BVwG L501 2003594-1

L501 2003594-1Tribunal Administrativo Federal13 de jan. de 2015

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Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag, Berechnung, Geschäftsführer,<br/>Pflichtversicherung

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BVwG L501 2003594-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2003594.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von Herrn XXXX gegen die Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 09.12.2009, Zl. 71 Hr. Mag. XXXX, betreffend Beitragspflicht für den Zeitraum 01.01.2007 - 31.12.2007 (Spruchpunkt 1 und 2) und vom 02.05.2011, VSNR: XXXX, betreffend Beitragspflicht für den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2008 und Beitragszuschlag für 2008 (Spruchpunkt 2 und 3) zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde vom 21.12.2009 gegen den Bescheid der SVA vom 09.12.2009, Zl. 71 Hr. Mag. XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit §§ 25, 25a, 27 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und § 74 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Beschwerde vom 11.05.2011 gegen den Bescheid der SVA vom 02.05.2011, VSNR: XXXX, Spruchpunkt 2 und 3 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit §§ 25, 27, 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet abgewiesen.

B) I. und II.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 09.12.2009 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz SVA) fest, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP) verpflichtet sei, gemäß § 27 GSVG monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 30.04.2007 in Höhe von € 694,40 und von 01.05.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von €

404,81 sowie gemäß § 74 Abs. 1 ASVG einen monatlichen Betrag zur Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von € 7,48 zu entrichten. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die bP aufgrund ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege, auch beziehe sie seit 01.05.2007 bis laufend eine Alterspension. Im Hinblick auf den vom zuständigen Finanzamt übermittelten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007, Bescheid vom 12.05.2009, eingelangt am 09.07.2009, läge für 2007 Einkommen in Höhe von € 25.500,91 aus nichtselbständiger Arbeit, € 26.710,80 aus selbständiger Arbeit, € 14.957,99 aus Vermietung und Verpachtung und € 4.629,36 Hinzurechnungsbetrag vor. Für die ersten vier Kalendermonate des Jahres 2007 sei die vorläufige Beitragsgrundlage aufgrund des Pensionsbezuges eingefroren, da gemäß § 25 Abs. 7 GSVG in derartigen Fällen von der vorläufigen Beitragsgrundlage als endgültiger Beitragsgrundlage auszugehen sei und keine Nachbemessung zu erfolgen habe, wenn der Einkommensteuerbescheid erst nach dem Pensionsstichtag vorläge. Für die restlichen Kalendermonate 2007 sei für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Die monatlichen endgültigen Beitragsgrundlagen würden gemäß § 25 GSVG für die Pensionsversicherung im Jahr 2007 für die Monate Jänner bis April € 4.480,00 und für die Monate Mai bis Dezember € 2.611,68 betragen, woraus sich unter Anwendung eines Beitragssatzes von 15,5% die im Spruch angeführten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG ergäben.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit einem als Berufung bezeichneten Schreiben vom 21.12.2009 fristgerecht Einspruch und führt begründend aus, dass sie die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin aufgrund ihres Pensionsantritts mit 01.05.2007 eingestellt habe, weshalb die Pflichtversicherung mit 30.04.2007 geendet habe.

I.2. Die Landeshauptfrau von Salzburg setzte mit Bescheid vom 25.01.2011, Zl. 20305-V/14.682/4-2011, das aufgrund des Einspruchs eingeleitete Rechtsmittelverfahren betreffend Beitragspflicht bis zur rechtskräftigen Abklärung der Versicherungspflicht der bP in der Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG während des Zeitraumes 01.01.2007 bis 31.12.2007 aus.

I.3. Das hierauf seitens der SVA eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde mit Bescheid vom 02.05.2011, VSNR: XXXX, beendet sowie festgestellt, dass die bP auf Grund ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX von 01.01.2007 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei, weshalb sie gemäß § 27 GSVG monatliche Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2008 in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 135,65 zu entrichten habe; zudem wurde gemäß § 35 Abs. 6 GSVG ein Beitragszuschlag für das Jahr 2008 verhängt. Hinsichtlich der Beitragspflicht wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund des vom zuständigen Finanzamt übermittelten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008, Bescheid vom 21.09.2009, eingelangt am 18.11.2009, für 2008 Einkommen in Höhe von € 38.214,94 aus nichtselbständiger Arbeit, € 10.335,00 aus selbständiger Arbeit, € 14.868,80 aus Vermietung und Verpachtung vorlägen. Die monatlichen endgültigen Beitragsgrundlagen würden gemäß § 25 GSVG für die Pensionsversicherung im Jahr 2008 € 861,25 betragen, woraus sich unter Anwendung eines Beitragssatzes von 15,75% die im Spruch angeführten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung ergeben würden.

In dem gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Einspruch vom 11.05.2011 wandte sich die bP im Wesentlichen gegen die Feststellung, sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2007 bis 31.12.2008) auf Grund ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXXder Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen; hinsichtlich der Beitragspflicht wurde die Heranziehung eines falschen Bescheides behauptet und ausgeführt, dass es auf Seite 2 letzter Absatz hieße "für das Jahr 2008 liegen folgende Einkommen vor: Jahr 2007, Bescheid vom 21.09.2009", es aber keinen Bescheid für 2007 vom 21.09.2009 gäbe. Diesbezüglich hält die SVA In ihrem Vorlagebericht an die Einspruchsbehörde vom 24.05.2011 fest, dass es sich hierbei lediglich um einen Schreibfehler handle und es richtigerweise "Jahr 2008" heißen müßte.

In ihrer Stellungnahme vom 17.06.2011 zum Vorlagebericht wandte sich die bP im Wesentlichen nicht gegen den diesem Vorlagebericht zugrunde liegenden Bescheid der SVA vom 02.05.2011, sondern stellte sie vielmehr klar, dass sich ihre Berufung vom 09.12.2009 (gemeint wohl 21.12.2009) gegen den Bescheid der SVA vom 09.12.2009 primär gegen die Höhe der Vorschreibung der Pensionsversicherungsbeiträge für 2007 gerichtet habe. Die ihr vorgeschriebenen Beiträge in Höhe von insgesamt € 6.016,08 würden bei einem Beitragssatz von 15,5% einem Einkommen von € 38.810,00 entsprechen; laut beigelegtem Einkommensteuerbescheid habe sich ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2007 aber auf € 26.710,80 belaufen. Für die Zeit 01.01.2007 bis 30.04.2007 sei offenbar eine Basis gewählt worden, die auf einer Hochrechnung ihres zwischen 01.01. und 30.04.2007 höheren Einkommen auf ein ganzes Jahr beruhe. Die gewählte Vorgehensweise stelle eine eklatante Benachteiligung von Personen mit wechselndem Einkommen gegenüber Personen mit gleichförmigen Einkommen dar, dies widerspreche auch dem in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz. Abschließend hielt sie fest, dass sie im Jahr 2008 Einkünfte in Höhe von € 10.335,00 bezogen habe, weshalb der seitens der SVA festgestellte monatliche Pensionsbeitrag korrekt ermittelt worden sei.

I.4. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 28.06.2011, Zl 20305-V/14.682/9-2011, wurde der Einspruch der bP gegen den Bescheid der SVA vom 02.05.2011 betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung vom 11.07.2011 wurde seitens des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine Folge gegeben (Bescheid vom 09.01.2013, GZ. BMASK-427250/0001-II/A/3/2011).

Das Verfahren zur Feststellung der Beitragspflicht betreffend den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 war zuvor von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 25.07.2011, Zl 20305-V/14.682/11-2011, - wie auch bereits betreffend den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 durch Zl. 20305-V/14.682/04-2011, bis zu rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung ausgesetzt worden.

I.5. Mit Schreiben vom 08.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der SVA der Anstaltsakt übermittelt und im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid GZ. BMASK-427250/0001-II/A/3/2011 um Fortsetzung der von der Landeshauptfrau von Salzburg ausgesetzten Verfahren betreffend die Beitragspflicht für die Jahre 2007 und 2008 ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehende Pflichtversicherung der bP in der Pensionsversicherung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 09.01.2013, GZ: BMASK-427250/0001-II/A/3/2011, rechtskräftig festgestellt. Die am XXXX geborene bP bezieht seit 01.05.2007 Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters. Zu diesem Zeitpunkt lag der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 noch nicht vor. Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Einkommensdaten wurden der SVA im Zuge des Datenaustausches seitens der Finanzbehörde übermittelt. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 12.05.2009, eingelangt am 09.07.2009, weist dabei Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 26.710,80 und der Einkommenssteuerbescheid 2008 vom 21.09.2009, eingelangt am 18.11.2009, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 10.335,00. Der Hinzurechnungsbetrag für das Jahr 2007 beläuft sich auf € 4.629,36. Die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage 2007 betrug gemäß § 25a GSVG für die Pensionsversicherung € 4.480,00.

II.2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten und wurde weder die rechnerische Richtigkeit der ermittelten (vorläufigen) Beitragsgrundlagen bzw. deren Übereinstimmung mit den maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden noch das Nichtvorliegen des Einkommensteuerbescheides 2007 zum Zeitpunkt 01.05.2007 bestritten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bereich des GSVG kommt eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A) Sache des gegenständlichen Verfahrens ist unbestritten ausschließlich die Beitragspflicht in den Jahren 2007 und 2008 sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschlages für das Jahr 2008; die Frage der Versicherungspflicht wurde bereits mit Bescheid GZ: BMASK-427250/0001-II/A/3/2011 rechtskräftig entschieden.

II.3.2. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 16.03.1993, Zl. 92/08/0115) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG bzw. § 25a GSVG grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten daher auszugsweise:

§ 25. (1) Für die Ermittlung der für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. [...]

[...]

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. [...]

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

[...]

in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§25 Abs.10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß §25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß §25 Abs.6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. [...]

(2) [...]

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.

(4) [...]

Gemäß § 27 GSVG haben die Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. [.....] Der Beitrag zur Pensionsversicherung wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von Prozentsätzen der Beitragsgrundlage, und zwar ab 01.01.2007 in Höhe von 15,5 % und ab 01.01.2008 in Höhe von 15,75%, sowie durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten [...].

II.3.3. Bescheid der SVA vom 09.12.2009, Zl. 71 Hr. Mag. XXXX, betreffend Beitragspflicht für den Zeitraum 01.01.2007 - 31.12.2007

Die bP vermutet im Wesentlichen eine Hochrechnung ihres im Zeitraum 01.01.2007 bis 30.04.2007 höheren Einkommens auf das gesamte Jahr 2007 und bekämpft daher die Höhe der ihr mit Bescheid der SVA vom 09.12.2009 vorgeschriebenen Pensionsversicherungs-beiträge für das Jahr 2007 (vgl. Stellungnahme vom 17.06.2011).

Wie bereits unter Punkt II.1. ausgeführt, lag zum Zeitpunkt des Stichtages des Pensionsantrittes am 01.05.2007 noch kein Einkommensteuerbescheid über die Einkünfte des Jahres 2007 vor. Da somit die für die endgültige Beitragsgrundlage notwendigen Nachweise nicht vorlagen, war für das Jahr 2007 eine vorläufige Beitragsgrundlage festzustellen, welche gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG aus der für vorangegangene Kalenderjahre festgestellten Beitragsgrundlage zu errechnen war. Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2007 war vor diesem Hintergrund folgerichtig mit der Höchstbeitragsgrundlage festzustellen.

Da somit eine Nachbemessung zum Stichtag mangels Vorliegen des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007 nicht möglich war, war die belangte Behörde nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gehalten, die vorläufige Beitragsgrundlage 2007 für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.04.2007 als endgültige Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0189 und vom 26.11.2008, Zl. 2008/08/0139). Der Umstand, dass in den Monaten vor dem Pensionsbeginn geringere Einkünfte erzielt worden waren als in den vorangegangenen Jahren, kann nach der im gegenständlichen Fall für das Jahr 2007 zur Anwendung gelangenden Rechtslage keine Berücksichtigung finden. Die vorläufigen Beitragsgrundlagen sind gemäß § 25 Abs. 7 GSVG zu endgültigen geworden ("versteinert"). Einkommenssteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag bei der SVA einlangen, können nicht zu einer Korrektur der "versteinerten" vorläufigen Beitragsgrundlage führen (vgl. VwGH 2010/08/0070).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2008, Zl. 2008/08/0139, ist "§ 25 Abs. 7 GSVG auch nicht unsachlich und damit gleichheitswidrig, weil der Umstand, dass eine Regelung in einzelnen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, nicht die Sachlichkeit der Regelung berührt. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann als unsachlich gewertet werden; es muss dem Gesetzgeber gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, B177/79, Slg.Nr.9.645)."

Seitens der SVA wurde das Jahr 2007 daher zu Recht getrennt

betrachtet. Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung

errechnet sich für den Zeitraum Jänner bis April 2007 auf Basis der

für diese Monate zur endgültigen Beitragsgrundlage gewordenen

vorläufigen Beitragsgrundlage 2007 von € 4.480,00 (15,5% = € 694,40)

sowie für den Zeitraum Mai bis Dezember 2007 auf Basis der sich aus

dem Einkommenssteuerbescheid 2007 ergebenden Beitragsgrundlage von €

2. 611,68 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit 26.710,80 +

Hinzurechnungsbetrag € 4.629,36 = € 31.340,16; € 31.340,16 : 12

Monate = € 2.611,68; 15,5 % = € 404,81).

Der Unfallversicherungsbetrag richtet sich nach § 74 Abs. 1 ASVG, ist ein Fixwert und war daher unabhängig von der konkreten Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2007 mit monatlich € 7,48 vorzuschreiben.

II.3.4. Bescheid der SVA vom 02.05.2011, VSNR: XXXX, betreffend Beitragspflicht für den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2008 und Beitragszuschlag für 2008 (Spruchpunkte 2 und 3)

In dem gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Einspruch vom 11.05.2011 wandte sich die bP im Wesentlichen gegen das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG; ein Eingehen auf die von ihr hinsichtlich der vorgeschriebenen Beiträge behaupteten Heranziehung eines falschen Bescheides erübrigt sich, zumal diesbezüglich ein offensichtlicher Schreibfehler der SVA vorliegt und die bP zudem in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2011 zum Vorlagebericht ausdrücklich festhält, dass sie im Jahr 2008 Einkünfte in Höhe von € 10.335,00 bezogen habe und der seitens der SVA festgestellte monatliche Pensionsbeitrag korrekt ermittelt worden sei. Die Vorschreibung der monatlichen Beiträge für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 in der Pensionsversicherung in Höhe von € 135,65 erfolgte daher auch der Höhe nach zu Recht.

Einwendungen gegen den gemäß § 35 Abs. 6 GSVG vorgeschriebenen Beitragszuschlag für das Beitragsjahr 2008 wurden seitens der bP keine erhoben, sodass sich ein Eingehen erübrigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Rechtsfragen - wie sich aus der angeführten Judikatur (vgl. VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0189, vom 26.11.2008, Zl. 2008/08/0139, vom 30.06.2010, Zl. 2010/08/0070 und vom 16.03.1993, Zl. 92/08/0115) ergibt - durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet werden und in der vorliegenden Entscheidung hiervon auch nicht abgewichen wird.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine mündliche Verhandlung ist in erster Linie dann geboten, wenn der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen ist (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647). Wie der Verwaltungsgerichtshof in Zl. 2013/07/0038 vom 22.Mai 2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (siehe Urteil des EGMR vom 02.09 2004, Zl. 68087/01 Hofbauer/Österreich), ausgesprochen hat, sind die Anforderungen des Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder technische Fragen betrifft. Der Gerichtshof erwähnte in diesem Zusammenhang auch das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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