BVwG G307 2009663-2

G307 2009663-2Tribunal Administrativo Federal9 de jan. de 2015

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Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung

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BVwG G307 2009663-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2009663.2.00

Spruch

G307 2009663-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 1021213606-146907808 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am XXXX wegen versuchten, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig zu einer 18-monatigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Das LG

XXXX übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 13.05.2014 eine Ausfertigung des erwähnten Urteils.

Mit Schreiben vom 11.06.2014 forderte das BFA, Regionaldirektion Wien, den BF auf, im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Woche ab Zustellung zur in Aussicht genommenen Verhängung eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben enthielt Fragen in Bezug auf den Zeitpunkt der Einreise in das österreichische Bundesgebiet, die Aufenthaltsdauer in diesem, die Schul- und Berufsausbildung des BF, in Österreich lebende Familienangehörige, Wohnanschrift im Bundesgebiet, Angaben zu einer allfälligen Beschäftigung in Österreich, den Unterhalt, einen allfälligen Mietvertrag, einer politischen Verfolgung im Herkunftsstaat sowie, ob der BF weiterhin einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebe.

2. Mit Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 26.06.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt I.); weites wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF sei am XXXX rechtskräftig wegen versuchten, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls vom LG für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Der BF sei lediglich "Kriminaltourist" und ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist. Auf die am 13.06.2014 an den BF gerichtete Aufforderung, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, habe dieser nicht geantwortet. Es bestünden keine beruflichen Bindungen zu Österreich, halte sich der BF illegal im Bundesgebiet auf und sei er von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Es sei zudem keine Integration in Österreich feststellbar. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und seiner Muttersprache mächtig.

Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, eine sofortige Ausreise des BF sei im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten. Die Behörde gehe auch nicht davon aus, dass der BF nun einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde, weil er über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge und vor seiner Inhaftierung nicht gemeldet gewesen sei. Es bestehe somit zweifelsfrei auch Fluchtgefahr und werde unter anderem aus diesem Grund gegen den BF die Schubhaft verhängt, wobei deren Rechtsfolgen erst nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft einträten. Für die Behörde stehe auch fest, dass bei einer Rückkehr nach Chile keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. hob das BFA hervor, aufgrund der Schwere des Verhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gerechtfertigt.

Mit dem am 08.07.2014 beim BFA eingebrachten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde vorgebracht, die Behörde habe unzulässiger Weise die Abschiebung nach Chile geprüft. In Spruchpunkt I. sei aber die Abschiebung in den Kosovo für zulässig erachtet worden. Warum die Behörde zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Menschenrechtslage in Chile beurteilt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Ferner werde völlig zusammenhanglos die Schubhaft gegen den BF angeordnet, wobei die Rechtsfolgen erst nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten sollten. Die für einen fernen, zukünftigen Zeitpunkt angeordnete Schubhaft sei jedenfalls rechtswidrig, weil deren Voraussetzungen erst dann beurteilt werden könnten, wenn die Anhaltung in Schubhaft tatsächlich erfolgen soll. Darüber hinaus sei die Schubhaft nicht ordnungsgemäß im Spruch der Entscheidung verhängt worden. Eine weitergehende Begründung oder eine Zukunftsprognose sei nicht angegeben worden. Es sei in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass sich die Behörde bei der Begründung des Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt habe. Da das Höchstmaß der in § 53 Abs. 3 Satzteil 1 normierten Dauer des Einreiseverbots verhängt worden sei, wäre es jedenfalls Aufgabe der Behörde gewesen, genauer und detaillierter zu begründen, weshalb im konkreten Fall ein Einreiseverbot von 10 Jahren für notwendig erachtet worden sei und worin die vom BF ausgehende, schwer wiegende Gefährdung auch in Zukunft bestehe.

Mit Aktenvermerk vom 10.07.2014 hielt das BFA fest, dass es in seiner Begründung irrtümlicher Weise von einer Prüfung der Abschiebung nach Chile ausgegangen und dieser Umstand keiner Berichtigung zugänglich sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2014, Zahl G307 2009663-1/3E dem BF persönlich zugestellt am 22.07.2014, wurde der gegen der gegen den erwähnten Bescheid erhobenen Beschwerde im Hinblick auf dessen Spruchpunkte II und III. stattgegeben und der die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3. 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Mit Schreiben vom 07.11.2014 forderte das BFA den BF auf, zur erneut beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes unter Beifügung von Fragen zur Integration des BF Stellung zu nehmen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 04.12.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt I.); weites wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF habe nach seiner Einreise am XXXX eine gerichtlich strafbare Handlung begangen und halte sich seither illegal im Bundesgebiet auf. Der BF sei lediglich Kriminaltourist und ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist. Auf die ihm im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 13.06.2014 zugestellte Aufforderung, zur geplanten Erlassung eines Einreiseverbots und einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen, habe der BF keine Antwort gegeben. Zu Österreich bestünden keine beruflichen Bindungen. Es sei auch keine Integration feststellbar. Der BF befinde sich im arbeitsfähigen Alter und sei seiner Muttersprache mächtig. Aufgrund des bisherigen Verhaltens stehe fest, dass eine sofortige Ausreise seiner Person zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.

Zum Einreiseverbot wurde hervorgehoben, dass der BF ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist sei und bereits bei seiner ersten Verurteilung in Österreich zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe von einem inländischen Gericht verurteilt worden sei. Er habe sich darüber im Klaren sein müssen, dass ein derartiges Fehlverhalten zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und auch zur Erlassung eines Einreiseverbotes führen müsse, zumal keine Integration und keine beruflichen Bindungen zu Österreich bestünden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Da nicht sofort mit einem Gesinnungswandel des BF gerechnet werden könne, sei der gesetzliche Ermessensspielraum zum Wohle der Gesellschaft auszuschöpfen und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen seine Person auszusprechen gewesen.

Mit dem am 09.12.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Einreiseverbot gemäß § 53 FPG aufzuheben, in eventu dessen Befristung angemessen herabzusetzen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes erweise sich als unverhältnismäßig, weil die Verurteilung durch das LG für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten die erste Straftat des BF darstelle. Diesem Umstand habe die belangte Behörde viel zu wenig Bedeutung beigemessen. Die nächstmögliche Stufe, nämlich die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 - 8 sei unter anderem bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren möglich.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 18.12.2014 vorgelegt und sind 22.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF wurde am XXXX rechtskräftig vom LG für Strafsachen XXXX zu XXXX wegen versuchten, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF soll am XXXX aus der Haft entlassen werden.

1.2. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und ledig. Der (private und berufliche) Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang im Kosovo.

Der BF war bis dato - abgesehen von der in Haft verbrachten Zeit - noch nicht in Österreich gemeldet.

1.3. Es wurde lediglich Spruchpunkt III. des am 04.12.2014 erlassenen Bescheides angefochten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich über nennenswerten soziale Bindungen und eigene, seinen Lebensunterhalt sichernde Mittel verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache.

Die fehlenden Meldungen in Österreich (abgesehen von den Haftaufenthalten) ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der BF hat keine Umstände dargelegt, welche auf eine Krankheit seiner Person schließen ließen.

Die Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX ist der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung zu entnehmen.

Der BF vermochte keine Umstände darzulegen, welche auf Barmittel oder Vermögen seiner Person schließen ließen.

Der voraussichtliche Zeitpunkt der Haftentlassung ist der Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX zu entnehmen.

Das Fehlen von ausreichenden Deutschkenntnissen folgt aus dem Umstand, dass der BF keine Bescheinigung über die Belegung oder Absolvierung eines Sprachkurses vorgelegt hat.

Die fehlenden sozialen, beruflichen und sonstigen Bindungen zu Österreich sind dem Bescheid der belangten Behörde zu entnehmen.

Die Anfechtung lediglich des Spruchpunktes III. des bekämpften Bescheides ergibt sich aus der Formulierung der in der Beschwerde gestellten Anträge, nämlich das Einreiseverbot nach § 53 aufzuheben, in eventu dessen Dauer angemessen herabzusetzen.

2.2.2. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo beruht darauf, dass die Bindungen des BF zu Österreich als zu gering zu betrachten sind, um von einer aktuellen Aufenthaltsverfestigung sprechen zu können. Auch wurde diesbezüglich von Seiten des BF nichts dargetan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zum Spruch (Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes)

3.2.1. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen, ihr hinsichtlich der verhängten Dauer aber stattzugeben.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der BF zwar zu einer 18monatigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, es sich dabei aber um die bisher einzige Verurteilung handelt und dem BF kein Erschwerungsgrund angelastet wurde. Abgesehen davon wurde mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX die bedingte Entlassung des BF mit XXXX angeordnet. Ferner bliebe bei Aufrechterhaltung einer Dauer von 10 Jahren in jenen Fällen kein Spielraum mehr, in denen iSd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eine höhere Freiheitsstrafe verhängt, dem BF mehrere Verurteilungen zur Last lägen oder der Stellenwert der geschützten Rechtsgüter höher angelegt ist.

Die Höhe des von der belangten Behörde ausgesprochenen Einreiseverbotes hatte daher eine angemessene Reduzierung zu erfahren hat.

3.2.4. Da sich das Einreiseverbot hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten angemessen zu reduzieren und auf 5 Jahre herabzusetzen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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