BVwG W211 1427121-1

W211 1427121-1Tribunal Administrativo Federal13 de jan. de 2015

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Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung

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BVwG W211 1427121-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1427121.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom XXXX wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 18.2.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, aus Mogadischu zu kommen und der Volksgruppe der Begedi anzugehören. Sie habe Mogadischu am 20.10.2011 mit dem Flugzeug Richtung Türkei verlassen. Über Griechenland, die frühere jugoslawische Republik Mazedonien und weitere Länder sei die beschwerdeführende Partei schließlich nach Österreich gelangt. Im letzten Jahr sei sie in Somalia von Al Shabaab Milizen gedrängt worden, ein Mitglied zu werden. Im September 2011 seien drei Mitglieder der Miliz in das Friseurgeschäft im Bezirk XXXX, indem sie mitgearbeitet habe, gekommen. Die Mitglieder hätten die beschwerdeführende Partei aufgefordert, mit ihnen zu kommen. Ihr Chef habe ihr abgeraten. Nach drei Tagen seien die Al Shabaab Milizen wieder in das Friseurgeschäft gekommen und haben der beschwerdeführenden Partei vorgeworfen, für die afrikanischen Soldaten zu arbeiten. Ein Mitkommen habe sie erneut abgelehnt. Ihre Mutter habe ab diesem Tag Angst um die beschwerdeführende Partei gehabt und die Schleppung nach Österreich organisiert. Ein drittes Mal, am 25.11.2011, seien die Mitglieder der Al Shabaab zur ihrer Mutter nachhause gekommen und haben nach ihr gefragt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die beschwerdeführende Partei bereits in der Türkei befunden.

3. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde am 04.05.2012 gab diese an, gesund zu sein und den Dolmetscher für Somali verstehen zu können. Sie sei geschieden und habe eine Tochter, die bei ihrer Mutter lebe. Ihre ehemalige Ehefrau sei verschwunden. Sie habe drei Monate die Schule besucht. Sie habe in Mogadischu, im Bezirk XXXX, gewohnt, wo es ein Haus von ihrem Vater gegeben habe. Ihre Mutter und die Tochter wohnen im Bezirk XXXX, weil der ursprüngliche Wohnort Kriegsgebiet geworden sei. Das Haus gehöre ihnen immer noch. Ihr Vater habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Die beschwerdeführende Partei habe nebenbei als Automechaniker gearbeitet. Seit ihrer Scheidung im Jahr 2003 habe sie als Friseur gearbeitet. Ihre Familie habe immer in Mogadischu gewohnt. Im Vormonat habe sie mit ihrer Mutter gesprochen. Die Situation ihrer Familie in Somalia sei im Allgemeinen nicht gut. Sie gehöre zu den Bagedi, Subclan XXXX, Subsubclan XXXX. Nach dem Grund der Asylantragstellung befragt gab die beschwerdeführende Partei an, Angst gehabt zu haben. Sie sei von einer Gruppe bedroht worden. Zwei Mitglieder der Islamisten seien zu ihr gekommen und haben gesagt, dass sie eine Woche Zeit habe, um mit ihnen zu kämpfen. Man habe sie gewarnt, dass, wenn die beschwerdeführende Partei nicht kommen würde, sie nicht mehr sicher wäre. Beim dritten Besuch seien die Islamisten nicht direkt zu ihr, sondern zu ihrer Mutter gekommen, weil die beschwerdeführende Partei nicht zuhause gewesen sei. Sie haben ihre Mutter gefragt, wo sie sei; wobei diese gemeint habe, dass sie das nicht wisse. Zwei Besuche haben im September 2010 stattgefunden. Bei ihrer Mutter seien sie am 25.10.2010 gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe das Land bereits im Jahr 2010 verlassen. Es seien auch andere Jugendliche betroffen gewesen; es seien deswegen viele geflüchtet. Diese Gruppe gebe es überall in Somalia, und man habe deswegen überall Angst.

4. Am 16.05.2012 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein, in welcher ausgeführt wurde, dass diese veraltet seien. Aus ihnen ginge aber auch hervor, dass es in XXXX viele Anschläge gebe. Man würde auch weitere Berichte zu Sicherheitslage in Somalia vorlegen wollen, so z.B. einen Ausschnitt aus einem Bericht von Amnesty International aus dem Dezember 2011. Aufgrund dieser Feststellungen zu Somalia sei ein Funktionieren staatliche Schutzmechanismen nicht anzunehmen, und es sei den somalischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei es der beschwerdeführenden Partei unmöglich weiterhin in Somalia zu leben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für sie nicht anzunehmen, weil die in Frage kommenden Zufluchtsgebiete in Somalia schwierig bis unmöglich zu erreichen seien, und sich der Aufenthalt in einem Zufluchtsgebiet in Hinblick auf die Feststellungen ohnedies als unzumutbar erweise.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Somalia, und zwar betreffend die Konfliktentwicklung dort, betreffend Politik und Wahlen, die aktuelle Sicherheitslage, die Bewegungsfreiheit, die Lage von Flüchtlingen und IDPs, die Menschenrechtslage allgemein, Meinungs- und Pressefreiheit, Opposition, Haftbedingungen, Todesstrafe, Justiz, Sicherheitsbehörden, Korruption, NGOs, Ombudsmann, betreffend die humanitäre Lage/Grundversorgung, medizinische Versorgung und betreffend die Rückkehrsituation. Aus dem letzten Kapitel geht hervor, dass "Rückkehrer, u.a. in Abhängigkeit von ihrer Clanzugehörigkeit, einer im Einzelfall schwer einzuschätzenden, möglicherweise sogar lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt [sind]." (Seite 34 des angefochtenen Bescheides). Auch habe im August 2011 die UN eine Hungersnot - auch für Mogadischu - ausgerufen. Die Ausbreitung der Hungersnot unterstreiche die ernste Lage bezüglich Nahrungsmittel für IDPs in Mogadischu. Die Verteilung von Nahrungsmitteln in der Hauptstadt sei schwierig. Mindestens zehn Personen seien im August 2011 bei Schusswechseln gestorben, als Hilfsorganisationen Nahrungsmittel verteilt haben (siehe Seite 31f des angefochtenen Bescheides).

Weiter stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu, dem Bezirk XXXX, stamme und dem Clan der Bagedi angehöre. Sie sei gesund und benötige keine ärztliche oder medizinische Hilfe. Nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführende Partei begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe. Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Die gegenwärtige Lage in Somalia in regional unterschiedlicher Intensität müsse als allgemein schwierig angesehen werden und internationale übliche demokratiepolitische und menschenrechtskonforme Grundsätze würden nicht eingehalten werden. Die beschwerdeführende Partei sei jedoch von diesen Defiziten nicht exzeptionell betroffen gewesen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, an, dass kein politisches Engagement der beschwerdeführenden Partei vorliege, sie von individuellen konkreten staatlich motivierten Übergriffen nichts erwähnt habe, ebenso wenig habe sie von sie konkret betreffenden staatlich geduldeten Verfolgungsmechanismen berichtet. Ihre Clanzugehörigkeit könne unberücksichtigt bleiben, weil die beschwerdeführende Partei über ausdrückliches Nachfragen jegliche Verfolgungsszenarien verneint habe. Mogadischu und auch die Stadtbezirke XXXX und XXXX seien heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Ihre Mutter habe das Geld für die Schleppung lukrieren können. Ebenso spreche das ererbte Wohnhaus der Familie dafür, dass die beschwerdeführende Partei in Verbindung mit ihren Kenntnissen in verschiedenen Berufsfeldern durchaus in der Lage sein werde, alles Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Der von der beschwerdeführenden Partei dargetane Sachverhalt könne aufgrund des zu Verfügung stehenden Dokumentationsmaterials als realistisch und denkmöglich angesehen werden. Die belangte Behörde glaube aber nicht, dass die Kontakte mit Al Shabaab in der dargetanen Intensität stattgefunden haben bzw. als individuell sie ganz persönlich treffende Zwangshandlung zu verstehen seien bzw. Aktualität entfalten würden. Dazu seien die Angaben zu widersprüchlich. In Bezug auf eine Rückkehr führte die Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei die Sprache sprechen würde und mental und organisch gesund sei. Sie könne einer Beschäftigung nachgehen. Sie sei arbeitsfähig und könne am Erwerbsleben in ihrem Herkunftsstaat teilnehmen. Die rechtliche Beurteilung bestand weitestgehend aus Zitaten der Rechtsprechung.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Wenn sie nach Somalia zurückkehre, werde die Al Shabaab sie finden und umbringen wollen. Die Behörde habe die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Clanzugehörigkeit sowie zu ihrem Gesundheitszustand ohne nähere Ermittlungstätigkeit als glaubhaft beurteilt. Zur Beurteilung des Fluchtgrundes habe die Behörde jedoch einen ungleich strengeren Beurteilungsmaßstab angelegt. Es habe Unstimmigkeiten in den Niederschriften gegeben. Die beschwerdeführende Partei habe nie behauptet, dass die Kontakte mit Al Shabaab im Jahr 2010 stattgefunden haben. Dies sei entweder vom Dolmetscher falsch übersetzt oder von der Erstbehörde falsch verstanden worden. Es habe auch in der Einvernahme keine Nachfrage wegen des Datums gegeben. Sie habe auch sicher nicht geantwortet, bereits 2010 das Land verlassen zu haben. Sie habe das Land schließlich im Jahr 2011 verlassen. Das Bundesasylamt stelle auch fest, dass die gegenwärtige Lage in Somalia allgemein schwierig sei. Ohne jegliche Begründung gehe die Behörde davon aus, dass die beschwerdeführende Partei von diesen Defiziten nicht betroffen gewesen sei. Es würden hierbei Feststellungen zur tatsächlichen Beschäftigungssituation in Somalia, konkrete Auseinandersetzungen mit der aktuellen Versorgungslage sowie mit dem faktischen Zugang zum Arbeitsmarkt von geringfügig ausgebildeten Menschen fehlen. Schließlich würde die Ausweisung in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen.

7. Am 24.03.2014 langte eine Bevollmächtigungsanzeige eines gewillkürten Vertreters und eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich die persönlichen und familiären Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei seit der Beschwerdeerhebung geändert haben. Beinahe zeitgleich mit Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die beschwerdeführende Partei X.Y. nach islamischem Ritus geheiratet. Die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei sei in Österreich asylberechtigt. Aus dieser Beziehung sei das Kind X.X., geboren am 10.9.2013, hervorgegangen.

Die beschwerdeführende Partei habe bei ihrer polizeilichen Befragung die richtigen Zeitpunkte und Daten angegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei es bei der Befragung vor der belangten Behörde zu einer falschen Protokollierung dieser Zeitangaben gekommen. Einem Asylwerber könne bei einem asylbehördlichen Interview ohne weiteres ein Fehler unterlaufen. Ein einfaches Nachfragen der belangten Behörde hätte genügt, um diesen Fehler aufzuklären. Die beschwerdeführende Partei gehöre einem Minderheitenstamm an, jenem der Bagedi. Dieser Stamm sei unbewaffnet und könne sich gegenüber Angriffen, Übergriffen oder bewaffneten Aktivitäten nicht zur Wehr setzen. Deshalb würden Angehörige dieses Stammes in besonderer Weise Gefahr laufen, von Al Shabaab Milizen zwangsrekrutiert oder verschleppt zu werden. Die Erstbehörde habe in rechtlicher Hinsicht auch nicht bedacht, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei die Lehre der materiellen Flüchtlingseigenschaft anzuwenden sei. Dazu sei anzumerken, dass die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über die aktuellen, landeskundlichen Gegebenheiten in Somalia keineswegs ausreichen, um zur Beurteilung zu gelangen, dass die beschwerdeführende Partei gefahrlos nach Somalia zurückkehren könnte. Auch in diesem Punkt bedürfe es einer Ergänzung der Ermittlungen.

Beigelegt wurde das Vaterschaftsanerkenntnis betreffend X.X. vom 02.10.2013, nach welchem die beschwerdeführende Partei die Vaterschaft zu X.X. anerkannte. Nach einer weiteren Bestätigung habe die beschwerdeführende Partei X.Y. am 21.05.2012 nach islamischem Ritus geheiratet. Schließlich wurde noch eine Kopie der Geburtsurkunde von X.X. vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die belangte Behörde tätigte wesentliche Ermittlungen, die zur Beurteilung des Antrags der beschwerdeführenden Partei notwendig sind, nicht.

2.2. In allererster Linie fällt dem Bundesverwaltungsgericht auf, dass Feststellungen zu gesellschaftlichen Struktur, zum Clanwesen in Somalia und zum Clan der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Bescheid gänzlich fehlen.

Wenn die belangte Behörde vermeinte, auf solche deswegen verzichten zu können, weil die beschwerdeführende Partei eine Verfolgung aus Gründen ihrer Clanzugehörigkeit verneinte, so führt das Bundesverwaltungsgericht dazu an, dass mit diesem Schluss die Wichtigkeit der Clanzugehörigkeit in der somalischen Gesellschaft verkannt wurde. Nicht nur kann zum Beispiel eine Minderheitenzugehörigkeit sehr wohl unter bestimmten Umständen asylrelevant sein, in jedem Fall ist sie bei der Prüfung von subsidiärem Schutz von großer Bedeutung.

Die belangte Behörde ist daher aufgefordert, Ermittlungen zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei nachzuholen und diese in den Kontext mit den allgemeinen, dann aktualisierten, Länderfeststellungen hinsichtlich einer möglichen Verfolgung durch Al Shabaab bzw. hinsichtlich eines möglichen Rückkehrhindernisses zu setzen.

2.3. Auch hinsichtlich einer Prüfung von Rückkehrhindernissen vermisst das Bundesverwaltungsgericht eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den von ihr getroffenen Länderfeststellungen betreffend Hungersnot, Nahrungsmittelknappheit und Sicherheitsprobleme.

Wenn die belangte Behörde davon ausgehen möchte, dass die Grundlagen für die Erwirtschaftung des notwendigen Lebensunterhalts in Mogadischu konkret für die beschwerdeführende Partei gegeben sein sollen, so wird sie dazu weitere Ermittlungen anstellen und entsprechende Feststellungen treffen müssen. Aus den getroffenen Länder- und sonstigen Feststellungen geht ein solcher Rückschluss jedenfalls nicht hervor.

2.4. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung sowie hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länder- und sonstigen Feststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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