BVwG W207 1424778-1

W207 1424778-1Tribunal Administrativo Federal12 de jan. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

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BVwG W207 1424778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.1424778.1.00

Spruch

W207 1424778-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 11 05.614-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 11 05.614-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der zum Zeitpunkt der Einreise in das österreichische Bundesgebiet minderjährig gewesene Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Er reiste seinen Angaben zu Folge am 08.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen angab, sein Vater sei schon seit einigen Jahren auf der Flucht und komme nur sehr selten nachhause. Als der minderjährige Beschwerdeführer vor ca. einem Monaten mit seinen Schulfreunden geplaudert habe, hätten einige von ihnen den tschetschenischen Präsidenten gelobt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Meinung gesagt, nämlich, dass der Präsident kein guter Mann sei und dass sich sein Vater wegen des Präsidenten verstecke. Zwei oder drei Tage später sei der Beschwerdeführer von Männern in einem schwarzen Fahrzeug angesprochen und aufgefordert worden, mit ihnen mitzufahren. Sie hätten ihn in ein Zimmer geführt und ihn verprügelt. Sie hätten ihm angedroht, wenn er sich nochmals über den Präsidenten negativ äußere, würden sie ihn töten. Danach hätten sie ihn am Straßenrand abgesetzt. Als seine Mutter davon erfahren habe, habe diese beschlossen, den Beschwerdeführer zu seiner in Österreich lebenden asylberechtigten Schwester zu schicken.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Förderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Förderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 erhob der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch den Magistrat Graz-Amt für Jugend und Familie, dieser vertreten durch näher genannte Mitarbeiterinnen der Caritas Graz, mit Schriftsatz vom 09.02.2012 fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof.

Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am 22.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beteiligung des nunmehr volljährig gewordenen Beschwerdeführers durch; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen zum Beleg seiner zwischenzeitlich in Österreich erfolgten Integration vor:

Bestätigung einer näher genannten neuen Mittelschule vom 16.12.2014, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei im September 2011 an diese Schule gekommen und habe kein Wort Deutsch gekonnt, seine Eltern hätten ihn nicht nach Österreich begleiten können, er habe bei seiner Schwester mit deren Familie gelebt, die sich sehr bemüht hätte, sein Leben so gut wie möglich zu unterstützen. Er habe aufgrund einer hohen Leistungsbereitschaft, seines Ehrgeizes und seiner Ausdauer nach der vierten Klasse in allen Gegenständen beurteilt werden können. Er habe sich wunderbar in die Klassengemeinschaft und Schulgemeinschaft integrieren können und sei durch seine hohe soziale Kompetenz aufgefallen.

Schulbesuchsbestätigung einer näher genannten Handelsschule vom 17.12.2014 betreffend den Beschwerdeführer für das Schuljahr 2014/1015 samt positiver Bewertung des Pflichtbewusstseins und des Engagements des Beschwerdeführers

Unterstützungserklärungen von Privatpersonen

Mit Schriftsatz des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 07.01.2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 27.01.2012 zurück; die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich aufrecht erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat - im auf die Frage der (Un)Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung eingeschränkten Verfahren - erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.06.2011, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 09.02.2012, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers zur Integration in Österreich, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Ausländer- und Fremdeninformationssystem, ins Strafregister und ins Grundversorgungssystem sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, und der mit Anwaltsschriftsatz vom 07.01.2015 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides werden - im nunmehr im Hinblick auf den Prozessgegenstand nur mehr auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides eingeschränkten Verfahren - folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien und führt den im Spruch angeführten Namen. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zu Folge am 08.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er nahm lediglich bis 03.08.2011 Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes in Anspruch, seit diesem Zeitpunkt lebt der Beschwerdeführer bei seiner volljährigen, in Österreich asylberechtigten Schwester in einem gemeinsamen Haushalt und wird von dieser unterstützt; er ist von diesen Unterstützungsleistungen abhängig. Dieser Schwester war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2006, Zl. 05 07.591-BAT, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz - sohin seit etwa dreieinhalb Jahren - durchgängig legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, von denen sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 zu überzeugen vermochte. Der Beschwerdeführerin ist bemüht, seine Integration durch zielstrebiges und pflichtbewusstes Engagement im Rahmen seiner Schulausbildung voranzutreiben, wobei ihm seitens der Schule hohe soziale Kompetenz attestiert wird.

Festgestellt wird im Hinblick auf das bestehende Familienleben mit der in Österreich lebenden volljährigen asylberechtigten Schwester, dass der am XXXX2014, sohin vor nicht ganz zwei Monaten volljährig gewordene Beschwerdeführer, der seit 03.08.2011 nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung bei seiner volljährigen Schwester in einem gemeinsamen Haushalt lebt, von dieser volljährigen Schwester immer unterstützt wurde und von dieser finanziell abhängig ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der größte Teil des familiären Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt mit der Schwester in Österreich noch während der Phase der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erfolgte.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 07.01.2015 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat und diese Spruchpunkte daher in Rechtskraft erwachsen sind, deshalb nicht mehr verfahrensgegenständlich und einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zugänglich sind. Hingegen wurden die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrecht erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren im Zusammenhang mit dem von ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten russischen Inlandspass, der in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegt und bezüglich dessen laut einem Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen, Dokumentenüberprüfung, vom 05.07.2011 keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden konnten. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu seinem Familienleben mit seiner Schwester, zur finanziellen Abhängigkeit von seiner Schwester und zu seiner Integration in Österreich, ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2014 insbesondere zum Zusammenleben mit seiner Schwester - so gab er u.a. an, alles was er habe, habe er von seiner Schwester, diese unterstütze ihn auch finanziell - und den im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung vorgelegten integrationsbezeugenden Dokumenten wie Schulbesuchsbestätigungen samt Ausführungen über die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und weiteren Unterstützungserklärungen, weiters aus den von der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 30.10.2012 vorgelegten, oben näher dargestellten integrationsbelegenden Unterlagen sowie aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgung). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 03.08.2011 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde und daher seit diesem Zeitpunkt in diesem Zusammenhang keine Leistungen der öffentlichen Hand mehr in Anspruch nimmt, gründet sich auf eine im Akt des Bundesasylamtes aufliegende Benachrichtigung des Landes Steiermark, Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht, Fachreferate Budget-Rechnungswesen, GVS, vom 03.08.2011 im Zusammenhang mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung vom 19.12.2014, der dies ebenfalls bestätigt.

Die Feststellung über die gegebenen Deutschkenntnisse gründet sich auf den Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.12.2014, die in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte, von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers zu überzeugen vermochte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszug vom 19.12.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu Spruchpunkt I.)

Zu Spruchteil A des Spruchpunktes I.)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der mit Anwaltsschriftsatz vom 07.01.2015 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig geworden und ist daher das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen. Die Fragen der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz sind daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Zu Spruchteil B des Spruchpunktes I.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu Spruchpunkt II.)

Zu Spruchteil A des Spruchpunktes II.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Der Beschwerdeführer ist seit 08.06.2011 - sohin seit nunmehr etwa dreieinhalb Jahren - durchgehend legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er lediglich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Beschwerdefall aufgrund des bestehenden Privatlebens und insbesondere aufgrund des bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich besondere zu berücksichtigende Umstände vor:

Der am XXXX2014 volljährig gewordene Beschwerdeführer lebt mit seiner volljährigen, in Österreich asylberechtigten Schwester, die für ihn sorgt, in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer lebt seit der am 03.08.2011 erfolgten Abmeldung aus der Grundversorgung bei dieser Schwester; er wird von ihr finanziell unterstützt und ist sowohl was sein Wohnbedürfnis als auch seine finanziellen Belange bzw. seinen Unterhalt betrifft, jedenfalls bis zum Abschluss seiner Schulausbildung und bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit abhängig, was u.a. auch zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer lediglich bis 03.08.2011 Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes in Anspruch nehmen musste, was aber jedenfalls nicht gegen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet ins Treffen geführt werden kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der größte Teil des bisherigen familiären Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt mit der Schwester in Österreich während einer noch mehr als drei Jahre andauernden Phase der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erfolgte. Dieses Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes und das Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljähriger Schwester und minderjährigem Bruder haben zu einer Beziehungsintensität geführt, die als ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK angesehen werden kann. Daran vermag auch das zwischenzeitliche Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor nicht ganz zwei Monaten nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer verfügt zudem über gute Deutschkenntnisse, die er im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 zu belegen vermochte, indem diese mündliche Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.

Der bisher strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bemüht, seine Integration durch zielstrebiges Engagement im Rahmen seiner Schulausbildung voranzutreiben, wobei ihm seitens der Schule hohe soziale Kompetenz attestiert wird.

Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also in die Russische Föderation, in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er das gegenständliche Asylverfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführerin dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.

Wenngleich noch Verwandte des Beschwerdeführers wie seine Mutter noch in Tschetschenien leben, besteht nunmehr nach mehr als dreieinhalb Jahren des Aufenthaltes in Österreich eine wesentlich stärkere Bindung des Beschwerdeführerin zur in Österreich lebenden volljährigen Schwester, mit der er ein intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK führt.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer einen unzulässigen, weil unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK insbesondere in das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu Spruchteil B des Spruchpunktes II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A des Spruchpunktes II. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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