BVwG G306 2012910-1

G306 2012910-1Tribunal Administrativo Federal9 de jan. de 2015

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Regest

Aufenthaltsverbot, familiäre Interessen, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit

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BVwG G306 2012910-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2012910.1.00

Spruch

G306 2012910-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2014, Zl. 619612900-101310785, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,

Zahl: XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten, teils räuberischen, teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall, 131 zweiter Fall, 15 StGB, die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer 20 monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Vom erkennenden Strafgericht als erwiesen angenommen Tatsachen:

"XXXX ist schuldig, er hat

I./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern

1. / weggenommen und zwar am XXXX in XXXX der XXXX, nämlich eine Handtasche im Wert von zumindest Euro 100,-- samt I-Phone im Wert von zumindest Euro 250,--, Euro 20,-- an Bargeld, 13 Schlüssel, Schminkzeug im Wert von zumindest Euro 50,-- und ein Paar Ohrringe im Wert von zumindest Euro 150,--, wobei der die bei Betretung auf frischer Tat eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedrohte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er vor einem unbekannten Opfer mit einem Messer drohend in dessen Richtung hantierte;

2. / wegzunehmen versucht, und zwar am XXXX in XXXX der XXXX durch Aufzwängen der Eingangstüre ihres Geschäftes XXXX, sohin durch Einbruch;

II./ durch die in Punkt I./1./ geschilderten Tathandlung am XXXX in XXXX unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte nämlich zwei Bankomatkarten und zwei Kreditkarten der XXXX, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er sie nach der in Punkt I./1./ geschilderten Tathandlung wegwarf;

III./ durch die in Punkt I./1./ geschilderte Tathandlung Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Führerschein, einen Zulassungsschein, einen Presseausweis und eine Sozialversicherungskarte jeweils der XXXX sowie eine Sozialversicherungskarte der XXXX und eine Mitgliedskarte einer Videothek des XXXX, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht würden.

Strafbare Handlungen:

Er hat hiedurch zu I./1./ und 2./: das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten, teils räuberisch, teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 129 Ziffer 1, 130 erster Fall, zweiter Fall, 15 StGB, zu II./: die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und zu III./ die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen."

2. Mit Schreiben vom 05.08.2014, Zahl: 1338212/FrB/13 des BFA, wurde der BF aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes, binnen einer zweiwöchigen Frist, Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 08.08.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 14.08.2014, beim BFA am selben Tag per Fax eingelangt, gab der BF eine schriftliche Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich seit April 2012 in Österreich befinden würde. Der Grund dafür sei seine Familie. Außerdem habe er hier einen Arbeitsplatz gefunden. Er würde über einen Meldezettel und einer Anmeldebescheinigung verfügen. In Österreich würde sein Mutter und seine Schwester wohnen. Er habe in Österreich von April 2012 bis Januar 2013 bei der Firma XXXX gearbeitet. Er habe in Österreich bei seinem Schwager gewohnt. Nach seiner Enthaftung könne er dort wieder wohnen. Er bitte um einen Aufenthalt in Österreich, da er in Deutschland über kein soziales Umfeld verfüge. Seine Mutter, Großmutter sowie Schwester und seine zwei Neffen würden in Österreich leben. Außerdem erhoffe er sich durch einen Verbleib in Österreich sich weiterbilden zu können. Er bitte daher höflich um absehen einer Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

4 . Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.09.2014, vom BF am 25.09.2014 persönlich übernommen, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt II.)

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich der BF seit dem 15.05.2012 im Bundesgebiet aufhalte und gemeldet sei. Am 04.02.2013 sei dem BF eine unbefristete Anmeldebescheinigung erteilt worden. Vom XXXX bis zum XXXX sei der BF einer Beschäftigung nachgegangen. Seit diesem Zeitpunkt habe keine Beschäftigung mehr bestanden. Der BF sei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX, wegen §§ 127, 129 Z 1, 130 1. Fall und 131 2. Fall mit 15 und 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Der BF sei bereits nach wenigen Monaten nach Einreise massiv straffällig geworden. Dieses Verhalten würde klar erkennen lassen, dass der BF eine äußerst geringe Wertschätzung an den österreichischen Rechtsvorschriften habe. Die Behörde habe feststellen können, dass das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die dem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. Von einer günstigen Zukunftsprognose könne derzeit nicht ausgegangen werden zumal es nicht auszuschließen sei, dass der BF nach Verbüßung seiner Haftstrafe weitere strafbare Handlungen begehen werde, welche erneut zum Nachteil anderer Personen führen könnten. Diese Ansicht werde auch aus dem Umstand untermauert, dass der BF, wie auch vom Strafgericht festgestellt worden wäre, bereits in Deutschland vier einschlägige Vorstrafen aufzuweisen habe. Auch die starke familiäre Bindung zu Österreich sowie der fehlende soziale Bezug zu Deutschland könne nicht für eine günstige Zukunftsprognose herangezogen werden.

5. Mit Schreiben vom 07.10.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin führte der ausgewiesene Rechtsvertreter zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich der BF bereits seit einiger Zeit im freien Vollzug befinden würde und beschäftigt sei. Er würde intensiv an seiner Rehabilitierung arbeiten und würde ein Rückfall ins kriminelle Milieu für ihn nicht in Frage kommen. Das sich der BF ein schweres Unrecht schuldigt gemacht habe, werde nicht bestritten, es sei jedoch nicht automatisch daraus zu schließen, dass er weiterhin eine Gefährdung der österreichischen Rechtsordnung darstelle und würde insbesondere die Zukunftsprognose der Behörde bestritten. Im Anbetracht der familiären Umstände des BF, seine Aussichten auf eine berufliche Tätigkeit nach seiner Haftentlassung und der sich daraus ergebenden Stabilität wäre zu schließen gewesen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Zukunft darstelle.

Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben; allenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen; allenfalls die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsenken.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 10.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2014 eine mündliche Verhandlung durch an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Der BF führte vor Beginn der Verhandlung an, nicht mehr rechtsvertreten zu sein.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

". .....

VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Ich bin nicht verheiratet.

VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt? Was haben Sie in Deutschland gearbeitet bzw. von was haben Sie gelebt?

BF: Ich habe zuletzt in einer Reinigung als Helfer gearbeitet. Ich habe die Hauptschule in Deutschland besucht.

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Am 01.04.2012. Seither bin ich in Österreich.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Ja. Meine Oma, meine Mutter, meine Schwester, 2 Kinder meiner Schwester und mein Schwager.

VR: Seit wann wohnen diese in Österreich?

BF: Meine Mutter lebt schon ca. 7 bis 8 Jahre in Österreich. Meine Schwester sieben Jahre.

VR: Wo haben Sie in Deutschland gewohnt als Ihre Mutter und Ihre Schwester schon in Österreich waren?

BF: Bei meiner Ex-Freundin.

VR: Haben Sie in Österreich schon mal gearbeitet? Gingen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Im XXXX, kurz nach der Einreise, habe ich als Eisverkäufer bei der Firma XXXX gearbeitet. Dies bis XXXX. Dort habe ich dann im Jänner 2013 eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt. Im Anschluss begann ich einen Kurs als Coupier. Diese Ausbildung wurde durch die Inhaftnahme unterbrochen.

VR: Sie wurden in Österreich am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des teils versuchten, teils räuberisch, teil durch Einbruch begangenen Diebstahls zu einer 20 - monatigen Freiheitsstrafe verurteilt? Was sagen sie dazu ?

BF: Ich habe mein Gehalt verspielt und das hat mich auch zu der Tat hinreißen lassen.

VR: Sie sind auch in ihrem Heimatland Deutschland schon vier Mal vorbestraft, daraus kann man schließen, dass Sie sich nicht gerne an die Gesetze halten ?

BF: Ja, das stimmt. Ich habe diverse Delikte wie Diebstahl und einen Raub begangen und bin dafür 2 Jahre im Gefängnis gesessen. Mitverantwortlich für diese Taten war bestimmt auch meine Drogenabhängigkeit. Zurzeit nehme ich keine Drogen.

VR: Wann wurden Sie in Österreich aus der Haft entlassen?

BF: Ich wurde am XXXX aus der Haft entlassen.

VR: Wo wohnen Sie jetzt?

BF: Beim Schwager. Dort bin ich auch behördlich gemeldet. (BF legt Meldezettel vor.)

VR: Was machen Sie zurzeit in Österreich?

BF: Zurzeit bin ich geringfügig bei "XXXX" beschäftigt.

VR: Sie sind noch jung, XXXX geboren und weisen schon eine kriminelle Karriere auf. Sie haben ihre Taten auch gewerbsmäßig begangen und sie haben sich immer gegen fremden Eigentum gerichtet. Diese vorgehensweise ist besonders verwerflich, hinterlässt sie doch bei den betroffenen Opfern auch zu meist einen psychischen Schaden. War ihnen das immer egal ?

BF: Zu den Tatzeitpunkten war mir das egal und habe darüber gar nicht nachgedacht. Ich nutzte die Situation aus, und habe nicht darüber nachgedacht.

VR: Wie geht es nach "XXXX" weiter?

BF: Ich möchte arbeiten, und entweder eine Schule oder Ausbildung machen.

VR: Haben Sie in Deutschland noch Verwandte?

BF: Einen Cousin und eine Tante. Zu diesen habe ich aber seit 8 Jahren keinen Kontakt mehr.

VR: Haben Sie sich schon darüber Gedanken gemacht, wo Sie in Deutschland wohnen werden, wenn das Aufenthaltsverbot bestehen bleibt?

BF: Nein, habe ich mir noch keine Gedanken gemacht.

VR: Wie gehen Sie weiter vor, wenn Sie Österreich verlassen müssen?

BF: Habe ich mir noch keine Gedanken gemacht.

Abschließende Bemerkungen:

VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Mir tun die Taten leid, die ich gemacht habe. Ich möchte jetzt ein normales Leben weiterführen.

....... ."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX, Deutschland geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:

XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten, teils räuberischen, teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall, 131 zweiter Fall, 15 StGB, die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer 20 monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Das Landesgericht für Strafsachen XXXX führte in ihrem Urteil als erwiesene Tatsachen an:

"XXXX ist schuldig, er hat

I./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern

1. / weggenommen und zwar am XXXX in XXXX der XXXX, nämlich eine Handtasche im Wert von zumindest Euro 100,-- samt I-Phone im Wert von zumindest Euro 250,--, Euro 20,-- an Bargeld, 13 Schlüssel, Schminkzeug im Wert von zumindest Euro 50,-- und ein Paar Ohrringe im Wert von zumindest Euro 150,--, wobei der die bei Betretung auf frischer Tat eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedrohte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er vor einem unbekannten Opfer mit einem Messer drohend in dessen Richtung hantierte;

2. / wegzunehmen versucht, und zwar am XXXX in XXXX der XXXX durch Aufzwängen der Eingangstüre ihres Geschäftes XXXX, sohin durch Einbruch;

II./ durch die in Punkt I./1./ geschilderten Tathandlung am XXXX in XXXX unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte nämlich zwei Bankomatkarten und zwei Kreditkarten der XXXX, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er sie nach der in Punkt I./1./ geschilderten Tathandlung wegwarf;

III./ durch die in Punkt I./1./ geschilderte Tathandlung Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Führerschein, einen Zulassungsschein, einen Presseausweis und eine Sozialversicherungskarte jeweils der XXXX sowie eine Sozialversicherungskarte der XXXX und eine Mitgliedskarte einer Videothek des XXXX, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht würden.

Strafbare Handlungen:

Er hat hiedurch zu I./1./ und 2./: das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten, teils räuberisch, teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 129 Ziffer 1, 130 erster Fall, zweiter Fall, 15 StGB, zu II./: die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und zu III./ die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der deutschen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2014.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.

Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Bindungen und hat daher seine persönlichen Verhältnisse zu regeln die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint zwar erforderlich jedoch überwiegt die Notwendigkeit seinen Umzug nach Deutschland regeln zu können. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes würde daher einen Härtefall für den BF darstellen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Zur strafrechtlichen Verurteilung führte, dass der BF sich eine Handtasche, welche auf einem Tisch eines Gastgartens abgestellt war, zueignete und sich dadurch unrechtmäßig bereichern wollte. Ein unbekannt gebliebenes Opfer, welches den BF auf frischer Tat betreten hatte, bedrohte der BF mit einem Messer, um sich die gestohlene Handtasche samt Inhalt zu erhalten. Ein anderes Mal versuchte der BF in ein Geschäft einzudringen - dem BF gelang dies jedoch nicht und ließ er vom Vorhaben ab. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er sein Gehalt verspielt gehabt hätte und sich deshalb für die Tat des Handtaschendiebstahls (teils räuberisch) hinreißen habe lassen. Der BF wurde in Deutschland bereits vier Mal strafrechtlich verurteilt und zwar aufgrund diverser Delikte wie z.B. Diebstahl und einen Raub, für den der BF bereits zwei Jahre in Deutschland in Haft war. In der mündlichen Verhandlung rechtfertigte der BF die Taten mit seinem Drogenkonsum. Auf die bereits steile kriminelle Karriere, trotz jungen Alters, hingewiesen, gab der BF an, dass es ihm zu den Tatzeitpunkten egal war und habe er darüber gar nicht nachgedacht. Er habe die Situation nur ausgenutzt und nicht darüber nachgedacht. Insgesamt hinterließ der BF in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass er seine begangenen Taten immer nur mit seiner jeweiligen Situation rechtfertigte und man nicht das Gefühl hatte, dass er das Unrecht seiner Taten tatsächlich einzusehen vermag. Anscheinend weist der BF ein gewisses Potenzial an krimineller Energie auf, welches er situationsbedingt freien Lauf lässt.

Im Fall des BF besteht daher die erhebliche Gefahr, dass er auf Grund des bereits gesetzten Verhaltens auch weiterhin eine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit sowie des Eigentums darstellt, da davon auszugehen ist, dass der BF auch in Zukunft Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen wird. Der BF wurde am XXXX aus der Haft entlassen und ist daher die verstrichene Zeit viel zu kurz um ein Wohlverhalten berücksichtigen zu können - welches aussagekräftig wäre.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 3 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, als geboten und verhältnismäßig zumal die vom BF begangenen Taten (Deutschland und Österreich) doch auf eine erhebliche kriminelle Energie hinweisen. Auch das Strafgericht führte als erschwerend an, dass der BF bereits vier einschlägige Vorstrafen in Deutschland aufzuweisen habe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit vorliegen würde. Der BF hat in der Vergangenheit gezeigt, dass ihn ein Haftübel nicht davor abschrecken konnte, noch während der Probezeit, weiter strafbare Handlungen zu begehen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass eine positive Zukunftsprognose zur Zeit nicht gestellt werden kann. Der BF wird in den nächsten drei Jahren die Chance haben, beweisen zu können, dass er ernsthaft bemüht ist, sein bis dato geführte Leben zu ändern.

3.1.2. Der BF hat im Bundesgebiet familiäre und berufliche Bindungen. Im Bundesgebiet lebt die Mutter, Großmutter sowie die Schwester. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Der BF befindet sich erst seit 01.04.2012 im Bundesgebiet und befand sich davon vom XXXX bis zum XXXX in Haft. Der BF lebte bereits zuvor, ohne Familie, in Deutschland. Bei der Interessensabwägung hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des BF seit dem Jahr 2012 und seine Bindungen zu seiner in Österreich lebenden Mutter sowie zu seiner in Österreich lebenden Schwester berücksichtigt und zu Recht einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Die belangte Behörde hat jedoch - unter Bedachtnahme auf die persönlichen Interessen des BF - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der BF durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und am Schutz der Rechte anderer, insbesondere am Eigentum und an der körperlichen Integrität, erheblich beeinträchtigt. Die vorliegenden familiären und privaten Interessen des BF hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch seine gravierende Straftat eine entscheidenden Beeinträchtigung erfahren. Dass sich der BF bis zur seiner Verhaftung in Österreich rechtmäßig aufgehalten hat und hier nicht nur über eine Unterkunft, sondern auch über eine Anstellung verfügt hat, vermag die gegen die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen sprechenden persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des seit 2012 noch nicht langen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine Straftat in Österreich bewirkten Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des BF und die seiner Familie.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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