W195 2014453-1•BVwG W195 2014453-1
W195 2014453-1Tribunal Administrativo Federal8 de jan. de 2015
Ergänzungsgutachten, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren, Mühewaltung,<br/>Sachverständigengebühr
W195 2014453-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 35 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
XXXX (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX, XXXX wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache der XXXX gemäß § 19 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Am XXXX wurde der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als sachverständiger Zeuge befragt.
Datiert mit XXXX übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht eine Honorarnote mit einer Pauschalabrechnung nach der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer in der Höhe von XXXX.
Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragsteller vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Stellungnahme sowie zur Aufschlüsselung des Arbeits- und Zeitaufwandes hinsichtlich der einzelnen Punkte aufgefordert.
Datiert mit XXXX übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme mit einer aufgeschlüsselten Honorarnote wie folgt:
-) Mühewaltung (Erläuterung bzw. Ergänzung
des Gutachtens in der Verhandlung) § 35 (2)
7 Fragenkomplexe 7 x € 116,20 XXXX
-) Aktenstudium § 36 XXXX
-) Zeitversäumnis § 32 (1); § 33 (1)
Fahrzeiten XXXX
-) Reisekosten § 27/28 XXXX
Summe XXXX
20% USt. XXXX
Gesamtsumme abgerundet XXXX
Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und 2 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass der Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänze oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gebe, je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen sei.
Im Sinne des § 35 Abs. 2 GebAG habe die XXXXXXXX die Gebühr für die Mühewaltung wie folgt bestimmt:
"Die Ladung des XXXX zur Verhandlung als Privatgutachter hat ausschließlich dazu gedient, sein Gutachten - unter Wahrung des Parteiengehörs für die anderen Prozessparteien - zu erläutern; sein Aufwand war daher denkbar gering. Er hat die Fragen des Gerichtes aus dem Stand heraus in der Verhandlung souverän beantwortet. Ein zusätzlicher Aufwand - über das schon für die Beschuldigte erstellte Gutachten hinaus - ist ihm durch die Fragen des Gerichtes nicht entstanden.
Aufgrund der kurzen Erläuterungen des Gutachtens gebührt - ohne der zuständigen Gerichtsabteilung vorgreifen zu wollen - allenfalls ein Drittel der Tarifgebühr für die Grundleistung nach GebAG."
Da die Kosten, die die Beschuldigte für ihr Privatgutachten bezahlt hat bzw. die Honorarnote, die der Antragsteller als Sachverständiger gelegt hat, aus dem Akt nicht ersichtlich war, wurde er aufgefordert, die Kosten für die Grundleistung (Gutachten) bekanntzugeben und vorzulegen.
Mit Schreiben vom XXXX, welches am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, gab der Antragsteller bekannt, dass für das vom Vertreter der Betroffenen beauftragte Gutachten vom XXXX XXXX (Ust. frei) in Rechnung gestellt worden seien (Honorarnote anbei), die am 27.05.2014 überwiesen worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
§ 35 Abs. 1 GebAG normiert: "Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €."
Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
Dokalik/Weber führen in ihrem Kommentar zum Recht der Sachverständigen und Dolmetscher (Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher - SDG, GebAG und verfahrensrechtliche Vorschriften³ [2013] Anmerkung 5 zu § 35 GebAG) zur Gutachtensergänzung aus, dass die Gebühr in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen ist, der sich nach der aufgewendeten Zeit und Mühe richtet (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; Gebühren für die von Dritten durchgeführten Prüfungen sind nicht einzubeziehen, SV 2008/1, 34). Rechnungsgrundlage ist daher nicht der Stundensatz, sondern die der SV zustehende Mühewaltungsgebühr für das erläuterte Gutachten. Nach der Rechtsprechung gebühren bei kurzen Erläuterungen des Gutachtens ein Drittel und bei ausführlichen Ergänzungen bis zu zwei Drittel der Tarifgebühr für die Grundleistung (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167;
OLG Linz SV 2011/3, 158; OLG Wien SVSlg 55.129, 57.479). Der Prozentsatz für das Ergänzungsgutachten wird im Allgemeinen zwischen 33% und 40% der Grundleistung liegen (OLG Innsbruck SV 2013/3, 167;
SV 2008/1, 34). Bei einem hohen Maß an Zeit und Mühe für die Ergänzung des Gutachtens kann auch ein höherer Prozentsatz (hier: 42%) angemessen sein (OLG Innsbruck, SV 2008/1, 34).
Im Sinne des § 35 Abs. 2 GebAG bestimmte die XXXXXXXX die Gebühr für Mühewaltung mit allenfalls einem Drittel der Tarifgebühr für die Grundleistung nach GebAG.
Der Antragsteller gab - entsprechend der Aufforderung vom XXXX - die Kosten für die Grundleistung (Gutachten) mit XXXX bekannt.
Dazu ist anzumerken, dass bei zunächst pauschal verzeichneten Gebühren eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr im Wege des Verbesserungsverfahrens unzulässig ist, wenn sie nicht innerhalb der 14-tätigen Frist gemäß § 38 Abs. 1 GebAG (nach Abschluss der Sachverständigentätigkeit) geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden (OLG Wien SV 2011/2, 100).
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
-) Mühewaltung (Erläuterung bzw. Ergänzung
des Gutachtens in der Verhandlung) § 35 (2) XXXX
-) Aktenstudium § 36 XXXX
-) Zeitversäumnis § 32 (1); § 33 (1)
Fahrzeiten XXXX
-) Reisekosten § 27/28 XXXX
Summe XXXX
20% USt. XXXX
Gesamtsumme abgerundet XXXX
Es waren daher die Gebühren des Sachverständigen mit EUR XXXX (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.
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