BVwG W127 2001014-1

W127 2001014-1Tribunal Administrativo Federal8 de jan. de 2015

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Regest

außergewöhnliches Ereignis, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>Einbringungsfrist, Frist, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>höhere Gewalt, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen, Mutterkuhprämie,<br/>Nachreichung von Unterlagen, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Verspätung

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BVwG W127 2001014-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001014.1.00

Spruch

W127 2001014-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119433786, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgt sei, da der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) nicht abgegeben bzw. nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nachgereicht worden sei.

Hiegegen wurde Einspruch bzw. Ersuchen um Richtigstellung eingebracht und begründend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei am 01.09.2011 seinen gesamten Betrieb an seine Schwester verpachtet habe, die Rinder aber bis 28.01.2013 auf seinem Betrieb gehalten habe. Aufgrund der Verpachtung sei die beschwerdeführende Partei der Meinung gewesen, dass er keinen Mehrfachantrag 2012 mehr abgeben brauche, damit er die Mutterkuhprämie für seinen Betrieb erhalte. Da es sich um einen Irrtum seinerseits gehandelt habe, reiche er nun im Nachhinein einen Mehrfachantrag 2012 nach. Er bitte, diesen Fehler zu entschuldigen und die Mutterkuhprämie für 2012 zu gewähren, da er die Haltefrist eingehalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei hat im Antragsjahr 2012 drei Rinder auf ihrem Betrieb gehalten. Sie hat keinen Mehrfachantrag-Flächen gestellt.

Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der Agrarmarkt Austria aufgelegten Formblattes der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) einzureichen.

Die Mindestbetriebsgröße hat gemäß § 4 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zu betragen. Diese kann jedoch unterschritten werden, wenn der Betriebsinhaber lediglich für die Mutterkuh- oder Milchkuhprämie gemäß §§ 12 ff der Direktzahlungs-Verordnung in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Mehrfachantrag-Flächen erst mit der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid im April 2013 eingebracht, die Einbringungsfrist von 15.05.2012 wurde somit jedenfalls versäumt.

Gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, werden - außer in Fällen der höheren Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 - die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber beim Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrages nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung verkürzt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt gegenständlich nicht vor und haben sich hiefür auch keine Hinweise ergeben. Der allenfalls irrtümlichen Annahme der beschwerdeführenden Partei, mangels Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen keinen Mehrfachantrag-Flächen abgeben zu müssen, stehen jedenfalls die eindeutigen gesetzlichen Regelungen entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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