L516 2013671-1•BVwG L516 2013671-1
L516 2013671-1Tribunal Administrativo Federal8 de jan. de 2015
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015 [richtig wohl: 2014], Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.07.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 01.08.2012, Zahl XXXX, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die Entscheidung des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 01.08.2012 persönlich zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 16.08.2012 in Rechtskraft.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2012 nach Rücküberstellung gemäß Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr 343/2003 (Dublin II VO) aus Deutschland einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.01.2013, Zahl XXXX, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Eine gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.01.2013, XXXX, gemäß §§ 68 Abs 1 AVG 1991 iVm § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 05.02.2013 in Rechtskraft.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2013 nach Rücküberstellung aus der Schweiz einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.08.2013, Zahl XXXX, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Die Entscheidung des Bundesasylamtes erwuchs nach Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustG im Akt am 28.08.2013 mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 04.09.2013 in Rechtskraft.
1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2014 nach Rücküberstellung aus Deutschland den verfahrensgegenständlichen dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 04.08.2014 und 06.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.5. Das BFA wies mit Bescheid vom 15.10.2015 [gemeint wohl: 2014], Zahl XXXX, den nun verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.07.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
1.6. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 16.10.2014 ausgefolgten Bescheid des BFA mit Schreiben vom 24.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
1.6.1. Der Beschwerdeführer beantragt
1.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 31.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
1.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.11.2014 gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer in Entsprechung seines Antrages eine juristische Person als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
1.10. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung erfolgte keine weitere Eingabe.
Vorverfahren
2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 11.07.2012 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er habe Pakistan im Jahr 2009 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, habe ungefähr drei Jahre in Griechenland gelebt und hoffe nunmehr, in Österreich eine Arbeit zu finden. Er habe keine religiösen oder politischen Probleme in Pakistan.
2.1.1. Das BAA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen mit näherer Begründung für glaubhaft, konnte jedoch keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers feststellen (Bescheid vom 01.08.2012, Seite 103, 121 - 122).
2.2. Im Verfahren zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2012 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan mit einer langjährigen Feindschaft zu seinen Verwandten in seinem Heimatort. Im Jahr 2008 sei sein Bruder getötet worden, der zweite Bruder sei nach Saudi Arabien und er selbst nach Europa geflüchtet. Die von ihm geschilderten Probleme seien weder polizeibekannt noch gerichtanhängig. Er habe keine neuen Fluchtgründe, die Feindschaft zwischen den Verwandten und seiner Familie werde es immer geben.
2.2.1. Das BAA stellte mit näherer Begründung fest, dass der Beschwerdeführer keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe und somit die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen stehe. Zudem sei das nun erstmalig erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers als spätes, gesteigertes Vorbringen nicht glaubhaft.
2.2.2. Der Asylgerichtshof erkannte in Übereinstimmung mit dem BFA, dass der Beschwerdeführer keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe und dem nun erstmalig erstatteten Vorbringen jeglicher glaubwürdige Kern fehle (AsylGH Erkenntnis vom 30.01.2013, Seite 15 -17).
2.3. Im Verfahren zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 berief sich der Beschwerdeführer neuerlich auf seine alten Fluchtgründe; sein Leben in seinem Dorf sei nach wie vor gefährdet.
2.3.1. Das BAA wies den Antrag neuerlich gem. § 68 Abs 1 AVG mit der Begründung zurück, es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 24.07.2014)
2.4. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 24.07.2014 vor: Er habe in Österreich das erste Mal um Asyl angesucht, da er in Pakistan in einen Grundstücksstreit verwickelt gewesen sei. Er sei von Leuten verprügelt worden und sein Onkel, der ihm helfen habe wollen, sei von Verwandten erschossen worden. Er habe dann zwei Tage später zwei dieser Leute erschossen und werde nunmehr von diesen entfernten Verwandten sowie von der Polizei gesucht. Neue Gründe für das Asylverfahren habe er nicht. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der negativen Asylentscheidung ausgereist und habe sich in Italien, Frankreich, Deutschland und der Schweiz aufgehalten. Er sei dreimal nach Österreich zurück abgeschoben worden und sei nunmehr zum vierten Mal in Österreich. Zur Begründung der neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe infolge einer Grundstücksfehde mit weitschichtigen Verwandten würden seit 2008 bestehen. Er habe Pakistan im Jahr 2010 verlassen und es habe seit 2010 keine Vorfälle mehr gegeben, die ihn veranlasst hätten, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seit er sein Land verlassen habe, habe sich weder an seiner persönlichen Situation noch an der allgemeinen Situation etwas geändert. Er habe Angst um sein Leben, da er wegen dem Grundstücksstreit zwei der weitschichtigen Verwandten getötet habe. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.08.2014 bestätigte der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin die bisher getätigten Angaben.
2.5. Zu seiner Herkunft und seinem Privat- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, Sunnit zu sein, aus XXXX in der Provinz Punjab zu stammen. Er habe in Pakistan noch seine Eltern, mit seiner Mutter habe er telefonisch Kontakt.
2.6. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA vor, er sei gesund, stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente.
2.7. Das BFA führte im bekämpften Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer für seinen Folgeantrag keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht habe und seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides sich weder an der Sachlage noch an der Rechtslage etwas geändert habe.
2.8. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass seit der letzten Entscheidung des BAA vom 27.08.2013 keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur unzureichend auseinandergesetzt, insbesondere sei die geänderte Situation im arabischen Raum nicht berücksichtigt worden. So würden in umliegenden Ländern wie Afghanistan, Syrien und Irak die extremen islamistischen Kräfte überhand nehmen; die Sicherheitslage in Pakistan habe sich daher grundlegend verschlechtert und lasse für die Zukunft leider nichts Gutes erwarten. Es liege somit keine idente Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zu den vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.12.2012 (Zahl XXXX).
Anzuwendendes Recht
2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zum angefochtenen Bescheid (Zurückweisung wegen entschiedener Sache)
2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;
21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226).
2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
2.13. Zum gegenständlichen Verfahren
2.13.1. "Sache" im Sinne der zuvor getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.13.2. Gibt es - wie im vorliegenden Fall - mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.03.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; vgl auch schon VwGH 04.05.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (vgl VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).
2.13.3. Entsprechend der soeben dargestellten Judikatur ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten somit Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, mit dem das Bundesasylamt über den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.2012 erst- und zugleich letztmalig materiell in der Sache entschieden hat, da mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.01.2013 und 27.08.2013 die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.12.2012 und 31.07.2013 demgegenüber jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.
2.13.4. Das BFA ist des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012 mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 16.08.2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso sind die weiteren Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes in Rechtskraft erwachsen.
2.13.5. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sach- und/oder Rechtslage in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
2.13.6. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag vom 11.07.2012 hatte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebracht, Pakistan im Jahr 2009 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, anschließend ungefähr 3 Jahre in Griechenland gelebt zu haben und nunmehr zu hoffen, in Österreich eine Arbeit zu finden. Religiöse oder politische Probleme habe er in Pakistan nicht [Verwaltungsverfahrensakt zum Erstverfahren (VA 1), S 15, 87 - 87]. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines gegenständlichen Folgeantrages - ohne diese konkret zu benennen (Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlichen Verfahren (VA 4), S 21: "Neue Gründe für das Asylverfahren habe ich nicht") - auf die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe verweist, stützt sich der Beschwerdeführer auf vom Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits vom Bundesasylamt im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen mit näherer Begründung zwar für glaubhaft, konnte jedoch keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers feststellen (Bescheid vom 01.08.2012, S 103, 121 - 122).
2.13.5. Der Beschwerdeführer führte zur Antragsbegründung im gegenständlichen Folgeverfahren weiter aus, es habe in seiner Familie einen Streit wegen einem Grundstück gegeben, er selbst sei verprügelt worden und sein Onkel, der ihm habe helfen wollen, sei von den Verwandten erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge zwei dieser Leute getötet (VA 4, S 21). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2014 gab der Beschwerdeführer dazu ergänzend an, dass er Pakistan im Jahr 2010 verlassen habe; es seit 2010 keine Vorfälle mehr gegeben habe, die ihn veranlasst hätten, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stelle sowie dass sich weder an seiner persönlichen Situation noch an der allgemeinen Situation etwas geändert habe, seit er sein Land 2010 verlassen habe (VA 4, S 49). Zunächst ist festzustellen, dass sich dieses nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers völlig von seinen im Erstverfahren getätigten Angaben, denen zufolge er aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sei, unterscheidet. Der Beschwerdeführer bezieht sich davon abgesehen mit dieser nunmehrigen Schilderung im gegenständlichen Verfahren jedoch vor allem auf Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens (Rechtskraft des Erstverfahrens: 17.08.2012) bestanden haben. Wie sich jedoch aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die - wie eben auch im vorliegenden Fall - bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben (sollen), ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.13.6. In Bezug auf die Refoulementprüfung ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren vom Bundesasylamt in seinem Erkenntnis festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, wonach es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam in diesem Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist daher lediglich die allgemeine Situation in Pakistan bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 16.10.2014 zu betrachten.
2.13.6.1. Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift vorbringt, die Situation im arabischen Raum habe sich geändert, da in umliegenden Ländern wie Afghanistan, Syrien und Irak die extremen islamistischen Kräfte überhand nehmen würden sowie, dass die belangte Behörde dies in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, so ist dem zunächst entgegen zu halten, dass derlei Bedenken vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu keinem Zeitpunkt geäußert wurden, er vielmehr angegeben hat, dass sich weder an seiner persönlichen Situation noch an der allgemeinen Situation etwas geändert habe, seit er sein Land im Jahr 2010 verlassen habe. Des Weiteren wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, welche konkreten Ereignisse in den Nachbarregionen Pakistans dazu geführt hätten, dass für den Beschwerdeführer nunmehr in seinem Herkunftsstaat Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer individuell konkreten Gefährdung seiner Person bestehen oder unmittelbar bevorstehen würde. Mit der im vorliegenden Fall relevanten aktuellen Lage im Herkunftsstaat Pakistan hat sich das BFA ausreichend auseinandergesetzt: Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 18 bis 47) ist die Sicherheitslage in Pakistan instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. Es zeigt sich anhand dieser Berichte jedoch auch, dass die verschiedenen Provinzen an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt leiden. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär (vgl Bescheid, Kapitel Allgemeine Sicherheitslage). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (Bescheid S 21). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Er gehört in Pakistan auch keiner religiösen Minderheit, sondern der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung - der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, gesund zu sein - oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte.
2.13.6.3. Es zeigt sich somit, dass sich die allgemeine Situation in Pakistan unter Berücksichtigung der individuellen Person des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entscheidungswesentlich geändert hat, wie vom BFA zutreffend festgestellt wurde.
2.13.6.4. Die hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf die vom BFA herangezogenen Länderberichte, die im bekämpften Bescheid enthalten sind und denen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Dabei handelt es sich insbesondere um aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Center for Research and Security Studies, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
2.14. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.15. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
2.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Revision
2.17. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.18. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.19. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.