BVwG W121 1409961-1

W121 1409961-1Tribunal Administrativo Federal8 de jan. de 2015

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Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

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BVwG W121 1409961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1409961.1.00

Spruch

W121 1409961-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea gegen den Bescheid vom XXXX, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Guinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 des Bundesasylamtes, Aussenstelle Salzburg, Münchener Bundesstrasse 202, beschlossen:

Spruch

I.

Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid vom XXXX, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Guinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 des Bundesasylamtes Aussenstelle Salzburg, Münchener Bundesstrasse 202, wird gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Am 28.05.2009 ist der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, illegal in Österreich eingereist. Er stellte am 02.06.2009 beim Bezirkspolizeikommando XXXX im Rahmen seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 verfügt.

Am 13.11.2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.

Die Verständigung über die Hinterlegung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.11.2014 blieb unbeachtet. Während des Bereithaltezeitraumes wurde die Polizeiinspektion vom Beschwerdeführer nicht kontaktiert. Es besteht weder eine Ortsanwesenheit noch eine postalische Erreichbarkeit. Die Meldeverpflichtung wird bis dato negiert.

Laut Mitteilung vom XXXX des Vereines "Ute Bock", Wohnbetreuung, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, Verein Ute Bock, 1120 Wien, XXXX, per XXXX abgemeldet. Seither ist der Beschwerdeführer auch nicht mehr Bewohner des Wohnprojektes. Eine aktuelle Meldung liegt nicht vor.

Auch durch die Einsichtnahme in das GVS (GVS-Auszug vom XXXX) konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs.1) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Zu Spruchpunkt I):

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt II):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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