BVwG W221 2012040-1

W221 2012040-1Tribunal Administrativo Federal12 de jan. de 2015

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Regest

Ermessen, Konventionsreisepass, Reisedokument, strafrechtliche<br/>Verurteilung, zwingende gesetzliche Vorschriften

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BVwG W221 2012040-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.2012040.1.00

Spruch

W221 2012040-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,

StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Helmut Krenn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2014, Zl. 14814865, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm§ 92 Abs. 1 Z 4 FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2006, Zl. 05 12.877-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zuletzt am 27.07.2009, basierend auf dem ihm zuvor rechtskräftig erteilten Flüchtlingsstatus sowie dessen entsprechenden Antrag hin, ein Konventionsreisepass ausgestellt, welcher bis zum 26.07.2014 seine Gültigkeit behielt.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX gemäß § 114 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

Am 02.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

In seiner Stellungnahme vom 11.08.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe und Sorgepflichten habe. Bis zu seiner Inhaftierung sei er als Fleischhauer tätig gewesen. Sollte die Behörde seinen Antrag abweisen, wäre er in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK massiv verletzt. Er bereue seine Taten und es sei angesichts des Haftleides davon auszugehen, dass kein weiteres schädliches Verhalten mehr zu erwarten sei. Sein Bewährungshelfer befürworte die Ausstellung des Konventionspasses und gebe an, dass der Beschwerdeführer die Bewährungshilfe gut angenommen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, (dem Inhalt nach) vollinhaltlich Beschwerde, welche mit der oben angeführten Stellungnahme gleichlautend ist.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 18.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Ausstellung eines Konventionspasses vom 02.07.2014, der Stellungnahme des Beschwerdeführers, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, Strafregister und den beigeschafften Strafakt XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste am XXXX gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2005 einen Asylantrag, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2006, Zl. 05 12.877-BAG, stattgegeben wurde, sodass ihm und seiner Familie der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer verfügte in weiterer Folge bis zum 26.07.2014 über einen Konventionsreisepass.

Der Beschwerdeführer ist von seiner damaligen Ehefrau mittlerweile geschieden und nunmehr mit Frau XXXXverheiratet, mit der er zwei weitere Kinder hat und mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer schloss in Österreich die Hauptschule ab und absolvierte eine Lehre als Fleischhauer.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX gemäß § 114 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

Im diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am XXXX gewerbsmäßig mit anderen Tätern die Schleppung von zehn Personen gegen ein versprochenes Entgelt in der Höhe von € 800,-

durchgeführt zu haben. Des Weiteren wurde er für schuldig befunden, Mitte XXXX drei Personen gegen Bezahlung eines Entgeltes (in der Höhe von € 400,-) von Frankreich nach Österreich geschleppt zu haben. Damit hat er das Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei nach dem § 114 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 FPG (idF BGBl. I 122/2009) begangen. Als erschwerend wurden im Urteil die Tatwiederholung sowie die Tatbegehung unter Beteiligung und als mildernd sein Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet. In der Verhandlung vor dem XXXX gab der Beschwerdeführer als Grund für die Tatbegehung Geldnot an und wies darauf hin, dass er nicht das gesamte versprochene Entgelt erhalten habe.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den beigeschafften Strafakt XXXX und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.09.2014 zugestellt. Die Beschwerde ging am 15.09.2014, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 gelten im Übrigen die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestand im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, zwei Mal unter Beteiligung anderer Täter und gewerbsmäßig eine größere Anzahl von Fremden (insgesamt 13 Personen) geschleppt zu haben (§ 114 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 FPG).

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland. Auch der Umstand, dass er nicht das gesamte versprochene Entgelt erhalten hat, ändert an diesen Erwägungen nichts, da selbst an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht (zB als Freundschaftsdienst oder aus familiären Gründen) ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung kann eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren, sind doch seit seiner Haftentlassung am XXXX erst knapp vier Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer insofern wohlverhalten hat, als dass er keine weitere Straftat begangen hat (Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben. [VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460]). Der verstrichene Zeitraum ist daher jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).

Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, durch das verspürte Haftübel sei kein weiteres schädliches Verhalten mehr zu erwarten und auch sein Bewährungshelfer befürworte die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, ist entgegenzuhalten, dass in Anbetracht seines wiederholten (zweimaligen) gewerbsmäßigen Fehlverhaltens, das er unter Beteiligung anderer Täter begangen hat, der seither verstrichene Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat, zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine doch erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könne. Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (unsubstantiiert) eine Verletzung des Art. 8 EMRK behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Versagung eines Konventionsreisepasses in das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht eingegriffen wird. Der Beschwerdeführer, der mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebt, wird von seiner Familie auch nicht getrennt. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist außerdem auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; 24.06.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).

Die Darstellung der familiären und beruflichen Situation des Beschwerdeführers in der Beschwerde hat an der Entscheidung nichts ändern können, weil die Versagung eines Konventionsreisepasses bei Vorliegen der in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG genannten Umstände zwingend ist, sodass dabei (wie bereits erwähnt) kein Ermessen ausgeübt werden kann.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwehrt, sodass die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm§ 92 Abs. 1 Z 4 FPG abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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