BVwG W111 1424691-2

W111 1424691-2Tribunal Administrativo Federal13 de jan. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, soziale Gruppe

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BVwG W111 1424691-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.1424691.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von TXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zl. 11 10.274-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe ist, stellte nach illegaler Einreise am 08.09.2011 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Gründe ihrer Asylantragstellung im Wesentlichen vor, seit dem Jahr 2001 regelmäßig von den Behörden ausgefragt und schikaniert worden zu sein, man habe von ihr erfahren wollen, wo sich ihre verschollenen Kinder aufhalten würden. Nachdem man zuletzt auch die Lebensgefährtin ihres Sohnes (W111 1424690) bedroht habe, habe sie beschlossen mit dieser gemeinsam zu ihrem Sohn (W111 1412877) nach Österreich auszureisen. Im Rahmen ihrer Antragstellung legte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandsreisepass vor.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.11.2011 gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch nach ihrem Ausreisegrund befragt zusammenfassend an, die Heimat verlassen zu haben, um zu ihrem in Österreich lebenden Sohn zu reisen; außerdem sei fast jeden Tag die Miliz zu ihr gekommen, um sie nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne zu befragen. Sie sei dabei an den Haaren gezogen worden. Im Jahr 2001 sei ihr Sohn XXXX verschleppt worden und seien im Jahr 2004 ihre Töchter XXXX festgenommen worden. Seit dieser Zeit seien ihre Töchter verschollen und sei sie danach viele Male von der Miliz einvernommen worden. Diese habe wissen wollen, ob ihre beiden Töchter Terroristinnen seien. Ihr Sohn XXXX habe die Terroristen mit Lebensmitteln unterstützt und die Miliz habe auch dessen Aufenthaltsort wissen wollen. Im Mai 2011 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass sie wieder vorgeladen worden sei und sie bei der Miliz hätte erscheinen sollen. Sie sei vom Krankenhaus abgeholt worden und auf der Polizeistation einvernommen worden. Während der Einvernahme seien ihr Haare für eine "DNA" abgenommen worden. Da sie diesen Zustand nicht mehr ausgehalten habe, habe sie beschlossen, das Land zu verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012, Zl. 11 10.274-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In Erledigung der in der Folge fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012, Zl. D20 424691-1/2012/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren fand am 16.07.2012 eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache brachte die Beschwerdeführerin befragt nach den Ausreisegründen ihres Sohnes XXXX vor, dieser sei im Herbst von Rebellen gebeten worden, für sie Lebensmittel einzukaufen, was dieser ein paar Mal getan habe. Nachdem er von einem Schulfreund gewarnt worden sei, dass die Behörden darüber Bescheid wüssten, sei ihr Sohn am 31. Oktober - um welches Jahr es sich gehandelt habe, könne sie nicht mehr genau sagen ? in den Wald zu den Rebellen gegangen, er habe ihr nichts darüber gesagt; in der Folge sei sie ständig von den Sicherheitskräften nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt worden, auch habe man sie öfters vorgeladen. Erst im darauffolgenden Sommer habe sie gehört, dass ihr Sohn ins Ausland gereist sei. Nachgefragt, habe man sie wegen ihres Sohnes nicht in Ruhe leben lassen. Einmal habe man auch ihre Türe eingeschlagen, nachdem sie diese den Behörden zuvor nicht geöffnet habe. Ihr Sohn sei von den Rebellen mit vorgehaltener Waffe dazu gezwungen worden, Lebensmittel bereitzustellen. Nachgefragt, hätte er alle ihre Vorräte hergeben müssen, sie wisse nicht, ob der Sohn auch zusätzliche Lebensmittel eingekauft hätte. Nachgefragt, hätten diese die Lebensmittel immer nachts abgenommen; sie selbst sei nicht anwesend gewesen, da man ihr gesagt habe, sie müsse im Haus bleiben, ihr Sohn habe ihr dies dann erzählt. Zur Bescheinigung ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin eine behördliche Ladung vor.

2. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zl. 11 10.274-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Ausreisegründe geltend gemacht und ihr Vorbringen ausschließlich auf die Probleme ihres Sohnes XXXX gestützt. Nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des seitens ihres Sohnes vorgebrachten Sachverhaltes einer konventionsrelevanten Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen ausschließlich auf vage Behauptungen hinsichtlich ständiger Nachforschungen der Miliz zwecks Ausforschung der Aufenthalte ihrer an terroristischen Aktivitäten beteiligten Kinder gestützt, welche sie weder untermauern noch schlüssig und nachvollziehbar darzulegen vermocht habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich ? unter näherer Begründung ? als widersprüchlich und unplausibel erwiesen. Insbesondere aus dem Umstand, dass noch mehrere weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin bzw. ihres Sohnes unbehelligt auf dem Gebiet der Russischen Föderation leben könnten, ergebe sich im vorliegenden Fall in Zusammenschau mit den als unglaubwürdig bewerteten Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese in ihrem Herkunftsstaat keine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihren unter Terrorismusverdacht stehenden Kindern zu vergewärtigen habe.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 31.01.2013 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher die erstinstanzliche Erledigung unter näherer Begründung vollumfänglich angefochten wurde.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 01.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.

5. Am 06.11.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Sohn, seine Lebensgefährtin, ihre Kinder

XXXX XXXX und XXXX als Zeugen, sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schreiben vom 13.10.2014 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1 = XXXX, Sohn der Beschwerdeführerin, BF2 = Lebensgefährtin des Sohnes, BF 3 = Beschwerdeführerin, Z1 = XXXX, Sohn der Beschwerdeführerin, Z2 = XXXX, Tochter der Beschwerdeführerin)

"(...)

VR beginnt mit der Befragung des BF3.

R: Schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf?

BF3: Ich bin XXXX Jahre alt. Ich war gestern beim Arzt und habe um Arzneimittel gebeten. Ich vergesse sehr viele Sachen. Ich werde alles erzählen woran ich mich erinnern kann. 1959 habe ich geheiratet. Ich habe elf Kinder. 1989 ist mein Mann gestorben, er hatte einen Herzinfarkt. 1994 begann der Krieg und es war einen sehr schwere Zeit für uns. Ich habe schon früher angegeben, wann und wo meine Kinder geboren würden. Meine Kinder heißen XXXX Ich weiß nicht ob XXXX gestorben sind. Sie haben am Markt gehandelt und wurden dort angehalten und sind spurlos verschwunden. Sie haben Ware aus XXXX verkauft. Was XXXX anbelangt war es so, dass ihn die Russen mit einem Schützenpanzerwagen weggerbacht haben. Ich weiß nichts mehr von ihm. Acht Kinder sind am Leben und drei sind spurlos verschwunden.

R: Im Akt liegen englischsprachige Berichte vor aus denen hervorgeht, dass Ihre Töchter bei einer Flugzeugentführung bzw. Sprengstoffanschlag ums Leben gekommen seien.

BF3: Wer hat das gesagt? Die englischen Journalisten sind zu mir nachhause gekommen und haben nach allen möglichen Sachen gefragt. Ich weiß davon nichts. Ich weiß nur, dass meine Töchter am Markt gehandelt haben und die Sachen aus XXXX verkauft haben. Man hat sie an der Grenze angehalten und hat ihnen das alles in die Schuhe geschoben.

R: Wurden Sie von russischer Seite über diesen (vermeintlichen) Sachverhalt informiert?

BF3: Mir wurde Blut abgenommen wegen eines DNA Testes und mir wurden auch Haare entnommen.

R: Wann war das?

BF3: Das war 2004.

R: Wann ist Ihr Sohn XXXX verschwunden?

BF3: Vorher. Er wurde mit einem Schützenpanzerwagen mitgenommen. Ich weiß über ihn nichts mehr. Das war im Jahre 2000. Es gibt auch Rechtsschützer die alles über unsere Familie wissen. Sie sollten ein diesbezügliches Schreiben bekommen haben.

R: Bitte nennen Sie mir alle Ihre Hauptwohnsitze beginnend mit dem Jahr 2000 und wer mit Ihnen zu diesen Zeiten gewohnt hat.

BF3: Im Jahre 2000 waren noch die Töchter, die verschwunden sind, noch bei mir. XXXX lebten auch bei mir. XXXX war schon in Österreich. Wir haben im Dorf XXXX in einem Haus gelebt. Ich lebte dort bis zu meiner Ausreise. Bis 2004 waren wir zu fünft. Dann sind zwei Töchter verschwunden. Im Jahr 2005 ist XXXX weggegangen und nach Polen gefahren. Im Jahr 2007 ist XXXXin den Wald gegangen. Ich bin mir sicher, dass mein Sohn Islam XXXX glaublich Ende Oktober, in den Wald gegangen ist.

R: Schildern Sie mir bitte detailliert und chronologisch richtig, wegen welcher Verfolgungshandlungen Sie Ihre Heimat verlassen mussten.

BF3: Meine Probleme begannen als der Krieg begonnen hat. Fast jede Woche wurde ich nach XXXX gebracht und dann hat man mich in das Rayonszentrum XXXXgebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass meine ersten Probleme 2004 waren als meine Töchter verschwanden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dies als Krieg ansehe weil meine Kinder verschwunden sind.

R: Schildern Sie mir jenen Moment an den Sie von russischen Behörden erfahren haben, dass Ihre Töchter beschuldigt werden, an Selbstmordanschlägen beteiligt gewesen zu sein

BF3: Meine Töchter haben am Markt in XXXX gehandelt. Sie fuhren dann nach XXXX um neue Ware zu holen. Sie haben von dort Ware bezogen und am Markt verkauft. Dann wurden Sie angehalten und die Leute kamen zu mir. Im August fuhren meine beiden Töchter zusammen mit zwei anderen Frauen nach XXXX um Waren zu kaufen und alle vier sind verschwunden.

R: Wie lange hat es gedauert, bis Sie erfahren haben, dass mit dieser Reise etwas nicht stimmt?

BF3: Es kam ein Mann aus dem Rayonszentrum und hatte Akten mit. Er hat mich gefragt wo meine Töchter sind. Ich sagte, dass sie am Markt handeln und dass sie weggefahren sind um Ware zu holen. Ich war damals alleine zuhause und dann habe ich die Nachrichten von den XXXX gesehen. Drei Tage lang hat man gesagt, dass die Flugzeuge verschwunden sind und dass man nicht weiß, was mit ihnen passiert ist. Ich dachte damals nicht darüber, dass meine Töchter involviert sein könnten.

R: Wie viele Tage nach ihrer Abreise ihrer Töchter wurden Sie von den russischen Beamten informiert?

BF3: Der Mann von dem Rayonszentrum hat mir das gesagt fünf Tage nachdem meine Töchter verschwunden waren. Ich war zu dem Zeitpunkt alleine. Mein Sohn XXXX hat in der Stadt gearbeitet. Er hat dort eine Wohnung gemietet gehabt und hat dort gelebt. XXXX hat mit ihren Schwestern am Markt gehandelt.

R: Sie haben vorher erwähnt, dass Ihr Sohn XXXX bis zum Jahr 2007 bei Ihnen gewohnt hätte. Nun führen Sie an, dass Ihr Sohn im Jahr 2004 eine Wohnung gemietet hätte und in der gelebt hätte.

BF3: Er ist zu mir gekommen und ist wieder weggefahren. Wegen der Wohnung hat er hauptsächlich in der Stadt gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Sohn XXXX seit 1995 oder 1996 in XXXX gelebt hat. Dort war er bis 2004. Anschließend lebte er einige Monate bei mir, vielleicht waren es drei Monate. Dann fand er eine Arbeit in XXXX und zog nach XXXX.

R: Warum haben Sie mir vorher gesagt, dass er bis 2007 bei Ihnen gewohnt hat?

BF3: Er kam halt öfter zu mir. Auch meine Tochter XXXX ist nur an freien Tagen zu mir gekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit dem Verschwinden meiner beiden Töchter XXXX allein im Haus gelebt habe. Die andere Tochter hatte Angst und ist nach Polen ausgereist.

R: Haben Sie Ihrem Sohn XXXX von dem Besuch der Beamten erzählt?

BF3: Man hat mir von Seiten der russischen Beamten gesagt, dass meine beiden Töchter verstorben sind und sprach von einem U-Bahnattentat und einem Flugzeugattentat. Nachdem ich informiert wurde, fuhr ich sofort in die Wohnung meiner Töchter XXXX in XXXX. Dort war keine Polizei, diese ist erst am nächsten Tag gekommen. Dort befand sich, meine Tochter XXXX und die Mutter von XXXX (einer angeblichen Mittäterin). Ich habe dort übernachtet und dann hat man gesagt, dass XXXX in der XXXX war. Nach drei Tagen, am 02. September, hat man gesagt, dass XXXX war. Zuerst hat man über XXXX gesprochen und nach drei Tagen hat man gesagt, dass XXXX waren. In der Früh war die Polizei dort und sie haben mich zum Verhör mitgenommen.

R: Hatten Sie in dieser Zeit mit Ihrem Sohn XXXX Kontakt?

BF3: Ich glaube, dass XXXX damals in XXXXwar. Dort hat man ihm auch DNA Proben entnommen.

R: Wann hatten Sie mit Ihrem Sohn XXXX das erste Mal Kontakt?

BF3: Das genaue Datum weiß ich nicht. Damals hat es keine Telefone gegeben. Zwei oder drei Monate nach dem Verschwinden meiner Töchter, ist mein Sohn XXXXnach Tschetschenien gekommen. Nahgefragt bestätige ich, dass ich zwei bis drei Monate nach dem Vorfall mit meinen Töchtern, keinen Kontakt mit meinem Sohn XXXX hatte.

R: Wann hatten Sie das erste Mal mit ihm Kontakt?

BF3: Das weiß ich nicht. Er ist in unser Dorf gekommen, das war Ende Oktober oder November. Er hat mich umarmt. Er ist nachmittags gekommen, mit dem Zug. Er lebte zwei Monate bei mir und ist dann nach XXXX gezogen.

R: Wurden Sie in dieser Zeit von russischen Behörden behelligt?

BF3: Ja.

R: War Ihr Sohn bei diesen Besuchen anwesend?

BF3: Ja.

R: Schildern Sie mir bitte den ersten Besuch bei dem Ihr Sohn anwesend war.

BF3: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Mein Kopf ist nicht mehr in Ordnung.

R: Können Sie mir sagen, wann dieser Besuch stattgefunden hat? (eine Woche oder einen Monat nach seiner Ankunft)

BF3: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich bin schon alt.

R: Sind Sie mit einer fachärztlichen Begutachtung einverstanden?

BF3: Ja sicher.

R: Sind Sie mit Herrn XXXX einverstanden?

BF3: Ja sicher.

R: Wann verließ Ihr Sohn XXXX die Russische Föderation?

BF3: Es war 2010.

R: Bitte schildern Sie mir Ihre Lebensumstände zwischen diesem Datum und dem Tag Ihrer Abreise aus der Russischen Föderation?

BF3: Ich habe alleine im Haus gelebt.

R: Wann erfuhren Sie, dass Ihr Sohn XXXX geheiratet hat?

BF3: Ich wusste es nicht bis ich hierhergekommen bin. Ich habe in Tschetschenien den Namen XXXX gekannt. Ich habe geglaubt, es ist sein Mädchen. Mein Sohn hat mir selbst nicht gesagt, dass er geheiratet hat. Ich habe von XXXX erfahren, dass sie geheiratet haben. Mehrfach nachgefragt gebe ich an, dass XXXX mich in XXXX darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie mit meinem Sohn verheiratet ist.

R: Vor wenigen Minuten sagten Sie mir, sie haben das nicht gewusst bevor Sie nach Österreich kamen.

BF3: schweigt. Sie hat mir das in XXXX gesagt, aber ich habe es nicht geglaubt.

R: In welcher Rolle haben Sie XXXX in XXXX gesehen, wenn Sie nicht geglaubt haben, dass sie nicht verheiratet sind?

BF3: Sie hat gesagt, dass sie heimlich nach dem muslimischen Ritus geheiratet haben. Ich habe ihr das aber nicht geglaubt.

R: Warum fahren Sie mit dieser Frau nach Österreich?

BF3: So fremd war sie mir nicht, sie war ja das Mädchen meines Sohnes.

R: Wie oft hat Sie dieses Mädchen besucht?

BF3: Sie hat gearbeitet. Sie ist zwei oder drei Mal im Monat gekommen. Nachgefragt ist sie ins Dorf gekommen. Sie ist an den freien Tagen gekommen, ist übernachtet und ist am nächsten Tag wieder gefahren.

R: Ist es in Tschetschenien nicht ungewöhnlich, dass eine nichtverheiratete Frau (so wie Sie glaubten) bei Ihnen übernachtet?

BF3: Ich weiß es nicht.

R: Leben Verwandte von Ihnen in Tschetschenien?

BF3: Mein Sohn XXXX lebt in Tschetschenien. Er wird jeden Tag mitgenommen. Nachgefragt meine ich, dass er oft mitgenommen wird. Er hat die XXXX abgeschlossen und er hat dann als Landwirtschaftstechniker gearbeitet. Er hat einen Kleinbus gekauft und transportiert Leute und verdient so Geld. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Ansonsten leben keine Verwandten mehr in Tschetschenien. Mein Sohn XXXX lebt in XXXX. Ich glaube, die Stadt heißt XXXX. Er ruft oft an. Er ist verheiratet und hat Kinder. Dieser Sohn lebt dort unbehelligt und hat keine Schwierigkeiten.

R: Leiden Sie an schweren oder chronischen Krankheiten?

BF3: Ich habe Probleme mit meinem Bluthochdruck. Ich nehme Tabletten gegen den Blutdruck ein und das ständig. Ich habe auch ein Wirbelsäulenleiden und habe auch Bestätigungen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie momentan nicht finde.

Der BF wird aufgetragen diese innerhalb von 14 Tagen nachzureichen.

R: In Ihrem Akt befindet sich eine russische Ladung. Wann und durch wen haben Sie diese bekommen?

BF3: Ich habe die Ladung vom Bezirksinspektor bekommen. Er kam zu mir nachhause gekommen.

R: Wann haben Sie diese Ladung den österreichischen Behörden vorgelegt?

BF3: Bei der ersten Einvernahme.

R: Sie haben vorher erwähnt, dass Ihnen Haare für eine DNA Probe entnommen wurde. Geschah das öfter?

BF3: Was die Haare und die Nägel anbelangt nur ein Mal. Das war kurz nachdem meine Töchter verschwunden sind. Ich bestätige auf Rückfrage, dass mir sonst keine Haare für DNA Tests abgenommen wurden.

R: Ich zitiere aus Aktenseite 79: "Im Mai 2011 habe ich erfahren, dass ich wieder vorgeladen wurde. Ich hätte bei der Miliz erscheinen sollen. Man holte mich vom Krankenhaus ab. Ich wurde auf der Polizeistation einvernommen. Während der Einvernahme wurden mir Haare für eine DNA abgenommen." Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF3: Ich weiß es nicht genau. Ich weiß nur, dass mir die Nägel, das Blut und die Haare für eine DNA Probe abgenommen wurden. 2004 wurde uns allen Blut abgenommen. Ich glaube, das war als meine Töchter verschwunden sind.

Es erscheint der geladene Zeuge XXXX weist sich mit Rot-Weiß-Rot Karte Plus aus Nr. XXXX. Dieser gibt an, nicht mit dieser Familie verwandt zu sein und nichts zum Sachverhalt aussagen zu können. Der Zeuge wurde geladen, weil er im Akt fälschlicherweise als Bruder angeführt wurde (AIS Auszug). Sohin wird der Zeuge entlassen.

VR beginnt mit der Befragung des BF2.

R: Frau XXXX ich bitte Sie mir im kurzen Ihren Lebenslauf zu schildern.

BF2: Ich wurde am XXXX geboren. Sowie ich mich erinnern kann, bin ich 1989 in die Schule gegangen. Die Schule habe ich 1999 abgeschlossen. Im gleichen Jahr habe ich begonnen zu studieren. Ich habe an der Fakultät für XXXX zu studieren. Im Jahr 2005 habe ich die Uni abgeschlossen. Im Jahr 2004 habe ich an der Uni gearbeitet. Ich habe bis zu meiner Ausreise 2011 dort gearbeitet. Dann hat meine Mutter einen Kündigungsantrag gestellt.

R: Wie haben Sie Herrn XXXX kennengelernt?

BF2: Wir kommen aus einem Dorf. Wir haben während des Krieges dort gelebt. Das war im Jahr 2000. Wir standen in Kontakt aber das war schwierig aufgrund des Krieges. Wir wollten noch 2005 heiraten aber das ist uns nicht gelungen. Meine Verwandten wollten, dass ich einen anderen heirate. Der andere Mann war erfolgreicher. Ich habe aber niemanden geheiratet. Nach einigen Jahren haben wir uns wieder getroffen und dann haben wir entschieden, dass wir heiraten. Im September 2011 kam ich nach Österreich. Wir haben in XXXX in der Moschee "XXXX" geheiratet.

R: Haben Sie von den politischen Verwicklungen der Familie XXXX gewusst?

BF2: Ja. Ich wusste das. Ich habe gehofft, dass alles in Ordnung kommt.

R: Haben Sie vor Ihrer Eheschließung jemandem erzählt?

BF2: Nein. Nach der Eheschließung habe ich es unseren engsten Verwandten gesagt. Ich habe es ihnen aber erst gesagt, nachdem ich in Österreich angekommen bin.

R: Das heißt Ihrer Schwiegermutter haben Sie in Tschetschenien nicht gesagt, dass sie verheiratet sind.

BF2: Nein ich habe es ihr nicht gesagt. Ich habe in der Stadt gelebt und habe sie nicht einmal getroffen.

R: Ihre Schwiegermutter hat vorher zu uns gesagt, dass Sie Ihre Schwiegermutter sehr wohl in Kenntnis gesetzt haben. Das aber Ihre Schwiegermutter Ihnen nicht geglaubt hat. Wörtlich sprach sie davon, dass sie Sie als "das Mädchen" ihres Sohnes gesehen hätte. Sie hätten sie aber regelmäßig besucht und sogar manchmal bei ihr genächtigt.

BF2: schweigt.

R: Können Sie mir Ihre politischen Ansichten beschreiben?

BF2: Dort ist die Lage sehr schwer. Dort werden die Menschen verfolgt. Auch aus religiösen Gründen. Die Leute haben dort keine Freiheiten.

R: Wie stehen Sie zum tschetschenischen Widerstand?

BF2: Ich glaube, dass sich die Leute damit beschäftigt denen Gefahr droht. Jetzt werden die Leute mitgenommen weil die Leute falsche Kleidung tragen.

R: Welcher Richtung des Islams gehören Sie an?

BF2: Koran und Sunna. Sonst ist mir nichts wichtig.

R: Sind Sie auch in Tschetschenien bereits mit einem Kopftuch wie Sie es jetzt tragen gegangen?

BF2: Ich habe nur ein Kopftuch getragen, nicht so wie jetzt. Ich durfte das damals nicht. Seit ungefähr 2010 wollte ich das tragen.

R: Was hat Sie dazu bewogen?

BF2: Ich habe gewusst, dass man so angezogen werden sollte. Man liest dies und erkennt, dass das eine Sünde ist wenn man sich anders anzieht.

R: Wurden Sie in Russland von Seiten der Behörden verfolgt?

BF2: Solange ich zuhause war wurde ich nicht verfolgt. Ich habe lediglich Angst, dass ich im Falle einer Rückkehr verfolgt werde. Weil man auch schon aufgrund des Kontaktes mit einer bestimmten Person verfolgt werden kann.

R: Sie haben vorher erwähnt, dass Ihre Verwandten in Tschetschenien nichts von Ihrer Heirat wussten. Trifft das auch auf Ihre Eltern zu?

BF2: Ja.

R: Wurden Ihre Eltern über Ihre Ausreise informiert?

BF2: Ja. Ca. einen Monat vor der Ausreise. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es meiner Mutter und meiner Schwester im geheimen gesagt habe. Mein Vater ist 2003 gestorben.

VR: Das heißt, Ihre enge Familie hat von Ihrer Heirat gewusst?

BF2: Ja. Zuerst hatten sie Angst, dass es Probleme geben wird. Zuerst waren meine Verwandten dagegen aber dann waren sie einverstanden.

R: Teilt Ihre Mutter und Ihre Schwester Ihre religiösen Ansichten?

BF2: Die Schwester mehr als die Mutter.

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF2: Nein.

R: Bitte beschreiben Sie mir Ihr Privat- und Familienleben?

BF2: Wir sind nach muslimischem Ritus verheiratet. Wir leben in einer gemeinsamen Wohnung im XXXX. Wir leben in einer Pension. Mein Mann und ich habe ein eigenes Zimmer und meine Schwiegermutter lebt im Erdgeschoss.

R: Da Sie mit Ihrer Schwiegermutter keinen Kontakt hatten und Ihre Ehe geheim war gehe ich davon aus, dass Sie von Verfolgungshandlungen persönlich nichts mitbekommen haben.

BF2: Wir waren aus einem Dorf und die Informationen erreichen einen.

R: Wann haben Sie geheiratet?

BF2: Am XXXX

R: Haben Sie seit diesem Datum von irgendeiner Verfolgungshandlung erfahren?

BF2: Was mich persönlich betrifft nicht. Mein Mann wurde verfolgt. Er war eine Zeitlang in der Wohnung. Er hat zu mir gesagt, dass er einen Platz braucht um sich zu verstecken.

R: Wie haben Sie sich das erste Mal getroffen?

BF2: Das war in der Umgebung von der Uni. Ich bin aus dem Gebäude wo ich gearbeitet habe rausgegangen und dann habe ich ihn getroffen. Er hat offensichtlich eine Wohnung gesucht. Er war sehr vorsichtig. Ich habe ihm angeboten, dass er meiner renovierungsbedürftigen Wohnung leben kann. Er hat die Wohnung nur verlassen, wenn es unbedingt sein musste. Ich bin immer zu ihm gekommen. Ich bin nie mit ihm spazieren gegangen. Wir sind auch nicht gemeinsam einkaufen oder essen gegangen. Es war zu gefährlich.

R: Ist die Moschee in der Sie geheiratet haben eine große Moschee?

BF2: Nein, aber sie befindet sich beim Markt und ist zentral gelegen.

R: Warum haben Sie das Risiko in Kauf genommen in einer Moschee zu heiraten?

BF2: 2005 habe ich mich schwach gezeigt und habe das bereut.

R: Wenn jemand flüchtet geht man doch nicht in eine Moschee zu heiraten und versteckt sich.

BF2: Wir haben uns gemeinsam entschieden es zu probieren und zu heiraten. Ich kam erst später dazu. Ich habe schon die Entscheidung getroffen. Mein Mann hat vorher mit zwei Zeugen alles arrangiert. Ich bin später gekommen, man hat mich gefragt ob ich mit allem einverstanden bin, ich habe ja gesagt und bin gegangen. Nachgefragt gebe ich an, dass wir nicht ausgegangen sind weil man mich in der Gegend gekannt hat, aber geheiratet haben wir trotzdem.

R: Haben Sie ein Risiko in dem Weg zur Moschee gesehen?

BF2: Gefährlich wäre es für ihn gewesen nicht für mich. Im Zentrum gibt es viele Leute und man kann in der Menschenmasse verschwinden.

VR beginnt mit der Befragung des BF1.

R: Bitte schildern Sie mi in kurzen Worten Ihren Lebenslauf?

BF1: Ich bin im Gebiet XXXX geboren. Dort habe ich die Volksschule besucht. Danach sind wir Kinder nach Tschetschenien gefahren um die Schule weiter besuchen zu können. Ich habe in meinem Heimatdorf die Schule abgeschlossen. Das war damals als der zweite Krieg begann. In der Zeit war ich sowohl zuhause als auch in Russland. Ich bin hin und her gefahren. Ich habe 2006 eine Frau geheiratet, allerdings nicht die Frau die heute da ist. Ich habe einen Sohn aus erster Ehe. Im Jahr 2008 bekam ich Probleme und 2009 habe ich Tschetschenien verlassen und bin nach Europa gefahren.

R: Schildern Sie mir bitte wie Sie die Ereignisse in Erinnerung haben, wie Ihre Schwestern verschwunden sind.

BF1: Ich war im Gebiet XXXX. Nach den Vorfällen begannen für uns große Probleme. Wir wurden regelmäßig von der Obrigkeit gesucht. Es gab sich einige widersprechende Versionen. Zuerst hat man erklärt, dass sich meine Schwester in XXXX gesprengt hat. Ich habe sogar einen Internetausdruck. Nach ca. sechs Monaten hat man uns gesagt, dass sie dabei beteiligt war die XXXX zu besetzen. Zuerst hat man noch gesagt, dass meine beiden Schwestern für die XXXX verantwortlich sind. 2005 kamen Untersuchungsbeamte aus Moskau. Sie haben uns Videoaufnahmen gezeigt von dem Moment, als meine Schwestern das Flugzeug betreten haben sollen. Sie waren nicht dabei.

Frau XXXX verlässt den VH-Saal um 13.35 Uhr, das Protokoll wird von Frau XXXX weitergeführt.

BF1: Man hat uns die Passagiere gezeigt, die das Flugzeug bestiegen haben. Man hat uns und dem Nachbarn das Video gezeigt und von uns gewollt, dass wir die Leute identifizieren. Die Beschuldigungen haben sich widersprochen. Einerseits wurden meine Schwestern beschuldigt, dass meine Schwestern einen Terrorakt verübt haben, andererseits gab es nicht einmal ein Foto. Deswegen wurde mir das Blut abgenommen.

R: Haben Sie mit Ihrer Mutter Kontakt aufgenommen, nachdem Sie von dem Vorfall erfahren haben?

BF1: Damals hatten wir keine Telefone. 2004 war das. Meine Mutter hat es zuerst erfahren. Wir hatten damals aber keine Möglichkeit zu telefonieren, da es keine Mobiltelefone gegeben hat. Sie hat in einem Dorf gelebt und es gab auch keine Festnetztelefone. Im Oktober, oder November, jedenfalls im Herbst bin ich nach Hause gekommen und wir haben miteinander geredet. Sie war fertig. Es war sehr schwer für sie. Sie hat sich auch total verändert. Wir haben zwar keine Fotos um das zu beweisen. Ihre Gesundheit ist auch sehr schlecht. Man hat alle unsere Fotos mitgenommen. Alle Fotoalben, vor allem die Fotos, die mit meinen Schwestern verbunden waren.

R: Wie lange blieben Sie bei Ihrer Mutter?

BF1: Die ganze Zeit.

R: Wie lange war das?

BF1: Ich habe keinen anderen Wohnsitz gehabt. Ich fuhr auch zur Arbeit und habe bei meinem Bruder gelebt. Er lebte in XXXX, als ich gearbeitet habe, habe ich in XXXX gelebt.

R: Wir reden jetzt nicht über die Meldungen sondern von dort, wo Sie tatsächlich gelebt haben. Sind Sie zu Ihrer Mutter gefahren, sind Sie dann länger bei ihr geblieben, oder sind Sie gleich wieder weiter.

BF1: Das ist mein einziges Haus, woanders habe ich nur eine Zeit lang gelebt.

VR: Wo hatten Sie Ihren Lebensmittelpunkt?

BF1: IM Dorf bei meiner Mutter habe ich gelebt, bis zu meiner Ausreise.

R: Warum hat dann Ihre Mutter angegeben: "Er lebte zwei Monate bei mir und ist dann nach XXXX gezogen."

BF1: Nein, ich lebte sowohl in XXXX, weil ich dort gearbeitet habe, und zu Hause. Wie lange ich zu Hause war und wie lange ich wo anders gelebt habe, kann ich nicht mehr sagen.

Nachgefragt gebe ich nochmals an, dass mein Lebensmittelpunkt immer im Dorf war.

R: Wurde Ihre Mutter in der Zeit, in der Sie im Dorf gelebt haben, jemals von russischen Behörden behelligt?

BF1: Ja. Oft. Dort befand sich ein großer Stützpunkt von ihnen. Die Leute haben sich abgewechselt. Manche sind dort hingekommen und manche wurden wieder zurückgeschickt.

R: Waren Sie bei diesen Besuchen jemals selbst zugegen?

BF1: Ja. Am Anfang der Jahre 2000 und 2001.

R: Ich meine in der Zeit nach der Rückkehr aus XXXX.

BF1: Nein, zu dieser Zeit war ich nicht anwesend. Ich war nämlich meistens wegen der Arbeit unterwegs.

R: Ihre Mutter hat angegeben, dass Sie bei diesen Besuchen sehr wohl persönlich anwesend gewesen waren.

BF1: Nein. Ich kann mich nicht erinnern. In meiner Anwesenheit? Nein, sie sind nicht gekommen als ich da war.

R: Hatten Sie in der Zeit nach 2004 überhaupt Kontakt mit russischen Behörden?

BF1: Ja. Als ich in XXXX war, das genaue Datum weiß ich nicht mehr, sind die Leute mehrmals zu mir gekommen. Man hat mich dort befragt wo ich gelebt habe und man hat mich auch aufgefordert zu den Behörden zu kommen.

R: Wann war das letztmalig?

BF1: 2007, da war der Bezirksinspektor da. Er hat gesagt, dass ich aufgefordert werde zur Behörde zu kommen. Ich habe gesagt, dass das nicht gehe, weil ich arbeiten muss. Ich habe gesagt, dass ich nächste Woche hinfahren werde. Er hat gesagt, dass er aufgefordert wurde mich zu beschreiben und er mich so beschreiben würde, dass ich nicht mehr zur Staatsanwaltschaft kommen muss.

R: Das scheint ein sehr ziviles Prozedere gewesen zu sein.

BF1: Ja, wahrscheinlich war er daran interessiert die Sache zu schließen. Wenn etwas im Dorf passiert, wird der Bezirksinspektor gefragt, der Schuldirektor oder die Leute von der Moschee.

R: Wie groß ist XXXX?

BF1: Ich habe nicht in der Stadt selbst, sondern im Bezirk, gelebt. In XXXX leben ca. 800.000 Einwohner.

R: Das von Ihnen beschriebene Szenario wirkt eher nach dörflichem Leben als nach Stadt.

BF1: Ich war nach 2005 nicht mehr in XXXX.

R verweist auf die vorherigen Ausführungen, nach denen der BF aufgefordert wurde seinen letztmaligen Kontakt mit russischen Behörden zu nennen und in diesem Zusammenhang von XXXX und 2007 die Rede war.

BF1: Das habe ich so nicht gemeint. Sie haben mich gefragt, wann ich den letzten Kontakt mit russischen Behörden gehabt habe. Ich habe am Anfang gesagt, dass ich das letzte Mal 2005 in XXXX war. Deshalb habe ich auch nicht 2007 gesagt und Sie haben mich dezidiert nach russischen Behörden gefragt.

Nachdem der R abermals darauf hinweist, erklärt der BF: Das war mein Fehler. Ich wollte sagen, dass die Kontakte mit den Behörden 2004 begonnen haben. Als ich über das Jahr 2007 gesprochen habe, habe ich nicht dazu gesagt, dass das nicht in XXXX war.

R: Ich fasse zusammen: Sie erklären nunmehr, Ihr letzter Kontakt mit russischen Behörden war 2007.

BF1: Ja.

R: Was geschah in der Folge?

BF1: Danach hatte ich keine Probleme. Ich war damals schon verheiratet. Bis Herbst 2008 lebte ich ohne Probleme vorwiegend in XXXX, weil ich ja dort gearbeitet habe. 2008 im Herbst war ich im Dorf. Damals sind die Kämpfer gekommen. Das war in der Nacht. Sie haben geklopft und haben mir gesagt, dass ich ihnen Lebensmittel bringen soll. Sie haben mir Geld gegeben was und wieviel davon sie brauchen. Ich hatte keinen anderen Ausweg. Die Leute waren bewaffnet.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht bedroht wurde. Wenn ich mich aber geweigert hätte, hätten Sie mich gezwungen.

R: Haben Sie es probiert? Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Ihre familiäre Vorgeschichte.

BF1: Ich habe gesagt, dass ich kein Auto habe und wenn ich ganze Säcke voll Lebensmittel kaufe, ist es für mich auch gefährlich. Sie haben gesagt, dass es sich um kleine Säcke mit 20kg handelt. Sie haben gesagt, dass es sich nur um eine einmalige Hilfe handelt und mich niemand verdächtigen wird, wenn ich kleine Säcke kaufen. Ich konnte die Hilfe nicht verweigern. Wenn ich das versucht hätte, hätte man mich mit Zwang dazu gebracht. Abgesehen davon waren meine Bekannten, mit denen ich in der Schule war, dabei. Als die russischen Soldaten zu uns kamen, haben die Grundwehrdiener nicht einmal Zigaretten gehabt. Sie haben uns nach Brot oder Zigaretten gefragt. Die Kadyrowleute sind ganz anders. Wenn sie zum Beispiel in ein Dorf geschickt werden, gehen sie in ein Haus und essen was sie wollen. Sie befehlen den Leuten dass diese das bringen sollen, was die Leute von Kadyrow brauchen. Es wäre anders gewesen, wenn man von mir Waffen gefordert hätte. Das wäre zu gefährlich gewesen, aber es ging ja nur um Essen. Sie sind ca. ein Monat lang gekommen, drei oder vier Mal. Ich war in dieser Zeit immer in meinem Dorf im Hause meiner Mutter. Ob diese das mitbekommen hat, weiß ich nicht. Bei uns gibt es zwei Häuser. Ich habe in dem einen Haus alleine mit meiner Frau gelebt. Ich hatte einen Bekannten der bei den Kadyrowleuten war. Er hat mir gesagt, dass es Gerüchte gibt, dass ich den Kämpfern Lebensmittel gegeben habe. Er hat gesagt, dass ich von dort verschwinden soll. Ich wusste nicht was ich machen sollte. Ich weiß, dass Leute, denen solches passiert, einfach verschwinden. Ich hatte keine Zeit meine Ausreise zu planen. Ich habe deswegen die Leute gebeten mich in den Wald mitzunehmen. So bin ich weggegangen. Im Wald habe ich gemacht was die anderen gemacht haben. Es war im Herbst. Sie haben damals Lebensmittel gesammelt, damit sie überwintern können. Sie hatten schon Erdlöcher gegraben, damit sie in diesen leben können. Vom Herbst bis zum Frühling, ca. 5 Monate lang, haben wir dort überwintert. Wir sind höchstens 100 oder 200 Meter gegangen, weil wir keine Spuren hinterlassen wollten. Im Frühling, als wir von dort weggegangen sind, habe ich wieder mit meinem Bekannten, der bei den Kadyrowleuten war, Kontakt aufgenommen und ihn gebeten, dass er mich von dort wegbringt. Das war möglich, weil er einen Ausweis hatte und die Autos nicht überprüft wurden. Ich war ungefähr von Ende Oktober, Anfang November bis ca. April bei den Kämpfern.

R: Haben Sie in dieser Zeit Ihre Mutter gesehen?

BF1: Nein.

R: Wurden in dieser Zeit militärische Aktionen durchgeführt?

BF1: Nein.

R: Was hat diese Gruppe für Pläne gehabt?

BF1: Im Winter war es eine reine Verteidigungsstätte.

R: Wurden Stellungen ausgehoben?

BF1: Ja. Es war so, dass wir Verstecke ausgegraben haben. Wir haben Erdlöcher gemacht, die getarnt wurden.

R: Was waren die Ziele dieser Gruppe?

BF1: Sie wollte die Unabhängigkeit und das Ausrücken der russischen Truppen bewirken.

R: Mit welchen Mitteln?

BF1: Sie hatten nur minimale Möglichkeiten. Sie hatten keine Munition, nur Patronen hat es gegeben, aber um einen Überfall durchzuführen, braucht man mehr. Dort war ein Mann, er war drei Jahre dabei, hat aber nicht einmal geschossen. Er wusste nicht einmal, ob sein Sturmgewehr noch funktionsfähig ist.

R: Hat sich in dieser Gruppe niemand die Sinnfrage gestellt?

BF1: Viele, so wie ich, sind von dort weggefahren. Manche haben sich auch Filme über die Unabhängigkeit angesehen und es dann bedauert, dass sie sich der Gruppe angeschlossen haben. Manche hatten auch keine Möglichkeit wegzufahren, weil sie zu Hause große Probleme hatten. Es gab auch die Idee, dass man für die Unabhängigkeit kämpfen soll.

R: Woher wurde der Strom für die Filme genommen?

BF1: Vom Telefon. Es waren nur Kurzfilme. Wir hatten Akkus, diese haben wir von Geschäften gekauft. Es waren 6 große Akkus und haben diese an ein Auto angeschlossen. Dann konnten wir sie aufladen.

R: Sie haben vorher erwähnt, dass Sie nicht einmal marschiert sind, um keine Spuren zu hinterlassen. Jetzt sagen Sie, dass sie in ein Geschäft gehen, Akkus kaufen und diese an einem Auto aufladen?

BF1: Das haben andere getan und für den Winter wurde gesammelt. Im Winter sind die Leute nirgends hingegangen. Ein Clo war ca. 30 Meter entfernt und wir haben Blätter darauf gestreut, damit man nichts sieht.

R: Wann haben Sie Ihre Mutter zuletzt gesehen?

BF1: 2008, vor meiner Ausreise, bevor ich in den Wald gegangen bin.

R: 2009 haben Sie Ihre Mutter nicht mehr gesehen?

BF1: Nein. Ich habe mich versteckt gehalten. Ich habe dies erst dann gesagt, als ich in Polen war.

R: Können Sie mir etwas über die Methoden dieser Widerstandsgruppe sagen? In den langen Wintermonaten, in denen sie angeblich nichts getan haben, müssen sie doch über Pläne gesprochen haben.

BF1: Die älteren von uns, auch unser Kommandant, haben schon seit dem ersten Krieg gekämpft. Damals, beim ersten Krieg, haben sie auch die Unabhängigkeit erlangt. Russland hat verloren und die Truppen sind abgezogen. Die Leute haben große Hoffnungen gehegt, dass sich das wiederholen wird und durch den Widerstand wieder die Unabhängigkeit erlangt wird.

R: Ich habe Sie nach den Methoden und nicht nach den Zielen gefragt.

BF1: Wir konnten nur kleine Sachen machen. Überfälle auf russische Kolonnen, vorwiegend ging es um Hinterhalte für die Soldaten, die vorausgeschickt wurden, um die Gegend zu erkunden. Es war nämlich oft umgekehrt, dass uns die Späher gefunden haben und es dann zu Auseinandersetzungen gekommen ist.

R: Wurde geschossen während Sie dort waren?

BF1: Ja, in den ersten Tagen als ich dort war.

R: Ich habe Sie vorher gefragt, ob militärische Aktionen passiert sind. Sie haben dies verneint und haben nur über Erdlöcher und Überwinterungsmaßnahmen gesprochen. Von Gefechten war keine Rede.

BF1: Ich erkläre es ihnen. Damals ist ein Mann in den Wald gekommen um Holz zu sammeln. Ein Aufklärungsdienst hat ihn gefunden und er erhielt eine Schussverletzung am Arm. Wir sind gleich von dort weggezogen, es kam zu keinen Auseinandersetzungen.

R: Sie haben also nicht geschossen, sondern haben nur die Schüsse gehört?

BF1: Ja. Die Leute haben ihn von weitem gesehen und geschossen. Er ist schnell zu uns gekommen und uns gesagt dass ein Aufklärungsdienst kommt und wir sind schnell weg von dort.

R: Wäre es nicht Ihre Aufgabe gewesen diesen Aufklärungsdienst zu stoppen?

BF1. Der Kommandant hat gesagt, dass wir Verwundete haben. Ich hatte zu der Zeit nicht einmal eine Waffe. Erst nachher, als wir die Winterquartiere bezogen haben, habe ich eine Waffe, eine Kalaschnikow, erhalten.

R: Traten Sie dort unter Ihrem richtigen Namen auf?

BF1: Ja, manche von ihnen schon. Ich habe meinen Familiennamen nicht genannt.

R: Hat man Sie gefragt wie Sie heißen und was haben Sie geantwortet?

BF1: Ich habe gesagt, dass ich mit XXXX angesprochen werden will, mir hat der Name gut gefallen, aber es diente nicht zur Verschleierung meiner richtigen Identität.

R: Wie viele Leute hatte diese Einheit?

BF1: 35 bis ca. 40 Leute, an die genaue Zahl kann ich mich nicht mehr erinnern.

R: Wie hieß der Kommandant?

BF1: XXXX.

R: Wer war diesem Kommandanten übergeordnet?

BF1: Wahrscheinlich Doku Umarov.

R: Als was wurde dieser bezeichnet?

BF1: Am Anfang war er der Präsident, dann hat man ihn nur als Amir bezeichnet.

R: Können Sie sich erklären, warum gegen Sie eine Interpol-Abfrage besteht und wissen Sie das überhaupt?

BF1: Ich weiß das nicht.

V: Können Sie sich erklären, dass Interpol nach Ihnen fahndet, obwohl Sie lediglich Lebensmittel hergegeben haben und nicht kämpfend sich im Wald befunden haben?

BF1: Nein. Es kann sein, dass der FSB mir gegenüber andere Beschuldigungen aufgestellt hat. Es kann sein, dass man mich beschuldigt hat, dass ich vor habe einen Anschlag in XXXX zu verüben. Vor kurzem wurde ich durch den BVT aufgefordert zu Anschlägen in XXXX Stellung zu nehmen.

R: Sie haben mehrere russischsprachige Schreiben vorgelegt. Bitte nennen Sie deren Inhalt.

BF1 zu AS 29 und 31: Das ist ein Artikel über meine Schwestern, darüber, dass ein englischer Journalist uns befragt hat.

BF1 zu AS 275 ff: das ist auch ein Artikel über meine Schwestern,

AS 437 bis 439 wird die anwesende Dolmetscherin ersucht diese zu übersetzen:

Interview.

Die Übergriffe auf unsere Familie seitens der russischen Militärangehörigen begannen im Jahr 2001, als mein älterer Bruder XXXX, mitgenommen wurde. Danach wurde ich mehrmals angehalten. 2001 und 2002. Im Jahre 2004 wurden meine zwei Schwestern, XXXX, beschuldigt Terrorakte begangen zu haben. Unser Heimatdorf XXXX befindet sich im Bergteil der Republik und deswegen kommen dorthin oft sowohl die Landwehrmänner als auch Kadyrowleute. Die friedlichen Bewohner haben Angst irgendwelchen Widerstand in Bezug auf die eine als auch auf die andere Seite zu leisten. Darüber kann man viele Informationen im Internet finden. Im Jahre 2008, als ich zu Hause war, sind zweimal-dreimal Landwehrleute zu mir gekommen. Sie haben mir Geld gegeben, damit ich die für sie notwendigen Lebensmittel kaufen kann. Ich habe gesagt, dass wir sowieso Probleme haben, aber sie habe darauf bestanden, dass ich einige Male die für sie notwendigen Lebensmittel kaufen soll. Mein Freund, XXXX, hat damals bei den Kadyrowleuten gearbeitet und wurde dann umgebracht. Er hat mich angerufen und mir gesagt, dass die Kadyrowleute wissen, dass die Landwehrleute zu mir kommen und dass ich schnell verschwinden soll, weil die Kadyrowleute jederzeit zu mir kommen können. Ich hatte keine Zeit zum Überlegen und habe beschlossen mich für eine Zeit bei den Landwehrleuten zu verstecken, um von dort nach Europa fahren zu können. Das war im Herbst und man hat mich von dort nicht gehen lassen, weil man Angst hatte dass ich ergriffen werde und ihren Aufenthaltsort verraten werde. In den fünf Monaten, die ich dort verbracht habe, haben sie ihren Stützpunkt nicht verlassen und haben auch niemanden kontaktiert. Im April 2009 habe ich wieder meinen Freund XXXX kontaktiert und er hat mir geholfen hindernisfrei in die Stadt XXXX zu kommen, wo ich mich an verschiedenen Stellen versteckt habe. In XXXX habe ich auch XXXX getroffen. Ich habe mich gewundert, dass sie sich sehr ruhig verhalten hat und mir ihre Hilfe angeboten hat. Sie hat mir auch gestanden, dass sie sehr bedauert hat, dass sie mir 2005 ihre Schwäche gezeigt hat und nicht alles Mögliche gemacht hat, damit sie von den Verwandten nicht weggenommen wird. Ich habe ihr angeboten gemeinsam ins Ausland zu fahren, weit weg von diesen Problemen, und sie war damit einverstanden. Dann sind wir in eine kleine Moschee gegangen, sie lag im Zentrum, wir wollten dort heiraten, damit uns niemand mehr stört. Sie hat gesagt, dass sie ihre Mutter erst vorbereiten muss und sie erst später zu mir kommt. Seitdem habe ich versucht sie hierher zu bringen, aber ich hatte ja selbst Probleme, deswegen ist das erst nach zwei Jahren erfolgt. Die Tatsache, dass wir verheiratet sind, kann jeder aus unserem Dorf, der in Österreich oder in Russland lebt, bestätigen. Wenn es notwendig ist, können wir wieder in einer XXXX Moschee heiraten. Wenn wir das entsprechende Dokument bekommen, werden wir es Ihnen so schnell wie möglich schicken. Am meisten hat in der Zeit meine Mutter XXXX gelitten. Weil sie unser Haus nicht verlassen hat und die Militärangehörigen nicht einmal die Tatsache berücksichtigt haben, dass sie schon alt ist. Immer wenn es zu einem Wechsel der Militärangehörigen gekommen ist, sind sie zuerst zu ihr gekommen und haben sie mitgenommen. Auch nachher, als meine Mutter nach Österreich kam, wurde uns mitgeteilt, dass die Militärangehörigen nicht nur einmal gekommen sind, um zu überprüfen, ob sie zurückgekommen ist. Alles kann ein beliebiger Bewohner unseres Dorfes bestätigen. Im Krieg gibt es immer zwei Seiten. Ich glaube nicht, dass ich eine Straftat begangen habe. Auch wenn ich freiwillig hingegangen wäre, ist es doch eine Verpflichtung jedes Menschen, die eigene Heimat zu verteidigen. Wir bitten doch hier um politisches Asyl. Ich bitte Sie meine Angelegenheit genau zu überprüfen, ohne voreingenommen zu sein. Unterschrift XXXX.

R: Wissen Sie über konkrete Vorfälle, die Ihre Mutter erlebt hat, während Sie in den Bergen waren?

BF1: Sie hat über einen Vorfall erzählt, dass man ihr die Tür eingetreten hat. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann sie das erzählt hat. Vielleicht hat sie es erzählt als sie schon hier war oder über Skype. Mein älterer Bruder in XXXX hat einen Skypeanschluss gehabt und sie ist vor ihrer Ausreise zu ihm gefahren.

Die BF3 wird in den VH-Saal geholt.

R: Ist Ihnen Spezielles in Bezug auf russische Behörden widerfahren, als Ihr Sohn in den Bergen war?

BF3: Ich wurde fast jede Woche aufgefordert dort hinzukommen und man hat mich immer nach meinem Sohn gefragt und ich habe immer gesagt, dass ich das nicht weiß. Man sagte mir, dass man mich in den Wald gebracht werde, um nach ihm zu suchen, oder dass ich in den Keller gesperrt werde. Sie haben mich gequält. Er hatte ja keinen Kontakt mit mir.

R: Hat man gegen Sie oder Ihr Eigentum Gewalt ausgeübt?

BF3: Meine Tochter hat ein neues Auto gekauft und das wurde weggenommen. Sie sind oft gekommen und Überprüfungen gemacht und von zu Hause das mitgenommen, was sie mitnehmen wollten.

R: Wurde von irgendeiner staatlichen Autorität sonst noch Gewalt gegen Sie und Ihr Eigentum ausgeübt?

BF3: Ja, die Tschetschenen und die Russen. Entweder sind die einen gekommen oder die anderen.

R wiederholt die Frage und fragt weiters, ob etwas kaputtgegangen ist.

BF3: Zu Hause nicht. Das Auto und das Motorrad und alle Dokumente.

R: Ihr Sohn hat erzählt, dass Sie ihm gesagt haben, dass die Eingangstüre eingeschlagen worden wäre.

BF3: Ja, das habe ich vergessen, in der Nacht.

Fortsetzung der Vernehmung von BF1:

R: Leiden Sie an schweren oder chronischen Erkrankungen?

BF1: Nein.

R: Wir haben Ihre Geschwister noch als Zeugen geladen. Aus meiner Sicht kann eine Vernehmung entfallen. Möchten Sie Ihren Geschwistern noch Fragen stellen oder können diese uns irgendetwas Relevantes noch angeben?

BF1: Sie können das bestätigen, was ich gesagt habe, wenn Sie das interessiert. Ich lege aber keinen Wert darauf dass sie vernommen werden. Wenn sie mir nicht glauben, egal um welche Frage es sich handelt, wäre es gut sie zu befragen.

Herr XXXX wird als Zeuge 1 aufgerufen und nach Belehrung einvernommen:

R: Können Sie uns Angaben machen, die das Vorbringen Ihres Bruders bestätigen?

Z1: Ich kann bestätigen, dass er verfolgt wird. Er hat einmal oder zweimal mit Lebensmittel geholfen. Sie nennen diese Leute Terroristen. Aber diese Leute wollen ihre Heimat beschützen. Er hat diesen Leuten geholfen und deswegen hat er Probleme gehabt.

R: Sie waren ja zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich, wie können Sie darüber aussagen?

Z1: Ja, ich war in Österreich, weiß viel, war aber nicht selbst dort.

R an BF1: Möchten Sie Ihren Bruder etwas fragen?

BF1: Nein.

Frau XXXX wird als Zeuge 2 aufgerufen und nach Belehrung einvernommen:

R: Können Sie uns Angaben machen, die das Vorbringen Ihres Bruders bestätigen?

Z2: Ja. Ich kann sagen aus welchem Grund wir hier her gekommen sind.

R: Nein, es geht um Ihren Bruder.

Z2: Er wurde bedroht. Wenn er dort geblieben wäre, wäre er bestenfalls im Gefängnis gelandet oder umgebracht worden.

R: Woher nehmen Sie diese Informationen?

Z2: Er ist zur föderalen Fahndung ausgeschrieben.

R an BF1: Haben Sie noch Fragen an Ihre Schwester?

BF1: Nein.

R an alle Anwesenden: In der heutigen Verhandlung wurde eine Kursbestätigung sowie ein Diplom der XXXX vorgelegt. Möchten Sie noch weitere Unterlagen vorlegen?

Vorgelegt wird ein Auszug aus dem Sterbebuch betreffend eines männlichen Kindes der BF2.

Weiters wird ein Ausdruck über die Ausschreibung zur föderalen Fahndung vorgelegt. Die anwesende Dolmetscherin wird ersucht dies zu übersetzen: Föderale Fahndung, Suche nach Personen, gesucht wird

XXXX, Geburtsdatum: (wurde entfernt), Geschlecht: männlich,

Geburtsort: Russland, XXXX Art der Fahndung: föderale Fahndung (Bekanntmachung), Grund der Fahndung: wird beschuldigt sich vor den Untersuchungsorganen des FSB versteckt zu halten, Nr. der Fahndungssache: XXXX, Datum der Fahndungssache: XXXX Rundschreiben:

XXXX Datum des Verschwindens: XXXX Sicherungsmaßnahmen: ohne

Sicherungsmaßnahme, Unterabteilung die die Fahndung eingeleitet hat:

Amt des föderalen Sicherheitsdienstes für die Tschetschenische Republik (Abkürzung), Aufnahmedatum: XXXX, Zeitpunkt der Aufnahme:

0:00:26, Passserie: wurde entfernt, Passnummer: wurde entfernt, verschiedene Links im Internet

Sonstige Unterlagen werden nicht vorgelegt. Die beigebrachten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.

Den BF1 bis BF3 werden Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien (Stand Juni 2014) und Länderfeststellungen zur Russischen Föderation allgemein (16.09.2014) übergeben. Gleichzeitig wird den BF eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.

(...)"

Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder;

Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 06.11.2014) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm;

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014);

Länderfeststellungen zur Russischen Föderation allgemein (16.09.2014)

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht;

Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten und amtswegig beigeschafften Beweismittel;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und bekennt sich zum Islam. Nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 08.09.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführerin ist Mutter von XXXX.

Die Töchter der Beschwerdeführerin XXXX gelten für die Verübung von Selbstmordattentaten in Beslan und in Moskau im Jahr 2004 verantwortlich.

Ihr Sohn XXXX wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W111 1412877, gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen; dessen Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt.

XXXX wurde in Österreich im Jahr 2004 jeweils in erster Instanz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. 742611500/14088650, infolge einer Verurteilung wegen Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d Abs. 1 Z 8 StGB der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (bestätigt durch hg. Erkenntnis vom 25.09.2014, W196 2006002-1).

In Bezug auf XXXX liegen Personenabfragen durch XXXX vom XXXX vor, derzufolge nach den Genannten auf dem Gebiet der Russischen Föderation landesweit gefahndet wird. Am XXXX wurde gegen XXXX ein Strafverfahren wegen § 208 des russischen Strafgesetzbuches (Bildung einer illegalen bewaffneten Formation) eingeleitet.

Es steht somit fest, dass seitens der russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ein hohes Interesse an der Aufenthaltserforschung der oben genannten Kinder der Beschwerdeführerin besteht, zumal diese der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Widerstandsbewegung und der Planung bzw. Durchführung terroristischer Anschläge in Verdacht stehen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgungshandlungen in ihrem Herkunftsstaat drohen und sie daher auch gegenwärtig unter wohlbegründeter Furcht leidet. Weiters ist sie der Behördenwillkür ausgesetzt, ohne dass ihr geeignete Rechtsschutzmöglichkeiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen würden. Die Furcht der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr staatlichen Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit ausgesetzt zu sein, ist objektiv begründet.

1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 06.11.2014) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm. Für den vorliegenden Fall relevant ergibt sich aus diesen insbesondere Folgendes:

(...)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

(...)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

(...)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden

Maßnahmen genutzt werden:

Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013)

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

(...)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamts und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Vorlage ihres russischen Inlandspasses im Original sowie aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin resultieren aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten.

Die Feststellungen zu den Asylverfahren der Angehörigen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Akteninhalt. Ebenso geht aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den diesbezüglich vorgelegten Medienberichten, in eindeutiger Weise hervor, dass die Töchter der Beschwerdeführerin XXXX für die Verübung von Selbstmordanschlägen in XXXX verantwortlich gelten.

Die Feststellungen zur landesweiten Fahndung nach den Kindern der Beschwerdeführerin XXXX auf dem Gebiet der Russischen Föderation sowie die Feststellung über das gegen ihren Sohn in der Russischen Föderation eingeleitete Strafverfahren ergeben sich aus dem Vorliegen einer diesen betreffenden Interpol-Personenanfrage vom

XXXX.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).

2.3. Die Beschwerdeführerin brachte als Grund ihrer Ausreise im Wesentlichen vor, in ihrer Heimat in Zusammenhang mit behördlichen Nachforschungen betreffend ihre Kinder ? bereits seit dem Verschwinden ihres Sohnes XXXX im Jahr 2001 ? laufend behördlichen Befragungen und Schikanen ausgesetzt gewesen zu sein.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es innerhalb der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu teils nicht unerheblichen Widersprüchlichkeiten gekommen ist, welche deren persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen vermochten.

Ohne auf jene Widersprüche und die damit einhergehende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Sachverhaltselemente näher einzugehen, kann jedoch in der gegebenen Fallkonstellation aufgrund der vorliegenden objektiven Quellen ? insbesondere den Ermittlungsergebnissen in den in Österreich anhängigen Verfahren betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin, den herangezogenen Länderberichten zum allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen und Kollektivbestrafungen einhergehenden Vorgehen tschetschenischer und russischer Sicherheitskräfte gegen Familienangehörige von Widerstandskämpfern, sowie den sonstigen zur Lage der Familie XXXX ins Verfahren eingebrachten Unterlagen und Bescheinigungsmitteln ? nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu mehreren in Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen behördlich gesuchten Personen ins behördliche Blickfeld geraten war und ihr insbesondere im Falle einer Rückkehr individuelle Verfolgungshandlungen mit dem Ziel der Aufenthaltsermittlung ihrer Kinder drohen würden.

Aufgrund der Länderfeststellungen kann auch gesagt werden, dass Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ein solches Vorgehen der tschetschenischen Behörden kaum gegeben sind. Dies trifft aufgrund ihrer familiären Situation im Besonderen auf die Beschwerdeführerin zu.

Eine Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrer Heimat (lediglich) aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihren Kindern staatlichen Verfolgungshandlungen von erheblicher Eingriffsintensität ausgesetzt zu sein, erscheint vor dem Hintergrund obiger Erwägungen daher auch objektiv nachvollziehbar.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der landesweiten Fahndung nach ihren Kindern, der in Vorlage gebrachten Beweismittel und den sich aus den Länderberichten ergebenden Informationen im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungshandlungen von maßgeblicher Intensität drohen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.3. Wie bereits oben dargelegt, kann im zu beurteilenden Fall aufgrund der außer Zweifel stehenden Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu wegen Verdachtes der Involvierung in terroristische Anschlagspläne bzw. Aktivitäten auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschriebenen Personen vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat mit (willkürlichen) behördlichen Repressalien zu rechnen hätte, ohne dass ihr effektive Rechtsschutzmöglichkeiten offen stünden. Jedenfalls kann festgehalten werden, dass eine solcherarts begründete Furcht wohlbegründet ist.

Somit bleibt festzuhalten, dass nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation respektive Tschetschenien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die Beschwerdeführerin ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.

Aufgrund der landesweiten Fahndung nach ihren Kindern, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführerin auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation Verfolgung droht, weshalb ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asyl zu gewähren. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nur von Tatfragen abhängig war.

Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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