W213 2008265-1•BVwG W213 2008265-1
W213 2008265-1Tribunal Administrativo Federal12 de jan. de 2015
Dienstort, Dienststelle, Fahrtkostenzuschuss, Fortzahlungsanspruch,<br/>Wohnsitz
W213 2008265-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter auf Grund der Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Walter RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, dieser vertreten durch RA Dr. Peter RINGHOFER, ebenda, gegen die Bundesministerin für Bildung und Frauen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerdeführerin gebührt ab 01.09.2010 gemäß § 113i GehG in Verbindung mit § 20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss von monatlich € 20,45.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 01.09.2010 beantragte sie die Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GehG. Darin brachte sie vor, dass sie in XXXX wohne. Ihre Dienststelle sei die XXXX. Sie benütze die Schnellbahn auf der Strecke XXXX - XXXX und die Linie U1 auf der Strecke XXXX. Die Kosten einer Monatskarte beliefen sich für die Schnellbahn auf € 37,10 und € 49,50 für die U-Bahn, in Summe €
86,60. Abzüglich eines Eigenanteils von € 49,50 ergebe sich ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss von € 34,-. Sie erklärte ferner, dass sie keine Zuteilungsgebühr, keinen Zuteilungszuschuss, keine Trennungsgebühr und keinen Trennungszuschuss beziehe.
Mit Schreiben vom 16.12.2010 brachte sie vor, dass sie seit ihrem Dienstantritt Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss habe. Sie habe immer in Niederösterreich gewohnt. Da ihre Dienststelle einen neuen Standort habe, ergebe sich nun eine längere Fahrtstrecke. Dies sei ausschließlich auf die Übersiedelung der XXXX zurückzuführen. Ihre persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Sie ersuche daher um Beibehaltung des bisherigen Fahrtkostenzuschusses sowie um bescheidmäßige Erledigung ihres Ansuchens.
Da eine Erledigung innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist nicht erfolgte, brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.10.2011 gemäß § 73 AVG einen Devolutionsantrag ein. Darin brachte sie vor, dass Ende August 2010 ihr Arbeitsplatz von XXXX (identisch mit XXXX) verlegt worden sei. Sie habe daher am 01.09.2010 einen Antrag auf Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses eingebracht. Dennoch sei dieser im Dezember 2010 rückwirkend mit November 2010 gekürzt worden. Dieses Vorgehen sei offenbar auf die Bestimmung des § 113e GehG gestützt worden, wonach der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung ende, wenn Tatsachen eintreten, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GehG in der "alten" Fassung maßgeblich seien.
Dem sei entgegenzuhalten, dass gemäß § 20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nur dann entfalle, wenn zur Änderung des Fahrtkostenzuschusses führende Tatsachen einträten, die der Beamte selbst zu verantworten habe. Eine amtswegige Versetzung oder eine Verlegung des Arbeitsplatzes durch den Dienstgeber führe hingegen nicht zum Anspruchsverlust.
Mit Bescheid vom 16.12.2011, GZ. BMUKK-5300.250565/0002-III/9/2011, hat die belangte Behörde festgestellt, dass "die Wegstrecke unter 20 km liegt und somit gem. § 20b Abs. 2 GehG kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss besteht."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 113i GehG dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß der damals in Geltung stehenden Fassung des § 20b GehG gehabt habe, und die Voraussetzungen hierfür auch am 01.01.2008 unverändert weiter erfülle, anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss gemäß § 113i GehG gebühre.
Gemäß § 113i Abs. 2 GehG sei dieser Fahrtkostenzuschuss in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteils von € 49,50 ergeben hätten.
Aus den Angaben der Verkehrsunternehmen und der relevanten Fußwegstrecke habe sich ergeben, dass die Wegstrecke von der Wohnung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsstelle unter den in § 20b Abs. 2 GehG determinierten 20 km liege. Ein Fahrtkostenzuschuss sei daher gesetzlich ausgeschlossen. Ferner werde festgestellt, dass die Wegstrecke vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin zum ehemaligen Standort der XXXX keinesfalls einen Fahrtkostenzuschuss gerechtfertigt hätte.
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2012, GZ. 2012/12/0018, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, wobei nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage folgende Begründung gegeben wurde:
"Nach dem klaren Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss zusteht. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin, welcher erkennbar auf eine zeitraumbezogene Feststellung ab dem 1. September 2010 abzielte, hat die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides den Zeitraum, für den ihre Feststellung gelten soll, nicht bezeichnet.
Für die Verneinung eines Anspruches der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde ausschließlich die - nicht näher begründete - Rechtsauffassung ins Treffen, der Anspruch sei ausgeschlossen, weil die Fahrtstrecke der Beschwerdeführerin unter den "im § 20b Abs. 2 determinierten 20 km" liege.
Diese Wendung scheint darauf hinzudeuten, dass die belangte Behörde § 20b Abs. 2 GehG in der (durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 109/2011 modifizierten) Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 für maßgeblich hielt. Selbst nach dieser Fassung wäre aber (vgl. § 20b Abs. 2 Z. 2 GehG) ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht schlechthin ausgeschlossen. Feststellungen darüber, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c bzw. lit b EStG 1988 bei der Beschwerdeführerin vorliegen, wurden nicht getroffen.
Darüber hinaus steht - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die Anwendung des § 20b GehG in der eben zitierten Fassung in einem Spannungsverhältnis zu der von der belangten Behörde gleichfalls zitierten Übergangsbestimmung des § 113i GehG. Zwar wurde im angefochtenen Bescheid behauptet, die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin und der Dienststelle, an der sie am 31. Dezember 2007 ihre Arbeit zu verrichten gehabt habe, hätte "keinesfalls einen Fahrtkostenzuschuss" gerechtfertigt. Freilich unterließ es die belangte Behörde, diese von ihr vertretene These vor dem Hintergrund des § 20b Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 166/2006 begründend zu untermauern. Eine Fahrtstrecke von mehr als 20 km zwischen Wohnung und Dienststelle verlangt die genannte Gesetzesbestimmung (vgl. § 20b Abs. 1 Z. 1 GehG in der zitierten Fassung) nämlich nicht.
Ganz anders argumentiert die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, in welcher sie das Bestehen eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf Fahrtkostenzuschuss vor und nach dem 1. Jänner 2008, und zwar bis 1. September 2010, einräumt. Die belangte Behörde vertritt jedoch in der Gegenschrift erstmals die Auffassung, am 1. September 2010 sei deshalb ein Fortzahlungsanspruch nach § 113i Abs. 1 und 2 GehG erloschen, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf (höheren) Fahrtkostenzuschuss gestellt und durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 in Anspruch genommen habe.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet ist, eine fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224).
Darüber hinaus gilt aber, dass ein Enden des Anspruches eines Beamten gemäß § 113i Abs. 1 und 2 GehG nur aus den Gründen des Abs. 3 zweiter Satz oder des Abs. 5 leg. cit. eintreten kann.
Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn ein infolge Inanspruchnahme des Pauschbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG 1988 allenfalls in Betracht kommender Fahrtkostenzuschuss nach § 20b Abs. 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 höher wäre als der sich aus § 113i Abs. 2 GehG ergebende Fortzahlungsanspruch. Diesfalls wäre aber eine Nullbemessung ohne weitere Sachverhaltsänderung überhaupt nicht nachvollziehbar.
Ebenso wenig ist erkennbar, inwieweit die Inanspruchnahme einer Pauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG 1988 oder eine Antragstellung auf (höheren) Fahrtkostenzuschuss eine für den Anspruch gemäß § 20b GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 relevante Tatsache gewesen sein sollte, zumal der Fahrtkostenzuschuss nach Altrecht unabhängig von der Inanspruchnahme eines solchen Pauschbetrages bestanden hat.
Da die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid allein getroffene Feststellung, der Wohnsitz der Beschwerdeführerin liege weniger als 20 km von ihrer nunmehrigen Dienststelle entfernt (ungeachtet der Frage, ob diese Feststellung hinreichend begründet auf Grund eines mängelfreien Verfahrens unter Gewährung von Parteiengehör zustande gekommen ist), die Verneinung der Gebührlichkeit eines Fahrtkostenzuschusses nicht zu tragen vermag, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
Im fortgesetzten Verfahren gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör. Dabei habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bis September 2010 am Standort XXXX beschäftigt gewesen sei und die Wegstrecke von ihrem Wohnort dorthin ca. 16 bis 18 km betragen habe, also unterhalb der maßgeblichen Grenzen für Fahrtkostenzuschuss und Pendlerpauschale.
Von September 2010 bis September 2012 sei dann die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin wegen einer Generalsanierung an den Standort XXXX übersiedelt worden, worauf sich eine Wegstrecke von 21 km (über der Grenze) ergeben habe. Eine rückwirkende Anweisung für die Jahre 2010 bis 2012 sei aus dem Programm SAP steuertechnisch für abgeschlossene Kalenderjahre nicht möglich. Allerdings könne die Beschwerdeführerin im Wege der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 das Pendlerpauschale und den Fahrtkostenzuschuss beim Wohnsitzfinanzamt geltend machen.
Die belangte Behörde erließ hierauf am 30.07.2013 unter der GZ. BMUKK-5300.250565/0001-III/9a/2013 einen Ersatzbescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, "dass
die Wegstrecke zwischen Wohnort (XXXX) und Dienstort (XXXX) unter 20 km liegt und somit gem. § 20b Abs. 2 GehG ab 01.10.2012 kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss Schutz besteht.
hinsichtlich des Fahrtkostenzuschusses für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.09.2012 unter Berücksichtigung des Ermessenskalküls für die Wegstrecke Wohnort (XXXX) und Dienstort (XXXX) der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Abs. 2 GehG besteht."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in XXXX wohnhaft sei. Diese XXXX sei Ende August 2012 von XXXX, verlegt worden.
Gemäß § 113i GehG gebühre dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung gehabt habe und die Voraussetzungen dafür auch am 01.01.2008 unverändert weiter erfüllt hätte, anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss gemäß § 113i GehG. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sei dieser Fahrtkostenzuschuss in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteils von € 49,50 ergeben hätte.
Unstrittig sei, dass die Wegstrecke vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin in XXXX zum ehemaligen und nunmehrigen Dienstort in XXXX keinen Fahrtkostenzuschuss rechtfertige.
Die Beschwerdeführerin habe am 01.09.2010 den Antrag auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG gestellt und gleichzeitig durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b Einkommensteuergesetz beantragt.
Dem § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG lasse sich nicht entnehmen, dass nur Gründe aus Anlass eines Wohnungswechsels bzw. Arbeitsplatzwechsels zu prüfen wären. Die positiven Anspruchsvoraussetzungen nach § 20b Abs. 1 GehG und die negativen Ausschlussgründe nach Abs. 6 dieser Bestimmung stünden insoferne in einem Zusammenhang, als die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses-zu jedem Zeitpunkt-nur dann gegeben sei, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorlägen und keiner der beiden Tatbestände nach Abs. 6 gegeben sei.
Diese wesentliche Änderung der Tatsache, sei durch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.09.2010 erfüllt. Durch diese Verlegung habe sich die Wegstrecke vom Beschwerdeführerin. XXXX zur Arbeitsstätte (Wintzigerrodestraße) geändert.
Der Fußweg vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin bis zum Bahnhof XXXX betrage 918 m. Laut Angaben des Verkehrsunternehmens (ÖBB) seien es von XXXX bis zum Bahnhof XXXX 13 km per Bahn. Die mit der Linie U1 der Wiener Linien zurückgelegte Strecke vom Bahnhof XXXX bis zur Station XXXX betrage 4,644 km, der Fußweg von dort zur Arbeitsstelle 610 m. Es ergebe sich daher eine Gesamtwegstrecke von 19,172 km.
Die bis 31.12.2007 gültige Fassung des§ 20b GehG habe wie folgt gelautet:
"§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 45 Euro monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.
(3a) Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Abs. 3 angeführten Betrag am weitesten übersteigen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er
1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, hat, oder
2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(9) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/2006)."
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verlegung des Schulstandortes es nicht zu vertreten habe mehr als 20 km vom Dienstort entfernt zu wohnen.
Diese Änderung bedinge aber auch, dass für die Beschwerdeführerin nicht mehr die Bestimmungen des §§ 113i GehG anzuwenden seien. Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen seien nach dem 31.12.2007 ohne Auswirkungen auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 dieser Bestimmung geblieben. Würden sonstige Tatsachen eintreten, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GehG in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung von Bedeutung gewesen wären (Überschreitung der 20 km Grenze), Ende der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten seien. Danach sei für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben § 20b GehG gültig gewesen.
§ 113i Abs. 1 GehG bestimme eindeutig, dass dem Beamten, die er die Voraussetzungen auch am 01.01.2008 unverändert erfüllt hätte, anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des §§ 113i Abs. 2 und 4 GehG gebühre. Im Fall der Beschwerdeführerin sei es durch ihre Antragstellung zu einer Änderung gekommen.
Sie habe eine Änderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses begehrt, dadurch habe sie die Voraussetzungen nicht mehr unverändert erfüllt. Bei eintreten sonstiger Tatsachen die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, ende der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten seien. Der Gesetzgeber habe in seinen Materialien keine Einschränkung der Tatsachen vorgenommen.
Es werde daher festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab 01.09.2010 (unverändert) einen - nach § 20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung - Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gehabt habe, da sie mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes wohne und die längere Wegstrecke (durch Umsiedlung der XXXX) nicht selbst zu vertreten habe.
Gemäß § 20bAbs. 8 GehG setze eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses eine Änderung von Tatsachen voraus, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches von Bedeutung seien. Diese wesentliche Änderung der Tatsachen sei durch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.09.2010 erfüllt. Sie habe an diesem Tag einen Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG beantragt und gleichzeitig durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b Einkommensteuergesetz beantragt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich aus § 20b Abs. 8 GehG, dass eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses eine Änderung von Tatsachen voraussetze, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung seien. Ferner stehe die eingetretene Rechtskraft eines Bescheides über den einem Beamten gebührenden Fahrtkostenzuschuss einer Neubemessung entgegen, solange keine wesentliche Änderung der Tatsachen eingetreten sei, von denen der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach abhängig sei. Es lasse sich dem § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG nicht entnehmen, dass nur Gründe aus Anlass eines Wohnungswechsels zu prüfen wären. Die positiven Anspruchsvoraussetzungen nach § 20b Abs. 1 GehG den negativen Ausschlussgründe nach Abs. 6 dieser Bestimmung stünden insoferne in einem Zusammenhang, als die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses nur dann gegeben sei, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen würden und keiner der beiden Tatbestände nach Abs. 6 gegeben sei.
Aus der Betrachtung der Bestimmungen nach § 20b Abs. 1 und 6 GehG lasse sich nicht der Wille des Gesetzgebers ableiten, wonach Bei einer Änderung der Wegstrecke (aus Anlass einer Übersiedelung) eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses vorzunehmen sei. Auch die spätere Änderung des Grundes für die bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommene Änderung des Wohnsitzes außerhalb des Dienstortes könne eine rechtserhebliche Tatsache des § 20b Abs. 8 GehG sein. Daher sei selbst im Fall des bescheidmäßigen Abspruches über den Nichtgebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses eine Neubemessung zulässig.
Nach Wiedergabe des Wortlautes des §§ 20b GehG in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung führte die belangte Behörde aus, dass nunmehr keine Restriktion betreffend des Wohnortes bestehe, allerdings sei der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss an § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c Einkommensteuergesetz gekoppelt.
Für die Berufungswerberin habe bis zum Einbringen der Anträge vom 01.09.2010 bzw. 16.12.2010 die Bestimmung des §§ 113i GehG gegolten. Mit ihrem Antrag auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG und der beim Arbeitgeber abgegebenen Erklärung betreffend eines Pauschbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG habe sie den Tatbestand für eine Neubemessung erfüllt.
Die von der belangten Behörde herangezogener Fahrtstrecken würden sich aus den Angaben der jeweiligen Verkehrsunternehmen ergeben. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf andere Quellen (Herold, Google Maps bzw. ÖAMTC) zu einer höheren Wegstrecke gelange, sei dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber von der kürzesten Wegstrecke ausgehe. Es werde daher festgehalten dass die Wegstrecke vom Wohnort der Beschwerdeführerin zur Dienststelle XXXX keinesfalls gesetzlich geforderte Wegstrecke von 20 km betrage. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Parteiengehörs diese Feststellung zugestimmt und auch seit der Rückverlegung ihres Dienstortes keinen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss gestellt.
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0170, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Dabei waren nachstehende Erwägungen maßgeblich:
"In der Beschwerde wird zunächst in Ansehung des zuerkannten Fahrtkostenzuschusses zutreffend gerügt, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, die betragsmäßige Höhe des ihres Erachtens zustehenden Fahrtkostenzuschusses festzustellen:
Gegenstand der Bemessung des Fahrtkostenzuschusses ist nämlich die zeitraumbezogene Festsetzung seiner jeweiligen Höhe (vgl. in diesem Zusammenhang etwa schon das hg. Erkenntnis vom 21. November 1979, Zl. 2503/79). Die hier von der belangten Behörde spruchmäßig getroffene Feststellung, wonach in einem bestimmten Zeitraum der Fahrtkostenzuschuss dem Grunde nach bestehe (wobei im Spruch überdies keine ausdrückliche Festlegung bezüglich der Frage erfolgte, ob der von der belangten Behörde angenommene Rechtsgrund für das Weiterbestehen des Fahrtkostenzuschusses § 113i iVm § 20b idF BGBl. I Nr. 166/2006, im Folgenden: a.F. GehG oder aber § 20b idF BGBl. I Nr. 96/2007, bzw. den Zeitraum bezogen folgenden Fassungen dieser Bestimmung, im Folgenden: n.F. GehG war und selbst diese Frage einer Auslegung des Spruches im Wege der Begründung vorbehält) stellt lediglich eine im Zusammenhang mit der gebotenen Bemessung des Fahrtkostenzuschusses der Höhe nach auftauchende vorweg zu klärende Rechtsfrage dar, welche nicht Gegenstand eines abgesonderten Feststellungsbescheides bilden kann (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0129 bzw. zur Unzulässigkeit der Erlassung von Haftungsbescheiden dem Grunde nach im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auch das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0251).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid im Übrigen davon aus, dass ausschließlich die Antragstellung der Beschwerdeführerin am 1. September 2010 im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Pauschbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 ein Erlöschen ihres Anspruches gemäß § 113i iVm § 20b a. F. GehG bewirkt habe. Die auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides angeführte "unstrittige Feststellung", wonach die Wegstrecke zur Dienststelle in der X-Gasse keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss begründet, kann sich vor diesem Hintergrund nur auf die Gebührlichkeit eines Fahrkostenzuschusses gemäß § 20b n. F. GehG beziehen.
Zutreffend geht die belangte Behörde davon aus, dass die Verlegung der Dienststelle der Beschwerdeführerin von der X-Gasse in die Y-Straße und die damit verbundene Verlängerung der Wegstrecke (welche nach den Ausführungen in der Gegenschrift überdies keine Auswirkungen auf die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels gehabt hat) für sich genommen keine Tatsache im Verständnis des § 113i Abs. 3 zweiter Satz GehG darstellte. Insbesondere hätte diese Verlängerung der Wegstrecke auch keinen Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Abs. 6 Z 2 a. F. GehG bewirkt, weil sie diese Änderung eben nicht "selbst zu vertreten" hatte. Dass aber - für sich genommen - weder die Inanspruchnahme einer Pauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 noch eine Antragstellung auf (höheren) Fahrtkostenzuschuss (unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung dieses Begehrens; siehe dazu die weiteren Ausführungen) eine für den Anspruch gemäß § 20b a. F. GehG relevante Tatsache darstellte, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 4. September 2012 dargelegt.
Allenfalls käme ein Enden des Anspruches gemäß § 113i GehG aus dem Grunde seines Absatzes 5 idF BGBl. I Nr. 147/2008 in Betracht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein infolge der Inanspruchnahme des Pauschbetrages allenfalls in Betracht kommender Fahrtkostenzuschuss nach § 20b n. F. GehG ab 1. Oktober 2010 höher gewesen wäre als der sich aus § 113i Abs. 2 GehG ergebende Fortzahlungsanspruch.
Nun lässt der angefochtene Bescheid zwar auch die Auslegung offen, dass die belangte Behörde vom Bestehen eines Anspruches gemäß § 20b n. F. GehG für die Zeit ab 1. Oktober 2010 ausgegangen ist. Sie hat es freilich (vgl. hiezu auch die vorstehenden Ausführungen) jedenfalls verabsäumt, die Höhe dieses der Beschwerdeführerin nach Auffassung der Behörde offenbar dem Grunde nach zustehenden Anspruches festzustellen. Erst ein Vergleich zwischen der Höhe dieses Anspruches und jener des bis dahin gebührenden Fortzahlungsanspruches gemäß § 113i iVm § 20b a. F. GehG ließe eine Beurteilung der Frage zu, ob der zuletzt genannte Anspruch gemäß § 113i Abs. 5 GehG geendet hat. Die Klärung dieser Frage ist ihrerseits für die Beurteilung relevant, ob anlässlich der Rückübersiedlung der XXXX in die X-Gasse ab 1. Oktober 2012 eine relevante Änderung eingetreten ist, welche den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ab diesem Zeitpunkt zum Erlöschen gebracht hat:
Hätte nämlich ab 1. Oktober 2010 ein Anspruch nach § 20b n. F. GehG (und damit kein solcher nach § 113i iVm § 20b a.F. GehG) bestanden, so stellte die Rückübersiedlung der XXXX und die damit verbundene Verkürzung der Wegstrecke auf unter 20 km - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 - eine wesentliche Tatsachenänderung dar, welche ein Erlöschen des Anspruches nach § 20b n. F. GehG zur Folge hätte.
Hätte demgegenüber jedoch im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2010 und 30. September 2012 weiterhin ein Fortzahlungsanspruch gemäß 113i iVm § 20b a. F. GehG bestanden, so hätte auch die Rückübersiedlung der XXXX, wodurch die schon vor dem 1. Jänner 2008 bestandenen Verhältnisse wiederhergestellt wurden, keine wesentliche Änderung im Verhältnis des § 113i Abs. 3 zweiter Satz GehG für den Anspruch gemäß § 20b a. F. GehG dargestellt, dessen Bestehen ja gerade nicht davon abhing, ob die Fahrtstrecke über oder unter 20 km lag, wobei sich nach Maßgabe der Gegenschrift die neuerliche Verkürzung der Wegstrecke auch nicht auf die Höhe der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels ausgewirkt hätte....."
Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin an den XXXX in Verwendung. Ihr Dienstort befand sich bis zum 01.09.2010 in XXXX. Die Entfernung zum Wohnort der Beschwerdeführerin beträgt 17,2 km. In der Zeit von 01.09.2010 bis 01.10.2012 wurde ihre Arbeitsstelle wegen der Sanierung des Gebäudes nach XXXX (identisch mit der im Verfahren genannten Örtlichkeit "XXXX), verlegt. Dieser Standort ist 22 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt. Bis zur Verlegung ihrer Arbeitsstelle hatte die Beschwerdeführerin einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von (zuletzt) € 20,45 pro Monat bezogen. Dabei wurde von Fahrtauslagen in Höhe von € 71,81 und einem Eigenanteil von € 49,50 ausgegangen.
Mit Schreiben vom 01.09.2010 stellte sie den Antrag auf Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses und brachte vor, dass sie in XXXX wohne. Ihre Dienststelle sei die XXXX. Sie machte Fahrtauslagen in Höhe von € 86,60 geltend. Abzüglich eines Eigenanteils von € 49,50 beantragte sie daher einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss von € 34,-. Sie erklärte ferner, dass sie keine Zuteilungsgebühr, keinen Zuteilungszuschuss, keine Trennungsgebühr und keinen Trennungszuschuss beziehe.
Ferner gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.09.2010 eine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales ab 01.07.2008 ab.
Die Feststellung des Sachverhalts erfolgte auf Basis der Aktenlage. Die jeweiligen Entfernungen zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und den Dienstorten in XXXX wurden mit dem Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen berechnet.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren fortzusetzen.
Zu A)
§ 20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung hatte nachstehenden Wortlaut:
"Fahrtkostenzuschuß
§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 45 Euro monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.
(3a) Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Abs. 3 angeführten Betrag am weitesten übersteigen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er
1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, hat, oder
2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(9) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 166/2006"
In der seit 01.01.2008 geltenden Fassung lautet § 20b GehG wie folgt:
"Fahrtkostenzuschuss
§ 20b. (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
20 km bis 40
km....................................................................18,63Euro,
mehr als 40 km bis 60
km.....................................................36,84 Euro,
mehr als 60
km......................................................................55,08
Euro,
2. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
2 km bis 20
km....................................................................10,14
Euro,
mehr als 20 km bis 40
km....................................................40,23 Euro,
mehr als 40 km bis 60
km....................................................70,02 Euro,
mehr als 60
km..................................................................100,00
Euro,
3. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur
Arbeitsstätte an
mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im
Kalendermonat............................zwei Drittel,
mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im
Kalendermonat.................................ein Drittel
des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.
Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.
(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(6) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung."
Ferner ist die Übergangsregelung des § 113i GehG zu beachten, die wie folgt lautet:
"Fahrtkostenzuschuss
§ 113i. (1) Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.
(2) Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.
(3) Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.
(4) § 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.
(5) Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.
(6) Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß § 124b Z 242 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zur Verlegung ihres Dienstortes nach XXXX, einen Fahrtkostenzuschuss gemäß § 113i GehG in Verbindung mit §20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung in Höhe von € 20,45 bezogen hat.
Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0170, ist im vorliegenden Fall in erster Linie zu prüfen ob der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss, den die Beschwerdeführerin ab 01.01.2008 gemäß § 113i GehG in Verbindung mit §20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung hatte gemäß § 113i Abs. 5 GehG erloschen ist.
Die Beschwerdeführerin hätte an ihrem Dienstort in XXXX, gemäß § 20b Abs. 2 Z. 1 GehG in der geltenden Fassung Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von € 18,63 gehabt. Da dieser Betrag geringer ist als der gemäß § 113i GehG in Verbindung mit §20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung gebührende, ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass der der Beschwerdeführerin bis zur Verlegung ihres Dienstortes nach XXXX, zustehende Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht erloschen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im obzitierten Erkenntnis festgestellt hat, steht auch die Rückverlegung des Dienstortes der Beschwerdeführerin am 01.10.2012 diesem Fortzahlungsanspruch nicht entgegen. Es gebührt ihr daher weiterhin ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von € 20,45 nach Maßgabe des § 113i GehG in Verbindung mit § 20b GehG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ergeben angesichts der in dieser Angelegenheit ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.09.2012, GZ. 2012/12/0018 bzw. vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0170, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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