W203 1433678-2•BVwG W203 1433678-2
W203 1433678-2Tribunal Administrativo Federal13 de jan. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
W203 1433678-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zl. 12 11.359-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 26.08.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Tadschike und Christ sei. In Afghanistan habe er in XXXX gelebt. Dort würden noch seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben. Eine weitere Schwester lebe in Mazar-e Sharif. Seine Ehefrau lebe in Pakistan. Sein Vater sei bereits verstorben. In Maymana habe er von 2000 bis 2005 die Grundschule besucht. Von 2006 bis 2012 habe der Beschwerdeführer im Iran gelebt und habe von 2007 bis 2012 in Teheran als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Ende März 2012 sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Vor ca. sieben Monaten habe er Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen. Etwa fünf Monate habe er sich in Pakistan aufgehalten und sei danach einen Monat in Teheran gewesen. Dort habe er einen Freund getroffen, der ihm das Christentum beigebracht habe. Mit Hilfe eines von diesem Freund organisierten Schleppers sei er in die Türkei gereist und weiter nach Griechenland. Dort sei er von der Polizei festgenommen worden, die ihn fotografiert und Fingerabdrücke genommen habe. Er habe auch einen Landesverweis bekommen. Mit anderen Afghanen sei er in einem LKW versteckt nach Österreich gefahren. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Deshalb wolle er hier bleiben und nicht in Griechenland leben.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in Afghanistan in der Bibel gelesen habe. Eines Tages habe er deswegen mit seinem Bruder Probleme bekommen, er habe in dieser Zeit aber weiter in der Bibel gelesen und Alkohol getrunken. Sein Bruder sei wütend gewesen und habe ihn zur Moschee bringen wollen. Da er das nicht gewollt habe, habe ihn sein Bruder mit einem Messer am linken Arm verletzt. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer sei in Teheran von einem armenischen Christen in einem Privathaus getauft worden. Den Taufschein habe er im XXXX-Fluss verloren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von seinem Bruder bzw. seiner Familie umgebracht zu werden.
3. Am 12.12.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem Haus gelebt habe. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei sehr gut gewesen. Sein Bruder arbeite auf dem Bau. Seine drei Schwestern seien verheiratet und würden in XXXX bzw. Mazar-e Sharif leben. Sein Vater sei im Jahr 1385 (2006/2007) verstorben. Seine Mutter und sein Bruder hätten den Behörden gemeldet, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei. Deshalb würde ihn die Regierung suchen. Sogar in Pakistan habe er gehört, dass auch seine Cousins und der Mullah seines Dorfes ihn suchen würden.
Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bis zum Jahr 1385 (2006) die Schule besucht habe. Danach sei sein Vater gestorben und zwei bis drei Monate später sei der Beschwerdeführer in den Iran gereist, wo er bis zum Jahr 1387 (2008) auf dem Bau gearbeitet habe. Im Iran gebe es Heimkirchen und er habe drei Mal in der Woche an solchen Treffen teilgenommen. Nach neun Monaten sei er ein echter Christ geworden und habe dem Islam den Rücken gekehrt. 1389 (2010) sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe als Taxifahrer gearbeitet. Nach einiger Zeit habe er sich verlobt und geheiratet. Voriges Jahr im Monat Ramadan seien alle in die Moschee gegangen, nur er sei nicht mitgegangen. Eines Tages, als er in seinem Zimmer das heilige Buch gelesen habe, sei sein Bruder hereingekommen, habe ihm das Buch aus der Hand genommen und zerrissen. Im Hof sei es dann zu einer Auseinandersetzung mit seinem Bruder gekommen, wobei der Beschwerdeführer mit einem Messer schwer verletzt worden sei. Ein vorbeikommender Motorradfahrer habe den Beschwerdeführer in den Distrikt XXXX gebracht, wo er einige Tage bei einem Freund verbracht habe. Er sei dort von einem Arzt versorgt worden und nachdem ihm die Nähte gezogen worden seien, habe er diesen Ort wieder verlassen. Er habe ein Auto gemietet und sei mit seiner Frau nach Mazar-e Sharif gefahren. Wie lange er sich dort aufgehalten habe, wisse er nicht mehr. Danach seien sie nach Kabul und weiter nach Pakistan gefahren.
Über weitere Befragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei der Arbeit schon Kontakt mit Christen gehabt habe. Etwa 18 bis 20 Monate nach seiner Einreise im Iran habe er das erste Mal eine Heimkirche besucht. Zuerst habe er nur seine freie Zeit dort verbringen wollen. Mit der Zeit habe er den Islam immer mehr mit dem Christentum verglichen und festgestellt, dass es große Unterschiede gebe. Daher habe er beschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Er habe während seines gesamten Aufenthalts im Iran auf dem Bau gearbeitet. Auf den Vorhalt, weshalb er zuvor angegeben habe, bis 1387 (2008) auf dem Bau gearbeitet und 1389 (2010) nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bis 1389 (2010) im Iran gearbeitet habe. Er sei 1385 (2006) in den Iran gegangen und im siebenten Monat 1389 (Oktober 2010) nach Afghanistan zurückgekehrt.
Bei den Treffen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, sei das heilige Buch gelesen worden. Jeden Mittwoch hätten sie miteinander über die Religion gesprochen, gemeinsam gekocht und gegessen. Auf die Frage, was er über das Christentum wisse, erklärte er, dass er einiges wisse. Er liebe Jesus und habe alles über das Christentum gelesen. Am 24. Dezember sei Weihnachten und es gebe Ostern. Jesus sei gekreuzigt worden und 30 Tage danach auferstanden. Dann gebe es noch Pentikas. Nach der Auferstehung werde dies sieben Wochen lang gefeiert. Er habe an einer solchen Feier nie teilgenommen und wisse daher nicht, was da gefeiert werde. Regeln im Christentum seien etwa, dass man den Namen Gottes nicht missbrauchen und seine Eltern verehren solle. Man solle nicht stehlen und nicht töten und den Samstag als heiligen Tag betrachten.
Auf die Frage, weshalb er seinen Glauben geändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er seinen Glauben, nicht seine Religion geändert habe. Darauf hingewiesen, dass dies keinen Sinn ergebe, meinte der Beschwerdeführer nun, dass er seine Religion geändert habe. Im Islam werde Jesus als Prophet anerkannt. Er habe ihn aber als Sohn Gottes akzeptiert bzw. er empfinde ihn als Sohn Gottes. Der Beschwerdeführer möge die islamischen Gesetze nicht. Man spreche von einem Gott, der weit weg von den Menschen sei. Er akzeptiere eine solche Religion nicht.
Neun bis zehn Monate nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er sich verlobt und gegen Ende 1390 (2011) geheiratet. Es sei eine "fast offizielle" Hochzeit gewesen. Ein Mullah habe sie getraut. Auf den Vorhalt, weshalb er mit einer islamischen Hochzeit einverstanden gewesen sei, wenn er doch zum Christentum konvertiert sei, meinte der Beschwerdeführer, dass jeder andere auch so handeln würde, weil er in einem islamischen Land geheiratet habe. Der Mullah habe sie gefragt, ob sie heiraten wollen. Alles andere, was er gesagt habe, sei ihm egal gewesen. Er habe im elften Monat 1389 (2010) geheiratet. Auf den Vorhalt, dass er bisher angegeben habe, 1390 (2011) geheiratet zu haben, erklärte der Beschwerdeführer nun, dass 1389 (2010) richtig sei.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Baptistengemeinde vom 28.10.2012 vor, wonach er seit einigen Wochen regelmäßig in den Gottesdienst komme. Einer weiteren Bestätigung der Baptistengemeinde vom 02.12.2012 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2012 als Mitglied aufgenommen worden sei und er im Oktober 2009 im Iran getauft worden sei.
4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2013 schilderte der Beschwerdeführer erneut seinen Aufenthalt im Iran, wo er drei Mal pro Woche die Kirche besucht habe. Im elften Monat 1387 (2008) sei er im Iran getauft worden und Ende 1389 (2010) nach Afghanistan zurückgekehrt. Seine Familie habe im Monat Ramadan des Jahres 1390 (2011) bemerkt, dass er zum Christentum konvertiert sei. Es sei aufgefallen, dass er nicht regelmäßig bete und keine Moschee besuche. Er habe große Probleme mit seinem Bruder gehabt und es sei öfter zu Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten gekommen. Er sei auch mit einem Messer verletzt worden und habe dann die Flucht ergriffen. Zunächst habe er sich bei einem Freund aufgehalten, wo ihn ein Arzt behandelt habe. Danach sei er mit seiner Frau nach Pakistan aufgebrochen. Unterwegs habe er erfahren, dass er gesucht werde und Leute auf ihn angesetzt worden seien, um ihn zu töten. In Afghanistan habe er keinen Kontakt zu anderen Christen gehabt.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zl. 12 11.359-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen vage, auffallend oberflächlich, unstimmig und daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gewesen sei. Er habe in den Einvernahmen den an ihn gestellten Fragen ständig auszuweichen versucht, habe widersprüchliche Angaben gemacht und sei immer wieder auffallend nervös und aggressiv gewesen. Dem Vorbringen sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Eine Rückkehr erscheine im Hinblick auf die innerhalb der Provinzen Afghanistans unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht entweder bei seinen Angehörigen in der Provinz Kunduz oder allenfalls auch alleine in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans leben könnte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhafte aussichtslose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen und es liege auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person vor. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, befinde sich in Bundesbetreuung und könne sich nicht selbst versorgen. Nach Abwägung aller Interessen sei festzustellen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität seiner Geschichte habe. Dies habe sie pflichtwidrig unterlassen, was das Verfahren willkürlich und somit rechtswidrig mache. Die Behörde habe es unterlassen, die Sicherheitslage in Afghanistan zu ermitteln und festzustellen. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass er bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan Opfer eines innerstaatlichen Konflikts werde. Ihm wäre daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Betreffend die Konversion vom Islam zum Christentum verwies der Beschwerdeführer auf Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes sowie von UNHCR. Maßgeblich sei, ob er bei der weiteren Ausführung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Es wäre ihm daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Bundesasylamt gehe in seinen Länderfeststellungen von sich verschlechternden Bedingungen seit dem Jahr 2009 aus. Ihm wäre daher bei rechtsrichtiger Anwendung jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Mit seiner Ausweisung werde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Da er bisher nicht die Chance gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, ersuche er um Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können.
8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.06.2013 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben hat und dieser durch den Asylgerichtshof auch nicht leicht feststellbar ist.
9. Am 17.04.2014 wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland rücküberstellt.
10. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2104 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in der XXXX geboren sei. Er sei Tadschike und Christ. Im Jahr 1385 (2006) sei er in den Iran gegangen und 1389 (2010) wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Etwa sechs bis sieben Monate später habe er geheiratet und nach ca. 40 Tagen habe er das Land verlassen. Als er 1385 (2006) in den Iran gegangen sei, habe er mit einem Christen zusammengearbeitet und mit ihm viel Zeit verbracht. Nach fast zwei Jahren oder 18 bis 20 Monaten sei er getauft worden. Zuvor sei er sunnitischer Moslem gewesen. Er sei verheiratet, habe zu seiner Frau aber seit dem Erhalt seines negativen Bescheids keinen Kontakt mehr. Er habe keine Kinder. In Afghanistan habe er fünf Jahre die Schule besucht. Danach habe er im Baubereich gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Iran mit einigen Leuten aus Armenien zusammengelebt habe. Deren Art und Lebenseinstellung habe ihm gefallen. Er sei mit ihnen Christ geworden. Als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er dieses Geheimnis mit niemandem teilen wollen. Sein Bruder habe jedoch gemerkt, dass er Christ geworden sei, und ihn eines Tages mit einem Messer angegriffen. Er sei zu einem Freund geflohen und habe sich bei einem Arzt behandeln lassen. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder, bei dem der Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt worden sei, hätten alle erfahren, dass er sich für das Christentum interessiere und in der Bibel lese.
Vor seiner Taufe im Iran habe es keine Vorbereitungskurse gegeben. Jeder habe in die Kirche gehen und dort in den Büchern lesen bzw. Fragen stellen können. Er habe die Antworten auf seine Fragen in der Kirche bekommen. Bei seiner Taufe habe er ca. 20 Minuten in ein Mikrofon gesprochen und erklärt, warum er vom Christentum überzeugt sei. Danach sei er in das Wasser eingetaucht worden.
In Afghanistan habe er nicht zugeben können, dass er Christ sei. Wenn er das getan hätte, wäre er in Gefahr gewesen. Nur mit Freunden habe er über das Christentum gesprochen. Man könne den Muslimen nicht offen und ehrlich sagen, dass man Christ geworden sei, denn die Muslime würden sich gegenseitig töten, wenn sie erführen, dass ein Muslim vom Islam abgefallen sei und den christlichen Glauben angenommen habe. Seine Frau habe gewusst, dass er Christ sei. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie mit seiner Entscheidung einverstanden gewesen sei und jeder für sich diese Entscheidung treffen könne.
Er habe bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Bibel aus dem Iran mitgenommen. Man könne die Bibel sehr einfach bekommen. Gelegentlich habe er aus der Bibel gelesen. Im Iran sei er zwei Mal wöchentlich zur Bibellesung gegangen. Er habe dort auch viel über das Christentum gelernt. In Afghanistan habe er gelegentlich, wenn er alleine gewesen sei und nichts anderes zu tun gehabt habe, in der Bibel gelesen. Auch hier in Österreich lese er in der Bibel. Seit seiner Rückkehr aus Deutschland sei er aber nur drei oder vier Mal in der Kirche gewesen. In den Kirchen in der Nähe seines Wohnortes werde auf Deutsch gebetet und gepredigt, daher gehe er nicht in diese Kirchen.
Befragt, was in der Bibel stehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er jetzt nicht den ganzen Inhalt der Bibel aufsagen könne. Konkrete Fragen könne er, soweit er sie in der Bibel gelesen habe, beantworten. Daraufhin gab er auf entsprechende Fragen an, dass es ein Altes und ein Neues Testament gebe. Das Neue Testament sei ca. 100 Jahre nach der Entstehung des Alten Testaments erstellt worden. Das Neue Testament sei in mehrere Teile eingeteilt. Die Evangelisten seien Matthäus, Markus, Lukas und Johannes. Jesus sei auch getauft worden. Zu Weihnachten werde die Geburt Jesu gefeiert.
10. Am 02.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Landesgericht für Strafsachen Graz ausgestellte Urteilsausfertigung ein, gemäß welcher der Beschwerdeführer am 28.11.2014 wegen eines Suchtgiftdelikts zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Am 26.08.2012 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er hat im Jahr 2012 regelmäßig den Gottesdienst einer Baptistengemeinde besucht.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist und dass dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und NachhaItigkeit getragen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben verleugnen würde.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28.11.2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27, Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 27 abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, § 1 NotzeichenG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Zur Situation von Christen in Afghanistan:
Die christliche Gemeinde in Afghanistan wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört. (US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15:
www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Die Feststellungen hinsichtlich der Situation von Christen und Konvertiten im Herkunftsland des Beschwerdeführers gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten (zur Situation von Konvertiten vgl. auch das jüngst in BVwG 25.03.2014, W172 1432004-1/9E, erstattete Sachverständigen-Gutachten).
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Volksgruppenzugehörigkeit sowie die weiteren getroffenen Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen.
Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum anbelangt, war aus folgenden Erwägungen vom oben dargestellten Sachverhalt auszugehen: Die aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Kirche wurde durch die vorgelegten Bescheinigungen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Es bestand kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen und der Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Urteilsausfertigung und einem am 12.01.2015 durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 05.02.2013 eingebracht und diese mit 31.12.2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBL I Nr. 122/2013 (in weiterer Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Furcht muss "wohlbegründet" sein. Dabei ist ein objektiver Maßstab an das Kriterium der Furcht anzulegen - es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Antragstellers fürchten würde (vgl. VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286).
Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, vom wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten beabsichtigt.
Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt, insbesondere durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban, sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und der begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in seinem Heimatstaat Asylrelevanz zukommt.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, ausgesprochen, dass sich eine Verurteilung gemäß § 28 Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten nicht als solche wegen eines "besonders schweren Verbrechens" werten lasse. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27, Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 27 abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, § 1 NotzeichenG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher kein besonders schweres Verbrechen vor.
Da somit insgesamt sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gegeben sind und in der Person des Beschwerdeführers auch keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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