BVwG W133 2001748-1

W133 2001748-1Tribunal Administrativo Federal13 de jan. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W133 2001748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2001748.1.00

Spruch

W133 2001748-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.09.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 12.11.2008 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 02.10.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund des Leidens "Encephalomyelitis disseminata" mit 50 vH eingeschätzt. Am 16.12.2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher ihr am 02.01.2009 ausgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 28.03.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.04.2013, beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Aufgrund ihres Multiple Sklerose-Leidens sei sie beim Gehen beeinträchtigt, die Kraft im linken Bein lasse nach kurzer Zeit nach, was zur schnelleren Ermüdung führe. Diese Beeinträchtigung habe bei der Beantragung des Behindertenpasses noch nicht in diesem Ausmaß bestanden. Die Beschwerdeführerin legte bei der Antragstellung folgende medizinische Unterlagen vor:

Physiotherapeutischer Abschlussbericht des XXXX vom 29.11.2011 über den do. Aufenthalt von 08.11.2011 bis 29.11.2011

Ärztlicher Entlassungsbericht des XXXX vom 02.12.2011

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Auftrag. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.05.2013 erstatteten Gutachten vom 23.05.2013 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt. Der Richtsatz für die Gesundheitsschädigung "Encephalomyelitis disseminata" wurde mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft, da eine Gangataxie und Gleichgewichtsstörung bestehe, Hilfsmittel jedoch nicht erforderlich seien. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung würden nicht vorliegen. Als Begründung wurden die auf dem Formular angegebenen Kriterien durch Ankreuzen der Gutachterin angeführt, eine darüber hinausgehende, individuelle Begründung wurde nicht abgegeben.

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben der behandelnden Neurologin der Beschwerdeführerin vom 20.06.2013 führte diese aus, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus klinisch neurologischer Sicht in allen Argumentationspunkten gegeben sei und erbat eine Reevaluierung des Aktes und die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt, von welchem die Vorlage an einen anderen nervenfachärztlichen Sachverständigen veranlasst wurde.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.08.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt. Der Richtsatz für die Gesundheitsschädigung "Encephalomyelitis disseminata" wurde mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft, da eine Gangataxie bei erhaltener selbständiger Gehfähigkeit vorliege. Es ergebe sich keine Änderung zum Vorgutachten. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung würden nicht vorliegen. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Gangstörung erreiche kein so großes Maß, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gerechtfertigt wäre, der Neurostatus sei gleich wie im Vorgutachten festgestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2013 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens abgewiesen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung bei der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - ein. Darin wird vorgebracht, dass bei den von den Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen nicht auf das Gangbild der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei. Zwar sei die Beschwerdeführerin neurologisch untersucht worden, sei aber keine zwei Meter alleine und ohne Hilfe gegangen. Daher könne sie nur schwer nachvollziehen, warum sie laut Gutachten 300 bis 400 Meter Wegstrecke aus eigener Kraft gehen könne. Aufgrund ihrer chronischen unheilbaren Erkrankung sei sie schnell erschöpft und die Kraft in den Beinen lasse nach. Im linken Unterbein habe sie Spastik, die bei Müdigkeit und Stress noch mehr zum Vorschein komme. Wenn man wie die Beschwerdeführerin noch berufstätig sei und eine 40-Stunden Woche habe, teile man sich bei dieser Krankheit seine Kraft genau ein, laut dem Bescheid habe sie jedoch keine Gehbehinderung und könne es mühelos. Ob sie dann schon erschöpft und müde in die Arbeit komme, habe anscheinend keine Bedeutung. Im Gutachten sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Begleitperson eingehängt zur Untersuchung gekommen sei und keine Krücken verwendet habe. Es sei nicht hinterfragt worden, ob sie sich sicherer fühle, wenn sie sich einhängen könne oder Krücken benütze. Sie habe die Krücken dabei gehabt, falls man von ihr verlangt hätte, ohne Begleitperson zu gehen. Das sei jedoch nicht verlangt worden. Im Gutachten sei vermerkt, dass die Beschwerdeführerin eingehängt relativ flüssig mit beidseitiger Belastung gehe. Es scheine, man solle eine Gehhilfe wie eine Krücke, einen Rollator oder einen Rollstuhl benutzen, damit die Gehbehinderung für alle offensichtlich sei.

Der Beschwerde beigelegt wurde ein Befundbericht der behandelnden Neurologin der Beschwerdeführerin vom 14.10.2013, worin auf ein neurologisches Gutachten vom 03.10.2013 Bezug genommen wird und der von ihr festgestellte Status der Beschwerdeführerin mit dem vom neurologischen Gutachter festgestellten Status verglichen wird. Zusammenfassend werde ausgeführt, dass der Befund des Sachverständigen nicht mit der von ihm angekreuzten Liste korreliere, da die Patientin tatsächlich gehbehindert sei und auf den Gebrauch einer Unterarmkrücke angewiesen sei. Sie bedarf bei Wegen außer Haus einer Begleitperson. Daher sei aus neurologischer Sicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anzunehmen, insbesondere weil die Beschwerdeführerin nicht nur auf der geraden Ebene, sondern vor allem auch beim Stufensteigen (Straßenbahn) große Probleme habe und jederzeit sturzgefährdet sei.

Die Bundesberufungskommission holte in weiterer Folge ein neues medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein.

Im neuropsychiatrischen Gutachten vom 27.11.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Anamnese:

"Ich leide seit 2002 an MS. Die letzte Begutachtung fand im Mai 2013 statt und eine Einschätzung auf 50% wurde getroffen. Ich finde, dass dies zu niedrig war."

Es habe sich mittlerweile das Gangbild weiter verschlechtert, vor allem das linke Bein sei mehr spastisch.

Zudem bestehe eine depressive Stimmungslage, die Blase sei inkontinent, derzeit sei Gehen nur mit Krücke möglich.

Im vorgelegten Rehab-Bericht von 2011 ist eine Gehstrecke von 500m angegeben (siehe Befundbeilage). Inzwischen und auch seit Mai 2013 sei das Gangbild wesentlich schlechter geworden.

...

Stellung wird genommen zu

den Einwendungen auf Abl. 28/2-3:

Die Gangstörung und andere Leiden seien zu gering gewürdigt.

den in der ersten Instanz vorgelegten Befunden: ABl. 5-8/16:

Dokumentiert sind folgende neurologische Diagnosen: MS seit 2002, schubförmig (oder progred?)

den in der zweiten Instanz vorgelegten Befunden: Abl. 28/4-5:

ist ein zusätzlicher neurologischer Befund vom 14.10.2013, welcher auf die Gangstörung Bezug nimmt.

Gutachten in 1. Instanz Abl. 15/1-4:

Die neurologisch relevanten Positionen sind schlüssig und nachvollziehbar. Zwischenzeitig ist eine Verschlechterung der Gangstörung eingetreten.

Beurteilung:

Im rezenten neurologischen Befund des XXXX-neurologische Ambulanz wird Stellung genommen zur progredienten Gangstörung. Ein Rehabilitationsansuchen wurde bereits genehmigt und ein Aufenthalt in XXXX ist noch nicht terminisiert.

Es liegt eine Gangstreckenmessung von 2011 vor, welche 500m Gangstrecke dokumentiert.

Im Gegensatz dazu gibt Frau XXXX eine wesentlich kürzere Gehfähigkeit an.

In der klinisch neurologischen Untersuchung hierorts zeigt sich eine beträchtliche Instabilität, sodass die verwendete Stützkrücke zu wenig Sicherheit bietet und die Sturzneigung mit einem Rollator verbessert werden sollte.

Die Gangstrecke kann hierorts nicht vermessen werden. Es wird vereinbart, dass ein vermessener Gangstreckenbefund nachgereicht wird.

Eine Nachuntersuchung ist nicht notwendig, da sich die Gangstörung nicht mehr bessern wird.

Zusammenfassung:

Aus neurologischer Sicht ergibt sich derzeit keine Änderung der Einschätzung.

Eine Änderung des Kalküls ist derzeit nicht notwendig.

Ich bitte um Neuvorlage des Aktes nach Befundeingang einer geplanten Gehstreckenmessung im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes in XXXX."

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben vom 18.04.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht der XXXX XXXX, wo sich die Beschwerdeführerin von 17.03.2014 bis 14.04.2014 in Behandlung befand.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Akt mit dem Ersuchen um Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 27.11.2013 im Hinblick auf die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen der XXXX an die neurologische Sachverständige übermittelt.

Im neuropsychiatrischen Aktengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.09.2014 wird wörtlich ausgeführt:

"Befundnachreichung:

Ein Befund der Rehabilitationsanstalt XXXX vom 14.4.2014 wird nachgereicht.

Mobilitätstest Abl. 28/22-23:

"Frau F. kommt mit 2 UASK (Unterarmstützkrücken) zur Befundaufnahme, mit welchen sie sehr sicher im 4-Punkte-Gang geht. Die Spur ist deutlich verbreitert, während der Schwungbeinphase zieht der Vorfuß bds. vermehrt in Supination, der Initial Contact erfolgt bds. tendenziell mit der Außenseite der Ferse. Ohne Hilfsmittel ist der Gang deutlich ataktisch und breitbasiger, die Gangsicherheit ist deutlich herabgesetzt und die Sturzgefahr erhöht."

In der Befundauswertung: "In Stresssituationen erhöht sich außerdem der Tonus in den UEs deutlich, was zu Unsicherheit führt."

Stufensteigen ist alternierend unter Hilfe eines Handlaufs möglich.

Diskussion:

Seit dem VGA Abl. 15/1-4, F-Akt ist eine Verschlechterung der Gehfähigkeit eingetreten, welche mit der Befundnachreichung medizinisch dokumentiert wurde.

In Übereinstimmung mit der klinisch-neruologischen Untersuchung vom 27.11.2013 zeigt sich in diesem nachgereichten Befund eine Einschränkung der Gehfähigkeit. Ohne Hilfsmittel besteht Sturzgefahr, 1 Stützkrücke ist für kurze Strecken bis 300 m zu verwenden, darüber hinaus werden 2 Stützkrücken verwendet. Das Stufensteigen ist eingeschränkt.

Eine Kalkülsänderung ist notwendig."

In der Zusammenfassung führt die Gutachterin aus, dass auf Grund der Multiple-Sklerose-Erkrankung der Beschwerdeführerin aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% bestehe; oberer Rahmensatz, da die Mobilität aufgrund einer ataktischen Gangstörung eingeschränkt sei. Die Sachverständige gelangt weiters zur zusammenfassenden Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2014, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 15.10.2014 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.

Sie brachte am 02.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" bei der belangten Behörde ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2013 wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zumutbar.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.09.2014, das in Ergänzung des noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachtens vom 27.11.2013 erstattet wurde und in welchem sich die medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt hat. Die Gutachterin kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der durch aktuelle Befunde belegten Verschlechterung der Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin bei bestehender Multiple-Sklerose-Erkrankung die Einwendungen betreffend ihren Gesundheitszustand gerechtfertigt seien; ohne Hilfsmittel bestehe Sturzgefahr, eine Stützkrücke sei für kurze Strecken bis 300m zu verwenden, darüber hinaus müsse die Beschwerdeführerin zwei Stützkrücken verwenden, das Stufensteigen sei nur eingeschränkt möglich. Bereits im Gutachten vom 27.11.2013 - in dem aufgrund fehlender aktueller Gehstreckenbefunde keine Änderung zum Vorgutachten festgestellt werden konnte - wurde angeführt, dass eine Nachuntersuchung nicht notwendig sei, da sich die Gangstörung nicht mehr bessern würde. Aufgrund der nunmehr vorliegenden aktuellen Befunde wurde zudem das Leiden "Encephalomyelitis disseminata" (Multiple Sklerose) - statt bis dahin mit einem Grad der Behinderung von 50 vH - nunmehr mit 70 vH eingeschätzt.

Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten vom 01.09.2014 wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit übermittelt. Seitens beider Parteien wurde keine Stellungnahme erstattet.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH - vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 01.09.2014 zugrunde gelegt, in welchem die dauernde Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Im Gutachten wird schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nun dauerhaft unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt sind.

Bezüglich der, ebenfalls im Gutachten vom 01.09.2014 aufgrund der vorgelegten neuen medizinischen Befunde seitens der Gutachterin erfolgten Neueinschätzung des Grades der Behinderung des Leidens der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von nunmehr 70 vH ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der angefochtene Bescheid lediglich einen Abspruch über die beantragte Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" enthält. Aus diesem Grund ist die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht releviert.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Die genannte Zusatzeintragung wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren von keiner Partei beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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