G307 2016413-1•BVwG G307 2016413-1
G307 2016413-1Tribunal Administrativo Federal9 de jan. de 2015
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Einzelfallprüfung, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G307 2016413-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 20977110-14938351 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX setzte das Landesgericht XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (im Folgenden: BFA) davon in Kenntnis, dass gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Beschluss vom XXXX zu Zahl
XXXX die Untersuchungshaft verhängt worden sei.
In der am 29.10.2014 vor dem BFA durchgeführten Einvernahme gab der BF zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an, er verfüge über keine Anmeldebescheinigung, jedoch besitze er einen Range-Rover im Wert von € 25.000,00. Er habe keine Verwandten in Österreich und sei geschieden. Er lebe in der XXXX allein, habe aber eine Lebenspartnerin namens XXXX. Es gäbe in Österreich ferner keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Er sei in Pension, leide an beiden Beinen an Ulkus und sei bereits mehrfach operiert worden.
Mit Schreiben vom XXXX setzte das LG XXXX das BFA über die mit XXXX rechtskräftige, zu Zahl XXXX ausgesprochene Verurteilung des BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 127, 130, 1.Fall, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon 7 Monate unbedingt und 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) in Kenntnis.
2. Mit dem oben angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 01.12.2014, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und dem BF ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130, 1. Fall, 15 StGB, dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und dem Vergehen des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten davon 14 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, der Sicherheit für die Person, ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das vom BF gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und aufgrund der wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr ausgegangen werden. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und könnten daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie der Lebenssituation des BF sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Eine finanzielle Abhängigkeit sei weder zur Lebenspartnerin des BF noch zu deren erwachsenen Kindern erkennbar. Es liege somit kein schützenswertes Familienleben in Österreich iSd Art 8 EMRK vor, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keinen Eingriff in das Familienleben des BF darstelle. Wegen der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte seien keine Integrationsbestrebungen erkennbar. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF am Verbleib in Österreich überwiege.
Zu Spruchpunkt II. wurde hervorgehoben, dass zwar die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliege, es jedoch ausreichend erscheine, wenn der BF binnen eines Monats ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreise.
Mit dem am 12.12.2014 beim BFA eingebrachten und mit 02.12.2014 datierten Schriftsatz, erhob der BF gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde.
Begründend führte der BF aus, er befinde sich zur Zeit im Krankenhaus in der XXXX. Er ersuche, die Entscheidung hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes nochmals zu prüfen und ihm ein Jahr an "Verlängerung" zu gewähren, um beweisen zu können, dass er sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in Hinsicht auf die österreichische Gemeinschaft würdig sei, hier zu bleiben.
Er habe in XXXX ein Haus mit 8 Wohnungen gebaut, ferner eine Tiefgarage für 18 Pkw. Das Haus sei vor 7 Jahren verkauft worden. Davor habe er ein Hotel in Südfrankreich mit 40 Suiten gebaut. Ferner habe er zwei Privatvillen in der gleichen Weise gebaut, welche unterhalb des Hotels lägen. Eine Villa sei an einen Schweizer verkauft worden, eine noch in "deren" Besitz und werde derzeit mit einer Einnahme von € 2.000,00 vermietet, welche auf "deren" Konto in Deutschland überwiesen würden. Diese stünden ihm zur völligen Verfügung. In XXXX habe er mit seinem Bekannten, Herrn XXXX die Firma "XXXX" mit großem Erfolg gegründet. Dieses Unternehmen sei vor einem Jahr verkauft worden, weil sein Partner aus Altersgründen nicht mehr habe arbeiten wollen.
Der BF habe sich deshalb zu den Straftaten hinreißen lassen, weil er seit 2 1/2 Jahren an beiden Beinen einen schweren Ulkus habe, diese Krankheit habe ihm bis jetzt über € 47.000,00 gekostet. Seit ca 5 Monaten sei nach 4 Operationen eine Verbesserung eingetreten.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 18.12.2014 vorgelegt und sind am 23.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist deutscher Staatsbürger, heißt XXXX, und am XXXX in XXXX (Bundesrepublik Deutschland) geboren.
Der BF wurde mit Urteil LG XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, zu Zahl XXXX wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 127, 130,
1. Fall, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon 7 Monate unbedingt und 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt.
Abgesehen von seinen Haftaufenthalten in den Justizanstalten XXXX und XXXX weist der BF keine Wohnsitze in Österreich auf.
Der BF befindet sich derzeit noch in Haft. Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX.
Der BF verfügt in Österreich weder zu Verwandten noch zu anderen Personen über intensive familiäre oder soziale Beziehungen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu XXXX eine intensive Beziehung pflegt. Auch sonst konnten keine Umstände festgestellt werden, welche auf eine berufliche, soziale oder sprachliche Integration des BF hinweisen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verfügt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der BF verfügt über einen deutschen Personalausweis, gültig bis XXXX, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die bisherigen (Haft)aufenthalte in Österreich ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die rechtskräftige Verurteilung ist dem im Akt befindlichen, diesbezüglich Urteil des LG XXXX zu entnehmen zu entnehmen.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, der BF pflege XXXX eine intensive Beziehung, folgt daraus, dass der BF sich seit XXXX in Haft befindet und selbst ausgeführt hat, bis dato in der XXXX alleine gewohnt zu haben.
Die Feststellung fehlender Barmittel ergibt sich daraus, dass der BF den Besitz des erwähnten Kraftfahrzugs lediglich in den Raum gestellt, jedoch nicht glaubhaft gemacht hat. Gleich verhält es sich mit den angeblichen Einnahmen aus Vermietung in der Höhe von €
2. 000,00, welche in der Beschwerde behauptet wurden.
Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ergibt sich aus der Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX.
Weitere Integrationsmerkmale sind weder der Beschwerde noch deren Ergänzung zu entnehmen.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen, ihr im Hinblick auf die Verringerung der Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots jedoch stattzugeben:
Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 127, 130, 1.Fall, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon 7 Monate unbedingt und 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Als mildernd wurden zwar das teilweise Geständnis des BF und der teilweise Versuch, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen mit zwei Vergehen, Vorstrafen in Deutschland sowie die Tatwiederholung innerhalb der Gewerbsmäßigkeit gewertet. Auffallend ist auch, dass sich der BF trotz Begehung strafbarer Handlungen in Deutschland nicht von der Verübung weiterer Vergehen und Verbrechen hat abhalten lassen.
Wenn der BF nun ins Treffen führt, die Begehung der Straftaten sei zur Finanzierung der Behandlung seiner Krankheiten vonnöten gewesen, so vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. Das österreichische Gesundheitssystem bietet genügend Spielraum, auftretende Krankheiten ausreichend behandeln zu lassen. Die Rechtfertigung der Begehung strafbarer Handlungen wegen gesundheitlicher Probleme ist mit dem österreichischen Rechtssystem nicht vereinbar. Auch konnte der BF weder nachweisen, dass er regelmäßige Einnahmen aus der Vermietung der erwähnten Villa in der Höhe von € 2.000,00 lukriert noch im Besitz eines Kfz im Wert von € 25.000,00 ist. Auch diese Behauptung steht in Widerspruch zu den angeführten finanziellen Bedürfnissen zur Behandlung seines Ulkus.
Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, das verletzte Rechtsgut und auf die in Abs. 2 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).
Hält man sich vor Augen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die höchst mögliche Dauer für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (von 10 Jahren) mit 8 Jahren nahezu ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen nahezu kein Spielraum mehr, welche noch schwerer wiegen als der des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, einen höheren Schaden, ein schützenswerteres Rechtsgut (Leben und Gesundheit gehen dem Vermögen oder Eigentum vor) oder die mehrmalige Begehung derartiger strafbarer Handlungen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der unbedingte Anteil der gegen den BF ausgesprochenen Freiheitsstrafe lediglich 7 Monate beträgt.
Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3.3.2. Wie von der belangten Behörde festgestellt, standen dem gegenständlichen Sachverhalt keine Hinweise entgegen, die die sofortige Ausreise des BF nach dessen Haftentlassung nötig gemacht hätten, sodass die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs gerechtfertigt erscheint.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.