen Deutsch und habe bis jetzt noch keinen Kurs gemacht.
VR an BF2: Wenn Sie einkaufen gingen, können Sie sich verständigen?
BF2: Ich verstehe nicht.
Der VR stellt fest, dass der BF1 die zuletzt gestellten Fragen ansatzweise beantwortet hat. Was die BF2 betrifft, konnten keine Deutschkenntnisse fetgestellt werden.
Der VR ersucht den D, wieder zu übersetzen.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF 1: Ich habe mich zwar um eine Arbeit bemüht, aber man hat uns gesagt, dass wir nicht arbeiten dürfen.
VR: Wo haben Sie genau um Arbeit angefragt und was hat man Ihnen genau gesagt?
BF1: Ich habe mich bei XXXX in XXXX bemüht und nichts bekommen. Man hat mir auch beim AMS gesagt, dass ich zwei Stunden täglich oder wöchentlich, genau kann ich das nicht sagen, arbeiten könnte, es hat sich aber keine Arbeit ergeben.
BF 2: Ich habe mich ebenfalls bei XXXX beworben. Ich arbeite seit 2 Wochen als WC-Reinigerin im XXXX, dies für 5 Stunden am Tag.
VR: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (zB Taschengeld, Unterkunft)?
BF 1 und BF 2: Ja. Wir beziehen staatliche Leistungen.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF 1 und BF 2: Derzeit besuchen wir keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen. Wir möchten jedoch erwähnen, dass keine entsprechenden Fortbildungsmöglichkeiten angeboten werden.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
BF 1 und BF2: Nein.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF 1: Im Zuge der ersten Einvernahme im Bundesamt haben sich sehr viele Fehler eingeschlichen. Ich habe jedoch mein Fluchtvorbringen richtig widergegeben.
Vorhalt: Auch in dieser Einvernahme haben Sie mit Ihrer Unterschrift beurkundet, dass Sie alles verstanden haben und wurde auch ein Sebisch-Dolmetsch beigezogen. Warum haben Sie gegen diese Einvernahme dann keine Einwände erhoben?
BF1: Bei dieser Einvernahme am 19.03.2014 war eine Albanisch-Dolmetscherin anwesend und kein Serbisch-Dolmetscher.
Weiterer Vorhalt: Es ist richtig, dass es sich bei der Dolmetscherin um eine albanisch-stämmige Dolmetscherin gehandelt hat, jedoch wurde die Einvernahme in serbisch durchgeführt und von Ihnen kein einzige Einwand erhoben. Was sagen Sie dazu?
BF1: Die Dolmetscherin fragte mich, ob ich damit einverstanden bin was ich gesagt habe, und ich habe es mit "natürlich" bejaht, und zwar nur mit den Angaben die ich getätigt habe und nicht mit dem was protokolliert wurde.
Vorhalt: Es ist vor dem Hintergrund der Bedeutung Ihres Asylverfahrens nicht nachvollziehbar, dass Sie sich nicht an die Dolmetscherin gewandt haben, um Ihr mitzuteilen, dass der Inhalt falsch protokolliert wurde.
BF1: Der Beamte fragte mich, ob ich noch etwas dazu sagen möchte und die Dolmetscherin ob ich mit meinen Angaben einverstanden bin, was ich bejahte. Das Protokoll wurde mir nicht rückübersetzt.
Letztmaliger Vorhalt: Warum haben Sie nicht erwähnt, dass es falsch protokolliert wurde?
BF1: Ich habe dies der Rechtsanwältin gemeldet.
VR and BF2: Halten Sie Ihre Angaben aus dem Asylverfahren aufrecht?
BF 2: Sowohl das erste als auch das zweite Mal wurde ich 5 bis 10 Minuten befragt und man hat mir das Protokoll einfach zum Unterschreiben ausgehändigt. Ich habe angegeben, dass ich mit den Angaben meines Gatten einverstanden bin.
Vorhalt: Auch Sie wurden in allen Einvernahmen gefragt, ob Sie alles verstanden haben, was Sie bejahten!
BF2: Was die Aussage meines Gatten betrifft, das habe ich bejaht.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF 1: Ich glaube, dass Blut fließen würde. Entweder komme ich um oder die anderen. Ich werde gezwungen, meine Familie zu verteidigen. Ich möchte auf keinen Fall zurück nach Serbien.
BF 2: Ich traue mich nicht nach Hause zurückzukehren. Ich weiß, wie mir in div. Telefonaten gedroht wurde. Ich fürchte mich, man würde mich und mein Kind und meinen Mann umbringen.
Der VR ersucht, die BF 2, den Verhandlungssaal zu verlassen. Der VR hält fest, dass die BF 2 den Verhandlungssaal um 11:18 Uhr verlassen hat.
VR: Wenn Sie zum XXXX Militärattaché ein derartig gutes Vertrauen aufgebaut haben, wie Sie in der Beschwerde behaupten, erscheint es befremdend, dass die XXXX Botschaft laut email vom 04.09.2014 aufgrund mehrerer Vorfälle keinen Wert mehr auf Ihre Dienste legte! Was sagen Sie dazu?
BF 1: Das ist nicht richtig.
Vorhalt: Warum glauben Sie dann, dass in einem amtlichen Schreiben der holländischen Botschaft mir zur Kenntnis gekommen ist, dass, so wörtlich "aufgrund interner Unstimmigkeiten" der BF von seiner Tätigkeit abgezogen worden sei?
BF1: Diese internen Maßnahmen betreffen nicht meine Person sondern meinen Dienstgeber, die XXXX, die von dort abgezogen wurde und keine Bewachung der Botschaft mehr gemacht hat. Ich wurde dann ab August 2012 bei der XXXX Botschaft eingesetzt, nicht mehr jedoch für Belange der XXXX Residenz bzw. Botschaft.
VR: Sie gaben in Ihrer polizeilichen Erstbefragung am 14.03.2014 an, seit dem Jahr 2011 vom serbischen Geheimdienst aufgefordert worden zu sein, für diesen zu arbeiten. Warum entschieden Sie sich trotz dieser angeblich massiven Bedrohungen erst im März 2014 zur Asylantragstellung, obwohl Sie von Oktober 2013 bis Jänner 2014 in Österreich aufhältig waren?
BF 1: Zum damaligen Zeitpunkt war ich bei meinem Cousin auf Besuch. Dieser starb, glaube ich, am XXXX. Ich habe den Asylantrag nicht gestellt, weil ich dachte, wenn ich zurückgehe nach Serbien, dass sich die Situation von selbst beruhigen wird.
VR: Wo haben Sie in der Zeit, als Sie nach Serbien zurückgekehrt sind, gewohnt?
BF1: Als wir zurück nach Serbien gekehrt sind, waren wir ca. 15 Tage bei uns zu Hause. Ab diesem Zeitpunkt haben wir uns in einem Wochenendhaus meiner Schwiegermutter ca. 40 bis 50 km entfernt von Belgrad aufgehalten.
VR: Nochmals: Wenn Sie behaupten der Serbische Geheimdienst verfolgt Sie bis nach Österreich, ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass Sie vor dem Hintergrund der angeblich sehr gefährlichen Situation nicht sofort um Asyl angesucht haben!
BF1: Ich dachte, nachdem mir gekündigt wurde und ich in keinem Bezug mehr zur Diplomatie stehe, ich in Ruhe gelassen werde.
VR: Hat es Ihrer Zeit nach der Rückkehr nach Serbien weitere Vorfälle gegeben?
BF1: Ja, es hat eine Rauferei gegeben, mein Auto wurde zerstört und ich wurde mit einer Pistole bedroht. Als das alles passiert ist, haben wir uns dort im Wochenendhaus versteckt. Damals haben wir beschlossen das Land zu verlassen und nie mehr dorthin zurück zu kehren.
VR: Wo sind diese Vorfälle passiert? Erzählen Sie die näheren Umstände!
BF1: 4 bis 5 Tage nach der Ankunft in Serbien war es ruhig. Wir haben in diesem Zeitraum nicht einmal anonyme Anrufe bekommen. Wir dachten, es ist alles ruhig geworden, aber als ich Anfang Jänner 2014 auf den Parkplatz vor unserem Wohnhaus gegangen bin, habe ich gesehen, dass das Auto völlig zerstört worden war. Es handelt sich um einen 5er BMW.
3 Personen haben mich jeweils mit einem Messer zwei Tage nach dem Vorfall mit dem Auto attackiert. Ich kann mich gut verteidigen und das habe ich auch gemacht.
VR Vorhalt: Auch wenn Sie Sicherheitsdienstmitarbeiter waren, ist es schwer vorstellbar, dass Sie sich gegen drei Personen, die noch dazu mit einem Messer bewaffnet waren, zur Wehr setzen konnten!
BF1: Nur Gott und ich wissen es, wie mir das gelungen ist.
VR: Was wollten die Männer von Ihnen?
BF1: Ich zitiere "Willst du für unseren Staat arbeiten?" Ich frage:
"Worum geht's?". Ich wollte wissen, was die Spione machen. Ich fragte, um welche Spione es sich handelt. Ich bekam die Antwort: "Es handelt sich um den Militärattaché für den Du arbeitest".
VR: Sie haben zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die XXXX Botschaft gearbeitet, beziehen jedoch Ihr Fluchtvorbringen zur Gänze auf die Tätigkeit bei diesem. Wie erklären Sie sich, dass Sie dem serbischen Geheimdienst Informationen unterbreiten können, wenn Sie schon 1 1/2 Jahre nicht mehr dort arbeiten?
BF1: Den Geheimdienst hat lediglich interessiert, was passieren wird. Zu diesem Zweck wurde ich aufgefordert beispielsweise Wanzen in den Empfangsräumen anzubringen, und zwar dort, wo ich gerade arbeite. Außerdem hätte ich dem Geheimdienst darüber berichten sollen, wohin und wann etwa der XXXX Botschafter vereist, wer die Botschaft betritt und wie lange er dort bleibt, welches Auto verwendet wird und welches Kennzeichen das jeweilige Auto führt und warum die serbische politische Elite dauerhaft der XXXX Botschaft Besuche abstattet, wie lange sie dort bleiben und warum sie dort bleiben.
VR: Sie haben in der Einvernahme am 27.05.2014 ausschließlich die XXXX Botschaft und den dortigen Militärattaché in den Mittelpunkt Ihres Fluchtvorbringens gerückt, von der XXXX Botschaft jedoch kein Wort verloren. Warum?
BF1: Ich habe alles angegeben, bin bereit mich einem Lügendetektortest zu unterziehen und habe nur die Wahrheit gesagt.
VR: Sie haben zu Beginn erwähnt, dass Sie die Wohnsitze überwacht haben. Waren es die Wohnsitze oder die Amtsgebäude, die Sie überwacht haben?
BF1: Ich habe die gesamte Zeit die Residenz der Botschaft überwacht und habe an der XXXX Botschaft lediglich drei Monate als Sicherheitsmitarbeiter gearbeitet. Botschaft und Wohnstätten der dortigen Angehörigen waren getrennt.
VR: Aus der soeben erwähnten Anfragebeantwortung geht auch hervor, dass sie einige Male im Eingangsbereich des vom XXXX Militärattachés geführten Gebäudes eingesetzt wurden. Das widerspricht Ihren Aussagen, dass Sie auch für den Personenschutz des Attachés zuständig gewesen sind und so auch zu vertraulichen Informationen des Attachés kommen konnten! Was sagen Sie dazu!
BF 1: Das stimmt nicht. Ich war für den Personenschutz des Militärattachés XXXX zuständig. Davor war ich für den Personenschutz des Vorgängers von XXXX zuständig, an den Namen kann ich mich nicht mehr erinnern. Für XXXX selbst war ich drei Jahre lang zuständig.
VR: Beschreiben Sie bitte Ihre Ausbildung und die Ausrüstung, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit geführt haben!
BF 1: Ich habe einen 6-monatigen Kurs für Bodyguards zum Personenschutz absolviert. Der Kurs hat 2005 in der Ausbildungsstätte des XXXX stattgefunden. Es handelt sich um eine staatliche Ausbildung. Zusätzlich wurde ich 3 Monate lang von der XXXX intern ausgebildet. Ich habe ein Pistole, ein Funkgerät, ein Diensthandy, einen Detektor; ich habe 8 Videokameras zu beaufsichtigen gehabt. Die Residenz war 24 Stunden überwacht. Die diesbezügliche Bestätigung über die Absolvierung des genannten Kurses befindet sich bei der Polizei und wird von ihr nicht freigegeben.
VR: Können Sie Dokumente im Hinblick auf Ihre Tätigkeit vorlegen?
BF 1: Ich habe Daten auf einer CD und Fotos auf meinem Telefon.
Der VR fordert die RV auf, die genannten Daten innerhalb von 14 Tagen zur Verfügung zu stellen (in schriftlicher Form).
VR: Wie lange und wo waren Sie als Sicherheitsmitarbeiter bei der XXXX tätig.
BF 1: Von 2006 bis 2013.
VR: Wann genau sind die beiden Männer in Zivil zu Ihnen in die Botschaft gekommen und was wollten diese von Ihnen?
BF 1: Ich habe damals in der Residenz des XXXX Militärattachés gearbeitet. Damals wurde in der Residenz ein großer Empfang veranstaltet mit 200 bis 250 Gästen. Nachdem die Gäste die Residenz betreten haben, war unsere Aufgabe die Türen zuzusperren und niemanden mehr hinein zu lassen. Wir hatten die Aufgabe zu überwachen, dass es zu keinen Ausschreitungen bekommt und die Gäste sich sicher fühlen. Im Konkreten waren wir für die Überwachung des Objektes draußen zuständig. Ich ging vor die Tür, des Raumes, in welchem sich der Empfang zugetragen hat, ich sah einen Mercedes und zwei Männer, die aus dem Mercedes ausgestiegen sind. Sie waren in zivil. Sie haben mir die Polizeimarken gezeigt. Sie haben mich aufgefordert mit mir in jenes Objekt zu gehen, in welchem sich die Sicherheitskräfte aufhalten. Ich dachte, diese beiden Personen wollten nur meinen Waffenschein kontrollieren. Als ich ihnen den Waffenschein zeigen wollte, sagten sie zu mir, sie würden mich benötigen. Sie haben mich aufgefordert, ein serbischer Patriot zu sein. Außerdem wussten sie, dass ich eine "weiße Weste" habe. Sie haben sogar gewusst, dass ich keinen einzigen Krankenstandstag aufweise. Sie wollten von mir wissen, wie viele Personen sich in der Residenz befinden. Das war auch unsere Pflicht. Sie haben von mir verlangt, dass ich die Wanzen anbringe. Sie haben von mir verlangt, dass ich ihnen jede Bewegung des Militärattachés melde und dass ich melden soll, wer in die Residenz kommt, wie lange sie in der Residenz bleibt und warum.
VR: Wurden Ihnen Konsequenzen angedroht, für den Fall, dass Sie das nicht machen?
BF1: Sie haben als erstes gesagt, dass meine Familie verunglücken wird, dass sie meine Familie ausrotten und zwar weil ich kein serbischer Patriot wäre. Allgemein gilt, dass alle Militärattachés in Serbien als Spione angesehen werden, die für ihre Staaten tätig sind. Sie sagten, wenn ich jemandem von diesem Gespräch irgendetwas sagen würde, dass sowohl meine Familie und als auch ich von der Bildfläche verschwinden werden.
VR: Wann war dieser Empfang?
BF1: In der zweiten Novemberhälfte 2011.
VR: Sie haben in Ihrer ersten Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2014 ausgeführt, ständig von der Polizei bedroht worden zu sein. Wie haben sich diese Bedrohungen zugetragen (telefonisch, persönlich), wann und wo sind sie passiert?
BF 1: Meistens waren das Drohungen am Telefon und zwar nie von der gleichen Nummer und mit verdeckter Nummer. Die Polizei hat die Randalierer beauftragt, Molotowcocktails auf die XXXX Residenz zu werfen.
VR: Ist das dann auch wirklich passiert?
BF1: Das ist wirklich passiert. Das war glaube ich im Dezember 2011. Es hat im November und Dezember 2011 mehrere solcher Angriffe gegeben.
VR: Gibt es darüber irgendwelche Aufzeichnungen oder haben diese Ereignisse in den Medien Niederschlag gefunden?
BF1: Die Angriffe auf die Residenz wurden nicht in den Medien erwähnt.
VR: Ich halte Ihnen vor: Wenn dauernd solche Dinge stattgefunden haben, ist es nicht nachvollziehbar, dass kein Medienvertreter anwesend war!
BF1: Die Vorfälle davor fanden in den Medien Niederschlag, nicht jedoch dieser eine von mir erwähnte.
VR: Sie haben aber mehrere Vorfälle erwähnt!
BF1: Es hat auch einen Molotowcocktail-Angriff auf mich gegeben, ich habe alle diese Angriffe auf mich bezogen gesehen. Es hat auch Angriffe auf die XXXX Botschaft gegeben.
VR: Wie könnten Sie den Molotowcocktail-Angriffen ausweichen?
BF1: Es hat sich um kleine Flaschen gehandelt.
VR: Außerdem haben Sie erwähnt, der Mann, den Sie im Zuge eines Angriffs überwältigt hätten und bei dem ein Messer, ein Pfefferspray und ein Skalpell gefunden worden sein soll, sei anschließend von der Polizei mitgenommen worden. Ist das nicht unlogisch, wenn Sie in einem Atemzug gesagt haben, Sie selbst seien von der Polizei bedroht worden. Im Übrigen spricht diese Vorgangsweise gegen die Schutzunwilligkeit und -fähigkeit der serbischen Behörden, wenn sie einen Mann mitnehmen, der für den Geheimdienst arbeiten soll!
BF 1: Vielleicht wurde ein Dieb eingeschleust. Ich bin sogar 100%ig davon überzeugt, dass die Polizei diese Person eingeschleust hat. Er hat sich nicht einmal versteckt. Ich habe ihn überwältigt. Ich habe den Eindruck gehabt, er wollte gesehen werden. Die Videokamera 8 nimmt bei Dunkelheit nicht mehr auf. Das muss dieser Mann gewusst haben.
VR: Haben Sie sich an die Polizei oder höherwertige Stellen gewandt? (wenn nein, warum nicht)
BF 1: Ich habe mich nicht getraut und habe niemandem etwas erzählt.
VR: Hat es abgesehen von den telefonischen Drohungen auch körperliche Übergriffe der serbischen Polizei gegeben?
BF1: Es hat als mein Sohn 2 Monate alt war einen Angriff auf unsere Familie gegeben. Es war Mai oder Juni 2013. Wir waren an der Donau. Plötzlich wurde ich von zwei Männern von hinten angegriffen und überwältigt. Sie haben meiner Frau 3 Schnitte mit einem Skalpell am Unterarm zugefügt. Ich habe mich befreit und sie sind geflüchtet.
Dabei haben Sie sich umgedreht und gesagt: Spione - das war nur eine Warnung. Es handelte sich um zwei Männer.
VR: Sie haben in Ihrer zweiten Einvernahme am 27.05.2014 erwähnt, sich aus Angst nicht getraut zu haben, alle Informationen in der ersten Einvernahme preis zu geben, obwohl Sie bereits in deren Rahmen belehrt worden sind, dass diese von Seiten des Einvernahmeleiters nicht weitergegeben und vertraulich behandelt werden müssen. Was hat Sie davon abgehalten, gleich alles zu sagen?
BF 1: Ich wusste nicht, dass es sich um einen vertrauenswürdigen Beamten handelt. In Serbien arbeiten an solchen Stellen Personen, die nur 6 Monate als Sachbearbeiter eingeschult werden.
VR: Mir erscheint es eigenartig, wenn ein XXXX Militärattaché Ihnen Informationen preis gibt, die Staatsgeheimnisse sind, wie etwa dass XXXX die Befreiungsarmee Kosovos finanzieren sollen, wo XXXX versteckt sein soll, wenn nicht einmal das erkennende Gericht irgendwelche Informationen über die Tätigkeit des Militärattachés bekannt gibt! Bitte nehmen Sie dazu Stellung!
BF 1: Der XXXX Attaché soll von einem Mann namens XXXX serbisch Unterricht in Anspruch genommen haben. Ende Jänner 2012 habe ich einen Ausweis gefunden, der auf einen CIA-Agenten ausgestellt war. Zu diesem Zeitpunkt war dieser XXXX bei Herrn XXXX und informierte ich diesen unter dem Vorwand es gebe einen Störung, er solle sich ins Auto setzen und zur Botschaft fahren. Das war sicher 30 bis 40 mal zuvor und hat sich dieser angebliche XXXX als serbisch Professor ausgegeben.
VR: Haben Sie mit dem Attaché einmal darüber gesprochen, ob er wirklich serbisch Unterricht in Anspruch nimmt?
BF1: In einem Gespräch nach dem Verlassen des XXXX hat der Attaché mir gegenüber gesagt, dass es sich tatsächlich um einen CIA-Agenten handelt.
VR: Welchen Grund hatte der Militärattaché, sie 7 oder 8 Mal zum Kaffeetrinken einzuladen. Ich will Ihre Position nicht abwerten, doch widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein staatstragendes Organ dies tut. Bitte äußern Sie sich dazu!
BF 1: Er hat mich sogar etwa 50-mal eingeladen. Das betrifft nicht nur mich sondern auch meinen Kollegen. Wir haben sogar zusammen gegessen.
VR: Sie gaben in der Einvernahme am 27.05.2014 an, dass Sie der Militärattaché angerufen und nur Privates gefragt haben soll. Wann soll dieses Gespräch stattgefunden haben?
BF 1: Ich kann mich nicht mehr erinnern wann das war. Er hat mich einmal auf mein privates Handy angerufen und hat sich dafür bedankt, dass dieser Angriff vom November überwältigt wurde. Im Zuge dieses Gespräches hat er mir gebeten auf seine Tochter, Sohn und Schwiegertochter aufzupassen, weil diese an einem Tag in Belgrad auf Besuch waren und sich nicht auskannten.
VR: Es widerspricht internationalen Gepflogenheiten, dass derartige Privatgespräche zwischen einem Attaché und einem Sicherheitsorgan stattfinden, zumal dieser auch mit der Gefahr rechnen muss, dass sicherheitsrelevante Informationen an Personen weitergegeben werden, die diese nicht erhalten sollen! Bitte nehmen Sie dazu Stellung!
BF 1: Ich möchte nur anführen, dass das Verhältnis so gut war, dass ich sogar ein Geburtstagsgeschenk und ein 13. Gehalt bekommen habe, obwohl es mir vom Dienst her gar nicht zugestanden wäre, und zwar persönlich vom Militärattaché. Wir haben sogar zu seinem Geburtstag und dem Geburtstag seiner Frau Geschenke überreicht. Wir haben ein nahezu Freundschaftliches Verhältnis gehabt.
VR: Haben Sie jemals in Erwägung gezogen in einen anderen Ort Serbiens zu ziehen und einen anderen Beruf auszuüben?
BF1: Ich habe deshalb diese Überlegung nicht angestellt, weil der Geheimdienst weiß, wo, wann und was ich mache.
Der BF 1 wird ersucht, den Verhandlungssaal zu verlassen. Der BF 1 verlässt um 13:11 Uhr den Verhandlungssaal.
Die BF 2 betritt um 13:12 Uhr den Verhandlungssaal.
VR: Was wissen Sie über die ihrem Mann widerfahrenen Bedrohungen?
BF 2: Solange ich Schwanger war hat er mich geschont. Mein Mann hat mir nichts Näheres erzählt, sondern lediglich, dass er von der Polizei bedroht wird.
VR: Wurden auch Sie bedroht, wenn ja in welcher Form, wann und wo?
BF 2: Im März vorigen Jahres wurde ich von einer männlichen Person mit verdeckter Nummer angerufen. Sie beschimpften mich als Hure und Spionin und fragten mich, warum ich meinen Mann beschütze. Sie wollten, dass ich auf meinen Mann einwirke, dass er für sie arbeite. Die Person sagte mir gegenüber nicht für wen sie arbeitet und teilte mir mit, mein Mann wisse genau um wen es sich handelt.
VR: Hat es weitere Bedrohungen gegeben?
BF2: Es hat einmal einen Vorfall an der Donaupromenade gegeben. Das war im Juni 2013. Von hinten wurden wir von zwei Männern angegriffen, mein Mann hat mit einem der beiden Männer angefangen zu raufen. Ich habe es mit der Angst zu tun bekommen und nicht alles mitgekriegt. Ich habe nur mitbekommen, dass etwas Warmes an meinem Arm runterrinnt. Ich habe in diesem Moment nur versucht, mein Kind zu schützen. Einer der Männer hat als er davongelaufen ist gesagt, es handle sich hiebei nur um eine Warnung und bezeichne uns als Spione.
Der BF 1 betritt um 13:22 Uhr den Verhandlungssaal.
Der RV wird die Möglichkeit eingeräumt, folgende Fragen an den BF1 zu stellen:
Sie haben gesagt, dass Sie ein gutes Verhältnis zum Militärattaché zu haben. In welcher Sprache haben Sie sich mit ihm unterhalten?
BF 1: Zu 70 % in deutsch und zu 30 % in serbisch.
Der Vorfall im November 2011 vor der Residenz des Militärattaches. Gibt es Personen, die darüber Bescheid wissen?
BF1: Es gibt sowohl eine Niederschrift bei der Polizei, bei der Botschaft und bei der Firma.
Wissen Sie, ob noch immer nach Ihnen von der BIA gesucht wird?
BF1: Solche Sachen sind sehr schwer zu beweisen. Vor ca. 1 Monat wurde mein Zwillings-Bruder durch Faustschläge angegriffen und verletzt. Mein Vater hat mir erzählt, dass in den letzten 2 Monaten ca. 10 bis 15 mal immer wieder einen BMW oder Mercedes mit 3 Personen als Insassen gesichtet habe, die das Haus unserer Familie beobachten.
Was möchte der serbische Geheimdienst noch immer von Ihnen, obwohl Sie nicht mehr für diese Sicherheitsfirma arbeiten. Welche Informationen möchte der serbische Geheimdienst von Ihnen?
BF1: Ich vermute, dass sollte ich nach Serbien zurückkehren, diese Leute mich für das Gewinnen zukünftiger Informationen einsetzen wollen, zumal ich eine "weiße Weste" habe und immer für meinen Arbeitgeber zuverlässig tätig war.
Was spricht dagegen, dass Sie für den serbischen Geheimdienst arbeiten?
BF1: Es widerspricht meiner Moral, für den serbischen Geheimdienst zu arbeiten. Außerdem gerät man in einem solchen Fall zwischen zwei Fronten und ist die Gefahr des Todes oder einen schweren Verletzung deshalb sehr groß.
Die RV beantragt, den ehemaligen XXXX Militärattache über die Tätigkeit des BF zu befragen und auch darüber, wie das Verhältnis zwischen den beiden war.
Der VR hält fest, dass diese Anfrage bereits im September 2014 an die XXXX Botschaft gerichtet wurde, diese jedoch auf das Argument der Geheimhaltung verwies und dem erkennenden Gericht keine diesbezüglichen Informationen zukommen ließ.
Diesbezüglich wird der RV der Beschwerdeführer das Schreiben und der Schriftverkehr mit den XXXX Behörden in Kopie ausgehändigt.
Die RV beantragt weiters, eine Kontaktaufnahme mit der XXXX, zum Zwecke der Erörterung, ob der BF dort gearbeitet hat, wo und an welchen Stellen er wann eingesetzt war.
Der BF1 wendet ein, dass die Firma verkauft wurde. Er glaube, dass sie unter dem Namen "XXXX" läuft.
BF1: Meine ehemaligen Vorgesetzten sind nicht mehr bei dieser Firma tätig.
Die RV beantragt weiters die Kontaktaufnahme mit der serbischen Polizei in Hinblick auf den Vorfall im November 2011 vor der XXXX Residenz sowie die Übermittlung des diesbezüglichen Protokolls.
RV: Da aufgrund der Ausführungen des BF glaubhaft gemacht wurde, und jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass er tatsächlich vom serbischen Geheimdienst Informationen von denen er speziell Kenntnis erlangt hat, gesucht und zu einer Mitarbeit gedrängt wurde, wird beantragt, ihm den Asylstatus zuzuerkennen. Aufgrund der Tatsache, dass er sich weigerte für den serbischen Geheimdienst tätig zu werden und er als nicht kooperativ angesehen wird, wird ihm eine gewisse politische Einstellung unterstellt, durch die er von Asylrelevanter Verfolgung bedroht ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Drohungen, die der BF glaubhaft vorgebracht hat, tatsächlich in die Tat umgesetzt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm, da es sich um staatliche Verfolgung handelt, nicht offen. Würde dem BF der Asylstatus nicht zuerkannt, ergeht auch der eventuale Antrag, ihnen aufgrund der Verletztung des Artikel 3 MRK den Status des subsidiär Schutzbedürftigen zuzuerkennen, da sie Morddrohungen erhalten haben und daher am Leben bedroht sind.
VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?
BF 1 und BF 2: Es handelt sich bei dem vorgetragenen um den einzigen Fluchtgrund.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein.
Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom VR dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Dem BFV werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF 1und BF 2: Ich möchte nur festhalten, dass Sie uns verstehen und im Falle einer Rückkehr nach Serbien unser aller Leben in Gefahr wäre, und insbesondere das Leben unseres Kindes.
VR: Haben Sie den den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF 1 und BF 2: Ja.
Schluss des Beweisverfahrens.
Schlussanträge:
Die beschwerdeführende Partei verweist auf das bisherige Vorbringen und wiederholt den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde.
Die belangte Behörde beantragt (schriftlich) die Abweisung der Beschwerde.
8. Mit per Telefax am 26.11.2014 eingebrachtem Schreiben nahm die BF zu den Länderfeststellungen und den Informationen der XXXX Botschaft Stellung und brachte vor, die Angaben der XXXX Botschaft zur Beschäftigung des BF 1 würden dessen Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner tatsächlichen Security-Tätigkeit für die XXXX in Bezug auf die XXXX Botschaft und damit einhergehend der absolvierten Ausbildung, das Tragen von Waffen und die Echtheit des in Vorlage gebrachten Dienstausweises zu stützen.
Die Ausführungen des vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des BF 1 in Bezug auf den Kontakt zu XXXX und die Weitergabe von Informationen seitens diesen wiederholend und in Frage stellend, vermeinte die BF, dass sich die Frage des "Warum" hier nicht stelle, sondern lediglich die Tatsache des Bestehens eines Verhältnisses zwischen dem BF 1 und Herrn XXXX von Relevanz sei. So zeige die neue Arbeitsplatzzuteilung des BF 1 nach erfolgter Abreise von Herrn XXXX die Gebundenheit der Tätigkeit des BF 1 an die unmittelbare Präsenz und Arbeit des Militärattachés. Dennoch führte die BF unter Verweis auf ein Interview von XXXX, Verhaltenspsychologe, zum Bestehen einer Freundschaft des BF 1 zu Herrn XXXX aus, dass gerade in Bezug auf Auftreten, die Kleidung und auch entsprechende Manieren Sicherheitsmitarbeiter schon von der Berufsidentität her prädestiniert seien, Vertrauen und Seriosität zu vermitteln. Die entsprechend notwendige Zeit für den Aufbau des Vertrauens, die Wechselseitigkeit des Vertrauens bzw. entsprechend erbrachte Vertrauensbeweise, die eine zwischen zwei, auch als Privatmänner auftretende, Menschen vorhandene Sympathie nochmal verstärken könnten, seien im konkreten Fall vom BF 1 mehrfach angesprochen worden. Jedoch habe der BF 1 nicht nur über von Herrn XXXX preisgegebene, sondern auch über ihm aufgrund seiner Tätigkeit, in Form des Mithörens von Gesprächen, zugekommene Informationen verfügt.
Der Meinung, es erscheine eigenartig, wenn nicht einmal ein Gericht über derartige Informationen verfüge, diese jedoch dem BF 1 zugänglich gemacht worden seien, entgegentretend vermeinte die BF, die Weitergabe von brisanten Informationen an "macht- und mittellose" einer Verschwiegenheitspflicht unterliegender Menschen seien in ihrer Auswirkung als weit kalkulierbarer einzustufen als es in Bezug auf Staatsmacht innehabende Organisationseinheiten der Fall sei. Dies könne allein schon der Anfragenbeantwortung der XXXX Botschaft entnommen werden, insofern diese von der Einschaltung des Außenministeriums in XXXX spreche.
Die Geheimhaltung seitens der angefragten XXXX Behörden spreche für das tatsächliche Bestehen des geschilderten Vertrauensverhältnisses, wäre nämlich im Fall des Vorliegens eines lediglich professionellen Verhältnisses und des Nichtbekanntseins von Informationen über einen Vorfall im November, mit einer bezughabenden Antwort mangels die Sicherheit gefährdender Momente zu rechnen gewesen. Darüber hinaus sei das Antwortschreiben der XXXX Behörden falsch interpretiert bzw. übersetzt worden. So könne dieses nicht nur im Sinne des erkennenden Gerichtes, sondern auch in einer die Vorbringen des BF 1 untermauernden Weise übersetzt werden, insofern als die Wortphrase "minor incidents" als Beschreibung der vom BF 1 geschilderten Vorfälle, insbesondere mit der BIA verstanden würden und sich "who did not want Mr. XXXX working any longer for the Embassy" nicht nur wertend, sondern lediglich die weitere Zusammenarbeit mit dem BF 1 aufgrund der geschilderten Vorfälle mit dem BIA ablehnend verstehen lassen könnte.
Auch habe der BF 1 seine Tätigkeit für die XXXX Botschaft offen gelegt und Namen, Vorfälle und Orte vollständig und nachvollziehbar genannt. Das Eingehen auf die Volksgruppenzugehörigkeit des BF sei gegenständlich, trotz erfolgten Aufzeigens bestehender Übersetzungsmängel mangels Bezugnahme des BF 1 darauf, im Zusammenhang mit dem Asylantrag irrelevant und habe die diesbezügliche Befragung des BF 1 in der mündlichen Verhandlung mehr der Irritation denn der Wahrheitsfindung gedient.
Das erkennende Gericht hätte es zudem unterlassen, zu den nicht beantworteten Fragen Nachforschungen anzustellen sowie die vom vorsitzenden Richter getätigten Aussagen hinsichtlich der "internationalen Gepflogenheiten" in Bezug auf Privatgespräche zwischen Attaché und einem Sicherheitsbediensteten durch nachvollziehbare Belege zu begründen.
Selbst anhand allfällig bestehender "codes of conduct" könne das tatsächliche Verhältnis zwischen Attaché und BF 1 nicht beweiskräftig dargelegt werden.
Die herangezogenen Länderfeststellungen seien als veraltet anzusehen und diesen wiederholt keine Angaben zum serbischen Geheimdienst, dessen Anwerbungspraktiken sowie zu den geschilderten Vorfällen der BF und des BF 1 zu entnehmen. Dennoch werde auf die darin erwähnten Probleme im Bereich der inneren Sicherheit, welche ein Herantreten der BF an die serbischen Sicherheitskräfte verhindere, verwiesen.
Die in der Beschwerde gestellten Anträge wiederholend werde die Einvernahme von Herrn XXXX und die Kontaktaufnahme mit der XXXX beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Die BF ist serbische Staatsbürgerin, orthodoxen Bekenntnisses und Angehörige der serbischen Volksgruppe. Die Muttersprache der BF ist serbisch.
Die BF reiste eigenen Angaben zufolge mit ihrem Mann und ihrem minderjährigen Sohn Anfang Februar 2014 ins Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
Im Oktober 2013 reiste die BF erstmals im Beisein ihres Mannes nach Österreich, kehrte jedoch nach Ablauf von drei Monaten nach Serbien zurück, ohne einen Antrag auf Asyl gestellt zu haben.
1.2. Die BF ist mit XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien, verheiratet und leibliche Mutter des gemeinsamen minderjährigen XXXX, geb. XXXX,
StA: Serbien.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren des minderjährigen Kindes sowie des Ehegatten der BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.
1.3. Die BF ist arbeitsfähig und gesund und weist eine 10-jährige Schulausbildung auf.
1.4. Im Herkunftsstaat leben weiterhin ihre Eltern und Geschwister und ist der Mann der BF im Besitz eines Hauses sowie einer Wohnung in Serbien.
Die BF ist der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und besucht auch keinen Deutschsprachkurs.
1.5. Ansonsten verfügt die BF über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Sie geht einer geringfügigen Beschäftigung nach, lebte aber bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung
Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
1.7. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Serbien
(Stand: November 2013)
Staatsaufbau
Die Republik Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonome Provinzen Vojwodina sowie Kosovo und Metochien. Dies erklärt sich historisch: Die Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien von 1974 sah für die Vojwodina und Kosovo eine Stellung ähnlich der sechs jugoslawischen Teilrepubliken vor. Diese Autonomierechte wurden ab 1989 vom Miloševic-Regime zusehends eingeschränkt und im Fall Kosovos schließlich faktisch abgeschafft. Die rechtliche Stellung Kosovos wurde 1999 durch die Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen neu definiert. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte am 17.02.2008 die Republik Kosovo mit Billigung u.a. der Bundesrepublik Deutschland ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. Die Autonomierechte der Vojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament im Herbst 2001 gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen diese Autonomie ausgestaltet. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region waren jedoch geringer als in der Zeit vor 1989, auch nach Inkrafttreten der Verfassung der Republik Serbien am 08.11.2006. Deshalb wurde nach langer innenpolitischer Diskussion am 30.11.2009 vom serbischen Parlament ein neues Statut für die Vojwodina verabschiedet. Teile des zum Statut gehörenden Gesetzes erklärte das serbische Verfassungsgericht jedoch am 11.02.2012 für verfassungswidrig. Am 11.07.2012 beschnitt das Verfassungsgericht in einer weiteren Entscheidung die Zuständigkeit der Vojwodina in bestimmten Bereichen erneut. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Innenpolitische Situation
Der Sturz Miloševics im Oktober 2000 öffnete den Weg Serbiens zur Demokratisierung und befreite das Land aus der internationalen Isolation. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die demokratische Regierungskoalition jedoch zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Koštunica (DSS) sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die ab Mai 2007 amtierende zweite Regierung Koštunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Am 07.07.2008 kam daraufhin die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic ins Amt. Sie wurde am 27.07.2012 von einer SNS-SPS-URS Regierung unter Ministerpräsident Ivica Dacic abgelöst, die den außenpolitischen Kurs der Annäherung Serbiens an die Europäische Union fortsetzt. Nach dem Ausscheiden der URS regieren SNS und SPS seit dem 02.09.2013 mit der Unterstützung kleinerer Parteien. Beherrschende innenpolitische Themen sind aktuell u.a. die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, Korruptionsbekämpfung sowie soziale Fragen. Darüber hinaus wird der Annäherungsprozess Serbiens an die EU sowie die Beziehungen zu Kosovo innenpolitisch viel diskutiert. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Wie die Vorgängerregierung bekennt sich auch die seit 27.07.2012 im Amt befindliche neue Regierung klar zum EU-Kurs des Landes. Die EU honorierte die serbischen Anstrengungen durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 07.12.2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19.12.2009. Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Der Europäische Rat hat am 28.06.2013 die Eröffnung von EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien beschlossen, die Verhandlungen sollen Anfang 2014 aufgenommen werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite
Parlament und Regierung
Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete); Parlamentswahlen fanden zuletzt am 06.05.2012 statt. Stärkste Kraft ist die Parteienvereinigung um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete, 65 Mandate) gefolgt von der Fraktionsgemeinschaft um die Demokratische Partei (DS, aktuell 43 Mandate) und der um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS, 25 Mandate). Insgesamt wurden Angehörige von 45 Parteien ins Parlament gewählt. Fraktionswechsel von Abgeordneten innerhalb einer Legislaturperiode sind nicht ungewöhnlich. Ab dem 27.07.2012 stellte eine Koalition um die SNS, SPS sowie die Union der Regionen Serbiens (URS, 2010 gegründeter Zusammenschluss regionaler Kleinparteien) die Regierung unter der Führung von Ministerpräsident Ivica Dacic (SPS). Nach dem Wechsel der URS in die Opposition und einer Umstrukturierung des Kabinetts wurde am 02.09.2013 eine neue Regierung, ebenfalls angeführt von Ministerpräsident Dacic, vereidigt. Das neue Kabinett umfasst neben Angehörigen der SNS- und SPS-Fraktionen Angehörige kleinerer Parteien sowie parteilose Minister. Derzeit verfügt die Regierung im Parlament über eine Mehrheit von ca. 130 der insgesamt 250 Sitze. Die Opposition wird angeführt von der Demokratischen Partei (DS; Vorsitzender: Dragan Djilas). Die Serbische Radikale Partei (SRS) ist seit der Wahl 2012 nicht mehr im Parlament vertreten. Am 20.05.2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Präsidenten der Republik Serbien gewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Oktober 2013)
Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden. Der Prozess wurde am 16.05.2012 eröffnet und am 17.05.2012 wegen Fehlern bei der Offenlegung von Beweisen auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 12.07.2012 ist das Verfahren, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes von Ratko Mladic, erneut unterbrochen worden. (Der Standard vom 01.06.2011, Radio Free Europe Radio Liberty vom 17.05.2012, Spiegel Online vom 12.07.2012)
Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Hadžic ist im Juli festgenommen worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO Kriegsverbrechertribunal in Den Haag,
Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA-20.07.2011)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Miloševic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund. Die Währung Serbiens ist der Dinar.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 3.365 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2012 betrug die Inflation 12,2 Prozent. Das BIP verzeichnete einen Rückgang um 1,7 Prozent. Im Oktober 2013 hat die serbische Regierung ein Reformpaket verabschiedet, das u.a. Gehaltskürzungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes, eine Anhebung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, die Privatisierung von Staatsunternehmen und Subventionsabbau sowie Änderungen der Arbeitsgesetzgebung und Abbau administrativer Hürden für Unternehmensgründungen und Bauvorhaben vorsieht. Effektive Bekämpfung der Schattenwirtschaft und Korruption sowie Gewährleistung von Rechtssicherheit bleiben Grundvoraussetzung für eine langfristige Verbesserung der Wirtschaftslage (Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: Oktober 2013)
Auch angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise wird die wirtschaftliche und soziale Lage immer schwieriger; der wirtschaftliche Reformprozess stagniert weitgehend. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 6)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken. Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die serbische Verfassung vom 08.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheit und Menschenrechten. Am 19.12.2000 hat die Bundesrepublik Jugoslawien das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes unterzeichnet, es gilt seit 2006 auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 17)
Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Menschenrechte und Schutz von Minderheiten entsprechen dem EU-Standard. Die Verfassung garantiert erweiterte Menschen- und Grundrechte. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Es wurden zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung beschlossen. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 24)
Die Regierung setzte vermehrt Aktionen, um das Bewusstsein der Bevölkerung für Menschenrechte, Toleranz und Antidiskriminierung zu fördern. Richter, Staatsanwälte und Sicherheitsbehörden wurden verpflichtet, an Schulungen über die Achtung der Menschenrechte teilzunehmen. Allerdings muss die Umsetzung noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 13)
Das Büro des Ombudsmanns ist weiterhin ohne staatliche Einflussnahme tätig. Die Provinz Vojvodina wird von einem eigenen unabhängigen Ombudsmann vertreten. (U.S. Department of State: Country Reports on
Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 7,
U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 11)
Die Kapazität des Büros des Ombudsmanns wurde erhöht und die Amtszeit des Bürgerbeauftragten nach einem im Juli 2012 gefassten Beschluss des Parlaments verlängert. Die Anzahl der Beschwerden über Verstöße in der Verwaltung haben zugenommen. Die Empfehlungen des Ombudsmanns werden von der Regierung nicht ausreichend umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 9)
Staatliche Repressionen, wie unter dem Regime Miloševic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bonsiaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprechen europäischen Standards. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin schwierig.
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Miloševic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, werden seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Miloševic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 6 und 17)
Sicherheitslage
Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)
Die Regierung setzt Maßnahmen gegen Beamte der Polizei oder der Regierung, wenn diesen Verfehlungen angelastet werden. (U.S.
Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 1)
Die zivile Kontrolle der Sicherheitskräfte wird durch einen umfangreichen Rechtsrahmen geregelt. Die Reform der Polizei wurde für den Zeitraum von 2011 bis 2016 beschlossen und umfasst auch die Grenzpolizei. Die Tätigkeit der Polizei unterliegt einer internen Kontrolle und einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Staat und dem Ombudsmann. Verantwortlich für die innere Sicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung ist die staatliche Sicherheitsnachrichtenagentur. Sie untersteht der Regierung und berichtet regelmäßig zweimal im Jahr. Nach einer Überprüfung der Agentur durch den Ombudsmann wurde betont, weitere gesetzliche und verfahrensrechtliche Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte und der Minderheiten zu treffen. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seiten 22 und 23)
Im Polizeidienst befinden sich Serben und Bosniaken sowie ethnische Montenegriner, Ungarn, Albaner und andere Minderheiten. Interne Untersuchungen gegen Polizei-Offiziere wurden eingeleitet, insgesamt ergaben diese Überprüfungen eine Verbesserung der Qualität der Polizeiarbeit. Im Jahr 2012 wurden 21 Anzeigen gegen Ermittlungsbeamte untersucht. Im Juli 2012 richtete das Innenministerium eine Hotline ein, in der Bürger Möglichkeit haben, Korruptionsfälle von Polizeibeamten zu melden. Zum Thema Korruption oder Menschenrechte werden Schulungen für Polizeibeamte von NGO¿s oder anderen internationalen Organisationen durchgeführt. (U.S.
Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 2)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1.600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2.500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe unterzeichnet und diesen Beschluss am 27.07.2001 im Amtsblatt veröffentlicht. Das Protokoll trat am 06.12.2001 in Kraft und gilt - im Wege der Rechtsnachfolge - auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 17)
Bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat Serbien im Bereich der Justiz und der Sicherheitsbehörden durch internationale polizeiliche Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsbehörden Fortschritte gemacht. Es gibt ausreichend Kapazitäten um in diesen Fällen Ermittlungen durchzuführen, allerdings muss die Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 55)
Es gibt keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 15)
Wehrdienst
Am 01.01.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt (Gesetz über die Wehr-, Arbeits-und materielle Pflicht vom 15.12.2010; Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 88/09 und 95/10). Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende.
Die serbische Armee ist in der letzten Strukturreform auf 36.500 Personen (einschließlich 11.000 Zivilisten) im aktiven Dienst reduziert worden. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich.
Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld-oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 15)
Amnestiegesetze
Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23.03.2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z.T. auch bei Desertion beinhalten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 15)
Amnestie wird gewährt für Personen, die bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. unter begründetem Verdacht stehen, sie begangen zu haben, und zwar: Verweigern des Annehmens und des Gebrauchs der Waffe, Widersetzen gegen den Einberufungsbefehl und Wehrpflichtentziehung, Wehrpflichtentziehung durch Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee Jugoslawiens, Verweigern der Musterung und Nichterfüllen der Abgabepflicht.
Mit diesem Gesetz wird des weiteren Amnestie gewährt für Personen, die in der Zeit vom 27.04.1992 bis zum 07.10.2000 Straftaten begangen bzw. für die der begründete Verdacht besteht, sie begangen zu haben. Die Amnestie gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels umfasst die Befreiung von Strafverfolgung, Freilassung aus dem Strafvollzug und das Löschen des Urteils.
Von der Verbüßung eines Viertels des gemäß rechtskräftigem Urteil ausgesprochenen Strafmaßes werden Personen befreit, die bis zum 07.10.2000 für Straftaten verurteilt wurden, die das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Jugoslawien vorschreibt, mit Ausnahme von Personen, die rechtskräftig für den Tatbestand des Terrorismus für Straftaten gegen die Menschlichkeit und das Völkerrecht, für den Tatbestand der unerlaubten Herstellung und des Vertriebs von Rauschmitteln sowie für den Tatbestand des Genusses von Rauschmitteln verurteilt wurden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand:
August 2013, vom 18.10.2013, Seite 30, Amnestiegesetz, Amtsblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 9/01 v. 02.03.2001,)
Minderheiten - allgemein
Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats 2001 bzw. 2006 ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard, geht bisweilen sogar darüber hinaus.
Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung der Gesetzgebung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit.
Die meisten Minderheitenvertreter bezeichnen ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.
Das 2008 geschaffene Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte wurde unter der neuen Regierung in ein direkt dem Premierminister unterstelltes "Büro" umgewandelt. Der unterproportionalen Repräsentanz von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte wurden diese am 06.06.2010 für 19 Minderheiten neu gewählt. 18 Nationalräte haben sich inzwischen konstituiert; im Hinblick auf die Formierung des bosniakischen Nationalrates ist bis heute nicht erfolgt, da sich intern mehrere Gruppierungen nicht auf eine gemeinsame Linie und vor allem personelle Besetzung einigen konnten. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 12)
Die Regierung garantiert den nationalen Minderheiten den offiziellen Gebrauch ihrer Sprache und Schriften sowie die Ausübung ihrer Traditionen. Minderheitenvertreter in der Regierung und den Landtagen können ihr Amt in ihrer Muttersprache ausüben. Serbien hat bilaterale Abkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unterzeichnet. Die Lage der Minderheiten hat sich deutlich verbessert. Ethnische Vorkommnisse sind gering und seit Jahren rückläufig. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 31)
Serbien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen im Einklang mit dem internationalen Übereinkommen für Minderheitenschutz verabschiedet. Dieser wird in der Regel von der Regierung respektiert. Dem seit August 2012 von der Regierung gegründeten Amt für Minderheitenrechte unterstehen die in der öffentlichen und kommunalen Verwaltung tätigen Minderheitenräte. Diese sind verpflichtet, regelmäßig Bericht zu erstatten. Insgesamt ist der rechtliche Schutz von Minderheiten gewährleistet. Einige positive Schritte wurden unternommen, um die Situation der Minderheiten insbesondere der Roma zu verbessern. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 17 und 18)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer früheren Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw. durch das Provinzstatut zu regeln sind. Das am 30.11.2009 verabschiedete Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft trat, wurden am 11.07.2012 durch das Verfassungsgericht für teilweise verfassungswidrig erklärt, die Autonomierechte der Vojvodina damit erheblich eingeschränkt.
Die Lage der Minderheiten hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Gewaltsame Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen praktisch nicht mehr vor. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 12)
Die Situation im Sandzak und in den Gemeinden Preveso, Bujanovac und Medvejda ist insgesamt zufriedenstellend, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Im Oktober 2011 wurden mehrsprachige Zweige der Fakultäten für Rechts- und Wirtschaftswissenschaft in der Universität in Novi Sad eröffnet. Studierenden aus Preveso und Bujanovic wurden Stipendien gewährt. Im Schuljahr 2011 bekamen die Grundschulen auch Schulbücher in albanischer Sprache. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten seit 2012 staatliche Unterstützungen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 17)
Zwei Angreifer konnten nach Anschlägen auf Angehörige der ungarischen Minderheit von der Polizei identifiziert werden. Nach gewalttätigen Protesten gegen Roma und Angriffen auf deren Häuser wurden diese von der Gendarmerie unter Schutz gestellt. Die Polizei verhaftete sechs Personen wegen Anstiftung zum Rassenhass und Intoleranz. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011, Seite 19)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz. Die 22 nationalen Minderheitenräte sind für die Bildung, die Medien, die Kultur und die Verwendung der Muttersprache der ethnischen Volksgruppen zuständig. (U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seiten 15 und 16)
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig.
Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank im Jahr 2008 von € 400 auf € 365 im Jahr 2012. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2012 bei umgerechnet € 225. Die Inflationsrate betrug 2012 12,2%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sandžak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (ca. 75 €/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war, ist die Zahl der Armen ab 2009 wieder deutlich angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 18 und 19)
Sozialhilfe
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 20)
Der Staat gewährt pro Person umgerechnet maximal € 70,-- Sozialhilfe. In einer Familie bekommt nur ein Familienmitglied diese Summe. Das nächste Familienmitglied bekommt noch 50%, alle anderen nur 30%. (Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12.02.2012)
Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits-und Sozialministeriums wurde im Oktober 2012 an 106.714 Familien (insgesamt ca. 270.358 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Mai 2013 auf 2.535 Dinar (ca. 22 €) für das erste Kind belief [bei mehreren Kindern
Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 35.045 Dinar (ca. 310 €) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 328.878 Dinar (ca. 2.910 €), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 20)
Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.)
Die Voraussetzungen für den Erhalt von Beihilfen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen.
Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seiten 6 und 7)
Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Es gibt Wohnungsbauprogramme internationaler und auch deutscher Organisationen, um für Flüchtlinge neue Unterkünfte zu schaffen. Über die Aufnahme in diese Unterkünfte entscheiden lokale Behörden, die in der Regel Rückkehrer aus Deutschland nicht als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene betrachten und davon ausgehen, dass sie ausreichende Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 20)
Es gibt Unterkünfte für obdachlose Erwachsene. Diese bieten Bürgern mit akuten sozialen Bedürfnissen ein vorübergehendes Quartier (ca. 80 Versorgungsempfänger pro Monat). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite
Das Städtische Zentrum für Sozialarbeit (Gradski centar zu socijalni rad) wurde am 12.12.1991 aufgrund eines Beschlusses der Stadtversammlung von Belgrad gegründet. Das Städtische Zentrum umfasst die bis dahin eigenständigen Zentren für Sozialarbeit, die jetzt als Abteilungen des Zentrums in diesen Bezirken arbeiten:
Vozdovav, Palilula, Zvezdara, Cukarica, Rokovica, Vracar, Stari grad, Savski venac, Zemun, Novi Beograd, Obrenovac, Barajevo, Lazarevac, Mladenovac, Sopot und Grocka.
Das Zentrum ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die die Aufgaben der öffentlichen Behörden in den Bereichen des sozialen und rechtlichen Familienschutzes ausübt. Ca. 51.000 von der Stadtverwaltung registrierte Versorgungsempfänger nehmen derzeit die Sozial- und Familienschutzleistungen in Anspruch. Ca. 190 Sozialarbeiter, etwa 70 Rechtsanwälte, 60 Psychologen, 60 Pädagogen und 10 Soziologen sowie ein Team aus 120 Mitarbeitern der allgemeinen, technischen und Verwaltungs- und Finanzdienste sind mit der Betreuung der Versorgungsempfänger betraut. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seiten 21 und 22)
Medizinische Versorgung
Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.
Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 10)
In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29.01.2013, Seite 21)
Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung.
Die Gesundheitsversorgung in Serbien wird sowohl von staatlichen als auch von privaten medizinischen Einrichtungen geleistet. Das serbische Gesetz zur Krankenversicherung regelt die gesetzliche und freiwillige Krankenversicherung. Der republikanische Krankenversicherungsfonds ("HIF") ist zuständig für die Verwaltung und Aufrechterhaltung der gesetzlichen Krankenversicherung, während die freiwillige Krankenversicherung über private Versicherer erfolgen kann.
Folgende Kategorien versicherter Personen und ihre Familienmitglieder sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt:
Arbeitnehmer
Bauern
Unternehmer, Anteilseigner, Unternehmensmitglieder und -gründer, Selbständige,
freiberuflich Tätige
Rentner
Arbeitslose Personen, die im Rahmen des NEA gemeldet sind
Kinder unter 15, Schüler und Universitätsstudenten bis zum Ende der Ausbildung (d.h. maximal bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres)
Frauen (im Rahmen des Mutterschutzes, d.h. im Falle einer Schwangerschaft und 12 Monate nach der Entbindung)
Personen über 65 Jahre
Personen mit einer Behinderung
Flüchtlinge und Vertriebene ("IDPs"), die sich in Serbien aufhalten
Personen, die Volkszugehörige der Roma sind
Personen, die wegen HIV oder anderer Erkrankungen/Störungen behandelt werden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, ernsthafte
psychologische Störungen (Psychosen), Epilepsie, multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, entzündliches Rheuma, Personen im Endstadium chronischer Nierenschwäche, Abhängige, Transplantationspatienten sowie kranke und verletzte Personen, die Notfallhilfe benötigen
Sozial bedürftige Personen - dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe und anderen materiellen Hilfen, in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften;
Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 9)
Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten (d.h. nicht nur bei vorstehend beschriebenen Personengruppen), grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos. Für einige Behandlungen (z.B. Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz) ist Eigenbeteiligung von bis zu 50% vorgeschrieben; auch für Hörgeräte, orthopädische Schuhe u. ä. für die Ausstellung von Rezepten, ärztliche Untersuchungen, Laboranalysen Röntgenaufnahmen, für Sonographien, CT-Aufnahmen, NMR-Aufnahmen, Diagnostik mit Methoden der Nuklearmedizin, physikalisch Therapien, ambulante Behandlungen in Krankenhäusern und Krankentransport wird eine Eigenbeteiligung des Patienten berechnet. Brillengläser sind gebührenfrei, bei (einfachen) Brillenrahmen wird eine geringfügige Zuzahlung erhoben.
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten. Lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt.
Es gibt nur wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypass Operationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Bei aufwändigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
regelmäßig und sicher,
selbst gekauft werden müssen)
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 22 und 23)
Medikamente sind in privaten Apotheken und (als national produzierte oder Importpräparate) zu Marktpreisen erhältlich. Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, sind für Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR).
Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen:
Liste A - die Medikamente sind kostenlos erhältlich, aber der Patient zahlt eine Beteiligungsgebühr in Höhe von 50 RSD (ca. 0,50 EUR)
Liste A1 - der Patient trägt 25% der Medikamentenkosten
Liste B - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung
Liste C - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung. Alle o.g. Listen stehen auf der Homepage des Republikanischen Krankenversicherungsfonds ("HIF") zur Verfügung:
http://www.rzzo.rs/index.php?option=com_contenttask=viewid=84Itemid=233 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 10)
Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
Nachdem sich die Diskussionen auf europäischer Ebene über die Möglichkeit einer vorläufigen Suspendierung der Visumfreiheit für Drittstaaten bei Missbrauch der Reisefreiheit (unberechtigte Asylanträge) durch Änderung der EG-VisaVO 539/2991 intensiviert haben, versucht die serbische Regierung die Bevölkerung durch Informationskampagnen sowohl in allen elektronischen als auch Printmedien über die Problematik einer missbräuchlichen Asylantragstellung aufzuklären. Eine seit langem geplante, aber immer wieder aufgeschobene Änderung des serbischen Strafrechts ist zwischenzeitlich umgesetzt worden. Seit dem 01.01.2013 ist es strafbar, durch Unterstützungsleistungen wie Transport, Schleusung, Bereitstellen einer Unterkunft usw. einem serbischen Staatsangehörigen zu ermöglichen, einen missbräuchlichen Asylantrag im Ausland zu stellen. Das Strafmaß beträgt drei Monate bis drei Jahre Freiheitsentzug. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der weiterhin gültige Aktionsplan für die Jahre 2009/2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der "Rat für die Integration von Rückkehrern" formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern nur begrenzt Mittel zur Verfügung.
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROs nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 23 und 24)
Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013, Seite 6)
Quellen:
Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: September 2013
Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: September 2013
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18.10.2013
APA-20.07.2011
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2013
Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007
Der Standard vom 01.06.2011
European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011
European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012
Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004
Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12.02.2012
Radio Free Europe Radio Liberty vom 17.05.2012
Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009
Spiegel Online vom 12.07.2012
UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007
U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report
U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011
U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012
U.S. Department of State: 2012 Human Rights Reports: Serbia vom 01.04.2013
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärer Status der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die BF legte zum Beleg ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden serbischen Reisepass im Original vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zu den Einreisen ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben der BF und jenen ihres Mannes.
Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse der BF beruhen auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung sowie der Nichtvorlage von die Absolvierung eines Deutschkurses bestätigender Unterlagen.
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der BF beruhen auf den Angaben der BF, welche wiederholt vermeinte, gesund zu sein und keine Medikamente einnehmen zu müssen.
Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der BF und ihres Mannes, wonach diese vorbrachten, abgesehen von ihrem Cousin, zu welchen keine tiefgreifende Beziehung bestünde, über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, im Besitz eines Hauses und einer Wohnung in Serbien zu sein sowie über familiäre Bezüge im Herkunftsstaat in Form ihrer Eltern und Geschwister zu verfügen.
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Amtswissen (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und beruht die Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung auf ihren eigenen Angaben.
2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien ergibt sich daraus, dass die BF in der Beschwerde keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
2.4. Zum Beschwerdevorbringen des BF:
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe sich der Verletzung von Verfahrensvorschriften schuldig gemacht, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch der weiteren Einvernahmen durch das Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihr die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, sie keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch ihre Unterschrift bestätigt hat und Einsicht in und Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen wahrnehmen konnte. So kann den Vorwürfen, es sei zu Übersetzungs- und Protokollierungsfehlern gekommen, nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass im Falle der verweigerten Rückübersetzung der Niederschrift und des tatsächlichen Vorliegens der behaupteten Fehler die Unterschrift verweigert bzw. Anmerkungen auf der Niederschrift angebracht worden wären.
Zwar kann der Beweis für die Tätigkeit des Mannes der BF für die XXXX und dessen damit in Verbindung stehende Tätigkeit als Objektschützer in Bezug auf die XXXX Botschaft sowie die Residenz des XXXX Militärattachés als erbracht angesehen werden, jedoch kann den Ausführungen des BF1 insofern nicht gefolgt werden, als vermeint werde, dass es nicht darauf ankomme, wieso dieser seitens des Militärattachés Herrn XXXX sicherheitsrelevante Informationen erhalten habe, sondern lediglich die Tatsache ihres Besitzes ausschlaggebend sei. Für die Glaubwürdigkeit der vom Mann der BF vorgebrachten Behauptungen, nämlich staatstragende Informationen erhalten zu haben, ist jedoch wesentlich, weshalb ein staatlicher Hoheitsträger sich geneigt sieht, sicherheitsrelevante Informationen an eine ihm bis zu dessen Dienstantritt in Serbien unbekannte Person fremder Staatsangehörigkeit weiterzugeben. So entzieht es sich dem logischen Horizont, dass selbst bei einer intensiven Freundschaft zwischen dem BF1 und dem XXXX MIlitärattache als eine diplomatisch gebildete, sich seinem Staat verantwortlich fühlende Person, Informationen weitreichenden Ausmaßes, wie den Aufenthaltsort eines international gesuchten Kriegsverbrechers oder die Finanzierung staatliche Souveränität negierender Kampftruppen, an eine außerhalb der Diplomatie stehende Person weitergegeben wird. Gerade in der Weitergabe an, wie vom BF 1 betitelte "machtferne und mittellose Personen" ist eine der Kontrollierbarkeit entzogene Situation zu sehen, wäre es für XXXX nämlich, entgegen der Meinung der BF, uneinschätzbar, ob der Mann der BF sich an staatliche Stellen gewandt oder die ihm zur Verfügung gestellten Informationen gewinnbringend verwertet hätte. Dies hätte auch für XXXX, weitreichende Konsequenzen zur Folge haben können. Selbst der Umstand der dem Mann der BF beruflich auferlegten Verschwiegenheitspflicht vermag daran nichts zu ändern, ist nämlich davon auszugehen, dass auch der die Information weitergebende Militärattaché einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt, diese im behaupteten Fall jedoch selbst gebrochen hätte und sohin, aufgrund eigenen Beispiels, kein Vertrauen in dieses Rechtsinstitut setzen hätte dürfen. Sohin muss die Argumentation hinsichtlich der begünstigenden Weitergabe an Privatpersonen selbst unter der Prämisse einer auferlegten Verschwiegenheitspflicht ins Leere gehen, spräche eine derartige Argumentation nämlich gegen die Notwendigkeit und Funktion von beruflichen Verschwiegenheitspflichten aufgrund grundsätzlich möglicher Durchbrechung dieser im Falle bestehender Freundschaftsverhältnisse. Auch das Abstellen auf den Umstand, der Mann der BF sei nach Abzug von Herrn XXXX von der Bewachung seiner Residenz abgezogen worden, was für deren Kooperation spreche, stelle keinen Beweis für deren die normalen Grenzen überschreitende Zusammenarbeit dar. Vielmehr sei darauf abzustellen, dass nach dem Auszug des Militärattachés aus seiner Residenz eine weitere Bewachung mangels deren Benützung nicht mehr angezeigt erschienen sei. Gegen den Informationsgewinn des Mannes der BF durch Mithörenkönnen einzelner Gespräche spräche jedenfalls die wohl gewaltete Vorsicht der einzelnen Gesprächspartner bei der Besprechung staatstragender Sachverhalte hinsichtlich der Wahrnehmung der geäußerten Inhalte durch dem Gespräch nicht beigezogener Personen und lasse sich in der allgemein auf Sicherheit bezugnehmenden Ablehnung von Auskünften seitens der XXXX Behörden kein Schluss auf die tatsächlich erfolgte Weitergabe von wichtigen Informationen an den Mann der BF ziehen. Die vom Mann der BF ebenfalls genannten ihm bekannten Informationen bezüglich der Gegebenheiten rund um die besagten Objekte und der darin verkehrenden Personen, bedürfen zu deren Erlangung keinesfalls der Einbeziehung von nicht dem Geheimdienst angehörender Personen, sondern sind diese durch einfache Observationen selbst ermittelbar.
Die von der BF aufgezeigten Sachverhalte weisen sohin keinesfalls die von ihr suggerierte Beweiskraft auf, um von der Tatsache des Besitzes sicherheitsrelevanter, für den serbischen Geheimdienst interessanter Informationen seitens des Mannes der BF ausgehen zu können.
Ungeachtet dessen spricht die Tatsache der im Oktober 2013 erfolgten Einreise nach Österreich und der dabei unterlassenen Asylantragstellung sowie der erfolgten Rückkreise nach Serbien nach Ablauf der dreimonatigen Aufenthaltsdauer gegen das Bestehen herkunftsstaatlicher Verfolgungshandlungen. Es fehlt nämlich an jeglicher Nachvollziehbarkeit, wenn die BF vermeint, trotz erfolgter Morddrohungen gegen sich und ihre Familie "probeweise" an den Ort der Gefahr zurückzukehren. Vielmehr wäre bei Bestehen einer das Leben gefährdender Ausgangslage mit einem ehestmöglichen Hilfsersuchen an den Staat Österreich zu rechnen gewesen, insbesondere wenn der Mann der BF vermeint, vom serbischen Geheimdienst jeden Orts aufgefunden werden zu können. Auch wurde vorgebracht, ein großes Interesse an der Unversehrtheit des Sohnes zu hegen, was wiederum gegen die von der BF dargelegte Fluchtgeschichte spricht. So hätte die BF nämlich nach ihrer Rückkehr nach Serbien im Jahre 2013 sich, ihren Mann und ihren Sohn der schwelenden Gefahr der Ermordung seitens des serbischen Geheimdienstes ausgesetzt, zumal der Mann der BF wiederholt seine Kooperation mit diesem ausgeschlossen und bereits Morddrohungen erhalten habe. Selbst die behauptete Annahme, ein Asylantrag wäre im Jahre 2013 aufgrund mangelnder Aktualität wegen angenommener Beruhigung der Lage im Herkunftsstaat von Aussichtlosigkeit begleitet gewesen, vermag das Unterlassen einer Antragsstellung vor dem Hintergrund der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Güter wie Leib und Leben, nicht zu rechtfertigen. Vielmehr spricht die geschilderte Risikoabwägung gegen das Bestehen einer gegen die BF oder ihre Familie gerichtete Verfolgung. Es entzieht sich der Vorstellungskraft, dass ein um sein Leben fürchtender, sohin der größten Gefahr ausgesetzter, Mensch nicht jegliche ihm zur Verfügung stehenden Hilfsangebote, auch auf die Gefahr hin diese nicht zu erhalten, in Anspruch nimmt. So wäre es noch verständlich gewesen, wenn die BF nach deren Aufenthalt in Österreich in ein anderes Land weitergereist wäre, um eine noch größere Distanz zwischen sich und Serbien zu bringen, nicht jedoch sich - vermeintlich - der behaupteten Gefahr auszusetzen und damit nicht nur ihr eigenes Leben zu riskieren.
Im Ergebnis kann der BF sohin hinsichtlich ihrer Fluchtgeschichte kein Glauben geschenkt werden.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit zwischen amtlichen bzw. staatlichen als auch nichtstaatlicher Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und hat diese dazu eine Stellungnahme abgegeben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ergeben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die BF ist in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
Wenn jedoch vorgebracht wird, die Länderfeststellungen entbehrten an Aktualität, ist zu entgegnen, dass die Lage im Herkunftsstaat einer kontinuierlichen Beobachtung seitens des erkennenden Gerichtes unterliegt und keine von der dargestellten Situation abweichenden Sachverhalte bekannt sind. Sohin erweisen sich die getroffen Länderfeststellungen - auch jene älteren Datums - als aktuell und aussagekräftig.
Wie in der Anfragenstellung und der dazu ergangenen Beantwortung seitens der XXXX Behörden vom 04.09.2014 ersichtlich ist, wurden bezughabende Ermittlungsschritte seitens des erkennenden Gerichts gesetzt, konnten jedoch mangels näherer Auskunftserteilung und - in der Natur der Sache gelegener - ermittelbarer objektiver Angaben im Hinblick auf die Tätigkeit des serbischen Geheimdienstes, keine weiterführenden - allenfalls die Angaben der BF untermauernden - objektivierbaren Ermittlungsergebnisse erzielt werden.
Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 13.06.2014 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 26.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte diese weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darstellen.
Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Serbien nicht.
Bei BF handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige, über eine langjährige Schulbildung verfügende, verheiratete Frau von 34 Jahren, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die BF in der Lage sein wird, sich ihren Lebensunterhalt, und jenen ihrer Familie durch Erwerbstätigkeiten selbst zu verdienen. Darüber hinaus verfügt die BF eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Auffangnetz in Serbien und ist ihr Mann im Besitz eines Hauses und einer Wohnung. Abgesehen davon stünde der BF, bei Fehlen eines sozialen Netzwerkes in Serbien, der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung und schriftlichen Stellungnahme weder den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien sowie jene des erkennenden Gerichtes substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr vermochte diese ihre Verfolgung und damit einhergehend eine ihrer Rechte iSd. EMRK verletzende Behandlung ihrer Person im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien nicht glaubhaft zu machen.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würde die BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Die BF verfügt bis auf ihren Cousin, zu welchem sie eigenen Angaben keinen tiefgreifenden Kontakt pflegt, und ihrer mitgereisten Kernfamilie (Mann und Kind) über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Auch vermochte die BF weder ein Privat- noch Familienleben iSd. Art 8 ERMK im Bundesgebiet nachzuweisen. Die von der BF dargetanen Integrationsmomente im Bundesgebiet, nämlich geringfügige Erwerbstätigkeiten und Aufnahme sozialer Kontakte, erweisen sich nicht als derartig überwiegend, als dass, angesichts des erst seit Anfang Februar 2014 andauernden Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet, gegenständlich, entgegen der Judikatur des VwGH, welcher einen Aufenthalt von bis zu 3 1/2 Jahren als eher kurz betrachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von einer überwiegenden Integration dieser im Bundesgebiet gesprochen werden kann. So lebte die BF bislang von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und konnte keine sonstigen nennenswerten sozialen Kontakte oder sonst ihre Integration vertiefenden Momente vorbringen.
In Bezug auf den Sohn der BF ist festzuhalten, dass selbst unter der Annahme einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung minderjähriger Kinder im Bundesgebiet (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 858) die nunmehrige Aufenthaltsdauer von nicht ganz einem Jahr, angesichts der seitens des EGMR festgestellten Anpassungsfähigkeit von Kindern im Hinblick auf deren Rückkehr in den Herkunftsstaat ihrer Eltern trotz längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet des ausweisenden Staates (vgl EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereintes Königreich), noch nicht hinreicht um von einer hinreichenden Verwurzelung und Anerkennung Österreichs als neue Heimat ausgehen zu können.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung der BF nach Serbien als zulässig anzusehen ist, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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