W133 2003588-1•BVwG W133 2003588-1
W133 2003588-1Tribunal Administrativo Federal13 de jan. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2003588-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.12.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer beantragte am 19.04.2013 unter Vorlage ärztlicher Befunde auf Grund einer bestehenden Lungenerkrankung die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge der Ärztliche Dienst mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragt.
Im daraufhin erstatteten Sachverständigengutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten und Allgemeinmedizin vom 19.06.2013 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag unter Anwendung der Einschätzungsverordnung das Leiden "Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung (COPD III) der Positionsnummer 06.06.03 zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 vH festgestellt. Begründend wurde ausgeführt: "Unterer Rahmensatz, da derzeit gute Mobilität, normale Sauerstoffsättigung, keine kardialen Folgeerscheinungen, jedoch ausgeprägtes Lungenemphysem." Das Gutachten enthält auch Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zum Gutachtenszeitpunkt gelangte der Sachverständige zur Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar gewesen sei. Der Zustand wurde als Dauerzustand eingestuft.
Am 03.09.2013 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage neuer ärztlicher Befunde den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in seinem Behindertenpass.
Nach neuerlicher Befassung des Facharztes für Lungenkrankheiten und Allgemeinmedizin erstattete dieser ein, auch auf der bereits am 19.06.2013 stattgefunden Untersuchung basierendes aktenmäßiges Gutachten, worin neuerlich ausgeführt wurde, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung auch unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde nicht vorlägen. Es bestehe weiterhin keine hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen oder eine Langzeitsauerstofftherapie.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben der damaligen rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 01.11.2013 wurde um Fristverlängerung zur Erstattung einer Stellungnahme ersucht
Mit Schreiben vom 19.11.2013 legte der Beschwerdeführer einen neuen Patientenbrief eines Facharztes für Lungenkrankheiten vor und ersuchte neuerlich um zumindest befristete Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Im Patientenbrief wird die Ausstellung eines Parkausweises auf Grund einer deutlichen Leistungseinschränkung auf pulmonaler Seite befürwortet.
Dieser Befund und die Stellungnahme wurden seitens der belangten Behörde neuerlich dem Ärztlichen Dienst zur ergänzenden Begutachtung der Einwendungen vorgelegt.
Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde am 09.12.2013 ausgeführt, dass die Stellungnahme keine neuen Aspekte beinhalte und somit keine Änderung der Beurteilung begründet sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2013 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens abgewiesen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailnachricht vom 12.01.2014 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei an schwerer COPD III erkrankt, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er schaffe es kaum zu seinem Auto wegen schwerer Atemnot und habe sogar schon Probleme beim Ankleiden. Er schaffe auch die Wohnungsreinigung fast nicht mehr, sei alleinstehend und aufgrund positiver Sauerstoffparameter, was aber mit seiner Atemnot nichts zu tun habe, werde sein Antrag immer wieder abgelehnt. Sein Lebensstandard habe sich sehr verändert und er wünsche keinem Menschen seine Krankheit. Auch sein Lungenfacharzt habe einen Parkausweis befürwortet, was aber überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Die belangte Behörde habe die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt. Der Beschwerdeführer wolle einen neuen Befund des Lungenfacharztes nachreichen.
Mit Eingabe vom 29.01.2014, vom 29.04.2014 sowie vom 30.06.2014 reichte der Beschwerdeführer zwei aktuelle lungenfachärztliche Befunde sowie ein ärztliches Fachgutachten vom 10.06.2014 nach und führt aus, dass seinem eingebrachten Antrag auf Invaliditätspension vor dem Arbeitsgericht XXXX nunmehr stattgegeben und diese genehmigt worden sei.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in weiterer Folge die vorgelegten Befunde und das nachgereichte Fachgutachten neuerlich dem sachverständigen Facharzt für Lungenheilkunde und Allgemeinmedizin des Ärztlichen Dienstes übermittelt und dieser um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 18.09.2013 ersucht.
In der diesbezüglich erstatteten lungenfachärztlichen gutachtlichen Stellungnahme vom 18.08.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2014, wird unter Bezugnahme auf die vorgelegten lungenfachärztlichen Befunde vom 28.01.2014 und vom 29.04.2014 sowie das lungenfachärztliche Gutachten vom 10.06.2014 ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus Sicht des Gutachters nunmehr nicht mehr zumutbar sei. Weiters wäre der Grad der Behinderung von vormals 50 % auf nunmehr 70 % anzuheben. Eine anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aus dem Blickwinkel des pulmologischen Fachgebiets nicht zu erwarten, es liege ein Dauerzustand vor und eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben vom 17.12.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führt aus, er sei nun nicht einmal mehr in der Lage, 50 m zu gehen ohne größere Kraftanstrengungen zu unternehmen, sein Leben habe sich radikal verändert und er sei teilweise auf fremde Hilfe angewiesen. Er habe nun auch bei der PVA einen Antrag auf Pflegeeinstufung eingebracht. Auch aufgrund seiner hohen Infektanfälligkeit hätten die Ärzte dem Beschwerdeführer geraten, öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr zu benützen. Dies könne er auch aufgrund seiner Kurzatmigkeit und der Belastung gar nicht mehr schaffen. Er ersuche daher, seiner Berufung stattzugeben und seinen Eintrag in den Behindertenpass zu erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Er brachte am 03.09.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" bei der belangten Behörde ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2013 wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.08.2014, das in Ergänzung des noch seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 18.09.2013 erstattet wurde und in welchem sich der medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde und Gutachten auseinandergesetzt hat. Dieses Gutachten wurde nicht bestritten. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass aufgrund der durch aktuelle Befunde belegten Verschlechterung der chronischen Atemwegserkrankung des Beschwerdeführers diesem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist. Wegen ausgeprägtem Abfallens des Sauerstoffdruckes schon bei geringen Belastungen seien dem Beschwerdeführer die Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln (Wegstrecken von 300-400 m) nicht mehr möglich. Als Schlüsselbefund könne das Gerichtsgutachten für das Sozialgericht XXXX vom 10.06.2014 herangezogen werden, worin auch eine Belastungsuntersuchung dokumentiert sei, welche einen deutlichen Abfall des Sauerstoffdruckes schon bei geringsten Belastungen zeige.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen,
StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH - vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 18.08.2014 zugrunde gelegt, in welchem die dauernde Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Im Gutachten wird schlüssig dargelegt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nun dauerhaft unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind.
Bezüglich der, ebenfalls im Gutachten vom 18.08.2014 aufgrund der vorgelegten neuen medizinischen Befunde seitens des Gutachters erfolgten Anmerkung, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von vormals 50% auf nunmehr 70 % anzuheben wäre, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid lediglich einen Abspruch über die beantragte Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" enthält. Aus diesem Grund ist die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und war daher dem Bundesverwaltungsgericht eine eventuelle Anhebung des Grades der Behinderung rechtlich nicht möglich. Dies wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer im Verfahren auch gar nicht releviert.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Die genannte Zusatzeintragung wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren von keiner Partei beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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