G302 2013015-1•BVwG G302 2013015-1
G302 2013015-1Tribunal Administrativo Federal14 de jan. de 2015
Arbeitszeit, Bewerbung, Notstandshilfe, Pflege
G302 2013015-1/5E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.01.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices vom 01.10.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie Abs. 7, 24 Abs. 1, 33 Abs. 2
und 38 AlVG 1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX, (im Folgenden: BF) ist seit 01.09.2010 arbeitslos und steht seit dem im Notstandshilfebezug.
Im Juni 2014 wäre dem BF von regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) ein Vorstellungsgespräch beim Verein XXXXvermittelt worden.
Am 24.06.2014 hätte der BF in der Serviceline des AMS telefonisch bekannt gegeben, dass er die Beschäftigung bei XXXX nicht annehmen könne bzw. den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet habe, da er seinen stark pflegebedürftigen Vater (90% Pflegefall) nicht über den Tag alleine zuhause lassen könne. Er benötige daher flexible Arbeitszeiten. Er hätte sich bezüglich seiner Situation verunsichert gezeigt, da er weiterhin arbeitswillig sei.
Am 26.06.2014 hätte der Verein XXXX dem AMS rückgemeldet, dass der BF im Vorstellungsgespräch bekannt gegeben habe, dass er aufgrund der Betreuung seines pflegebedürftigen Vaters nur vormittags 2 Stunden und nachmittags 2 Stunden arbeiten könne.
Am 14.07.2014 wurde der BF niederschriftlich vor dem AMS befragt und gab dabei an: "Ich habe einen pflegebedürftigen Vater zu Hause, der Pflegestufe 5 hätte. Allerdings bekommt mein Vater keine finanzielle Unterstützung, da er Franzose ist und in Österreich nie gearbeitet hat. Daher kann ich nur 2 Stunden vormittags und 2 Stunden nachmittags arbeiten, da ich ihn nicht länger alleine lassen kann."
Am 17.07.2014 wurde der BF noch einmal niederschriftlich vor dem AMS befragt und dessen Angaben wie folgt festgehalten: "Ich habe einen pflegebedürftigen Vater zu Hause, der Pflegestufe 5 hätte, allerdings bekommt mein Vater keine finanzielle Unterstützung (kein Pflegegeld), da er Franzose ist und in Österreich nie gearbeitet hat. Daher kann ich derzeit nur 2 Stunden vormittags und 2 Stunden nachmittags (jedoch abhängig von der Tagesverfassung meines Vaters) arbeiten, da ich ihn nicht länger als 2 Stunden alleine lassen kann. Mir ist bewusst, dass es unrealistisch ist, mit diesen Zeiten eine Stelle zu finden, allerdings würde ich versuchen, die 2 Stunden vormittags und nachmittags zusammenzulegen, damit ich 4 Stunden am Stück arbeiten könnte. Ich teile die Betreuung meines Vaters mit meiner Mutter zeitlich auf, die selbst gesundheitlich nicht allein auf den Vater schauen kann. Mein längerfristiges Ziel wäre natürlich, eine Vollzeitstelle zu finden, damit ich das Gehalt bekommen würde, dass ich eine Pflegeperson anstellen kann."
2. Mit Bescheid des AMS vom 24.07.2014 wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 AlVG mangels Verfügbarkeit ab 01.07.2014 eingestellt. In der Begründung führte das AMS aus, dass der BF am 01.07.2014 die Möglichkeit gehabt hätte, ein Dienstverhältnis bei XXXX anzutreten. Der BF hätte die Stelle jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass er aufgrund der Pflege seines Vaters nur vormittags 2 Stunden und nachmittags 2 Stunden arbeiten könne, da er seinen Vater nicht alleine lassen könnte. Der BF wäre am 17.07.2014 hinsichtlich seiner Verfügbarkeit nochmals niederschriftlich befragt worden. Im Zuge dessen hätte er wieder bekannt gegeben, dass er seinen Vater pflege und dem Arbeitsmarkt daher nur 2 Stunden am Vormittag und 2 Stunden am Nachmittag zur Verfügung stehen könne. Weiters hätte er in dieser Niederschrift angeführt, dass es ihm bewusst wäre, dass es unrealistisch sei, mit diesen Arbeitszeiten eine Beschäftigung zu finden, da dies nicht den normalen, üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen entspreche. Da der BF dem Arbeitsmarkt somit aufgrund seiner Betreuungspflichten nicht zur Verfügung stehe, sei sein Leistungsbezug mit 01.07.2014 einzustellen.
3. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte und mit 11.08.2014 datierte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vom AMS getroffenen Feststellungen bzw. Ausführungen in der Bescheidbegründung teilweise aus dem Zusammenhang gerissen worden wären und auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache erfolgt sei. Der BF hätte Betreuungspflichten gegenüber seinem erkrankten Vater. Er lege der Beschwerde zum Nachweis der schweren Erkrankungen bzw. Leiden seines Vaters ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 21.03.2013 bei. Der Antrag seines Vaters auf Pflegegeld wäre von der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 28.03.2014 zurückgewiesen worden, da aufgrund der französischen Krankenversicherung für die Gewährung Frankreich und nicht Österreich zuständig sei. Der BF erbringe Betreuungsleistungen, aber sein Hauptaugenmerk bzw. sein Ziel sei nicht auf die Betreuung seines Vaters, sondern vielmehr auf die Arbeitsplatzsuche bzw. die Erlangung eines Arbeitsplatzes, zumindest im gesetzlich geforderten Ausmaß, gerichtet. Diesbezüglich sei aktenkundig, dass er seit 2010 über 2000 Bewerbungen an diverse Unternehmen/Betriebe versendet habe. Hieraus ergebe sich, dass er im erheblichen Maße darum bemüht sei, eine Stelle bzw. einen Arbeitsplatz zu erlangen. Im Übrigen entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Arbeitssuchender, der dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünde, über 2000 Bewerbungen in 4 Jahren versende. Bereits aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass er dem Arbeitsmarkt jedenfalls gemäß § 7 Abs.2 AlVG zur Verfügung stehe.
Er lege zum Beweis ein Bewerbungsschreiben, datiert mit 11.08.2014, an die XXXX, einen Lebenslauf, das Jahres- und Abschlusszeugnis XXXX der Landesberufsschule XXXX, das Lehrabschlusszeugnis XXXX vom XXXX, die Arbeitsbescheinigung der Fa. XXXX vom XXXX, das Empfehlungsschreiben des Institutes XXXX vom XXXX, ein XXXX Zertifikat vom XXXX, das Dienstzeugnisse der XXXX vom XXXX und XXXX, ein Zeugnis des XXXX über den Lehrgang XXXX, vor. Bezüglich der restlichen Bewerbung verweise er auf die Dokumentation in seinem eAMS-Konto.
Der BF weise darauf hin, dass er jedenfalls in der Lage und willens sei, einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden, somit einer wöchentlichen von mindestens 20 Stunden nachzukommen. Dies sei auch in der Niederschrift festgehalten worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des AMS im Bezug darauf, dass er versuche, die Betreuungszeiten zusammenzulegen, seien vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen. Er habe klar und deutlich zur Mitteilung gebracht, dass er jedenfalls bereit und in der Lage sei, diese 4 Stunden täglich durchgehend zu arbeiten. Folglich erfülle er die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 sowie auch 7 AlVG, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken sei, dass ganz grundsätzlich für ihn die Verfügbarkeitsgrenze von 16 Stunden anzuwenden sei, zumal er einer Betreuungspflicht als Ausfluss der im ABGB statuierten Unterhaltsverpflichtungen nachkomme.
Zusammenfassend sei daher darzulegen, dass er die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit erfülle. Er sei bereit und in der Lage, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und sei nicht zum Beispiel durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger usw.) oder durch allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert (vgl. auch VwGH, 2010/08/0092). Er möchte unbedingt einer entsprechenden neuen Beschäftigung nachgehen und sei auch nicht vorwiegend an anderen Zielen interessiert (vgl. Krapf/Keul AlVG, 4. Lieferung § 7 Rz 162/4). Dass sich ein Arbeitssuchender um einen nahen Angehörigen, in concreto um seinen Vater, kümmere, könne sich, wenn das Hauptinteresse in der Arbeitsplatzsuche liege, wohl nicht zum Nachteil des Arbeitsplatzsuchenden auswirken. Deswegen sei ferner in rechtlicher Hinsicht auf die Entscheidung des VwGH vom 18.01.2012, GZ 2010/08/0092 hinzuweisen. Im Rechtssatz sei Nachstehendes festgestellt: "Es ist nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein Stundenmaß gem. § 7 Abs. 7 AlVG im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen." Diesbezüglich habe das AMS keine Feststellungen getroffen. Das AMS hätte sich folglich nicht nur mit einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden in einem Block, sondern auch mit den von ihm ins Treffen geführten Arbeitsstunden, 2 Stunden vormittags, 2 Stunden nachmittags, auseinander setzen und Feststellungen hiezu treffen müssen, dies auch, was die Verteilung der Arbeitszeit auf den Tag betreffen würde. Die bloße und pauschale Floskel des AMS, betreffend die Wiedergabe der Niederschrift, wonach "es Ihnen bewusst ist, dass es unrealistisch ist, mit diesen Arbeitszeiten eine Beschäftigung zu finden", sei keinesfalls ausreichend und kann erforderliche Feststellungen, wie vom Höchstgericht gefordert (vgl. VwGH GZ 2010/08/0092 vom 18.01.2012), nicht ersetzen.
Im Übrigen habe das AMS zur Begründung - dass er eine Beschäftigung bei XXXX abgelehnt habe - unter Berücksichtigung der obig zitierten Judikatur, ebenfalls unzureichende Feststellungen getroffen. Es sei schlichtweg unrichtig, dass er eine - unter gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - angebotene Beschäftigung abgelehnt habe. Abschließend sei nochmals ausdrücklich zu betonen, dass er jedenfalls willens und in der Lage sei, einer Beschäftigung im gesetzlich geforderten Ausmaß nachzugehen. Sein Hauptinteresse liege in der Erlangung einer derartigen Beschäftigung. Er stehe dem Arbeitsmarkt somit zweifelsfrei zur Verfügung. Unzureichende Feststellungen, ob es derartige Arbeitsplätze im Ausmaß von 20 Stunden gebe (mit 4 stunden täglicher Arbeitszeit), könne nicht zu seinen Lasten gehen.
4. Mit Bescheid des AMS vom 01.10.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF geplant hätte, ab Februar 2014 aufgrund der Pflegebedürftigkeit seines Vaters Pflegekarenz(geld) in Anspruch zu nehmen. Dies wäre nicht möglich gewesen, da sein Vater kein Pflegegeld beziehe. Eine Anstellung bei XXXX ab 01.07.2014 wäre gescheitert, da er nur jeweils am Vormittag und jeweils am Nachmittag zwei Stunden für eine Beschäftigung zur Verfügung gestellt habe. Als Kompromisslösung wäre ihm eine Anstellung bei
XXXX intern in der Administration angeboten worden, wenn es ihm möglich wäre, 4 Stunden durchgehend zu arbeiten. Der BF habe das explizit abgelehnt, da er das Haus nicht länger als max. 2 Stunden verlassen könne. Da er dies mehrmals bestätigt habe, gebe es keinen Zweifel, dass er zumindest seit Juni 2014 seinen Vater pflege und ihn aufgrund dessen 90%igen Behinderung maximal für 2 Stunden am Vormittag und maximal für 2 Stunden am Nachmittag alleine lassen könne, wenn die Tagesverfassung seines Vaters dies zulasse. Eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 2 Stunden könne er nicht annehmen, da er aufgrund der Pflegebedürftigkeit seines Vaters das Haus nicht länger als 2 Stunden verlassen könne.
In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass um Notstandshilfe beziehen zu können, es gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 3 Z. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz neben der Arbeitswilligkeit auch erforderlich sei, dass der BF dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Die Verfügbarkeit sei ein Element der Arbeitsbereitschaft. Es stehe jedoch im Gegensatz zur Arbeitswilligkeit nicht seine subjektive Bereitschaft zur Aufnahme einer Beschäftigung im Vordergrund, sondern, ob trotz objektiv vorliegender Hindernisse - wie z.B. Kinderbetreuungspflichten, Ausbildung, Pflege eines Angehörigen - eine Arbeitsaufnahme zeitlich überhaupt möglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof stelle dazu fest, dass es bei der Beurteilung der Verfügbarkeit nicht ausreiche, die Arbeitswilligkeit dadurch zu bekunden, dass die Bereitschaft erklärt werde, jede vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, sofern aufgrund konkreter Umstände aller Grund zur Annahme bestehe, dass im Hinblick auf die anzunehmende zeitliche Beanspruchung des Arbeitslosen nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern andere Ziele verfolgt werden würden. Gemäß
§ 7 Abs. 7 2. Satz würden Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 AlVG auch dann erfüllen, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. Da der BF kinderlos sei, würden für ihn die 20 Wochenstunden gemäß § 7 Abs. 7
1. Satz gelten. Es sei daher entscheidend, ob die zeitliche Beanspruchung durch die Pflege seines Vaters die Aufnahme einer Beschäftigung - im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bei einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeitverteilung - zulasse. Das vom BF zitierte VwGH-Erkenntnis (GZ 2010/08/0092 vom 18.01.2012) behandle einen anders gelagerten Fall. Es gehe um eine Teilzeitausbildung und nicht ausreichend präziser Feststellungen des AMS, ob Beschäftigungen im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden - in der neben der Ausbildung möglichen Arbeitszeit - auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden. In seinem Fall gehe es nicht um eine Teilzeitausbildung, sondern um seinen Vater, einen Pflegefall, den er - je nach Tagesverfassung - maximal 2 Stunden alleine lassen könne. Da auf dem Arbeitsmarkt Teilzeitdienstverhältnisse - im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden - mit einer Arbeitszeit von maximal 2 Stunden am Vormittag und maximal 2 Stunden am Nachmittag bei flexibler Zeiteinteilung nicht angeboten werden würden, liege Verfügbarkeit gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 3 Z 1 und Abs.7 AlVG nicht vor und hätte die Notstandshilfe ab 01.07.2014 gemäß § 38 iVm § 24 Abs.1 AlVG eingestellt werden müssen. Die Notstandshilfe sei keine Leistung für Krankheit und Pflege und könne somit nicht als Ersatz für das nicht bewilligte Pflegegeld bzw. Pflegekarenzgeld herangezogen werden. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 56 Abs.3 AlVG sei nicht möglich, da die Beschwerde aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage von vornherein aussichtslos erscheine.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 06.10.2014 datierte Vorlageantrag, der am 07.10.2014 beim AMS eingelangt ist. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 15.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
7. Am 14.01.2015 fanden eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mündliche Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war seit 01.09.2010 arbeitslos und stand im Notstandshilfebezug. Er tätigte laufend Bewerbungen, erhielt jedoch Absagen. Ebenso nahm er an Kursen des AMS teil.
Im Juni 2014 wurde dem BF vom AMS ein Vorstellungsgespräch beim Verein XXXX vermittelt. Die geplante Anstellung mit 01.07.2014 scheiterte, da der BF Betreuungspflichten gegenüber seinen Vater hatte.
Der Vater des BF ist gehbehindert, leidet an Inkontinenz und bedarf häuslicher Pflege. Diese Pflege wurde im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom BF ebenso vorgenommen, wie die dessen Begleitung zu Ärzten und Therapien. Die Pflege seines Vaters war derart intensiv, dass der BF aufgrund der Pflegbedürftigkeit das Haus nicht länger als zwei Stunden verlassen konnte. Dies jedoch auch nur dann, wenn es die Tagesverfassung seines Vaters zugelassen hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass am Arbeitsmarkt üblicherweise derart flexible Arbeitszeiten angeboten werden, wie dies vom BF erwartet wurde.
Da sich die gesundheitliche Situation des Vaters des BF verbesserte, sich die Pflegeleistung des BF damit reduzierte und daher von einem anderen Sachverhalt auszugehen war, gewährte das AMS dem BF auf dessen neuerlichen Antrag mit 31.10.2014 wieder die Notstandshilfe, da dieser glaubhaft vorbrachte, dass er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehe.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der am 14.01.2015 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der BF zum Sachverhalt vernommen wurde sowie aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellung, dass der BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum vorwiegend seinen Vater pflegte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des BF in der Verhandlung am 14.01.2015. So gab der BF auf Aufforderung den Gesundheitszustand seines Vaters darzulegen an, dass die Probleme der Inkontinenz rund um die Uhr auftreten hätten können, dann hätte er zur Stelle sein müssen. Denn, wenn sich der Vater in die Hose gemacht hätte, hätte er ihn stützen müssen, damit dieser sich waschen könne. Auf die Frage des erkennenden Senates, wieviel Zeit der BF im Sommer für die Pflege des Vaters benötigt hätte, führte der BF aus, dass im Sommer die Pflege noch nicht so gut organisiert gewesen wäre. Da wäre es auch vorgekommen, dass er am Vormittag 4 Stunden und am Nachmittag 2 Stunden mit seinem Vater zu den Ärzten unterwegs gewesen wäre. Aber er hätte dies in letzter Zeit umorganisieren können und jetzt wäre es kein Problem dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Der BF gab bei den Einvernahmen am 14.07.2014 und am 17.07.2014 vor der belangten Behörde dezidiert an, dass er einen pflegebedürftigen Vater zu Hause hätte. Daher könne er nur 2 Stunden vormittags und 2 Stunden nachmittags arbeiten, da er diesen nicht länger alleine lassen könne. Im Zuge der Verhandlung versuchte der Antragsteller die ursprünglichen Angaben beim AMS in Frage zu stellen, in dem er angab, dass erst am 12.01.2015 ein umfassendes Protokoll von der Behörde aufgenommen worden wäre.
Dem BF wurde das Protokoll vom 14.07.2014 vorgehalten. Er gab dazu gegenüber dem erkennenden Senat an, dass er nicht sagen wolle, dass es falsch protokolliert worden wäre. Zu dem damaligen Zeitpunkt hätte es gestimmt und wäre auf den Therapieplan abgestellt gewesen. Lediglich sein Bemühen die Therapien des Vaters anders zu gestalten wäre nicht protokolliert worden.
Insofern der BF auf die Angaben vom 12.01.2015 vor dem AMS und die aufgenommene Niederschrift verweist, ist anzuführen, dass er auch an diesem Tag davon sprach, dass sein Vater stark gebehindert sei, daher für die Bestreitung von Wegen dementsprechend lange brauche und an Inkontinenz leide, weshalb er ihn zum Zeitpunkt der Niederschrift am 14.07.2014 auch nicht länger alleine lasse hätte können. Zusätzlich hätte dessen Vater damals noch laufend Therapien bei Privatpersonen gehabt.
Darüber hinaus wurde auch in der Beschwerde gegen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 24.07.2014 kein Vorbringen erstattet, das die Richtigkeit der vor dem AMS aufgenommen Niederschriften anzweifelt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfasst wurde.
Für den erkennenden Senat ergeben somit sich keine substantiierten Hinweise an der Richtigkeit der aufgenommenen Niederschriften zu zweifeln. Zumindest der wesentliche Inhalt und die relevanten Sachverhaltselemente wurden aufgenommen. Gemäß § 14 Abs. 1 AVG sind Niederschriften nämlich derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wieder gegeben wird.
Aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gelangt der erkennende Senat zum Schluss, dass der BF lediglich den Sachverhalt in ein für ihn besseres Licht rücken wollte. Es ergaben sich keine substantiierten Hinweise an der Richtigkeit des Verfahrens vor dem AMS zu zweifeln.
Zum Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters, Frau XXXX als Zeugin zum Beweise dafür zu laden, dass am 01.07.2014 seitens der XXXX eine Vollzeitbeschäftigung und nicht wie im Akt des AMS ersichtlich eine Teilzeitbeschäftigung angeboten worden wäre, welche der BF jedenfalls angenommen hätte und zu welcher er auch zur Verfügung gestanden hätte, sodass der Entzug der Notstandshilfe, welcher der Anlassfall vom 01.07.2014 zu Grunde liegen würde zu Unrecht erfolgt sei, ist auszuführen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch ohne diese Befragung geklärt werden konnte. So bejahte der BF in der mündlichen Verhandlung die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob er bei XXXX gesagt hätte, dass er nur 2 Stunden am Vormittag und 2 Stunden am Nachmittag arbeiten könne, da er das Haus nicht länger als zwei Stunden verlassen könne, weil er einen 90 % behinderten Bekannten betreuen müsse. Somit geht der Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters ins Leere, da der BF die Angaben bei XXXX selbst bestätigte.
Darüber hinaus stützt sich das AMS in dessen Bescheid nicht auf den § 10 AlVG (Arbeitsverweigerung) sondern nahm die Ablehnung des BF die Stelle bei XXXX anzunehmen zum Anlass dessen Verfügbarkeit im Sinne des § 7 AlVG zu prüfen.
Der erkennende Senat gelangt nach durchgeführter Verhandlung unter Berücksichtigung des vom AMS ordnungsgemäß geführten Verfahren zum Schluss, dass der BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum auf Grund der intensiven Pflege seines Vaters das Haus nicht länger als zwei Stunden verlassen konnte. Dies jedoch auch nur dann, wenn es die Tagesverfassung seines Vaters zugelassen hat. Das Hauptaugenmerk des BF war auf die Pflege seines Vaters gerichtet und er stand dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Insofern der BF darauf verweist, dass er bei flexibler (gänzlich auf ihn abgestellte) Zeiteinteilung dem Arbeitsmarkt trotz der Pflege seines Vaters zur Verfügung gestanden wäre, ist auszuführen, dass der erkennende Senat davon ausgeht, dass eine derartige Zeiteinteilung nicht den normalen, üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen entspricht.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Notstandshilfe ist gemäß § 33 Abs. 2 AlVG nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt gemäß § 7 Abs. 7 AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 leg cit. auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. Gemäß Abs. 2 leg. cit ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
3.3. Fallbezogen bedeutet dies:
Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ist dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen. Die erforderliche Pflege naher Angehöriger kann die Verfügbarkeit ausschließen, wenn eine andere Pflegeperson nicht zur Verfügung steht (VwGH, 22.02.2012, 2011/08/0050).
Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht zB durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger: hier dem Vater) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (VwGH, 18.01.2012, 2010/08/0092, vgl. Krapf/Keul, AlVG, 10. Lfg., § 7 Rz 162/4).
Auch die erforderliche Pflege naher Angehöriger kann die Verfügbarkeit ausschließen, wenn eine andere Pflegeperson nicht zur Verfügung steht (VwGH, 07.09.2011, 2008/08/0164).
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass das Hauptaugenmerk des BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum auf die Pflege seines Vaters gerichtet war und er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, dies unter Berücksichtigung, dass eine derartige flexible (gänzlich auf den BF abgestellte) Zeiteinteilung nicht den normalen, üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen entspricht.
3.4. Somit kann der BF der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen treten, wenn das AMS begründet davon ausgeht, dass die zeitliche Beanspruchung des BF durch die Pflege seines Vaters die Aufnahme einer Beschäftigung - im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bei einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeitverteilung - im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht zugelassen habe.
3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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