G304 2014405-1•BVwG G304 2014405-1
G304 2014405-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G304 2014405-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Helmut WEISS, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 04.08.2014, Passnummer: XXXX, betreffend den Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß den §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes
(in der Folge kurz: BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idF. BGBl. I Nr. 138/2013 iVm.
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF. insoweit s t a t t g e g e b e n, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und f e s t g e s t e l l t wird, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 18.11.2013 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) die Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" in den Behindertenpass. Dem Antrag waren zahlreiche Befunde angeschlossen.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der mit dem Antrag vorgelegten medizinischen Befunde ein zum 10.01.2014 datiertes ärztliches aktenmäßiges Sachverständigengutachten, in dem sie feststellte, dass die BF laut der vorliegenden Befunde bis auf das Anziehen der Socken im täglichen Leben autark sei. Sie benötige nur Hilfe bei schwereren Arbeiten im Haushalt, für die Bewältigung längerer Strecken wurde bereits die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" bewilligt. Eine Begleitperson sei jedoch nicht zwingend notwendig. Es liege kein Hinweis auf eine Vertigo höheren Ausmaßes bzw. auf eine zwingend notwendige dauernde Hilfe im pflegerischen Bereich vor. Die BF sei selbstständig und der Allgemeinzustand gut. Sie bewältige neun Stufen bis in die Wohnung mit einer Krücke und Anhalten am Geländer. Die BF beschreibe sogar eine verbesserte Gangsicherheit nach einem Aufenthalt in der Klinik
XXXX.
In einer Stellungnahme zum ärztlichen aktenmäßigen Sachverständigengutachten führte die SV nochmals alle möglichen Fälle auf, in denen eine Begleitperson gewährt wird und vermerkte jeweils, dass diese nicht zuträfen. Es sei kein neuer Befund vorgelegt worden, der die Unselbständigkeit der BF im täglichen Leben und daher die Notwendigkeit einer Begleitperson belegen würden.
3. Mit Schreiben vom 14.04.2014 wurden der BF die Feststellungen der SV zur Kenntnis gebracht und ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt.
4. Die BF übermittelte mit Schreiben vom 04.05.2014 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die nicht weit gehen könne und die Straßenbahn nicht benützen könne. Wenn sie außer Haus gehe, benötige sie den Rollstuhl, da sie sich aber bei der rechten Schulter die Sehne abgerissen habe und durch den Insult auf der linken Seite, der öfter einen Lymphstau bewirke, könne sie diesen nicht mehr selbst bedienen. Sie habe seit einigen Wochen eine Heimhilfe, die zu ihr komme und ihr die Stützstrümpfe anziehe. Sie stürze oft und habe jetzt auch ein Rufhilfearmband vom Roten Kreuz. Sie bedürfe einer Begleitperson, sei es für Opern- oder Theaterbesuche, Einkäufe oder auch Arztbesuche. Sie benötige immer eine Person, die sie begleite. Auch wenn sie sich um eine Besserung bemühe, sei es laut Aussage ihrer Ärzte so, dass die Behandlungen eher auf den Erhalt des Istzustandes abzielen würden.
5. Mit Schreiben vom 21.07.2014 legte die BF weitere Befunde vor. Zudem brachte sie vor, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Sie sei depressiv und weine fast den ganzen Tag. Sie könne kaum noch alleine aufstehen. Am 22.6.2014 sei sie auf einer abschüssigen Wiese mit dem Rollstuhl gestürzt und erst nach ca. acht bis zehn Metern mit dem Rollstuhl zum Liegen gekommen. Sie habe sich mit dem Rollstuhl auch überschlagen.
6. Die Schreiben vom 04.05.2014 und 21.07.2014 wurden dem bezughabenden Akt erst angeschlossen nachdem der von der BF nunmehr bekämpfte Bescheid vom 04.08.2014 abgefertigt war. Dieser Umstand wurde in einem Aktenvermerk im Akt erfasst.
7. Mit Schreiben vom 26.08.2014 erhob die BF "Einspruch" gegen den Bescheid vom 04.08.2014 und legte abermals mehrere Befunde vor.
8. Die belangte Behörde beauftragte in der Folge die Ärztin für Allgemeinmedizin
Dr. XXXX mit der Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Zum festgelegten Untersuchungstermin am XXXX erschien die BF jedoch unentschuldigt nicht, worauf die belangte Behörde der BF mit Schreiben vom XXXX eine letztmalige Einladung zur ärztlichen Untersuchung übermittelte. Als Termin hierfür wurde der XXXX festgelegt. Dieses Schreiben wurde der BF mittels RSa übermittelt, der BF am 19.09.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von der BF noch am selben Tag behoben. Da die BF jedoch auf Grund einer Operation und einem darauf folgenden Rehabilitationsaufenthalt zum Termin am 16.10.2014 nicht erscheinen konnte, wurde der Termin für die ärztliche Untersuchung auf den XXXX verschoben.
9. In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.10.2014 kommt die SV zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen. Begründend führt sie aus, dass eine Begleitperson erforderlich sei, da das selbstständige An- und Auskleiden seit einer Schulterverletzung für die BF nicht möglich sei. Ebenso sei der selbständige Antrieb eines Rollstuhls, den die BF für weitere Strecken für ihre Mobilität benötige, nicht möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufgrund des Aktenstandes Beweis erhoben und geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem, für die Entscheidung massgeblichen Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und ist am XXXX geboren. Sie ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehegatten in einer Wohnung.
Der bezughabende Akt belegt eine umfassende und langandauernde Krankengeschichte. Infolge der in vorangegangenen Verfahren festgestellten Gesundheitsschädigungen wurde bei der BF ein GdB mit 70 v. H. und auch die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt.
Der BF ist das selbstständige An- und Ausziehen seit einer Schulterverletzung nicht mehr möglich. Sie ist in ihrer Mobilität stark eingeschränkt, für weitere Strecken benötigt die BF einen Rollstuhl, den sie infolge ihres körperlichen Zustandes nicht mehr alleine bedienen kann.
Beweis wurde insbesondere erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, von der BF mit dem Antrag und den folgenden Stellungnahmen der belangten Behörde überreichten Urkunden, weiter durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Befunde und durch das noch von der belangten Behörde eingeholte zum 30.10.2014 datierte ärztliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX, die ihr Gutachten auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und die vorgelegten Arztbefunde gründete.
In Anbetracht der, durch die Vorakten und die von der BF vorgelegten Befunde belegten, langen Leidens- und Krankheitsgeschichte und das fortgeschrittene Alter der BF erscheinen die gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar, vollständig, in sich schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb das noch von belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten diesem Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden kann.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz1990 (BBG) BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2014 entscheidet in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gegenständlich liegt ein die Senatszuständigkeit begründender Beschwerdefall vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) nachzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:
"§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist."
Das zum 30.10.2014 datierte schlüssige und glaubhafte ärztliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX kommt zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die von der BF beantragte Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" in den Behindertenpass vorliegen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die BF einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt hatte und der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des noch von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 30.10.2014 so weit geklärt erscheint, dass selbst eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl-Nr. C 83 entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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