BVwG W127 2001209-1

W127 2001209-1Tribunal Administrativo Federal13 de jan. de 2015

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Regest

Anzeige, Ausfuhrlizenz, Beweislast, Frist, Fristenlauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, höhere Gewalt, Nachweis für<br/>Verlassen des Zollgebietes, Sicherheit, Sorgfaltspflicht, Verfall,<br/>Verfallsbetrag, Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung

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BVwG W127 2001209-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001209.1.00

Spruch

W127 2001209-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.08.2013, Sae-P/2013-53, betreffend Zahlung eines Verfallsbetrages zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 in Verbindung mit Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 282/2012 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei auf Grund ihrer Verpflichtungserklärung vom 22.09.2000 aufgefordert, in Bezug auf die Ausfuhrlizenz Nr. XXXX vom 15.09.2010 über 99.000 kg Bio Weizen kbA einen Verfallsbetrag zugunsten des Bundes in der Höhe von EUR 297,00 zu überweisen.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass ausschließlich die Agentur für Biogetreide die Vermarktung und somit auch den Export des Bio-Getreides übernommen habe. Der Nachweis für das Verlassen des Zollgebietes sei immer von der Agentur für Biogetreide bzw. von der jeweiligen Spedition erbracht worden. Da im Zeitraum der Ausfuhr die Agentur für Biogetreide aufgelöst worden sei und der Nachweis für die Ausfuhrlizenz Nr. XXXX nicht erbracht worden sei, sei nicht bekannt gewesen.

In der Anlage wurde Nachweis über die Ausfuhr vorlegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit 15.09.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei die Ausfuhrlizenz XXXX für 99.000 kg Bio Weizen kbA gültig bis 13.11.2010 - unter Anwendung einer besonderen Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 - erteilt.

Bei der Rubrik "Gesamtbetrag der Sicherheit in Euro" wurde ein Zahlungsversprechen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 angeführt.

Ein Nachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft spätestens im 24. Monat nach Ablauf der gegenständlichen Lizenz wurde nicht erbracht.

Erst mit dem Rechtsmittel im September 2013 wurde die Ausfuhranzeige, dass die zur Ausfuhr überlassene Sendung am 17.09.2010 das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, vorgelegt.

Mit im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführter Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 hat sich die beschwerdeführende Partei für den Fall, dass die Agrarmarkt Austria auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet, zur Zahlung des Betrages verpflichtet, der fällig würde, wenn die beschwerdeführende Partei eine Sicherheit geleistet hätte und diese später ganz oder teilweise verfallen wäre.

Die Agrarmarkt Austria verzichtete vor Erteilung der gegenständlichen Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 in Verbindung mit § 3 Marktordnungs-Lizenzverordnung 2008 auf die Leistung einer Sicherheit, da sich deren Betrag auf weniger als EUR 500,00 belief. Für gegenständliche Ausfuhrlizenz wäre gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 eine Sicherheit in der Höhe von EUR 297,00 zu leisten gewesen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 114 vom 26.04.2008, S. 3, berechtigt und verpflichtet die Ausfuhrlizenz dazu, mit dieser Lizenz, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses und/oder der bezeichneten Ware auszuführen. Die in diesem Absatz genannten Pflichten sind nach derselben Bestimmung Hauptpflichten im Sinn von

Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 (nunmehr Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012).

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis, ABl. L 189 vom 29.07.2003, S. 12 idF Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006, ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1, beträgt die zu leistende Sicherheit 3,00 EUR je Tonne.

Entsprechend wurde der Betrag der für die Erteilung der Lizenz zu entrichtenden Sicherheit mit EUR 297,00 ermittelt.

Gemäß 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28.03.2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 92 vom 30.03.2012, S.4, (vormals gleichlautend Verordnung (EWG) Nr. 2220/85), kann die zuständige Stelle auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich deren Betrag auf weniger als EUR 500,00 beläuft. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so muss sich der Beteiligte schriftlich zur Zahlung des Betrages verpflichten, der fällig würde, wenn er eine Sicherheit geleistet hätte und diese später ganz oder teilweise verfallen wäre.

Die Agrarmarkt Austria hat im vorliegenden Fall auf die Leistung der Sicherheit verzichtet.

Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 (vormals gleichlautend Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 2220/85) verfällt eine Sicherheit in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte.

Eine Hauptpflicht gilt gemäß Artikel 21 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 (vormals gleichlautend

Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 2220/85) als nicht erfüllt, wenn der entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung des Nachweises innerhalb der gesetzten Frist verhinderte. Das Verfahren zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.

Die Erfüllung einer Hauptpflicht ist gemäß Artikel 31 Abs. 1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bei Ausfuhren der Nachweis zu erbringen, dass das Erzeugnis innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung - außer im Falle höherer Gewalt - seine Bestimmung wie im Fall der als Ausfuhren geltenden Lieferungen erreicht oder - in allen anderen Fällen - das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist dieser Nachweis bei Ausfuhren und vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken gemäß Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 versehen sind, zu erbringen. Bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft oder bei Lieferungen im Sinne des Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 oder der Inanspruchnahme des Verfahrens gemäß Artikel 40 derselben Verordnung ist gemäß Artikel 32 Abs. 2 (EG) Nr. 376/2008 ein zusätzlicher Nachweis zu erbringen.

Als zusätzlicher Nachweis ist gemäß § 8 Marktordnungs-Lizenzenverordnung, BGBl. II Nr. 36/2008, anzusehen

eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S 1, in der jeweils geltenden Fassung oder

im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr mit dem Aufgabevermerk der betreffenden Eisenbahngesellschaft oder

das Kontrollexemplar T 5 gemäß Art. 912a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, sofern die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt ist.

Der angeführte Nachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft ist gemäß Artikel 34 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz zu erbringen.

Wurde keine Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt, muss der Nachweis gemäß Artikel 34 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 spätestens im 24. Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht werden.

Da im vorliegenden Fall nicht spätestens im 24. Monat nach Ablauf der Lizenz am 13.11.2010 der erforderliche Nachweis für das Verlassen des Zollgebietes erbracht wurde, wäre eine erbrachte Sicherheit zur Gänze für verfallen zu erklären gewesen bzw. war im vorliegenden Fall die Zahlung des Verfallsbetrages auszusprechen. Auch die Nachreichung des erforderlichen Nachweises im Rahmen des gegenständlichen Rechtsmittels kann an diesem Ergebnis nichts ändern.

Sofern die beschwerdeführende Partei vermeint, sie treffe an der Nichtvorlage des Nachweises über die Ausfuhr kein Verschulden, da dies immer eine Agentur bzw. die Spedition gemacht habe, sohin allenfalls ein Fall "höhere Gewalt" vorliege, so ist auf die Judikatur des EuGH (vgl. u.a. EuGH Rs C-143/07 Slg. 2008, I-00000 (AOB Reuter), Rz 36 unter Verweis auf EuGH Rs C-385/03, Slg. 2005, I-02997 (Käserei Champignon Hofmeister), Rz 80 und die dort angeführte Judikatur)und VwGH (vgl. u.a. Erk vom 11.11.2005, 20057/17/0086) zu verweisen, wo neben dem objektiven Element (ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände) auch ein subjektives Element zu prüfen ist. Das subjektive Element enthält die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen. Insbesondere muss der Unternehmer die Vertragsabwicklung sorgfältig beobachten und sofort reagieren, wenn er eine Anomalie feststellt; er muss alle erforderliche Sorgfalt walten lassen, um die in den maßgeblichen Vorschriften vorgesehenen Fristen einzuhalten. Aus der Formel "außer im Fall höherer Gewalt" ist zu schließen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines derartigen Falles den Unternehmen obliegt, die sich darauf berufen. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei nicht nachgewiesen, alle zumutbaren Vorkehrungen - beispielsweise Abschluss von Versicherungen, Aufnahme entsprechender Klauseln in den Verträgen - für den Fall der Auflösung des Unternehmens - eine solche zählt sicher zu den normalen Geschäftsrisiken- getroffen zu haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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